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Urteil

1 K 3128/10

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein deutscher Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland kann bei einem in einem anderen Mitgliedstaat (Polen) lebenden Kind Anspruch auf Differenzkindergeld haben, wenn deutsches Recht nach VO (EG) 883/2004 auf ihn anzuwenden ist. • Die Zahlung von Familienleistungen des Wohnmitgliedstaats (Polen) mindert das deutsche Kindergeld; übersteigt deutsches Kindergeld das ausländische, ist die Differenz zu gewähren (Art.68 VO 883/2004). • Die Familienbetrachtung nach Art.60 VO 987/2009 schafft keine eigenständige inländische Anspruchsberechtigung für im Ausland lebende Angehörige und verdrängt somit nicht den Anspruch des inländischen Berechtigten. • Europarechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts führt insoweit nur zur Anrechnung ausländischer Leistungen, nicht zur vollständigen Versagung des Differenzkindergelds (Art.45 AEUV-Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit).
Entscheidungsgründe
Differenzkindergeld trotz Haushaltszugehörigkeit des Kindes im Ausland • Ein deutscher Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland kann bei einem in einem anderen Mitgliedstaat (Polen) lebenden Kind Anspruch auf Differenzkindergeld haben, wenn deutsches Recht nach VO (EG) 883/2004 auf ihn anzuwenden ist. • Die Zahlung von Familienleistungen des Wohnmitgliedstaats (Polen) mindert das deutsche Kindergeld; übersteigt deutsches Kindergeld das ausländische, ist die Differenz zu gewähren (Art.68 VO 883/2004). • Die Familienbetrachtung nach Art.60 VO 987/2009 schafft keine eigenständige inländische Anspruchsberechtigung für im Ausland lebende Angehörige und verdrängt somit nicht den Anspruch des inländischen Berechtigten. • Europarechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts führt insoweit nur zur Anrechnung ausländischer Leistungen, nicht zur vollständigen Versagung des Differenzkindergelds (Art.45 AEUV-Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit). Der Kläger, geschieden und in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, erhält für seinen in Polen lebenden zehnjährigen Sohn A vorläufig Differenzkindergeld. Die Mutter des Kindes lebt und arbeitet in Polen und bezieht dort Kindergeld. Die Beklagte hob die Kindergeldfestsetzung ab Mai bzw. August 2010 auf mit der Begründung, die in Polen lebende Mutter sei vorrangig berechtigt. Der Kläger rügt, die Vorrangregel des § 64 EStG greife nicht, weil die Mutter in Polen keinen inländischen Anspruch habe und EU-Verordnungen nicht zum Wegfall seines Anspruchs führten. Streitgegenstand ist, ob dem Kläger das Differenzkindergeld zusteht oder die Zahlung wegen der Haushaltszugehörigkeit des Kindes der Mutter zu versagen ist. • Der Kläger erfüllt die nationalen Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs.1 i.V.m. § 63 Abs.1 EStG (Wohnsitz im Inland; Kind mit Wohnsitz in der EU). • Nach Art.11 VO 883/2004 ist deutsches Recht auf den Kläger als in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer anzuwenden, so dass ein Anspruch auf deutsches Kindergeld besteht. • Art.68 VO 883/2004 regelt die Rangfolge und die Anrechnung: Vorrangiges polnisches Kindergeld ist vom deutschen abzusetzen; übersteigt deutsches Kindergeld das polnische, ist die Differenz zu leisten. Die Einschränkung, dass kein Unterschiedsbetrag für im Ausland wohnende Kinder zu zahlen sei, greift nur, wenn der Anspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird; hier wird der Anspruch des Klägers auch durch Beschäftigung ausgelöst. • Art.60 VO 987/2009 (Familienbetrachtung) führt nicht dazu, dass die in Polen lebende Mutter eine eigenständige inländische Anspruchsberechtigung nach § 64 Abs.2 EStG erhält; § 64 Abs.2 setzt voraus, dass beide Berechtigten nach nationalem Recht inländische Ansprüche haben, was hier nicht vorliegt. • § 65 Abs.1 EStG (Ausschluss wegen vergleichbarer ausländischer Leistung) ist europarechtskonform so auszulegen, dass ausländisches Kindergeld anzurechnen ist, eine Versagung des Differenzkindergeldes aber gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art.45 AEUV) verstünde und daher nicht geboten ist. • Mangels endgültiger Angaben zur Höhe des polnischen Kindergeldes wurde die vorläufige Festsetzung des Differenzbetrags wiederhergestellt; die Beklagte kann nach Vorlage der Bescheinigung endgültig festsetzen. Die Klage ist erfolgreich; der Aufhebungsbescheid vom 16.07.2010, geändert durch Bescheid vom 31.08.2010, wird aufgehoben. Der Kläger behält Anspruch auf das Differenzkindergeld zwischen deutschem und polnischem Kindergeld, weil deutsches Recht auf ihn als in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer anzuwenden ist und ausländisches Kindergeld allenfalls anzurechnen, nicht aber in voller Höhe ersetzend ist. Die Familienbetrachtung nach Art.60 VO 987/2009 verschafft der im Ausland lebenden Mutter keine eigenständige inländische Anspruchsberechtigung, sodass die Vorrangregel des § 64 EStG national nicht zum Ausschluss des Klägers führt. Die vorläufige Festsetzung tritt wieder in Kraft; die Beklagte kann nach Vorlage der polnischen Bescheinigung die Differenz endgültig berechnen. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; Revision wurde zugelassen.