Urteil
3 K 1178/07
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Geschäftsführer haftet nach §§ 69, 34, 191 AO nur bei Vorwurf des groben Verschuldens; die Finanzbehörde muss dieses für die konkreten, haftungsbegründenden Tatbestände darlegen und beweisen.
• Die Einordnung einer Übertragung als Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG hängt von der Fortführungsabsicht und der tatsächlichen Fortführung durch den Erwerber ab; vorläufige Vereinbarungen, die die Fortführung aussetzen, können die Geschäftsveräußerung verhindern.
• Hat die Gesellschaft einem Steuerberater die laufenden Buchführungsunterlagen übergeben und bestand kein Anlass für besondere Prüfungen, trifft den Geschäftsführer kein grobes Überwachungsverschulden für formale Fehler des Beraters bei Voranmeldungen.
• Ein Haftungsanspruch für Umsatzsteuer-Voranmeldungen kann nicht aus verrechneten oder in anderen Monaten entstandenen Sachverhalten pauschal gebildet werden; die Finanzbehörde darf Sachverhalte der Monate Januar/Februar nicht pauschal dem März 2003 zurechnen.
• Wenn fristgerecht abgegebene Voranmeldungen Erstattungsansprüche enthalten, auf die das Finanzamt rechtzeitig hätte verrechnen können, darf die Finanzbehörde die Haftung des Geschäftsführers nicht geltend machen, wenn dadurch der Fiskusschaden vermeidbar gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuer nur bei nachgewiesenem grobem Verschulden • Ein Geschäftsführer haftet nach §§ 69, 34, 191 AO nur bei Vorwurf des groben Verschuldens; die Finanzbehörde muss dieses für die konkreten, haftungsbegründenden Tatbestände darlegen und beweisen. • Die Einordnung einer Übertragung als Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG hängt von der Fortführungsabsicht und der tatsächlichen Fortführung durch den Erwerber ab; vorläufige Vereinbarungen, die die Fortführung aussetzen, können die Geschäftsveräußerung verhindern. • Hat die Gesellschaft einem Steuerberater die laufenden Buchführungsunterlagen übergeben und bestand kein Anlass für besondere Prüfungen, trifft den Geschäftsführer kein grobes Überwachungsverschulden für formale Fehler des Beraters bei Voranmeldungen. • Ein Haftungsanspruch für Umsatzsteuer-Voranmeldungen kann nicht aus verrechneten oder in anderen Monaten entstandenen Sachverhalten pauschal gebildet werden; die Finanzbehörde darf Sachverhalte der Monate Januar/Februar nicht pauschal dem März 2003 zurechnen. • Wenn fristgerecht abgegebene Voranmeldungen Erstattungsansprüche enthalten, auf die das Finanzamt rechtzeitig hätte verrechnen können, darf die Finanzbehörde die Haftung des Geschäftsführers nicht geltend machen, wenn dadurch der Fiskusschaden vermeidbar gewesen wäre. Der Kläger war Gründer, alleiniger Gesellschafter und bis 18.08.2003 Geschäftsführer der A-GmbH. Die A-GmbH veräußerte am 20.12.2002 den Geschäftsbereich IT-Vermietung an die in der Schweiz gegründete J AG; zeitgleich bestanden Vereinbarungen, wonach die A-GmbH vorläufig in Teilen weiterhin tätig bleiben sollte. Das Finanzamt führte eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für 2002/2003 durch und korrigierte Voranmeldungen sowie den Jahresbescheid 2002; es wurden Vorsteuerkürzungen und Nachforderungen festgesetzt. Der Kläger wurde per Haftungsbescheid wegen Umsatzsteuer 2002 sowie Voranmeldungszeiträumen März und Juni 2003 nach §§ 69, 34, 191 AO in Haftung genommen. Streitpunkte betrafen insbesondere die Qualifikation des Verkaufs als Geschäftsveräußerung i.S.v. § 1 Abs. 1a UStG, die Rechtmäßigkeit geltend gemachter Vorsteuerbeträge (u. a. aus Miet- und Leasingverträgen sowie Rechnungen einer Frau G) und die Frage, ob der Kläger durch Einschaltung der Steuerberatung N & Q entlastet ist. Der Kläger rügte insbesondere mangelnde Bearbeitung von Voranmeldungen April/Mai 2003 und Verrechnungsmöglichkeiten mit Juni 2003. Das FG teilte die Haftung weitgehend ab und hob den Haftungsbescheid bis auf geringe Beträge auf. • Rechtliche Grundlagen: Haftung nach §§ 191, 69, 34 AO setzt grobes Verschulden voraus; Umsatzsteuerentstehung richtet sich nach § 13 Abs.1 i.V.m. §18 UStG; Geschäftsveräußerung im Ganzen nach §1 Abs.1a UStG. • Darlegungs- und Beweislast: Der Beklagte muss die Richtigkeit der umsatzsteuerlichen Festsetzungen und das grobe Verschulden des Geschäftsführers für die konkreten haftungsbegründenden Tatbestände darlegen und beweisen, insbesondere wenn Bescheide erst nach Abberufung erlassen wurden. • Geschäftsveräußerung: Die Verkaufstransaktion vom 20.12.2002 begründete zwar eine Lieferung mit Entstehen der Steuer nach Sollgrundsätzen; die ergänzende Vereinbarung vom 30.12.2002, wonach die A-GmbH vorläufig weiter im Außenverhältnis tätig war, spricht gegen das Vorliegen einer fortgeführten Geschäftsveräußerung durch den Erwerber und macht die Annahme einer steuerfreien Geschäftsveräußerung i.S.v. §1 Abs.1a UStG unsicher. • Vertrauen auf Steuerberater: Der Kläger hat ein anerkanntes Steuerberatungsbüro mit Buchführung und Voranmeldungen beauftragt; nach BFH-Rechtsprechung ist ein Geschäftsführer nicht ohne besondere Anhaltspunkte zum Überprüfen der inhaltlichen Richtigkeit verpflichtet, sodass kein grobes Auswahl- oder Überwachungsverschulden vorliegt. • Formale Vorsteuermängel: Teilweise monierte Vorsteuerkürzungen beruhen auf formalen Mängeln (fehlende ausgewiesene Steuer, fehlerhafte Rechnungsanschriften). Solche formalen Fehler rechtfertigen allein kein grobes Verschulden des Geschäftsführers, wenn die Unterlagen dem Steuerberater übergeben waren. • Monatliche Haftung und Saldenbildung: Die Finanzbehörde kann einen Geschäftsführer für Voranmeldungsansprüche in Anspruch nehmen, jedoch nicht pauschal Sachverhalte anderer Monate (z. B. Januar/Februar) dem März 2003 zurechnen; eine Saldo-Verrechnung zu Lasten des Geschäftsführers ist unzulässig. • Verrechnung von Erstattungen: Für Juni 2003 wäre der Fiskusschaden vermeidbar gewesen, weil fristgerecht eingereichte Voranmeldungen April/Mai 2003 Erstattungsansprüche in ausreichender Höhe auswiesen und das Finanzamt durch rechtzeitige Bearbeitung/Verrechnung den Schaden hätte vermeiden können; darauf durfte sich der Kläger verlassen. • Zinsen: Haftung für Zinsen zur Umsatzsteuer 2002 setzt Feststellungen zu einem schuldhaften Verhalten voraus; hier wurden solche nicht hinreichend belegt und die entsprechenden Bescheide ergingen nach Abberufung des Klägers. • Prozess- und Kostenentscheidung: Das FG teilte die Kosten nach Verfahrensabschnitten, ließ Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu und erklärte das Urteil vorläufig vollstreckbar. Das Gericht hebt den Haftungsbescheid vom 10.03.2009 ersatzlos auf, soweit der Kläger für die Umsatzsteuer der Voranmeldungszeiträume März 2003 und Juni 2003 in Haftung genommen worden ist, und setzt die Haftungssumme für Umsatzsteuer 2002 auf 399,21 € herab; die weitergehende Klage war abzuweisen. Begründend führte das Gericht aus, dass der Beklagte das grobe Verschulden des Klägers für die überwiegenden streitigen Tatbestände nicht hinreichend dargetan hat. Insbesondere konnte der Kläger sich auf die Tätigkeit eines beauftragten Steuerberaters verlassen, die Veräußerung des IT-Geschäftsbereichs hielt das Gericht nicht ohne Weiteres für eine steuerfreie Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG und formale Vorsteuerfehler reichen nicht automatisch zu einer persönlichen Haftung. Darüber hinaus hätte das Finanzamt durch rechtzeitige Bearbeitung und Verrechnung fristgerecht eingereichter Voranmeldungen einen Schaden verhindern können; darauf durfte sich der Geschäftsführer verlassen. Die Revision wurde zugelassen.