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Urteil

6 K 3384/08

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Abgrenzung zwischen PKW und LKW im Kraftfahrzeugsteuerrecht ist auf die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs (Bauart, Einrichtung, Motorisierung, Höchstgeschwindigkeit u. a.) abzustellen; die tatsächliche Nutzung ist unbeachtlich. • Für Fahrzeuge, die vor dem Regelungswechsel zugelassen wurden, war die Entscheidung der Zulassungsbehörde bis zum 11.12.2012 nicht generell für die Steuerbehörde verbindlich; die Finanzbehörde hat eigenständig zu entscheiden. • Zur Typisierung von Pick‑up-Fahrzeugen ist die Fläche der Ladefläche gegenüber der zur Personenbeförderung dienenden Bodenfläche maßgeblich; überwiegt die Personenfläche, spricht das für eine Einordnung als PKW. • Bei der Flächenberechnung sind alle für Ladung geeigneten Teile der Ladefläche (einschließlich Radkästen) einzubeziehen; die Kabinenbodenfläche ist vollständig der Personenbeförderung zuzurechnen. • Die Besteuerung des Fahrzeugs nach Hubraum und PKW‑Satz (§ 8 Nr.1 KraftStG i.V.m. § 9 Abs.1 Nr.2) ist rechtmäßig, wenn das Fahrzeug nach objektiven Merkmalen ein PKW darstellt; eine unzutreffende Verwaltungspraxis bei anderen Haltern begründet keinen Anspruch des Klägers.
Entscheidungsgründe
Pickup mit Eineinhalbkabine steuerlich als PKW einzuordnen • Bei der Abgrenzung zwischen PKW und LKW im Kraftfahrzeugsteuerrecht ist auf die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs (Bauart, Einrichtung, Motorisierung, Höchstgeschwindigkeit u. a.) abzustellen; die tatsächliche Nutzung ist unbeachtlich. • Für Fahrzeuge, die vor dem Regelungswechsel zugelassen wurden, war die Entscheidung der Zulassungsbehörde bis zum 11.12.2012 nicht generell für die Steuerbehörde verbindlich; die Finanzbehörde hat eigenständig zu entscheiden. • Zur Typisierung von Pick‑up-Fahrzeugen ist die Fläche der Ladefläche gegenüber der zur Personenbeförderung dienenden Bodenfläche maßgeblich; überwiegt die Personenfläche, spricht das für eine Einordnung als PKW. • Bei der Flächenberechnung sind alle für Ladung geeigneten Teile der Ladefläche (einschließlich Radkästen) einzubeziehen; die Kabinenbodenfläche ist vollständig der Personenbeförderung zuzurechnen. • Die Besteuerung des Fahrzeugs nach Hubraum und PKW‑Satz (§ 8 Nr.1 KraftStG i.V.m. § 9 Abs.1 Nr.2) ist rechtmäßig, wenn das Fahrzeug nach objektiven Merkmalen ein PKW darstellt; eine unzutreffende Verwaltungspraxis bei anderen Haltern begründet keinen Anspruch des Klägers. Der Kläger erwarb einen Ford Ranger (Pick‑up, Eineinhalbkabine, offene Ladefläche) und ließ ihn verkehrsrechtlich als LKW zulassen. Die Zulassungsbehörde wies ihn der Fahrzeugklasse LKW zu; die Finanzbehörde besteuerte ihn jedoch als PKW nach Hubraum mit jährlich 416 €. Der Kläger entfernte die hinteren Sitze und montierte einen Werkzeugschrank, beanspruchte aber weiterhin Zulassungspflichten wie für einen LKW. Er begehrte stattdessen Besteuerung nach zulässigem Gesamtgewicht (jährlich 172 €). Streitentscheidend waren Vermessungen der Kabinen- und Ladeflächen (Kabine 2,478 m², Ladefläche 2,779 m²; Radkästen 0,33 m²) sowie Bewertung von Bauart, Ausstattung, Motorisierung und Höchstgeschwindigkeit. • Rechtsgrundlage und maßgeblicher Zeitpunkt: Das Gericht überprüft den unbefristeten Steuerbescheid nach der zum jeweiligen Entrichtungszeitpunkt geltenden Rechtslage; Änderungen des § 2 Abs.2 KraftStG sind zu beachten. • Bindungswirkung der Zulassungsbehörde: Bis 11.12.2012 waren Feststellungen der Zulassungsbehörde zur Fahrzeugklasse nicht generell für die Finanzbehörde bindend; die Finanzbehörde hat eine eigenständige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zuordnung vorzunehmen. • Objektive Abgrenzung PKW/LKW: Maßgeblich sind Bauart und Einrichtung (Sitzanzahl, Ladeflächenverhältnis, Sitzbefestigungen, Verglasung, Karosserie, Fahrgestell, Motorisierung, Höchstgeschwindigkeit). Die tatsächliche Nutzung bleibt unberücksichtigt. • Flächenbemessung: Bei der Ladefläche sind alle für Ladung geeigneten Bereiche einzubeziehen, also auch Radkastenflächen; die Kabinenbodenfläche ist vollständig der Personenbeförderung zuzurechnen. • Typisierende Regelung für Pick‑ups: Zur Praxis- und Rechtssicherheitswahrung ist typisierend anzunehmen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung dienen, wenn die Personenfläche größer ist als die Ladefläche; hier beträgt das Verhältnis Personenfläche zu Ladefläche 53% zu 47%. • Weitere Merkmale: Zulässiges Gesamtgewicht, Zuladung und Höchstgeschwindigkeit sprechen nicht für eine LKW‑Eignung; Motorisierung und 158 km/h unterstützen die Einordnung als PKW. • Übergangsregelung nach Gesetzesänderung: Ab 12.12.2012 sind Zulassungsbehördenfeststellungen verbindlich; in Übergangsfällen einer vor dem Wechsel erfolgten Zulassung bleibt aber die bisherige objektive Abgrenzung anzuwenden und durch § 18 Abs.12 KraftStG wird zudem eine ungerechtfertigte Steuervergünstigung vermieden. Die Klage wird abgewiesen. Das Fahrzeug ist nach den objektiven Merkmalen als Personenkraftwagen einzustufen, sodass die Besteuerung nach Hubraum und dem PKW‑Steuersatz (§ 8 Nr.1 i.V.m. § 9 Abs.1 Nr.2 KraftStG) rechtmäßig ist. Die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs als Lastentransportmittel und die verkehrsrechtliche Zulassung als LKW führen nicht zu einer verbindlichen anderen steuerlichen Einstufung für die streitigen Zeiträume bis zur Gesetzesänderung; ab dem 12.12.2012 greifen zwar andere Regelungen, für den Übergangsfall bleibt die bisherige Bewertung erhalten. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.