Beschluss
3 V 3747/12
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aussetzung der Vollziehung nach §69 FGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide voraus; solche Zweifel können bei unzureichenden Aufzeichnungen (fehlende Schichtzettel) die Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde nach §162 AO nicht entkräften.
• Betreiber von Taxiunternehmen sind verpflichtet, Schichtzettel zu führen und aufzubewahren; fehlen diese oder werden sie nicht vorgelegt, ist die Finanzbehörde zur Schätzung berechtigt.
• Bei summarischer Prüfung können externe Gutachten als taugliche Schätzungsgrundlage herangezogen werden; hierauf gestützte milderere Schätzungen können zur teilweisen Aussetzung der Vollziehung führen.
• Die Aussetzung der Vollziehung kann ohne Sicherheitsleistung erfolgen, wenn die Finanzbehörde ein Sicherungsinteresse nicht schlüssig darlegt.
• Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen einen Haftungsbescheid ist unzulässig, wenn die Behörde nicht zuvor endgültig über die Aussetzung entschieden hat oder die Ausnahmetatbestände des §69 Abs.4 FGO nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Aussetzung der Vollziehung bei Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Taxiunternehmen • Die Aussetzung der Vollziehung nach §69 FGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide voraus; solche Zweifel können bei unzureichenden Aufzeichnungen (fehlende Schichtzettel) die Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde nach §162 AO nicht entkräften. • Betreiber von Taxiunternehmen sind verpflichtet, Schichtzettel zu führen und aufzubewahren; fehlen diese oder werden sie nicht vorgelegt, ist die Finanzbehörde zur Schätzung berechtigt. • Bei summarischer Prüfung können externe Gutachten als taugliche Schätzungsgrundlage herangezogen werden; hierauf gestützte milderere Schätzungen können zur teilweisen Aussetzung der Vollziehung führen. • Die Aussetzung der Vollziehung kann ohne Sicherheitsleistung erfolgen, wenn die Finanzbehörde ein Sicherungsinteresse nicht schlüssig darlegt. • Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen einen Haftungsbescheid ist unzulässig, wenn die Behörde nicht zuvor endgültig über die Aussetzung entschieden hat oder die Ausnahmetatbestände des §69 Abs.4 FGO nicht vorliegen. Die Antragstellerin, eine GbR, betrieb 2009–2010 ein Taxiunternehmen mit drei Konzessionen. Nach einer Steuerfahndungsprüfung setzte das Finanzamt für 2009 und 2010 die Gewinne, Gewerbesteuermessbeträge und Umsatzsteuer aufgrund von Hinzuschätzungen wesentlich höher fest als in den eingereichten Erklärungen. Grundlage der Schätzung waren u.a. Auswertungen zu Fahrleistungen und Umsätzen aus 2011 sowie die Annahme unvollständiger oder nicht aufbewahrter Schichtzettel der Fahrer. Die Antragstellerin legte u.a. TÜV‑Berichte und eigene Verprobungen vor und rügte Übertragungen von 2011 auf frühere Jahre sowie methodische Mängel der Schätzung. Sie beantragte die Aussetzung der Vollziehung der geänderten Bescheide und bestritt zugleich die Lohnsteuerhaftung. Das Finanzgericht prüfte summarisch die Mitwirkungspflichten, die Glaubhaftigkeit der vorgelegten Unterlagen und zog für die Aussetzung ein für die Stadt E erstelltes Taxigutachten als Vergleichsmaßstab heran. • Zulässigkeit: Der Aussetzungsantrag gegen den Lohnsteuerhaftungsbescheid ist unzulässig, weil die Finanzbehörde nicht abschließend über eine vorherige Aussetzungsersuchen entschieden hatte und keine Ausnahmetatbestände des §69 Abs.4 FGO vorliegen. • Schätzungsbefugnis: Aufgrund fehlender bzw. nicht vorgelegter ordnungsgemäßer Schichtzettel war das Finanzamt zur Schätzung nach §162 Abs.1,2 AO berechtigt; Taxiunternehmer sind zur Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen mittels Schichtzetteln verpflichtet (§22 UStG i.V.m. UStDV, Judikatur). • Tatfrage zur Manipulation: Bei summarischer Prüfung bestehen Anhaltspunkte, dass bei mindestens einem Taxi Tachostände manipuliert wurden; vorgelegte TÜV‑Daten wurden insoweit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. • Ernstliche Zweifel an Schätzungsumfang: Die Höhe der vom Finanzamt angesetzten Laufleistungen (90.000 km/Taxi) erscheint überschießend; das unabhängige Taxigutachten der Firma B & A aus 2009 (56.833 km/Taxi, Nettoumsatz 0,88 €/km) ist als taugliche Vergleichsgrundlage anzusehen und wirft Zweifel an der vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung auf. • Eigenständige Schätzung des Gerichts: Für das Aussetzungsverfahren schätzte das Gericht selbst die Besteuerungsgrundlagen moderater, orientiert an Gutachtenwerten und teils berichteten tatsächlichen Werten, und berücksichtigte dabei auch angemessene Abzüge (Vorsteuer, AfA, Spritverbrauch) und die Mitteilung des Arbeitsgerichts zur Entlohnung der Fahrer. • Kosten und Sicherheit: Die Aussetzung wurde ohne Sicherheitsleistung angeordnet, da die Behörde kein schlüssiges Sicherungsbedürfnis dargelegt hat und keine Anhaltspunkte für eine unvertretbar schlechte wirtschaftliche Lage der Antragstellerin vorliegen. Das Gericht gewährte die Aussetzung der Vollziehung der geänderten Feststellungsbescheide, der Gewerbesteuermessbescheide und der Umsatzsteuerbescheide 2009 und 2010 teilweise bis jeweils einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung; die Feststellungen führten zu deutlich reduzierten, vom Gericht selbst geschätzten Einkünften (2009: 4.308,28 €; 2010: 11.059,84 €) und entsprechenden Umsatzsteuerbeträgen. Die Aussetzung erfolgte ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung, weil das Finanzamt kein schlüssiges Sicherungsinteresse dargelegt hatte. Der Antrag auf Aussetzung des Lohnsteuerhaftungsbescheids war unzulässig, da die Finanzbehörde zuvor nicht abschließend über eine Aussetzung entschieden hatte. Insgesamt siegte die Antragstellerin teilweise: die strittigen Bescheide wurden in erheblichem Umfang in ihrer Vollziehung ausgesetzt, weil bei summarischer Prüfung sowohl die Schätzungsbefugnis des Finanzamts als auch erhebliche Zweifel an der Höhe der vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung bestanden, sodass eine weniger belastende Schätzung angezeigt war.