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Urteil

13 K 3908/09

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anschaffungskosten von verlosten Gewinnen können nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG Geschenke sein, wenn die Gewinnchance den Zuwendungsgegenstand bildet. • Bei einer Tombola ist maßgeblich der Zeitpunkt der Aktivierung der Lose, weil dann Aufwand und konkrete Teilnehmerzahl feststehen. • Nur konkrete in Geld oder Geldeswert bestehende Gegenleistungen können eine Zuwendung als entgeltlich erscheinen lassen; bloßes Erscheinen oder sonstige Alltagshandlungen genügen nicht. • Überschreitet der Wert der in den Losen verkörperten Gewinnchance die Freigrenze von 35 € je Empfänger, greift das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Entscheidungsgründe
Verlosung: Gewinnchance als Geschenk und Abzugsverbot nach §4 Abs.5 Nr.1 EStG • Anschaffungskosten von verlosten Gewinnen können nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG Geschenke sein, wenn die Gewinnchance den Zuwendungsgegenstand bildet. • Bei einer Tombola ist maßgeblich der Zeitpunkt der Aktivierung der Lose, weil dann Aufwand und konkrete Teilnehmerzahl feststehen. • Nur konkrete in Geld oder Geldeswert bestehende Gegenleistungen können eine Zuwendung als entgeltlich erscheinen lassen; bloßes Erscheinen oder sonstige Alltagshandlungen genügen nicht. • Überschreitet der Wert der in den Losen verkörperten Gewinnchance die Freigrenze von 35 € je Empfänger, greift das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Klägerin, ein Großhändler für Computerhardware, veranstaltete anlässlich ihres zehnjährigen Bestehens eine Hausmesse mit öffentlicher Werbung und versandten Eintrittskarten, die zugleich Lose für die Verlosung von fünf PKW waren. Teilnahme erforderte persönliche Anwesenheit am Messetag, wodurch Lose aktiviert wurden. Insgesamt erschienen 1.331 Personen, überwiegend Bestands- und zahlreiche eingeladenen ‚Topkunden‘; 28 waren Neukunden. Die Klägerin machte in ihren Steuererklärungen die Anschaffungskosten der fünf Fahrzeuge als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab und qualifizierte die Zuwendungen als Geschenke gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Klägerin behauptete, es liege eine Auslobung bzw. kein Geschenk vor, weil die Veranstaltung öffentlich beworben worden sei und das Erscheinen eine taugliche Gegenleistung darstelle. • Rechtliche Grundlage: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG; Auswirkungen v. § 7 GewStG und § 8 KStG. • Zuwendungsgegenstand: Der Senat bestimmt den Gegenstand der Zuwendung bei einer Tombola als die in jedem aktivierten Los verkörperte Gewinnchance, da mit Aktivierung Aufwand und konkrete Teilnehmer feststehen. • Freiwilligkeit: Die Klägerin war nicht gesetzlich zur Durchführung der Tombola verpflichtet; die Ankündigung ändert nichts an der Freiwilligkeit der Zuwendung. • Gegenleistung: Nach ständiger BFH-Rechtsprechung und dem Gesetzeszweck sind nur konkrete, in Geld oder Geldeswert bestehende Gegenleistungen geeignet, eine Zuwendung als entgeltlich erscheinen zu lassen; bloßes Erscheinen oder übliche Alltagshandlungen sind keine solche Gegenleistung. • Wille der Parteien: Klägerin und Teilnehmer waren sich über die Unentgeltlichkeit einig; die Klägerin wollte keinen unmittelbaren in Geldwert konkretisierten Ausgleich gewähren. • Ausnahme der Auslobung/Preisausschreibung: Die Teilnahmehandlung (Erscheinen) erfordert nach Ansicht des Gerichts keine besondere, nicht von jedermann ohne Mühe zu erbringende Leistung; somit liegt keine i.S.v. R 4.10 EStR anzuerkennende Auslobung vor; selbst wenn zivilrechtlich eine Auslobung zu bejahen wäre, würde der Senat im Steuerrecht nicht der Richtlinie folgen. • Freigrenze: Die auf die aktivierten Lose entfallende rechnerische Gewinnchance beträgt 49,81 € je Teilnehmer und übersteigt damit die Freigrenze von 35 €, sodass das Abzugsverbot greift. • Kostenfolge und Revision: Klägerin trägt die Verfahrenskosten; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschaffungskosten für die fünf verlosten Kraftfahrzeuge sind als Aufwendungen für Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren, weil der Zuwendungsgegenstand die in den aktivierten Losen verkörperte Gewinnchance ist, die Klägerin zur Zuwendung nicht verpflichtet war und keine konkrete in Geld oder Geldeswert bestehende Gegenleistung der Teilnehmer vorlag. Die rechnerische Gewinnchance je Teilnehmer übersteigt die Freigrenze von 35 €, sodass die Aufwendungen den Gewinn nicht mindern. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wird zugelassen.