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Urteil

13 K 1840/12

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung nach § 110 AO setzt darlegungs- und antragsgemäße Vortat innerhalb der Monatsfrist nach Wegfall des Hindernisses voraus. • Die Jahresfrist des § 189 Satz 3 AO beginnt mit dem Zugang der Mitteilung über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. • Wissen einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Mitgliedsgemeinde nach § 110 Abs.1 Satz 2 AO zuzurechnen, sodass ein Verschulden der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinde anzulasten ist. • Ist die Entscheidung über die materielle Änderung der Zerlegung wegen Fristversäumnis ausgeschlossen, kann nach § 60 Abs.3 FGO auf Beiladung anderer Gemeinden verzichtet werden.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung in Antrag auf Änderung von Gewerbesteuerzerlegung wegen Fristversäumnis abgelehnt • Wiedereinsetzung nach § 110 AO setzt darlegungs- und antragsgemäße Vortat innerhalb der Monatsfrist nach Wegfall des Hindernisses voraus. • Die Jahresfrist des § 189 Satz 3 AO beginnt mit dem Zugang der Mitteilung über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. • Wissen einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Mitgliedsgemeinde nach § 110 Abs.1 Satz 2 AO zuzurechnen, sodass ein Verschulden der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinde anzulasten ist. • Ist die Entscheidung über die materielle Änderung der Zerlegung wegen Fristversäumnis ausgeschlossen, kann nach § 60 Abs.3 FGO auf Beiladung anderer Gemeinden verzichtet werden. Die Klägerin begehrt Wiedereinsetzung in die Jahresfrist des § 189 Satz 3 AO und Änderung von Gewerbesteuerzerlegungsbescheiden 2006–2008, weil ihr Anteile an Gewerbesteuermessbeträgen materiell zu Unrecht nicht zugewiesen wurden. Die betroffene Steuerpflichtige (A‑Q GmbH) beantragte Änderungen der Zerlegungen; Vorbehalte der Nachprüfung für 2006–2008 wurden im März 2010 aufgehoben und damit die Bescheide im April 2010 bestandskräftig. Die Klägerin machte geltend, erst im Sommer 2011 von einer Betriebsstätte der GmbH in ihrem Gebiet und erst Ende 2011 von der Aufhebung der Nachprüfungs‑Vorbehalte Kenntnis erlangt zu haben; sie beantragte im Dezember 2011 Änderung der Zerlegungsbescheide und Wiedereinsetzung. Das Finanzamt lehnte mangels fristgerechter Antragstellung nach § 189 Satz 3 AO und wegen Versäumnis der Monatsfrist des § 110 AO ab. Die Klägerin berief sich auf fehlende Gewerbeanmeldung und darauf, dass die Verwaltungsgemeinschaft nicht ihr Wissen zurechenbar sei. • Zuständigkeit und Verfahrensgestaltung: Der Senat entscheidet ohne Beiladung der korrespondierenden Gemeinde nach § 60 Abs.3 FGO, weil allein die Frage der Wiedereinsetzung zu prüfen ist und eine materielle Entscheidung nicht möglich ist. • Fristbeginn § 189 Satz 3 AO: Die Jahresfrist begann mit dem Zugang der Mitteilungen über die Aufhebung der Nachprüfungs‑Vorbehalte (Zugang 25.03.2010), lief daher bis 26.04.2011; die im Dezember 2011 gestellten Anträge kamen zu spät. • Voraussetzungen der Wiedereinsetzung (§ 110 AO): Wiedereinsetzung erfordert, dass die versäumte Handlung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt und die Tatsachen, die die schuldlose Verhinderung belegen, substantiiert vorgetragen werden. Die Klägerin hat aber nach eigenem Vortrag bereits im Sommer 2011 von der Betriebsstätte und den fehlerhaften Zuordnungen Kenntnis erlangt, sodass das Hindernis mehr als einen Monat vor dem Antrag weggefallen war und die Monatsfrist nicht gewahrt ist. • Zurechnung von Wissen Dritter: Selbst wenn die Klägerin erst später vom Zeitpunkt der Aufhebung der Nachprüfungs‑Vorbehalte erfahren habe, ist das Verschulden der Verwaltungsgemeinschaft der Klägerin nach § 110 Abs.1 Satz 2 AO zuzurechnen; die Verwaltungsgemeinschaft hatte Kenntnis der maßgeblichen Zerlegungen und durfte die Fristwahrung oder entsprechende Hinweisaufgaben nicht versäumen. • Beweis- und Vortragspflicht: Die Klägerin hat die für eine Wiedereinsetzung erforderlichen Tatsachen innerhalb der Monatsfrist nicht vollständig und schlüssig vorgetragen; spätere Ergänzungen reichen nicht aus. Die Klage wird abgewiesen. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war rechtmäßig, weil die Jahresfrist des § 189 Satz 3 AO bereits am 26.04.2011 beendet war und die Klägerin das Hindernis für die fristgerechte Antragstellung nach § 110 AO mehr als einen Monat vor ihrem Antrag kannte. Zudem ist das Wissen und damit ein etwaiges Verschulden der Verwaltungsgemeinschaft der Klägerin zuzurechnen, sodass auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Wiedereinsetzung besteht. Mangels Wiedereinsetzung kommt es auf eine materielle Änderung der Zerlegungsbescheide nicht an. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.