Urteil
13 K 3949/09
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Turnierbridge fällt nicht unter den abschließenden Katalog des §52 Abs.2 Satz1 AO als Sport im engen gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinn.
• Das Verfahren nach §52 Abs.2 Sätze2-3 AO ist ein eigenständiges Anerkennungsverfahren mit Verwaltungsaktcharakter und ist gerichtlich überprüfbar.
• Fehlt das Land an der Bestimmung einer zentral zuständigen Finanzbehörde nach §52 Abs.2 Satz3 AO, bleibt die Entscheidungskompetenz bei der obersten Landesfinanzbehörde; Ablehnungen örtlicher Finanzämter, die ohne solche Zuständigkeitsdelegation ergehen, sind insoweit rechtswidrig.
• Turnierbridge ist nach der Öffnungsklausel des §52 Abs.2 Satz2 AO als gemeinnütziger Zweck zu erklären, weil es der Allgemeinheit auf geistigem Gebiet entsprechend selbstlos fördert.
• Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Entscheidungsgründe
Turnierbridge: Öffnungsklausel des §52 Abs.2 AO begründet Anerkennung als gemeinnütziger Zweck • Turnierbridge fällt nicht unter den abschließenden Katalog des §52 Abs.2 Satz1 AO als Sport im engen gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinn. • Das Verfahren nach §52 Abs.2 Sätze2-3 AO ist ein eigenständiges Anerkennungsverfahren mit Verwaltungsaktcharakter und ist gerichtlich überprüfbar. • Fehlt das Land an der Bestimmung einer zentral zuständigen Finanzbehörde nach §52 Abs.2 Satz3 AO, bleibt die Entscheidungskompetenz bei der obersten Landesfinanzbehörde; Ablehnungen örtlicher Finanzämter, die ohne solche Zuständigkeitsdelegation ergehen, sind insoweit rechtswidrig. • Turnierbridge ist nach der Öffnungsklausel des §52 Abs.2 Satz2 AO als gemeinnütziger Zweck zu erklären, weil es der Allgemeinheit auf geistigem Gebiet entsprechend selbstlos fördert. • Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Kläger ist ein eingetragener Dachverband der in Deutschland organisierten Bridgevereine und organisiert wettkampfmäßiges Turnierbridge. Die Finanzverwaltung veranlagte den Kläger für Körperschaftsteuer und lehnte zugleich ein gesondertes Anerkennungsverfahren für die Aufnahme von Turnierbridge als neuen gemeinnützigen Zweck nach §52 Abs.2 S.2 AO ab. Der Kläger begehrt erstens die Feststellung der Gemeinnützigkeit nach dem Katalog des §52 Abs.2 S.1 AO und zweitens die Aufhebung der Ablehnungsbescheide sowie die Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Anerkennung von Turnierbridge nach der Öffnungsklausel. Die Beklagten halten Bridge nicht für Sport und sehen in §52 Abs.2 S.2 AO kein eigenständiges, anfechtbares Verfahren oder jedenfalls keine Verpflichtung zur Anerkennung. Das FG traf eine Zwischenentscheidung: Die Anerkennung nach dem verbindlichen Katalog ist abgelehnt; über die Öffnungsklausel wurde gesondert entschieden. • Rechtliche Grundlagen: §§51–68 AO, §52 Abs.2 S.1–3 AO, §5 Abs.1 Nr.9 KStG; Verfahrensrecht: §§40,99,100 FGO. • Auslegung Sportbegriffs: Im Gemeinnützigkeitsrecht ist der Sportbegriff eng zu verstehen; Denksportarten sind grundsätzlich nicht erfasst, Schach bildet eine gesetzliche Fiktion. • Zwischenurteil zur Katalogfragen: Turnierbridge fällt nicht unter die abschließenden Katalogzwecke des §52 Abs.2 S.1 AO (u.a. Nr.21 Sport). • Eigenständiges Verfahren der Öffnungsklausel: §52 Abs.2 S.2–3 AO begründet ein gesondertes Anerkennungsverfahren mit Verwaltungsaktcharakter, dessen Ergebnis Außenwirkung und Anfechtungsmöglichkeit hat. • Zuständigkeitsfrage: Das Land NRW hatte keine Zentralbehörde nach §52 Abs.2 S.3 AO bestimmt; damit war das örtliche Finanzamt (Beklagter zu 2a) für die Entscheidung nicht sachlich zuständig, die Ablehnung daher rechtswidrig. • Prüfungsumfang: Die Norm ist als nicht eingeschränktes Regelungsrecht zu verstehen; die Entscheidung der Zentralbehörde ist gerichtlich voll überprüfbar (keine bloße Ermessensvorschrift). • Materielle Prüfung nach Öffnungsklausel: Turnierbridge weist erhebliche Ähnlichkeiten zum als Sport in §52 Abs.2 S.1 Nr.21 AO genannten Schach auf, ist weitgehend vom Zufall befreit, fordert überdurchschnittliche geistige Leistungen und fördert geistige, gesundheitliche und soziale Belange der Allgemeinheit. • Bundeseinheitlichkeit: Eine zwingende bundesweite Abstimmung ist rechtlich nicht vorgeschrieben; Zuständigkeit liegt bei den Landesbehörden und kann bei unterbliebener Delegation der obersten Landesbehörde verbleiben. • Ergebnis der Öffnungsklauselprüfung: Turnierbridge ist nach §52 Abs.2 S.2 AO als gemeinnütziger Zweck anzuerkennen; die Ablehnenden Verwaltungsakte sind aufzuheben oder die Beklagten zu verpflichten, rechtsfehlerfrei zu entscheiden. • Prozessuale Folgen: Zwischenurteil zur Katalogfrage; Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten zu 2a; Verpflichtung des Beklagten zu 2b zur Anerkennung bzw. zur Neubescheidung; Revision zugelassen. Das FG Köln weist die Klage insoweit ab, als der Kläger eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach dem abschließenden Katalog des §52 Abs.2 Satz1 AO begehrt; über eine solche Anerkennung nach der Öffnungsklausel bleibt die abschließende Entscheidung dem Endurteil vorbehalten. Gleichzeitig erklärt das Gericht, dass das gesonderte Verfahren nach §52 Abs.2 S.2–3 AO ein eigenständiges, anfechtbares Verwaltungsverfahren darstellt. Weil das Land NRW keine Zentralbehörde nach §52 Abs.2 S.3 AO bestimmt hatte, waren die örtlichen Ablehnungsbescheide rechtswidrig; der Ablehnungsbescheid des örtlichen Finanzamts wurde aufgehoben und das Land / die zuständige oberste Finanzbehörde verpflichtet, Turnierbridge gemäß der Öffnungsklausel für gemeinnützig zu erklären oder den Antrag unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens zu 2.; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese Entscheidung bedeutet, dass Turnierbridge — in der hier vorgetragenen wettkampfmäßigen, vom Zufall weitgehend freien Ausgestaltung — nach der Öffnungsklausel als förderungswürdiger gemeinnütziger Zweck anzuerkennen ist, sofern die übrigen Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt werden.