Beschluss
1 V 1635/13
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 50d Abs. 8 EStG steht bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vorrangig gegenüber § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG; dadurch kann eine abkommensrechtliche Freistellung trotz formaler Voraussetzungen des Abs. 9 bestehen.
• Die nachträgliche Gesetzesänderung (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz 2013) mit rückwirkender Anwendung auf noch nicht bestandskräftige Bescheide wirft ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel wegen echter Rückwirkung auf.
• Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 2009, sodass die Vollziehung ausgesetzt und verwirkte Säumniszuschläge aufgehoben werden können.
Entscheidungsgründe
Vorrang von § 50d Abs. 8 EStG bei Arbeitslohn von Flugpersonal; Zweifel an rückwirkender Gesetzesänderung • § 50d Abs. 8 EStG steht bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vorrangig gegenüber § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG; dadurch kann eine abkommensrechtliche Freistellung trotz formaler Voraussetzungen des Abs. 9 bestehen. • Die nachträgliche Gesetzesänderung (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz 2013) mit rückwirkender Anwendung auf noch nicht bestandskräftige Bescheide wirft ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel wegen echter Rückwirkung auf. • Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids 2009, sodass die Vollziehung ausgesetzt und verwirkte Säumniszuschläge aufgehoben werden können. Der in Deutschland wohnhafte Antragsteller ist Pilot einer irischen Fluggesellschaft und erzielte 2009 Arbeitslohn. Irland behielt zunächst Lohnsteuer ein, erstattete aber den Teil, der auf Arbeitstage entfiel, die nicht in Irland stattfanden. Das Finanzamt unterwarf den Lohn in Höhe von 72.542 € der deutschen Besteuerung nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG und erließ für 2009 einen Einkommensteuerbescheid vom 06.03.2013. Der Antragsteller berief sich auf ein BFH-Urteil vom 11.01.2012, wonach in derartigen Fällen § 50d Abs. 8 EStG anzuwenden sei und damit Freistellung möglich sei. Der Gesetzgeber änderte zwischenzeitlich § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz und erweiterte dessen Anwendung rückwirkend auf nicht bestandskräftige Fälle. Nach Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt beantragte der Steuerpflichtige beim Gericht die Aussetzung der Vollziehung und die Aufhebung verwirkter Säumniszuschläge. • Zulässigkeit: Der Aussetzungsantrag ist nach § 69 FGO statthaft; die Aussetzung kann bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit gewährt werden. • Vorrang von § 50d Abs. 8 EStG: Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verdrängt § 50d Abs. 8 EStG die Anwendung des allgemeinen Rückfalltatbestands des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG, weil Abs. 8 eine speziellere Regelung enthält und die vom BFH entschiedene Fallkonstellation (Flugpersonal irischer Gesellschaften) den Nachweis eines Verzichts des Quellenstaats i.S.v. Abs. 8 erfüllt. • Anwendung des BFH-Urteils: Der Senat folgt dem BFH-Urteil vom 11.01.2012, wonach die fraglichen Einkünfte nach dem DBA-Irland in Irland quellenbezogen sind und die Freistellung in Deutschland zu erfolgen hat, weil Irland faktisch auf Besteuerung verzichtet und damit Abs. 8 einschlägig ist. • Rechtmäßigkeit der Gesetzesänderung: Die Änderung des § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz und die rückwirkende Anordnung nach § 52 Abs. 59a EStG werfen ernstliche verfassungsrechtliche Fragen auf, weil es sich um echte Rückwirkung handelt und keine hinreichende Rechtfertigung vorliegt; die gesetzliche Neuregelung ist nicht rein klarstellend, sondern änderte die Rechtslage. • Schlussfolgerung im Aussetzungsverfahren: Wegen der gewichtigen, gegen die Besteuerung sprechenden Gründe sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids begründet, sodass die Vollziehung auszusetzen ist. • Säumniszuschläge: Die bereits verwirkten Säumniszuschläge sind im Wege der Aussetzung aufzuheben, da bei Aussetzung der Vollziehung ab Fälligkeit die Vollziehung hinsichtlich verwirkter Zuschläge nicht fortbesteht. Der Antrag ist begründet: Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 06.03.2013 wird bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens ausgesetzt; zugleich werden im Hinblick auf die ab Fälligkeit verwirkten Säumniszuschläge deren Erhebung aufgehoben. Begründend ist, dass bei summarischer Prüfung gewichtige Zweifel bestehen, ob der Lohn des Piloten zu Recht in Deutschland besteuert wurde, weil § 50d Abs. 8 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Vorrang vor § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG hat und damit die abkommensrechtliche Freistellung greifen kann. Ferner bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Rückwirkung der Gesetzesänderung des Jahres 2013, sodass deren Anwendung auf den Streitfall fraglich ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; die Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.