Urteil
10 K 133/13
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unentgeltlicher Übertragung eines exklusiven Produktions- und Belieferungsrechts innerhalb eines Konzerns liegt eine verdeckte Einlage vor, wenn die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
• Verdeckte Einlagen sind als einlagefähige Wirtschaftsgüter bilanziell zu aktivieren und nach § 6 Abs.1 Nr.5 EStG mit dem Teilwert zu bewerten.
• Ein übernommenes exklusives Belieferungsrecht kann selbstständiges, aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut sein und nicht bloß unselbständiger Bestandteil des Unternehmenswerts.
• Die Folge einer verdeckten Einlage ist die Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG; die Finanzverwaltung hat die Neuberechnung des Einlagekontos vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Verdeckte Einlage eines exklusiven Produktions- und Belieferungsrechts erhöht steuerliches Einlagekonto • Bei unentgeltlicher Übertragung eines exklusiven Produktions- und Belieferungsrechts innerhalb eines Konzerns liegt eine verdeckte Einlage vor, wenn die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. • Verdeckte Einlagen sind als einlagefähige Wirtschaftsgüter bilanziell zu aktivieren und nach § 6 Abs.1 Nr.5 EStG mit dem Teilwert zu bewerten. • Ein übernommenes exklusives Belieferungsrecht kann selbstständiges, aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut sein und nicht bloß unselbständiger Bestandteil des Unternehmenswerts. • Die Folge einer verdeckten Einlage ist die Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG; die Finanzverwaltung hat die Neuberechnung des Einlagekontos vorzunehmen. Die Klägerin ist eine Produktions- und Vertriebsgesellschaft, deren Anteile am 25.10.2003 von der A-Holding erworben wurden. Im Rahmen konzerninterner Verträge hatte A Kanada (Konzernobergesellschaft) zuvor exklusive Produktions- und Belieferungsrechte an A USA erworben; diese Rechte wurden am Erwerbszeitpunkt auf die Klägerin übertragen. Die A-Holding ordnete im Kaufpreisanteile für die globalen Belieferungsrechte zu und machte später geltend, es liege eine verdeckte Einlage vor, sodass ein Teilwert abzuschreiben sei. Das Finanzamt und der Beklagte lehnten dies ab und stellten das steuerliche Einlagekonto nicht entsprechend erhöht fest. Die Klägerin klagte auf Änderung der Bescheide und Erhöhung des Einlagekontos um den geltend gemachten Teilwert des Belieferungsrechts. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist als Organgesellschaft klagebefugt hinsichtlich der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 KStG). • Begriff der verdeckten Einlage: Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder ihm nahe stehende Person der Gesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen ein einlagefähiges Wirtschaftsgut zuwendet und die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. • Wirtschaftsgutqualität: Das übertragene exklusive Produktions- und Belieferungsrecht ist ein selbstständiges, aktivierungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut (entsprechend BFH-Rechtsprechung). • Abgrenzung zum Geschäfts- oder Firmenwert: Das Belieferungsrecht war nicht bereits Bestandteil bestehender, rechtlich gesicherter Lieferverpflichtungen; durch die vertragliche Vereinbarung wurde ein neues Recht begründet, sodass es nicht bloß unselbstständiger Bestandteil des Unternehmenswerts ist. • Zeitpunkt der Zuwendung: Das Recht war bereits am 25.10.2003 auf die Klägerin übertragen, auch wenn die schriftliche Fixierung später erfolgte, was sich aus weiteren Abreden (Transfer Agreement) ergibt. • Aktivierungsverbot und steuerliche Bewertung: Das Aktivierungsverbot des § 5 Abs.2 EStG greift bei verdeckten Einlagen nicht; verdeckte Einlagen sind nach § 6 Abs.1 Nr.5 EStG mit dem Teilwert zu bewerten. Die vom Kläger vorgelegte Teilwertermittlung ist nachvollziehbar und wurde nicht substantiiert bestritten. • Folge für Einlagekonto: Die verdeckte Einlage begründet nachträgliche Anschaffungskosten der A-Holding an der Beteiligung und ist nach § 27 Abs.1 KStG im steuerlichen Einlagekonto sowohl der A-Holding als auch der Klägerin auszuweisen. • Verwaltungsakt: Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, deshalb ist die Änderung der Feststellungen anzuordnen; die Neuberechnung des steuerlichen Einlagekontos wird dem Beklagten übertragen. Die Klage ist erfolgreich; das Gericht stellt fest, dass der Klägerin ein exklusives Produktions- und Belieferungsrecht als verdeckte Einlage zugewendet wurde und das steuerliche Einlagekonto entsprechend um den Teilwert dieses Wirtschaftsguts zu erhöhen ist. Die bisherigen Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig und werden geändert, die Neufeststellung des Einlagekontos wird dem Beklagten übertragen. Die A-Holding und die Klägerin haben die Einlage in Höhe des ermittelten Teilwerts als nachträgliche Anschaffungskosten zu aktivieren; das Finanzamt hat die Einlagekonten gemäß § 27 KStG zu berichtigen. Wegen der obsiegenden Klage trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.