OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 3723/09

FG KOELN, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zahlung eines Kaufpreises an den veräußernden Kommanditisten ist keine Einlage in das Gesellschaftsvermögen und begründet keinen Korrekturposten nach § 15a EStG. • Für die Qualifikation als Einlage im Sinne des § 15a EStG muss ein Zufluss von außen in das Gesellschaftsvermögen erfolgt sein, der das Kapitalkonto der Gesellschaft erhöht. • Nach einem Anteilserwerb sind die erworbenen und ursprünglichen Kommanditanteile einheitlich zu betrachten; getrennte steuerliche Behandlung einzelner Teilanteile führt nicht zu ausgleichsfähigen Verlusten. • Ein bereits als verrechenbar festgestellter Verlust kann im Zeitpunkt der Liquidation oder bei endgültiger wirtschaftlicher Belastung ausgleichsfähig werden, jedoch nicht allein aufgrund eines Kaufpreises für einen Kommanditanteil.
Entscheidungsgründe
Kaufpreis für Kommanditanteil ist keine Einlage; § 15a EStG keine Ausweitung des Verlustausgleichs • Zahlung eines Kaufpreises an den veräußernden Kommanditisten ist keine Einlage in das Gesellschaftsvermögen und begründet keinen Korrekturposten nach § 15a EStG. • Für die Qualifikation als Einlage im Sinne des § 15a EStG muss ein Zufluss von außen in das Gesellschaftsvermögen erfolgt sein, der das Kapitalkonto der Gesellschaft erhöht. • Nach einem Anteilserwerb sind die erworbenen und ursprünglichen Kommanditanteile einheitlich zu betrachten; getrennte steuerliche Behandlung einzelner Teilanteile führt nicht zu ausgleichsfähigen Verlusten. • Ein bereits als verrechenbar festgestellter Verlust kann im Zeitpunkt der Liquidation oder bei endgültiger wirtschaftlicher Belastung ausgleichsfähig werden, jedoch nicht allein aufgrund eines Kaufpreises für einen Kommanditanteil. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Im Juni 2004 erwarb der Kommanditist E von K deren Kommanditanteil gegen Zahlung von 55.000 €. In der Ergänzungsbilanz aktivierte die KG einen Firmenwert, wodurch das Kapitalkonto des erworbenen Anteils ausgewiesen wurde. Im Wirtschaftsjahr 2005/2006 trat bei E ein Verlust auf, wodurch sein Kapitalkonto negativ wurde. Das Finanzamt stellte für 2006 einen verrechenbaren Verlust von 21.609,50 € fest und lehnte die Anerkennung eines ausgleichsfähigen Verlustes ab. Die Klägerin rügte, die Zahlung des Kaufpreises sei wirtschaftlich einer Einlage gleichzustellen und führe — ggf. anteilig — zu einem Korrekturposten nach § 15a EStG, sodass Teile des Verlustes ausgleichsfähig seien. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. • Anwendbare Normen sind insbesondere § 15a Abs.1, Abs.2 und Abs.4 EStG; die Auslegung richtet sich nach handels- und steuerrechtlichen Kapitalkonten-Grundsätzen. • Zweck von § 15a EStG ist, den steuerlichen Verlustausgleich des beschränkt haftenden Kommanditisten an seine tatsächliche Haftung am Bilanzstichtag zu knüpfen. • Einlagebegriff im Sinne des § 15a EStG erfordert Zufluss von außen in das Gesellschaftsvermögen mit tatsächlicher Erhöhung des bilanziellen Eigenkapitals oder Vermögens der Gesellschaft; dadurch muss das Kapitalkonto der Gesellschaft beeinflusst werden. • Die Rechtsprechung des BFH zu vorgezogenen Einlagen und Korrekturposten setzt voraus, dass die Einlagen tatsächlich in das Gesellschaftsvermögen geleistet wurden und nicht im Wirtschaftsjahr zu ausgleichsfähigen Verlusten geführt haben. • Die Zahlung des Kaufpreises an die ausscheidende Kommanditistin war im Streitfall bloße Gegenleistung für den Anteilserwerb und ist nicht in das Gesamthandsvermögen der KG geflossen; deshalb liegt keine Einlage i.S. von § 15a EStG vor. • Durch den Anteilserwerb änderte sich weder die Außenhaftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern noch eine Einlageverpflichtung; das Kapitalkonto war einheitlich zu führen, eine getrennte Betrachtung nach hinzuerworbenen und ursprünglichen Teilanteilen ist nicht sachgerecht. • Mangels vorliegender Einlage besteht kein Anspruch auf Bildung eines Korrekturpostens oder auf Anerkennung der von der Klägerin geltend gemachten ausgleichsfähigen Verlustbeträge. Die Klage wird abgewiesen; das Finanzgericht bestätigt die Feststellung des Finanzamts, dass die Zahlung von 55.000 € an die veräußernde Kommanditistin keine Einlage in das Gesellschaftsvermögen darstellt und daher keinen Korrekturposten nach § 15a EStG begründet. Folglich bleibt der für 2006 festgestellte Verlust des Kommanditisten E nicht als ausgleichsfähig anzuerkennen. Eine getrennte Besteuerung des hinzuerworbenen Teilanteils führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da nach gesellschafts- und steuerrechtlichen Grundsätzen das Kapitalkonto einheitlich zu führen ist. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Revision wurde zugelassen.