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Urteil

13 K 2110/11

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Negativer Saldo der nach § 8 Nr.1 GewStG vorzunehmenden Hinzurechnungen ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags in entsprechender Höhe zu berücksichtigen; eine negative Hinzurechnung kann zu einer Erhöhung des bereits ermittelten Gewerbeverlusts führen. • Verwaltungsvorschriften (GewStR 2009), die für den Veranlagungszeitraum 2008 nicht gelten, können eine gesetzeswidrige Besteuerung nicht rechtfertigen; auf die GewStR 1998 war anzuwenden. • Der Begriff der Hinzurechnung in § 8 GewStG ist im Lichte des objektsteuerlichen Zwecks und einschlägiger BFH-Rechtsprechung so auszulegen, dass auch negative Rechengrößen hinzuzurechnen sein können.
Entscheidungsgründe
Negative Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG bei Verlustanteilen stiller Gesellschafter • Negativer Saldo der nach § 8 Nr.1 GewStG vorzunehmenden Hinzurechnungen ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags in entsprechender Höhe zu berücksichtigen; eine negative Hinzurechnung kann zu einer Erhöhung des bereits ermittelten Gewerbeverlusts führen. • Verwaltungsvorschriften (GewStR 2009), die für den Veranlagungszeitraum 2008 nicht gelten, können eine gesetzeswidrige Besteuerung nicht rechtfertigen; auf die GewStR 1998 war anzuwenden. • Der Begriff der Hinzurechnung in § 8 GewStG ist im Lichte des objektsteuerlichen Zwecks und einschlägiger BFH-Rechtsprechung so auszulegen, dass auch negative Rechengrößen hinzuzurechnen sein können. Die Klägerin (GmbH) gründete 2008 und begründete mit zwei Gesellschafter-Geschäftsführern jeweils stille Beteiligungen, deren Einlagen im April 2008 geleistet wurden. Stillen Gesellschaftern wurden Gewinn- und Verlustanteile vertraglich zugewiesen; Verlustanteile wurden bereits im Jahr 2008 in der Buchhaltung berücksichtigt. In der Körperschaftsteuererklärung 2008 ergab sich ein Jahresfehlbetrag; die Klägerin beantragte bei der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts, 25% des negativen Saldos der nach § 8 Nr.1 GewStG zu berücksichtigenden Hinzurechnungen als negative Hinzurechnung zuzulassen. Das Finanzamt wies dies unter Berufung auf R 8.1 GewStR 2009 zurück. Die Klägerin klagte auf höhere Feststellung des Gewerbeverlusts zum 31.12.2008. • Die Feststellung des Gewerbeverlusts war fehlerhaft, weil 25% des negativen Saldos der Hinzurechnungen nach § 8 Nr.1 GewStG nicht berücksichtigt wurden. • Die Gesellschaftsverträge und tatsächlichen Vorgänge rechtfertigen die Anerkennung der stillen Gesellschaften und die Zurechnung von Gewinn- und Verlustanteilen; Einlagen wurden vor dem maßgeblichen Stichtag geleistet und nach außen erkennbar. • § 7 Satz 1 GewStG verbindet den handels- bzw. steuerrechtlich ermittelten Gewinn mit den in §§ 8 und 9 genannten Zu- und Abschlägen; § 8 GewStG erfasst auch Gewinn- bzw. Verlustanteile stiller Gesellschafter nach Wortlaut und Systematik. • Die Verwaltungsvorschrift R 8.1 GewStR 2009 ist auf den Erhebungszeitraum 2009 beschränkt und war auf 2008 nicht anzuwenden; stattdessen waren die GewStR 1998 heranzuziehen, die eine Erhöhung des Gewerbeverlusts um den Verlustanteil des stillen Gesellschafters vorsehen. • Begriffe wie ‚Hinzurechnung‘ und ‚Kürzung‘ sind im Lichte des objektsteuerlichen Zwecks und der BFH-Rechtsprechung auslegungsfähig; auch negative Rechengrößen können hinzugerechnet bzw. abgezogen werden, sodass eine negative Hinzurechnung rechtlich möglich ist. • Die einschlägige Gesetzesbegründung zur Reform 2008 enthält keine Hinweise, die bisherige Rechtsauffassung grundlegend ändern zu wollen; damit ist die bisherige Auslegung weitertragend. • Folgerichtig war der Bescheid zu verändern und der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31.12.2008 entsprechend auf 321.356 € festzustellen. Die Klage wird vollumfänglich stattgegeben. Der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31.12.2008 ist mit 321.356 € festzustellen, weil 25% des negativen Saldos der Hinzurechnungen nach § 8 Nr.1 GewStG im Wege einer negativen Hinzurechnung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen sind. Die Ablehnung durch das Finanzamt, gestützt auf R 8.1 GewStR 2009, war unzutreffend, weil diese Verwaltungsvorschrift für 2008 nicht galt und die GewStR 1998 anzuwenden war. Die Revision wurde zugelassen; die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.