Beschluss
4 V 2879/13
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Umwandlungen ist für die Bemessung der Grunderwerbsteuer der Grundbesitzwert nach §§138 ff. BewG gemäß §8 Abs.2 S.1 Nr.2 GrEStG heranzuziehen.
• Ein Steuerpflichtiger kann nach §138 Abs.4 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen; dieser Nachweis muss aber in der Regel durch ein individuelles, aussagekräftiges Mittel wie ein Sachverständigengutachten oder einen zeitnahen Vergleichskaufpreis geführt werden.
• Die pauschalierende Wertermittlung nach §§180 ff. BewG (erbschaftsteuerliche Regeln) stellt keinen Nachweis des individuellen gemeinen Werts im Sinne des §138 Abs.4 BewG dar und kann diesen nicht ohne weiteres ersetzen.
• Ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Bedarfsbewertung begründen nicht automatisch die Aussetzung der Vollziehung; das öffentliche Interesse am Gesetzesvollzug kann das individuelle Aussetzungsinteresse überwiegen.
• Die Aussetzung der Vollziehung kann nur gewährt werden, wenn das berechtigte Interesse des Steuerpflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung überwiegt; bei Grunderwerbsteuerfällen ist dies nur ausnahmsweise der Fall.
Entscheidungsgründe
Kein Aussetzungsanspruch gegen Bedarfsbewertung nach §§138 ff. BewG bei Umwandlung • Bei Umwandlungen ist für die Bemessung der Grunderwerbsteuer der Grundbesitzwert nach §§138 ff. BewG gemäß §8 Abs.2 S.1 Nr.2 GrEStG heranzuziehen. • Ein Steuerpflichtiger kann nach §138 Abs.4 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen; dieser Nachweis muss aber in der Regel durch ein individuelles, aussagekräftiges Mittel wie ein Sachverständigengutachten oder einen zeitnahen Vergleichskaufpreis geführt werden. • Die pauschalierende Wertermittlung nach §§180 ff. BewG (erbschaftsteuerliche Regeln) stellt keinen Nachweis des individuellen gemeinen Werts im Sinne des §138 Abs.4 BewG dar und kann diesen nicht ohne weiteres ersetzen. • Ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Bedarfsbewertung begründen nicht automatisch die Aussetzung der Vollziehung; das öffentliche Interesse am Gesetzesvollzug kann das individuelle Aussetzungsinteresse überwiegen. • Die Aussetzung der Vollziehung kann nur gewährt werden, wenn das berechtigte Interesse des Steuerpflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung überwiegt; bei Grunderwerbsteuerfällen ist dies nur ausnahmsweise der Fall. Die Antragstellerin, eine Steuerberatungsgesellschaft in GmbH-Form, wurde durch Verschmelzung auf eine andere Gesellschaft übertragen; die übertragende Gesellschaft hielt ein Grundstück. Das Finanzamt ermittelte den Grundbesitzwert für Grunderwerbsteuerzwecke nach §§138 ff. BewG und setzte einen Wert von 374.500 € fest. Die Antragstellerin rechnete nach §§180 ff. BewG und erklärte einen niedrigeren Wert (339.684,59 €) und legte Einspruch ein; sie rügte außerdem verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bedarfsbewertung. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab; die Antragstellerin stellte beim Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Streitpunkt ist, ob der nach §§180 ff. BewG ermittelte Wert als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts im Sinne des §138 Abs.4 BewG zu gelten hat und ob angesichts verfassungsrechtlicher Bedenken die Vollziehung auszusetzen ist. • Anwendbare Normen: §8 GrEStG, §138 ff. BewG, §§180 ff. BewG, §9 BewG, §69 FGO; relevante Rechtsprechung des BFH zur Nachweisführung eines niedrigeren gemeinen Werts. • Auslegung von §8 Abs.2 S.1 Nr.2 GrEStG führt zur ausschließlichen Heranziehung der Vorschriften des vierten Abschnitts des zweiten Teils des BewG (§§138 ff.) für Grunderwerbsteuerfälle; die erbschaftsteuerlichen Bewertungsregeln (§§180 ff.) sind dafür grundsätzlich nicht maßgeblich. • Nach §138 Abs.4 BewG kann der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen; die ständige Rechtsprechung lässt hierfür nur aussagekräftige individuelle Nachweise zu, insbesondere Sachverständigengutachten oder zeitnahe Vergleichskaufpreise. • Die nach §§180 ff. BewG ermittelten Werte sind typisierende Steuerwerte und keine individuellen Verkehrswerte; daher ersetzen sie keinen Nachweis des gemeinen Werts im Sinne des §138 Abs.4 BewG. • Die Einführung der erbschaftsteuerlichen Regeln (§§157 ff. BewG) ändert nichts an der bisherigen Rechtslage zu §138 Abs.4 BewG; §198 BewG bestätigt vielmehr, dass für den Nachweis des individuellen gemeinen Werts besondere Anforderungen bestehen. • Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§69 FGO) müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen und das Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen das öffentliche Interesse überwiegen; verfassungsrechtliche Zweifel begründen allein keine Aussetzung, wenn das öffentliche Interesse am Vollzug überwiegt. • Im vorliegenden Fall sind die verfassungsrechtlichen Einwendungen zwar ernstlich, doch überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der Grunderwerbsteuer; der finanzielle Nachteil der Antragstellerin ist gering und es besteht kein Hinweis auf existenzgefährdende Folgen oder das Fehlen liquider Mittel. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt; das Finanzgericht hält die Feststellung des Grundbesitzwertes nach §§138 ff. BewG als für den Grunderwerbsteuerfall maßgeblich und verneint, dass die nach §§180 ff. BewG ermittelte pauschalierende Wertermittlung den Nachweis eines individuellen gemeinen Werts im Sinne des §138 Abs.4 BewG erbringt. Zwar bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Einwände gegen die Bedarfsbewertung, doch überwiegt hier das öffentliche Interesse am Gesetzesvollzug gegenüber dem individuellen Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; die Beschwerde wurde zur Klärung grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen.