Urteil
9 K 2957/12
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer einzigen Arbeitsstätte, die 9 km vom Wohnort entfernt liegt, liegt keine Auswärtstätigkeit vor.
• Ob es sich um ein Probearbeitsverhältnis oder eine zeitliche Befristung handelt, ist nicht abstrakt entscheidend; es kommt auf die persönlichen Umstände des Einzelfalls an.
• Eine Auswärtstätigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn typisierend festgestellt werden kann, dass dem Arbeitnehmer ein Familienumzug an den Tätigkeitsort nicht zuzumuten ist.
Entscheidungsgründe
Keine Auswärtstätigkeit bei einziger Arbeitsstätte in 9 km Entfernung • Bei einer einzigen Arbeitsstätte, die 9 km vom Wohnort entfernt liegt, liegt keine Auswärtstätigkeit vor. • Ob es sich um ein Probearbeitsverhältnis oder eine zeitliche Befristung handelt, ist nicht abstrakt entscheidend; es kommt auf die persönlichen Umstände des Einzelfalls an. • Eine Auswärtstätigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn typisierend festgestellt werden kann, dass dem Arbeitnehmer ein Familienumzug an den Tätigkeitsort nicht zuzumuten ist. Der Kläger war für zwölf Monate befristet als Werkzeugmechaniker beschäftigt; die ersten sechs Monate galten als Probezeit. Die Arbeitsstätte des Arbeitgebers war die einzige Tätigkeitsstätte und lag 9 km vom Wohnort des Klägers entfernt. Der Kläger machte in seiner Steuererklärung für die Probezeit erhöhte Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen sowie weitere Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a EStG. Der Kläger wendete ein, während der Probezeit sei keine dauerhafte Zuordnung zur betrieblichen Einrichtung erfolgt und daher liege Auswärtstätigkeit vor. Er verlagerte die Klage auch auf Fahrtkosten für die restliche Vertragsdauer und berief sich auf Entscheidungen des BFH zu befristeten Einsätzen. Das Finanzgericht hielt dem entgegen, die Arbeitsstätte sei regelmäßig und damit keine Auswärtstätigkeit gegeben und wies die Klage ab. • Die Klage ist unbegründet; der Einkommensteuerbescheid war rechtmäßig (§ 100 Abs.1 FGO). • Der Senat folgt der BFH-Rechtsprechung: Auswärtstätigkeit liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird. Fehlt es an einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte, kann Auswärtstätigkeit nur in besonderen Fällen bejaht werden. • Im vorliegenden Fall gab es nur eine Arbeitsstätte; damit scheidet eine vorübergehende Auswärtstätigkeit aus. Eine typisierende Kontrollüberlegung, die einen unzumutbaren Familienumzug begründen könnte, kommt bei 9 km Entfernung nicht in Betracht. • Ob Probezeit oder Befristung grundsätzlich eine Auswärtstätigkeit begründen, ließ der Senat offen; entscheidend sind die persönlichen Verhältnisse des Einzelfalls nach der BFH-Rechtsprechung (u.a. VI R 72/12, VI R 41/12, VI R 47/11, VI R 51/12). • Bei einer Entfernung von 9 km ist dem Arbeitnehmer typischerweise zumutbar, den Wohnsitz nicht zu verlegen; daher können erhöhte Fahrt- oder Verpflegungsaufwendungen nicht anerkannt werden. Die Klage wurde abgewiesen; das Finanzgericht bestätigte die Behandlung der Aufwendungen durch das Finanzamt und sah keine Auswärtstätigkeit. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Eine Auswärtstätigkeit kommt nicht in Betracht, weil es sich um die einzige Arbeitsstätte des Klägers handelt und diese nur 9 km vom Wohnort entfernt liegt; vor diesem Hintergrund sind die geltend gemachten erhöhten Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen nicht anzuerkennen. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Behandlung befristeter Arbeitsverhältnisse grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts hat.