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Urteil

15 K 768/09

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Kind, das wegen einer vor dem 27. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in erheblichem Umfang außerstande war, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten, begründet für den betreffenden Zeitraum Anspruch auf Kindergeld (§§ 62, 63, 32 Abs.4 EStG). • Das Vorliegen einer Behinderung, ihr Grad und die Frage der Erwerbsfähigkeit sind durch Beweis, insbesondere ein gerichtlich eingeholtes gutachterliches Zeugnis, zu klären; ein GdB von 100 % und eine gutachterliche Feststellung der Unfähigkeit, mindestens 15 Wochenstunden zu arbeiten, begründen eine starke Vermutung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt. • Zur Beurteilung der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen; es genügt, wenn die Behinderung nach den Gesamtumständen erheblich mitursächlich für die fehlende Erwerbsfähigkeit ist. • Fehlende nachträgliche ärztliche Aussagen zu früheren Zeiträumen sind durch gerichtliches Sachverständigengutachten ersetzbar und können zur Feststellung der rückwirkenden Behinderung und Erwerbsunfähigkeit ausreichen.
Entscheidungsgründe
Kindergeld wegen vor dem 27. Lebensjahr eingetretener psychischer Behinderung; GdB 100% und fehlende Erwerbsfähigkeit für streitige Krankenhauszeiten • Ein Kind, das wegen einer vor dem 27. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in erheblichem Umfang außerstande war, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten, begründet für den betreffenden Zeitraum Anspruch auf Kindergeld (§§ 62, 63, 32 Abs.4 EStG). • Das Vorliegen einer Behinderung, ihr Grad und die Frage der Erwerbsfähigkeit sind durch Beweis, insbesondere ein gerichtlich eingeholtes gutachterliches Zeugnis, zu klären; ein GdB von 100 % und eine gutachterliche Feststellung der Unfähigkeit, mindestens 15 Wochenstunden zu arbeiten, begründen eine starke Vermutung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt. • Zur Beurteilung der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen; es genügt, wenn die Behinderung nach den Gesamtumständen erheblich mitursächlich für die fehlende Erwerbsfähigkeit ist. • Fehlende nachträgliche ärztliche Aussagen zu früheren Zeiträumen sind durch gerichtliches Sachverständigengutachten ersetzbar und können zur Feststellung der rückwirkenden Behinderung und Erwerbsunfähigkeit ausreichen. Die Klägerin beantragte Kindergeld für ihren 1981 geborenen Sohn A, der seit seinem 16. Lebensjahr drogenabhängig und psychisch krank war. Für verschiedene Zeiträume 2002 bis 2003 wurden stationäre Klinikaufenthalte nachgewiesen. Die Familienkasse lehnte den Antrag mit dem Hinweis ab, eine rückblickende Aussage zur Erwerbsfähigkeit sei nicht möglich. Im Klageverfahren wurden ärztliche Bescheinigungen und eine Bescheinigung des Landschaftsverbands vorgelegt; der behandelnde Arzt gab ergänzende Auskünfte. Das Gericht beauftragte einen gerichtlichen Sachverständigen, der für die Zeiträume der stationären Aufenthalte (27.06.–08.07.2002 und 01.04.–08.04.2003) einen Grad der Behinderung von 100 % und die Unfähigkeit, eine mindestens 15 Stunden wöchentliche versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben, attestierte. Die Klägerin nahm Teile der Klage zurück und begehrte final Kindergeld nur für Juni und Juli 2002 sowie April 2003. • Rechtliche Grundlage sind §§ 62 Abs.1, 63 Abs.1 Satz2 i.V.m. § 32 Abs.4 Satz1 Nr.3 EStG: Anspruch besteht, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist. • Der Senat folgt der Rechtsprechung des BFH: Entscheidend ist die konkrete Bewertung des Einzelfalls, insbesondere ob die Behinderung nach den Gesamtumständen in erheblichem Umfang mitursächlich für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt war; Indizien sind ärztliche Gutachten, GdB und Befunde zur Erwerbsfähigkeit (z. B. Fähigkeit zu mindestens 15 Wochenstunden). • Sachverständigengutachten: Der beauftragte Gutachter stellte überzeugend dar, dass A in den genannten stationären Zeiträumen aufgrund einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit schizophrenen Symptomen behindert war, einen GdB von 100 % hatte und nicht in der Lage war, eine mindestens 15 Stunden wöchentliche versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben. • Der Senat akzeptierte die Gutachterfeststellungen als beweiskräftig, zumal sie durch frühere ärztliche Angaben gestützt werden und keine gegenteiligen Anhaltspunkte (tatsächliche Erwerbstätigkeit, Alg-Bezug o.ä.) vorliegen. • Folgerung: Für die streitigen Monate liegt eine vor dem 27. Lebensjahr eingetretene Behinderung vor, die in erheblichem Umfang mitursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt war; damit sind die Anspruchsvoraussetzungen nach EStG erfüllt. • Nebenentscheidungen zu Kosten und Vollstreckung richten sich nach §§ 135 Abs.1, 151 Abs.3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Klage war im angefochtenen Umfang begründet. Demnach wurde Kindergeld für den Sohn A für Juni und Juli 2002 sowie April 2003 festgesetzt. Entscheidungsgrundlage waren die gerichtliche Beweisaufnahme und das Gutachten, das für diese stationären Zeiträume einen GdB von 100 % sowie die Unfähigkeit, zumindest 15 Wochenstunden zu arbeiten, attestierte. Die Behinderung trat vor dem 27. Lebensjahr ein und war nach den Gesamtumständen erheblich mitursächlich für die Unfähigkeit des Sohnes, sich selbst zu unterhalten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.