Urteil
7 K 1037/12
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs an die geschiedene Ehefrau stellt Anschaffungskosten für ein Rentenanwartschaftsrecht und nicht sofort abziehbare vorweggenommene Werbungskosten bei sonstigen Einkünften dar.
• Ein sofortiger Werbungskostenabzug kommt nicht für kapitalgedeckte Anwartschaften in Betracht, weil die Zahlung auf der privaten Vermögensebene einen Erwerbsvorgang (Anschaffung/Erhalt der Anwartschaft) darstellt.
• Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Abfindungen zur Erhaltung kapitalgedeckter Rentenanwartschaften und Ausgleichszahlungen zur Sicherung beamtenrechtlicher Pensionen verletzt das Grundrecht auf Gleichbehandlung nicht.
• Weder ein Abzug als vorweggenommene Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch als Sonderausgaben ist möglich.
• Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragen zur Ungleichbehandlung und zur Einordnung von Alterseinkünften zugelassen.
Entscheidungsgründe
Abfindung für Verzicht auf Versorgungsausgleich: keine sofort abziehbaren Werbungskosten • Eine Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs an die geschiedene Ehefrau stellt Anschaffungskosten für ein Rentenanwartschaftsrecht und nicht sofort abziehbare vorweggenommene Werbungskosten bei sonstigen Einkünften dar. • Ein sofortiger Werbungskostenabzug kommt nicht für kapitalgedeckte Anwartschaften in Betracht, weil die Zahlung auf der privaten Vermögensebene einen Erwerbsvorgang (Anschaffung/Erhalt der Anwartschaft) darstellt. • Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Abfindungen zur Erhaltung kapitalgedeckter Rentenanwartschaften und Ausgleichszahlungen zur Sicherung beamtenrechtlicher Pensionen verletzt das Grundrecht auf Gleichbehandlung nicht. • Weder ein Abzug als vorweggenommene Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch als Sonderausgaben ist möglich. • Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragen zur Ungleichbehandlung und zur Einordnung von Alterseinkünften zugelassen. Der Kläger, Rechtsanwalt und steuerpflichtig mit verschiedenen Einkunftsarten, zahlte im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung 98.394,25 € an seine geschiedene Ehefrau als Ausgleich für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich. Das versorgungsrechtliche Sachverständigengutachten ergab einen monatlichen Wertunterschied zugunsten der Ehefrau, sodass die Zahlung als Kompensation für den Verzicht vereinbart wurde. Die Vereinbarung wurde gerichtlich genehmigt; Realteilung durch die Versorgungsträger wäre grundsätzlich nicht möglich gewesen. Der Kläger erklärte die Zahlung in der Einkommensteuererklärung 2006 als Werbungskosten bei sonstigen Einkünften; das Finanzamt berücksichtigte sie nicht. Mit Klage begehrt der Kläger in eingeschränktem Umfang die Anerkennung eines Teilbetrags (10.770 €) als Werbungskosten bzw. hilfsweise Zulassung der Revision. • Rechtliche Einordnung: Die geleistete Ausgleichszahlung ist kein sofort abziehbarer Werbungskostenaufwand nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG bei den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 1 S. 3 EStG), sondern Anschaffungskosten für ein Rentenanwartschaftsrecht. Aufwendungen zur Anschaffung oder Ansammlung von Kapitalvermögen bzw. zur Begründung einer Rentenanwartschaft betreffen die Vermögensebene und sind nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar; allenfalls käme Absetzung für Abnutzung in Betracht, wenn ein abnutzbares Wirtschaftsgut vorläge. • Systematische Begründung: Kapitalgedeckte Anwartschaften sind während der Erwerbsphase bereits als vermögenswerte Rechtsposition dem Steuerpflichtigen zuzurechnen; Zahlungen, die auf den Erhalt oder die Wiederherstellung dieser Anwartschaft zielen, sind Anschaffungsvorgänge auf der privaten Vermögensebene und daher steuerlich unbeachtlich für den sofortigen Werbungskostenabzug. Das gilt auch für nachträgliche Zahlungen, die den teilweisen Entzug eines Anwartschaftsrechts verhindern. • Abgrenzung Beamtenversorgung: Die BFH-Rechtsprechung, die Werbungskostenabzug für Zahlungen zur Erhaltung beamtenrechtlicher Pensionsansprüche zulässt, beruht auf den Besonderheiten des Beamtenversorgungssystems (keine Beitragsansparung durch den Beamten). Diese Systemunterschiede rechtfertigen keine Gleichbehandlung mit kapitalgedeckten Anwartschaften. • Keine Alternative: Ein Abzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) scheidet aus, weil die Zahlung nicht der Verhinderung einer unmittelbaren Kürzung eigener Einkünfte diente, sondern eine vorweggenommene Einkommenverwendung bzw. ein Vermögenserwerb darstellt. Auch ein Abzug als Sonderausgaben kommt nicht in Betracht, da keine beitragsgleichen Vorsorgeaufwendungen an Versorgungsträger geleistet wurden. • Verfassungs- und gesetzesrechtliche Fragen: Die unterschiedliche Besteuerung ist sachlich gerechtfertigt und verletzt nicht das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG). Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung u.a. hinsichtlich der Ungleichbehandlung gegenüber Beamten und der Einordnung von Alterseinkünften zugelassen. Die Klage wird abgewiesen; die Einkommensteuerfestsetzung 2006 bleibt in der angefochtenen Fassung bestehen. Die Ausgleichszahlung an die Ex-Ehefrau ist steuerlich nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei sonstigen Einkünften oder bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig und auch nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen, weil sie Anschaffungskosten für eine kapitalgedeckte Rentenanwartschaft darstellt und damit auf der privaten Vermögensebene verbleibt. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung gegenüber Zahlungen zur Sicherung beamtenrechtlicher Pensionen ist sachlich gerechtfertigt. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Revision wird zugelassen.