Urteil
2 K 2601/11
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2014:0506.2K2601.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 12.957 € festgesetzt 1 Tatbestand 2 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsteuervergütung zusteht. Dabei streiten sich die Beteiligten u.a. darüber, ob die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks ausreichend ist. 3 Die Klägerin ist ein in Ungarn ansässiges Unternehmen. 4 Sie stellte beim Beklagten folgende Anträge auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV: 5 Posteingangsdatum Vergütungszeitraum Beantragte Vergütung 30.03.2009 02-12/2008 13.948,88 € 15.07.2009 04-06/2009 5.280,25 € 14.09.2009 01-03/2009 10.984,40 € 6 In Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks wurde zum Verwendungszweck jeweils eingetragen: „Betriebsausgaben laufender Betrieb“. 7 Den Anträgen vom 30. März 2009 und vom 15. Juli 2009 waren als Anlage jeweils ein nicht ausgefüllter amtlicher Anlagenvordruck und Ausdrucke aus dem Kanzlei-Rechnungswesen beigefügt. Die Ausdrucke aus dem Kanzlei-Rechnungswesen weisen nur zum Teil den Namen, jedenfalls aber nicht die Anschrift des Leistenden aus. Auch Rechnungsnummern und Leistungsgegenstände sind nur unregelmäßig angegeben. Laufende Anlage-Nummern der Rechnungen fehlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausdrucke aus dem Kanzlei-Rechnungswesen Bezug genommen (jeweils befindlich in den entsprechenden Verwaltungsakten des Beklagten). 8 Die Anträge der Klägerin wurden vom Beklagten wie folgt beschieden: 9 Vergütungszeitraum Bescheid vom Gewährte Vergütung 02-12/2008 16.04.2010 8.949,65 € 04-06/2009 16.07.2010 3.096,53 € 01-03/2009 16.04.2010 6.825,33 € 10 Im Übrigen wurden die Anträge insbesondere mit der Begründung abgelehnt, dass die Rechnungen nicht ordnungsgemäß seien, Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen worden sei und zum Teil keine Originalrechnungen eingereicht worden seien. 11 Gegen die Bescheide legte die Klägerin jeweils fristgerecht Einspruch ein, die jeweils mit Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2011 als unbegründet zurückgewiesen wurden. 12 Zur Begründung ihrer hiergegen fristgemäß erhobenen Klage trägt die Klägerin zur Problematik der Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) vor, dass der Beklagte sich bisher bei vier Vergütungsanträgen und drei Einspruchsverfahren mit den erfolgten Angaben zufrieden gegeben habe. Nach der unbeanstandeten Bearbeitung des ersten Antrags habe sie darauf vertrauen dürfen, dass die bisherigen Angaben ausreichen würden und dass der Beklagte keine hohen Anforderungen an die Beantwortung der Frage nach dem Anlass des Aufwandes stelle. 13 Die Angaben „Betriebsausgaben laufender Betrieb“ seien zudem ausreichend. Der Antrag sei formal vollständig ausgefüllt worden. Es werde damit versichert, dass die bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen für ihre unternehmerischen Zwecke verwendet worden seien. 14 Erstmals mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 (Posteingangsdatum: 15. Dezember 2011) trägt die Klägerin vor, dass sie konkret internationale Bauleistungen für Kunden der Industrie, insbesondere in Ungarn, Österreich und Deutschland erbringe. Für das Deutschland-Geschäft werde in A (Deutschland) ein Büro unterhalten. Büroausstattung und Verbrauchsmaterialien würden angeschafft. Arbeitnehmer würden in Deutschland für die Zeit ihrer Tätigkeit in angemieteten Zimmern untergebracht. Ein Transportfahrzeug werde unterhalten. Telefonate würden geführt. Korrespondenz mit Auftraggebern müssten übersetzt werden. Rechts- und Steuerberatungsleistungen würden in Anspruch genommen. Es könne sicherlich nicht verlangt werden, bereits auf dem Antragsformular jeden einzelnen Beleg bezüglich seiner konkreten betrieblichen Veranlassung zu erläutern. Bereits das mit zwei Seiten und neun Fragen sehr knapp gehaltene Antragsformular lasse erkennen, dass keine tiefschürfenden Begründungen erbracht werden sollten. 15 Zudem sei auf den Belegen die betriebliche Veranlassung offenkundig ersichtlich. 16 Außerdem werde Feld 9a inhaltlich durch die Angaben in Feld 2 und die beigefügten Rechnungen ergänzt. 17 Auch vage Angaben würden nicht zur Unwirksamkeit des Antrags führen, denn der Beklagte habe unzureichende Angaben jederzeit reklamieren und Ergänzungen verlangen können. 18 Der Antrag könne nur nichtig sein, wenn er unter einem besonders schwer wiegenden Fehler leide. Es könne nicht sein, dass über die grundsätzliche Wirksamkeit eines Antrags die Auslegung entscheide, ob eine Angabe darin präzise genug sei oder nicht. Deshalb sei zumindest bei der Frage der Wirksamkeit des Antrags auf den formalen Aspekt abzustellen, dass das Antragsformular vollständig ausgefüllt worden sei. 19 Die Anträge seien somit wirksam gewesen. Gegebenenfalls fehlende Angaben seien mit dem Vortrag im Klageverfahren zumindest auf erstes Anfordern nachgereicht worden. Damit sei eine etwaige Unzulänglichkeit des Antrags zumindest mit heilender Wirkung behoben worden. 20 Ihr, der Klägerin, sei Vertrauensschutz zu gewähren, denn sie habe den Antrag auf Vorsteuervergütung für den Zeitraum 02-12/2008 bereits am 30. März 2009 beim Beklagten eingereicht. Dieser Antrag sei hinsichtlich der gemachten Angaben rügelos bearbeitet worden. Nachdem der Antrag zum Ablauf der Antragsfrist am 30. Juni 2009 bereits drei Monate beim Beklagten in Bearbeitung gewesen sei, habe sie darauf vertrauen dürfen, zumindest einen formal wirksamen Antrag innerhalb der Antragsfrist abgegeben zu haben. Ansonsten hätte sie eine entsprechende Rüge innerhalb einer angemessenen Bearbeitungszeit erwarten können. Insbesondere ein schwer wiegender Fehler, der zur Nichtigkeit des Antrags führe, hätte binnen einer Woche ins Auge fallen müssen. Bei einer rechtzeitigen Rüge durch den Beklagten hätte sie die Angaben noch bis zum Ablauf der Ausschlussfrist ergänzen können. Entsprechendes gelte erst recht für die Zeitpunkte der weiteren Vergütungsanträge. Selbst wenn der Beklagte die Anträge wegen Arbeitsüberlastung nicht zeitnah habe bearbeiten können, so liege diese Verzögerung in seinem Verantwortungsbereich und ändere nichts an der Tatsache, dass bei ihr nach einer angemessenen Zeit, spätestens aber nach zwei Monaten, der Eindruck entstehen musste, der Antrag sei zumindest der Form nach wirksam und befinde sich inhaltlich in der Prüfung. 21 Die Klägerin hat ihren Klageantrag im Laufe des Klageverfahrens eingeschränkt. 22 Die Klägerin beantragt, 23 den Beklagten unter Änderung der jeweiligen Vergütungsbescheide und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 21. Juli 2011 zu verpflichten, die festgesetzte Vorsteuervergütung wie folgt zu erhöhen: 24 Vergütungszeitraum Bescheid vom Antrag 02-12/2008 16.04.2010 3.995,26 € 04-06/2009 16.07.2010 2.183,40 € 01-03/2009 16.04.2010 4.282,58 € 10.461,24 € 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Der Beklagte trägt (erstmals im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2011) vor, dass die Vorsteuervergütung nicht erfolgen könne, da der Antrag wegen zu vager Angaben in Feld 9a unwirksam sei. Insoweit nimmt der Beklagte Bezug auf die Urteile des Finanzgerichts Köln vom 13. Juli 2011 (2 K 459/08), vom 15. September 2011 (2 K 4510/05), sowie auf den Beschluss des BFH vom 19. Dezember 2012 (XI B 111/11). 28 Entgegen der Auffassung der Klägerin gehe er nicht davon aus, dass der Antrag nichtig sei. Der Antrag sei vielmehr unwirksam. Auf einen schwerwiegenden Fehler komme es insoweit nicht an. 29 Die Klägerin genieße keinen Vertrauensschutz. Allein die Tatsache, dass er über Jahre den Aspekt des Abschnitts 9 Buchst. a) nicht bemängelt habe, reiche insoweit nicht aus. Ihm stehe es frei, den Fall zu jedem Zeitpunkt erneut vollumfänglich zu prüfen. 30 Darüber hinaus seien die Vergütungsanträge für die Zeiträume 02-12/2008 und 04‑06/2009 unwirksam, da es insoweit an einer ordnungsgemäßen Anlage mangele. Die Klägerin habe nicht die amtlich vorgeschriebenen Anlagen verwendet. Die von der Klägerin eingereichten, selbst erstellten Auflistung ein würden weder dem amtlichen Vordruck USt 1 T noch dem Muster des Art. 3 Buchst. a) in Verbindung mit Anhang A der Achten Richtlinie entsprechen. So würden entweder die Angaben zum Namen und zur Anschrift des Leistenden bzw. Lieferers oder zur Art des Gegenstandes oder der Dienstleistung und häufig auch die Angaben zur Nummer der Rechnung fehlen. 31 Entscheidungsgründe 32 Die Klage ist unbegründet. 33 Die Vergütungsbescheide vom 16. April 2010 und vom 16. Juli 2010 sowie die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 21. Juli 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). 34 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV in der für die streitigen Vergütungszeiträume 2008 und 2009 geltenden Fassung. Denn die Anträge sind unwirksam, weil die jeweiligen Eintragungen in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks gemäß der Achten EG-Richtlinie unzureichend sind. 35 I. Nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist der Vergütungsantrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Bei dieser Sechs-Monats-Frist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2014 – XI B 11/13, abrufbar über Juris; vom 14. Dezember 2012 – V B 19/12, BFH/NV 2013, 602; vom 14. Dezember 2012 – V B 20/12, BFH/NV 2013, 996; vom 24. Juli 2012 – V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840; Urteil vom 21. Oktober 1999, V R 76/98, BStBl II 2000, 214; so auch durch den EuGH bestätigt, Urteil vom 21. Juni 2012, C-294/11 – Elsacom, Abl EU 2012, Nr. C 250, 8; DStR 2012, 1272). 36 II. Die von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsansprüche sind nach dem Vortrag der Klägerin im Jahr 2008 und 2009 entstanden. Die Vergütungsanträge waren daher bis zum 30. Juni 2008 bzw. 30. Juni 2010 zu stellen. 37 III. Die Klägerin hat innerhalb dieser Frist – und im Übrigen auch danach – keine wirksamen Anträge gestellt. Ihre Vergütungsanträge sind unwirksam, da es jeweils an einer ordnungsgemäßen Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks gemäß der Achten EG-Richtlinie (vom 6. Dezember 1979, 79/1072/EWG, ABl.EG Nr. L 331/1979, 11) mangelt. Die Eintragung „Betriebsausgaben laufender Betrieb“ sind insoweit unzureichend. 38 1. Nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, in einem besonderen Verfahren regeln. 39 2. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in §§ 59 ff. der UStDV Gebrauch gemacht. Dabei bestimmt u.a. § 61 Abs. 1 UStDV, dass der Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundesamt für Finanzen oder bei dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständigen Finanzamt zu beantragen hat. 40 3. Dabei ist ein Antrag auf Vorsteuervergütung, der nicht alle Angaben und Erklärungen enthält, die nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich sind, unwirksam. 41 a. Dies gilt insbesondere für die in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks geforderte Erklärung, dass die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens verwendet worden sind (BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 2012 – V B 19/12, BFH/NV 2013, 602; vom 14. Dezember 2012 – V B 20/12, BFH/NV 2013, 996; vom 19. Dezember 2012 – XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785; vom 24. Juli 2012 – V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840). Diese Rechtsprechung wurde jüngst erneut vom BFH durch Beschluss vom 9. Januar 2014 (XI B 11/13, abrufbar über Juris) bestätigt. 42 Durch diese inhaltlichen Anforderungen an den Vergütungsantrag wird sichergestellt, dass der innerhalb der Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG abzugebende Antrag alle Angaben enthält, die die Finanzverwaltung im Regelfall als entscheidungserheblich ansieht. Ein Vergütungsantrag, der innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist nicht nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck gestellt worden ist bzw. in dem nicht alle vorgesehenen entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen abgegeben worden sind, ist daher abzuweisen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2012 – V B 19/12, a.a.O.; Beschluss vom 14. Dezember 2012 – V B 20/12, a.a.O.; vom 24. Juli 2012 – V B 76/11, a.a.O.). Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) können folglich nicht nach Ablauf der Vergütungsfrist nachgetragen werden. Dies wird auch durch Art. 15 der Mehrwertsteuererstattungs-RL (Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008) bestätigt. Hiernach gilt der Erstattungsantrag nur dann als vorgelegt, „wenn der Antragsteller alle … geforderten Angaben gemacht hat“. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hierbei um eine rein deklaratorische Regelung (vgl. FG Köln, Urteile vom 14. März 2012 – 2 K 508/11, EFG 2012, 1406; vom 15. September 2011 – 2 K 4510/05, EFG 2012, 1199). 43 b. Die in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks geforderten Erklärungen des Antragstellers sind für die Entscheidung über die beantragte Vorsteuervergütung erheblich. 44 Die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV setzt u.a. zum einen voraus, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge gemäß § 15 UStG abziehbar sind. Denn diese Vorschriften sehen für im Ausland ansässige Unternehmer abweichend von den für die im Inland ansässigen Unternehmer geltenden §§ 16, 18 Abs. 1 bis 4 UStG „lediglich“ ein besonderes Vergütungsverfahren vor; sie lassen aber die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs unberührt (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2007, V R 22/05, BFHE 217, 24, BStBl II 2007, 426 m.w.N.). Deshalb muss der die Vergütung begehrende Steuerpflichtige darlegen und im Zweifelsfall auch nachweisen, dass die fraglichen Lieferungen und sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG). Diesem Darlegungszweck dient die vom Antragsteller der Vorsteuervergütung abzugebende Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks. 45 c. Die streitigen Anträge enthalten nicht alle für einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag erforderlichen Erklärungen. 46 aa. Die Klägerin hat im amtlichen Vordruck in Abschnitt 9 Buchst. a) angegeben, die ihr in Rechnung gestellten Leistungen bzw. Gegenstände empfangen bzw. bezogen zu haben anlässlich „Betriebsausgaben laufender Betrieb“. Dies stellt keine vom amtlichen Vordruck und nach den gesetzlichen Vorgaben geforderte Erklärung dazu dar, aus welchem Anlass die empfangenen Leistungen bzw. bezogenen Gegenstände für Zwecke des Unternehmens des Antragstellers verwendet worden sind (vgl. FG Köln, Urteil vom 15. September 2011, 2 K 4510/05, EFG 2012, 1199, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2012 – XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785). 47 bb. Hierfür ist es erforderlich, dass der in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks vorgegebene Eingangssatz durch eine Angabe zum Anlass der bezogenen Leistung in inhaltlich sinnvoller Weise ergänzt wird. Die Erklärung muss dabei über die allgemeine Auskunft, dass die Leistungen für Zwecke des Unternehmens bzw. für die allgemeine Geschäftstätigkeit des Antragstellers verwendet wird, hinausgehen (FG Köln, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 1049/11, n.v.). Insoweit ist ein Erklärungsmehrwert erforderlich. Soweit der Antragsteller nur erklärt, die bezogenen Leistungen für Zwecke seines Unternehmens/Geschäftstätigkeit verwendet, stellt dies zunächst eine Selbstverständlichkeit dar. Dieser Erklärungswert ist bereits im Eingangssatz von Feld 9 Buchst. A des amtlichen Vordrucks durch die Worte „für Zwecke des Unternehmens“ enthalten (vgl. FG Köln, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 1049/11, n.v.). 48 cc. Hinzu kommt, dass die Angabe „Betriebsausgaben laufender Betrieb“ nicht nur eine sehr allgemeine Formulierung ist, sondern sich dahinter lediglich eine rechtliche Wertung des Antragstellers verbirgt, dass er die in Rechnung gestellten Leistungen bzw. Gegenstände als Ausfluss seiner Geschäftstätigkeit ansieht. Ob und inwieweit diese tatsächlich der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ in der Weise dienen, dass ein Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist eine rechtliche Wertung. Eine solche wird im Antragsvordruck nicht verlangt, sondern ist von der den Antrag prüfenden Finanzbehörde vorzunehmen. Vom Antragsteller wird in Abschnitt 9 Buchst. a) vielmehr eine Angabe tatsächlicher Umstände, die auf den konkreten Anlass des Leistungsbezugs schließen lassen, gefordert (FG Köln, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 1049/11, n.v.) 49 dd. Diese Anforderungen werden im Antragsvordruck dadurch hinreichend deutlich, dass im Eingangssatz zu Abschnitt 9 Buchst. a) die Erklärung, dass die Gegenstände oder sonstigen Leistungen „für Zwecke des Unternehmens“ dienen, bereits aufgenommen ist, gleichzeitig nach dem Wort „anlässlich“ Raum für weitere Eintragungen vorgesehen ist. Hieraus ergibt sich bereits grammatikalisch sowie nach der Ausgestaltung des Vordrucks, insbesondere durch die Leerzeile, dass der Satz nach dem Wort „anlässlich“ einer Ergänzung bedarf (FG Köln, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 1049/11, n.v.). 50 ee. Indem im amtlichen Vordruck nach dem Wort „anlässlich“ Raum für ergänzende Eintragungen vorgesehen ist, wird gerade deutlich, dass Richtlinien- und Gesetzgeber die allgemeine Erklärung, dass die Dienstleistungen oder Güter für unternehmerische Zwecke in Anspruch genommen bzw. bezogen wurden, nicht für ausreichend erachtet hatten, sondern vielmehr die Vorsteuervergütung von weiteren Angaben abhängig machen. Aufgrund der im amtlichen Formular vorgesehenen Erklärung hat der Antragsteller die Angaben zur konkreten Tätigkeit im Inland, bei welcher die geltend gemachten Vorsteuerbeträge angefallen sind, mit seiner Unterschrift zu bestätigen (FG Köln, Urteil vom 9. April 2014 - 2 K 1049/11, n.v.). 51 d. Die Auslegung, dass ein Antrag auf Vorsteuervergütung, der nicht alle Angaben und Erklärungen enthält, die nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich sind, unwirksam ist, ist auch gemeinschaftsrechtlich eindeutig vorgegeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2014 – XI B 11/13, a.a.O.; vom 14. Dezember 2012 – V B 19/12, a.a.O.; Beschluss vom 14. Dezember 2012 – V B 20/12, a.a.O.; vgl. zur richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Vorschriften über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren: BFH-Urteile vom 22. Mai 2003, V R 97/01, BFHE 203, 193, BStBl II 2003, 819; vom 22. Oktober 2003, V R 95/01, BFH/NV 2004, 828; vom 23. Oktober 2003, V R 48/01, BFHE 203, 531, BStBl II 2004, 196; vom 10. Februar 2005, V R 56/03, HFR 2005, 1208; vom 18. Januar 2007, V R 23/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430). 52 Das der Achten Richtline des Rates vom 6. Dezember 1979 (79/1072/EWG, ABl.EG Nr. L 331/1979, 11) im Anhang A beigefügte Muster eines Vergütungsantrags enthält in Abschnitt 9 Buchst. a) die im deutschen Vordruck enthaltenen Erklärungen des Antragstellers. 53 Aus den Erläuterungen in Anhang C Buchst. F der Achten Richtlinie ergibt sich dabei zudem ausdrücklich, dass der Antragsteller unter Nr. 9 Buchst. a) des Formulars die Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs anzugeben hat, für die er die Güter erworben bzw. die Leistungen erbracht hat, auf die sich der Antrag auf Steuervergütung bezieht. Hierzu werden auch Beispiele angeführt: z.B. „Beteiligung an der internationalen Ausstellung von ... in ... vom ... bis zum ...“ (so zuletzt auch BFH-Beschluss vom 9. Januar 2014 – XI B 11/13, a.a.O.). 54 Der BFH hat jüngst (erneut) bestätigt, dass es keiner Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) dazu bedarf, dass ein Vorsteuervergütungsantrag, in dem es an einer Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) mangelt, unwirksam ist (Beschluss vom 9. Januar 2014 (XI B 11/13, abrufbar über Juris). Es liegt kein Verstoß gegen den europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz bzw. gegen den europarechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor (BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2012 – XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785). Denn die Anforderungen an den Vergütungsantrag ergeben sich für den Vergütungszeitraum zweifelsfrei aus dem damals geltenden Art. 3 Buchst. a der Achten EG-Richtlinie. 55 Dies spricht insgesamt dafür, dass die Mitgliedsstaaten gemeinschaftsrechtlich verpflichtet sind, die Erstattung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge vom Vorliegen der entsprechenden Erklärung des Antragstellers abhängig zu machen (s.a. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, a.a.O., m.w.N. zu der nach Abschnitt 9 Buchst. c) erforderlichen Verpflichtungserklärung). 56 e. Die Einwände der Klägerin rechtfertigen keine andere Entscheidung. 57 aa. Der Einwand der Klägerin, dass die Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks entbehrlich sei, weil der Gewerbezweig bereits in Abschnitt 2 des Vordrucks anzugeben sei, vermag nicht zu überzeugen. Aus den amtlichen Erläuterungen im Anhang C zur Achten EG-Richtlinie ergibt sich, dass Abschnitt 9 Buchst. a) nicht lediglich die Angabe des Gewerbezweigs verlangt, sondern dass die „Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs anzugeben" ist, für die die „Güter erworben“ bzw. die „Leistungen erbracht“ wurden. Hieraus ergibt sich, dass Abschnitt 9 Buchst. a) nicht eine bloße Wiederholung des Unternehmensgegenstandes verlangt, sondern dass die konkrete Verwendung der Leistung bzw. Lieferung, also etwas anderes als in Abschnitt 2 des Vordrucks, anzugeben ist. 58 bb. Der Klägerin ist im Hinblick auf Abschnitt 9 Buchst. a) ihres Vergütungsantrages auch kein Vertrauensschutz zu gewähren. Maßgeblich für den Vertrauensschutz ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Die Klägerin hat indes keinen Vertrauenstatbestand dargelegt, der im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen die Schlussfolgerung gerechtfertigt hätte, der Beklagte werde ihren Vergütungsantrag auch ohne die erforderlichen Angaben in Abschnitt 9 Buchst. a) und b) als ordnungsgemäß ansehen (vgl. FG Köln, Urteil vom 14. März 2012 – 2 K 1881/10, n.v.; FG Köln, Urteil vom 15. September 2011 – 2 K 4510/05, EFG 2012, 1199, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2012 – XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785). Allein die Tatsache, dass der Beklagte in den Vorjahren die mangelnde Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) nicht bemängelt hat, reicht im Streitfall nicht aus. 59 Darüber hinaus ist der Einwand der Klägerin, dass der Beklagte in den Vorjahren die mangelnde Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) nicht bemängelt habe und sie daher Vertrauensschutz beanspruche, auch dem Grunde nach ungeeignet, die Wirksamkeit des Antrags zu begründen. Dieser Einwand könnte allenfalls im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als vermeintlicher Wiedereinsetzungsgrund zu würdigen sein. Wie im Folgenden noch auszuführen ist, sind dessen Voraussetzungen im Streitfall indes schon aus anderen Gründen nicht gegeben. 60 IV. Der Klägerin ist im Hinblick auf die versäumte Antragsfrist und zur Einreichung eines wirksamen Vergütungsantrags keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 AO zu gewähren. 61 1. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO). Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 110 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen (§ 110 Abs. 2 Satz 3 AO). Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch ohne Antrag gewährt werden (§ 110 Abs. 2 Satz 4 AO). Nach einem Jahr seit Ende der versäumten Handlung kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 110 Abs. 3 AO). 62 2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. 63 aa. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Klägerin die Erklärung zu Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks - die versäumte Handlung - in ihrem Schriftsatz vom 7. Dezember 2012 nachgeholt haben mag, scheitert die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls daran, dass die Monatsfrist nach § 110 Abs. 2 Satz 1 AO versäumt wurde. 64 Spätestens mit Zugang des Schriftsatzes des Beklagten vom 21. Oktober 2011, in dem der Beklagte erstmals auf den Mangel des Antrags im Hinblick auf Abschnitt 9 Buchst. a) hingewiesen hat, ist das Hindernis i.S.d. § 110 Abs. 2 Satz 1 AO weggefallen. Dieses Schreiben wurde der Klägerin mit gerichtlicher Verfügung vom 27. Oktober 2011 übersandt. Damit gilt es nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO als am 31. Oktober 2011 (Montag) zugegangen. Die Frist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO lief damit am 30. November 2011 ab (letzter Tag des Monats, § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 188 Abs. 3 ZPO). 65 Die Klägerin hat die vermeintliche Erklärung zu Abschnitt 9 Buchst. a) indes erst mit ihrem Schriftsatz vom 7. Dezember 2011, der dem Gericht am 15. Dezember 2011 zugegangen ist, nachgeholt. 66 bb. Außerdem hat die Klägerin weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt noch die Gründe für die Fristversäumnis vorgetragen. 67 V. Die Anträge vom 30. März 2009 und vom 15. Juli 2009 sind darüber hinaus unwirksam, weil es insoweit jeweils an einer ordnungsgemäß ausgefüllten Anlage mangelt. Ein Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge, der nicht alle Angaben und Erklärungen enthält, die nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich sind, ist unwirksam (FG Köln, Urteil vom 19. Februar 2013 – 2 K 2170/11, n.v.; BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2012 – XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785). 68 1. Nach Art. 3 Buchst. a der Achten EG-Richtlinie muss der Antragsteller einen Antrag „nach dem in Anhang A aufgeführten Muster“ stellen. Zu dem in Anhang A abgedruckten Muster gehört dabei als Zeile 10 eine „Einzelaufstellung der Umsatzsteuerbeträge im Vergütungszeitraum“ und sind insoweit folgende Einzelangaben zu machen: Laufende Nummer, Art des Gegenstandes oder der Dienstleistung, Name, Umsatzsteuernummer und Anschrift des Leistenden bzw. Lieferers, Datum und Nummer der Rechnung, Umsatzsteuer. 69 Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben der Achten EG-Richtlinie in § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG und § 61 Abs. 1 UStDV umgesetzt und dort geregelt, dass „der Unternehmer ... die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ beim Beklagten zu beantragen hat. Dieser Vordruck fordert die Einzelangaben nach Art. 3 Buchst. a der Achten EG-Richtlinie. 70 2. Die von der Klägerin zu den Anträgen vom 30. März 2009 und vom 15. Juli 2009 eingereichten Anlagen enthalten nicht alle insoweit erforderlichen Angaben. Sie bestehen jeweils aus einem nicht ausgefüllten amtlichen Anlagenvordruck und Ausdrucken aus dem Kanzlei-Rechnungswesen. Die Ausdrucke aus dem Kanzlei-Rechnungswesen weisen nur zum Teil den Namen, jedenfalls aber nicht die Anschrift des Leistenden aus. Auch Rechnungsnummern und Leistungsgegenstände sind nur unregelmäßig angegeben. Laufende Anlage-Nummern der Rechnungen fehlen gänzlich. 71 VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 72 VII. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes.