Urteil
15 K 2605/12
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vereinnahmte Mandantenzahlung kann bereits im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs Betriebseinnahme sein, wenn der Rechtsanwalt durch faktischen Zugriff und Verwendung Eigenbesitzwillen zeigt.
• Durchlaufende Posten nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG und § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG liegen nur vor, wenn Einnahme und Ausgabe ein einheitlicher, ununterbrochener Vorgang bleiben und der Unternehmer ausschließlich als vermittelnde Zahlstelle agiert.
• Zufluss im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung richtet sich nach Erlangung der tatsächlichen Verfügungsmacht; das spätere Ergebnis eines zivilrechtlichen Honorarkonflikts ändert den Zuflusszeitpunkt nicht, wenn der Steuerpflichtige zuvor eigenbetrieblich über die Mittel verfügt.
Entscheidungsgründe
Zufluss von Mandantengeldern als Betriebseinnahme bei eigenem Zugriff • Eine vereinnahmte Mandantenzahlung kann bereits im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs Betriebseinnahme sein, wenn der Rechtsanwalt durch faktischen Zugriff und Verwendung Eigenbesitzwillen zeigt. • Durchlaufende Posten nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG und § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG liegen nur vor, wenn Einnahme und Ausgabe ein einheitlicher, ununterbrochener Vorgang bleiben und der Unternehmer ausschließlich als vermittelnde Zahlstelle agiert. • Zufluss im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung richtet sich nach Erlangung der tatsächlichen Verfügungsmacht; das spätere Ergebnis eines zivilrechtlichen Honorarkonflikts ändert den Zuflusszeitpunkt nicht, wenn der Steuerpflichtige zuvor eigenbetrieblich über die Mittel verfügt. Der Kläger, als selbständiger Rechtsanwalt Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG, erhielt im Januar 2006 für seine Mandantin 1.500.000 € aus einem gerichtlichen Vergleich. Am 13.01.2006 stellte er eine Rechnung über 527.800 € (inkl. 72.800 € USt) und zahlte 972.200 € an die Mandantin aus; den Rechnungsbetrag verbuchte er als Erlös und meldete ihn in der Umsatzsteuervoranmeldung. Später entzündete sich zwischen Kläger und Mandantin ein Rechtsstreit über die Honorarforderung; der Kläger machte die Einnahme in der Buchführung zunächst rückgängig. In einem späteren Vergleich vor dem Landgericht wurde deutsches Recht vereinbart und gegenseitig auf Ansprüche verzichtet. Die Finanzverwaltung erhöhte jedoch im Rahmen einer Betriebsprüfung den Gewinn 2006 um 527.800 € und setzte Umsatzsteuer auf 455.000 € zuzüglich 72.800 €. Dagegen klagte der Kläger mit der Argumentation, die Gelder seien Fremdgeld und erst durch spätere Aufrechnung bzw. rechtskräftige Klärung zu eigenen Einnahmen geworden. • Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bemisst sich nach Zufluss; Zufluss liegt bei Erlangung tatsächlicher Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut. • Durchlaufende Posten (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG; § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG) setzen eine ununterbrochene Verklammerung von Vereinnahmung und Verausgabung sowie ein bloß vermittelndes Tätigwerden des Unternehmers als Zahlstelle voraus. • Im Streitfall hat der Kläger durch Rechnungsstellung, Auskehrung eines Teilbetrags und Übertragung des streitgegenständlichen Betrags auf ein verzinsliches Festgeldkonto seinen Fremdbesitzerwillen aufgegeben und eigenbetrieblich über das Geld verfügt, sodass keine durchlaufende Postenlage mehr bestand. • Die spätere zivilrechtliche Auseinandersetzung und die Frage der Wirksamkeit einer Aufrechnung ändern nicht den steuerlichen Zuflusszeitpunkt, wenn zuvor tatsächliche Verfügungsmacht mit Eigenbesitzwillen begründet wurde. • Umsatzsteuerrechtlich entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG mit Vereinnahmung des Entgelts; da der Kläger wirtschaftliche Verfügungsmacht über 455.000 € erlangte, war die Umsatzsteuer in 2006 entstanden. • Der Steuersatz betrug 16 % im Streitjahr, somit ergab sich die Umsatzsteuer von 72.800 € auf den Entgeltanteil von 455.000 €. • Kostenentscheidung und Versagung der Revision beruhen auf §§ 135 Abs. 1, 115 Abs. 2 FGO. Die Klage wird abgewiesen. Der beklagte Fiskus hat zu Recht den Betrag von 527.800 € als Betriebseinnahme erfasst und die Umsatzsteuer für 2006 festgesetzt, weil der Kläger durch faktischen Zugriff und die verzinsliche Anlage des Geldes Eigenbesitzwillen gezeigt und damit tatsächliche Verfügungsmacht erlangt hat. Es lag keine durchlaufende Postenlage vor, da die Einnahme nicht ununterbrochen im Namen und für Rechnung der Mandantin verblieben ist. Die zivilrechtliche Klärung des Honoraranspruchs änderte nichts am Zuflusszeitpunkt der steuerlichen Einnahme. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.