Urteil
6 K 2104/12
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung sind nach § 9 Abs. 6 EStG nur dann Werbungskosten, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgt.
• Ein Ausbildungsdienstverhältnis liegt nur vor, wenn die Teilnahme an der Ausbildung verpflichtender Gegenstand eines entgeltlichen Arbeitsvertrags ist.
• Ein Vertrag, der primär eine Schulungsdienstleistung gegen Zahlung eines Kostenbeitrags regelt und lediglich Nebenleistungen sowie eine Teilnahmeverpflichtung enthält, begründet kein Ausbildungsdienstverhältnis.
• Die Regelung des § 9 Abs. 6 i.V.m. § 52 Abs. 23d Satz 5 EStG (BeitrRLUmsG) ist verfassungsgemäß und auf Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Keine Werbungskosten für Pilotenausbildung ohne Ausbildungsdienstverhältnis • Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung sind nach § 9 Abs. 6 EStG nur dann Werbungskosten, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgt. • Ein Ausbildungsdienstverhältnis liegt nur vor, wenn die Teilnahme an der Ausbildung verpflichtender Gegenstand eines entgeltlichen Arbeitsvertrags ist. • Ein Vertrag, der primär eine Schulungsdienstleistung gegen Zahlung eines Kostenbeitrags regelt und lediglich Nebenleistungen sowie eine Teilnahmeverpflichtung enthält, begründet kein Ausbildungsdienstverhältnis. • Die Regelung des § 9 Abs. 6 i.V.m. § 52 Abs. 23d Satz 5 EStG (BeitrRLUmsG) ist verfassungsgemäß und auf Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwenden. Der Kläger absolvierte 2007 eine erstmalige Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer; hierfür schloss er mit der B einen Schulungsvertrag und mit der Deutschen B1 AG einen Darlehensvertrag über 40.903 EUR zur Finanzierung seines Eigenanteils. Im Schulungsvertrag verpflichtete sich der Kläger zur Teilnahme an Schulungen; die B übernahm bestimmte Nebenleistungen wie Unterbringung, Verpflegung, Flüge und Prüfungsgebühren. Ein Beschäftigungsverhältnis wurde dem Kläger erst nach erfolgreicher Schulung und bei Bedarf im Konzern angeboten. Der Kläger begann 2010 ein Arbeitsverhältnis als Flugzeugführer bei A GmbH. Er setzte die Ausbildungskosten in den Steuererklärungen 2007/2008 als vorweggenommene Werbungskosten an; das Finanzamt erkannte sie nicht an und berücksichtigte für 2008 stattdessen 4.000 EUR als Sonderausgaben. Gegen die Ablehnung klagte der Kläger mit der Begründung, es liege ein Ausbildungsdienstverhältnis vor, da die B1 AG Auswahl- und Organisationsbefugnisse habe und Nebenleistungen als geldwerte Vorteile gewährt wurden. • Anwendbare Normen: § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 6 EStG (i.d.F. BeitrRLUmsG) und § 52 Abs. 23d Satz 5 EStG; Begriffsbildungen aus LStDV und Rechtsprechung. • § 9 Abs. 6 EStG schließt den Werbungskostenabzug für Aufwendungen der erstmaligen Berufsausbildung aus, soweit die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt; diese Regelung gilt ab 2004. • Ein Ausbildungsdienstverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass die Teilnahme an der Ausbildung Verpflichtung und eigentlicher Gegenstand des entgeltlichen Arbeitsverhältnisses ist; die Ausbildung muss die vom Arbeitnehmer zu erbringende, vom Arbeitgeber vergütete Leistung darstellen. Dies folgt aus ständiger Rechtsprechung. • Im vorliegenden Fall ist der Schulungsvertrag primär Vertrag über eine Schulungsdienstleistung: Hauptpflichten sind die von der B zu erbringenden Schulungsleistungen und der vom Kläger zu zahlende Kostenbeitrag. Die Teilnahmeverpflichtung des Klägers und die von der B gewährten Leistungen sind Nebenabreden und stehen nicht in einem gegenseitigen Entgeltverhältnis. • Zwischen dem Kläger und der B1 AG bestand kein arbeitsvertragliches Verhältnis während der Ausbildung; die B1 AG gewährte lediglich ein Darlehen und bot erst nach erfolgreicher Schulung und bei Bedarf ein späteres Beschäftigungsverhältnis an. Daher fehlt das Erfordernis, dass die Ausbildung Gegenstand eines entgeltlichen Dienstverhältnisses war. • Die verfassungsrechtliche Prüfung der einschlägigen Norm ergab keine Verletzung; die Vorschrift ist nicht rückwirkend verfassungswidrig und verletzt nicht den Gleichheitssatz, wie bereits der BFH entschieden hat. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Abzug der Ausbildungskosten als Werbungskosten, weil seine erstmalige Pilotenausbildung nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfand. Der Schulungsvertrag ist als Vertrag über eine kostenpflichtige Schulungsdienstleistung mit Nebenleistungen zu qualifizieren, nicht als entgeltliches Ausbildungsdienstverhältnis, das Voraussetzung für den Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 6 EStG wäre. Das Darlehen der B1 AG begründet kein Arbeitsverhältnis, und ein später angebotenes Beschäftigungsverhältnis bei Bedarf ändert nichts daran. Die Entscheidung bleibt deswegen bestehen; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Revision wurde zugelassen.