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Beschluss

10 Ko 2686/14

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG entsteht, wenn sich eine Rechtssache durch anwaltliche Mitwirkung ohne förmliche Entscheidung ganz oder teilweise erledigt. • Die erforderliche Mitwirkung muss über die bloße Verfahrens- oder Verhandlungsführung hinausgehen und kann auch darin liegen, dass der Prozessbevollmächtigte im Vorfeld die Verantwortung für eine Erledigungserklärung übernimmt. • Eine nicht unwesentliche Einschränkung des Klagebegehrens wird aus praktischen Gründen bei mehr als 10 % angenommen und kann die Entstehung der Erledigungsgebühr begründen.
Entscheidungsgründe
Entstehung der Erledigungsgebühr bei mitwirkender Prozessbevollmächtigung • Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG entsteht, wenn sich eine Rechtssache durch anwaltliche Mitwirkung ohne förmliche Entscheidung ganz oder teilweise erledigt. • Die erforderliche Mitwirkung muss über die bloße Verfahrens- oder Verhandlungsführung hinausgehen und kann auch darin liegen, dass der Prozessbevollmächtigte im Vorfeld die Verantwortung für eine Erledigungserklärung übernimmt. • Eine nicht unwesentliche Einschränkung des Klagebegehrens wird aus praktischen Gründen bei mehr als 10 % angenommen und kann die Entstehung der Erledigungsgebühr begründen. Die Klägerin begehrte Vorsteuervergütung für 2006 und verlangte eine Erhöhung um 20.064 €. Im Termin einigten sich die Parteien dahingehend, dass eine streitige Rechnung als vergütungsfähig zu behandeln sei, woraufhin der Beklagte eine zusätzliche Vergütung von 9.600 € berücksichtigte und die Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Die Gerichtskosten wurden den Parteien zur Hälfte auferlegt. Der Bevollmächtigte beantragte die Festsetzung der erstattungsfähigen Anwaltskosten einschließlich einer 1,0-Erledigungsgebühr. Der Kostenbeamte lehnte die Erledigungsgebühr ab mit der Begründung, es habe an einer besonderen Mitwirkung des Bevollmächtigten bei der Erledigung gefehlt, zumal kein Vertreter der Klägerin im Termin anwesend gewesen sei. Die Erinnerung richtet sich gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss. • Rechtsgrundlage ist Nr. 1002 i.V.m. Nr. 1003 VV RVG für die Erledigungsgebühr und § 136 Abs. 1 S.1 FGO für die Kostenentscheidung. • Die Erledigungsgebühr ist keine pauschale Erfolgsgebühr, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die nur bei Mitwirkung zur materiellen Erledigung über die allgemeine Prozessführung hinaus entsteht. • Nach ständiger Rechtsprechung und der Regelung im RVG verlangt die Mitwirkung eine besondere Tätigkeit, etwa das Unterbreiten eines Erledigungsvorschlags, Einwirken auf Beteiligte oder Übernahme der Verantwortung für eine Erledigungserklärung. • Im vorliegenden Fall hat der Prozessbevollmächtigte durch Übernahme der Verantwortung für die Zustimmung zur Erledigung und die Vorbereitung/Aushändigung der Entscheidungsgrundlagen in hinreichendem Maße mitgewirkt; darauf kommt es nicht an, ob seine Beratungsleistung vor oder nach der formellen Erledigungserklärung erfolgte. • Eine praktische Regel zur Beurteilung der Maßstäblichkeit der Einschränkung des Klagebegehrens wird anerkannt: Eine nicht unwesentliche Einschränkung liegt vor, wenn sie über 10 % des ursprünglichen Begehrens beträgt, was hier gegeben war. • Folglich war die Ablehnung der Erledigungsgebühr durch den Kostenbeamten rechtsfehlerhaft, sodass die beantragte 1,0-Erledigungsgebühr zu berücksichtigen war. Die Erinnerung ist erfolgreich. Die erstattungsfähigen Kosten des Bevollmächtigten werden unter Zugrundelegung des Streitwerts von 20.064 € einschließlich der 1,0-Erledigungsgebühr auf insgesamt 2.474,80 € (netto) und aufgrund der Kostenaufteilung zur Hälfte auf 1.237,40 € festgesetzt. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsgegner. Die Entscheidung beruht auf der Würdigung, dass der Prozessbevollmächtigte in besonderem Maße bei der Erledigung mitgewirkt hat, sodass die Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG zu gewähren ist; die Kostenfestsetzung erfolgt nach § 136 Abs. 1 FGO.