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Urteil

2 K 542/11

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schadensselbstbehalte, die ein Versicherungsnehmer nach vertraglicher Vereinbarung trägt und aus eigenem Vermögen leistet, sind kein Versicherungsentgelt i.S.v. § 1 Abs.1 i.V.m. § 3 Abs.1 VersStG und unterliegen nicht der Versicherungsteuer. • Verkaufsaufschläge, die Reiseveranstalter von Reisekunden als einheitlichen Verkaufspreis einnehmen und die Einbindung der Kunden in Rahmen-/Gruppenversicherungsverträge ermöglichen, sind trotz Nichtzuflusses an den Versicherer als Teil des versicherungsteuerpflichtigen Entgelts anzusehen. • Für die Beurteilung der Versicherungsteuerpflicht ist das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der vertraglichen Einbeziehung Dritter (Versicherte) maßgeblich; atypische Verträge können zur Einbeziehung der versicherten Dritten in das Versicherungsverhältnis führen. • Die Frage, ob Verkaufsaufschläge Versicherungsteuerpflicht begründen, hat grundsätzliche Bedeutung und ist revisionsfähig (Zulassung der Revision).
Entscheidungsgründe
Versicherungsteuerpflicht von Schadensselbstbehalten und Verkaufsaufschlägen bei Reiseversicherungen • Schadensselbstbehalte, die ein Versicherungsnehmer nach vertraglicher Vereinbarung trägt und aus eigenem Vermögen leistet, sind kein Versicherungsentgelt i.S.v. § 1 Abs.1 i.V.m. § 3 Abs.1 VersStG und unterliegen nicht der Versicherungsteuer. • Verkaufsaufschläge, die Reiseveranstalter von Reisekunden als einheitlichen Verkaufspreis einnehmen und die Einbindung der Kunden in Rahmen-/Gruppenversicherungsverträge ermöglichen, sind trotz Nichtzuflusses an den Versicherer als Teil des versicherungsteuerpflichtigen Entgelts anzusehen. • Für die Beurteilung der Versicherungsteuerpflicht ist das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der vertraglichen Einbeziehung Dritter (Versicherte) maßgeblich; atypische Verträge können zur Einbeziehung der versicherten Dritten in das Versicherungsverhältnis führen. • Die Frage, ob Verkaufsaufschläge Versicherungsteuerpflicht begründen, hat grundsätzliche Bedeutung und ist revisionsfähig (Zulassung der Revision). Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, das Reiseversicherungen über Rahmen- und Gruppenverträge mit Reiseveranstaltern anbietet. Reiseveranstalter wiesen Versicherungsprodukte verpflichtend in Reisepreisen aus; Reisekunden zahlten Verkaufspreise, aus denen Veranstalter Abrechnungsprämien an die Klägerin weiterleiteten und Verkaufsaufschläge einbehielten. In mehreren Außenprüfungen stellte das Finanzamt nachträglich Nachforderungen für nicht erklärte Versicherungsteuer sowohl hinsichtlich von Schadensselbstbehalten der Veranstaltungspartner als auch der Verkaufsaufschläge bei sogenannten Nettoverträgen fest. Die Klägerin focht die Nachforderungsbescheide an und rügte insbesondere, Schadensselbstbehalte seien Eigendeckung und keine versicherungsteuerpflichtigen Entgelte; Verkaufsaufschläge seien Entgelt für Vermittlungs- oder Vertriebsleistungen der Veranstalter und nicht der Versicherer zuzurechnen. Das Finanzamt sah in beiden Positionen versicherungsteuerpflichtige Entgelte. Streitgegenstand ist damit die Versicherungsteuerpflicht dieser beiden Zahlungsposten für die Jahre 1998–2006. • Rechtsgrundlage ist § 1 Abs.1 VersStG i.V.m. § 3 Abs.1 VersStG; Begriff des Versicherungsverhältnisses bestimmt nach allgemeinem Versicherungsrecht und §§ 74 ff. VVG a.F./§§ 43 ff. VVG n.F. • Schadensselbstbehalte: Zahlungen der Reiseveranstalter zur Erstattung von nachträglich regulierten Schadensleistungen sind keine Gegenleistung für eine vom Versicherer übernommene Risikotragung; es liegt Eigendeckung der Versicherungsnehmer vor. Daher erfüllen diese Zahlungen nicht das Merkmal eines Versicherungsentgelts und unterliegen nicht der Versicherungsteuer (verweisend auf BFH II R 44/07). • Unbeachtlich ist, dass der Versicherer zunächst den vollen Schaden an die Reisekunden reguliert und anschließend Erstattungen von den Veranstaltern verlangt; dies stellt nur eine Vorleistung dar und ändert nichts an der fehlenden Risikotragung des Versicherers im Umfang der Selbstbehalte. • Verkaufsaufschläge (Nettoverträge): Die zwischen Klägerin und einzelnen Veranstaltern getroffenen atypischen Gruppen-/Rahmenverträge sahen vor, dass Reisekunden unmittelbar in den Versicherungsschutz einbezogen werden und eigene Ansprüche gegenüber der Klägerin haben. In diesem Gefüge bildet der von den Reisekunden gezahlte Verkaufspreis (Abrechnungsprämie plus Verkaufsaufschlag) ein einheitliches Entgelt für den gewährten Versicherungsschutz. • Die Umstände (Abstimmung und Verbindlichkeit der Verkaufspreise, vollständige Erstattbarkeit des gesamten Verkaufspreises bei Versicherungsfall, wirtschaftliche Betrachtung des Vertriebsmodells, frühere Provisionspraxis und die Übernahme typischer Vertriebsleistungen durch Veranstalter) sprechen dafür, den gesamten Verkaufspreis als Versicherungsentgelt zu behandeln. Auch wenn der Verkaufsaufschlag nicht an die Klägerin fließt, führt die vertragliche Einbindung der Reisekunden dazu, dass der Aufschlag Teil des versicherungsteuerpflichtigen Entgelts ist. • Die Berechnung der Steuer erfolgte nach §§ 5 Abs.1 Nr.1, 6 Abs.1 VersStG zutreffend; die Verwaltung hat durch Änderungen bereits Verjährungsbeträge berücksichtigt. • Die Revision wurde zugelassen, weil die versicherungsteuerrechtliche Behandlung der Verkaufsaufschläge grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 115 FGO). Die Klage war teilweise erfolgreich: Das Gericht setzte die Versicherungsteuer für August 2007 in der vom Finanzamt erlassenen Fassung um 580.134,25 € herab, weil die streitigen Schadensselbstbehalte der Reiseveranstalter keine versicherungsteuerpflichtigen Entgelte darstellen. Hinsichtlich der Verkaufsaufschläge bei den Nettoverträgen wurde die Klage hingegen abgewiesen; das Gericht bejahte für diese Positionen die Versicherungsteuerpflicht und wertete den gesamten von den Reisekunden entrichteten Verkaufspreis als einheitliches Versicherungsentgelt. Die Verteilung der Verfahrenskosten erfolgte anteilig; die Revision wurde zugelassen, da die Frage der steuerlichen Behandlung der Verkaufsaufschläge grundsätzliche Bedeutung hat.