Urteil
8 K 730/12
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einheitlichem Antrag auf verbindliche Auskunft im Organkreis kann die Gebühr nach § 89 Abs. 3 AO zumindest einmal anfallen.
• Der Organträger ist bei einer ertragsteuerlichen Organschaft als zutreffender Gebührenschuldner für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft anzusehen.
• Die Erhebung der Auskunftsgebühr nach § 89 Abs. 3–5 AO ist verfassungsgemäß; die Gebühr bemisst sich nach dem Gegenstandswert.
• Wird die verbindliche Auskunft sowohl gegenüber Organträger als auch gegenüber Organgesellschaft erteilt, rechtfertigt dies nicht zwingend eine mehrfache Gebührenerhebung gegenüber demselben Sachverhalt.
Entscheidungsgründe
Gebühr für verbindliche Auskunft bei Organschaft: Organträger als Gebührenschuldner • Bei einheitlichem Antrag auf verbindliche Auskunft im Organkreis kann die Gebühr nach § 89 Abs. 3 AO zumindest einmal anfallen. • Der Organträger ist bei einer ertragsteuerlichen Organschaft als zutreffender Gebührenschuldner für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft anzusehen. • Die Erhebung der Auskunftsgebühr nach § 89 Abs. 3–5 AO ist verfassungsgemäß; die Gebühr bemisst sich nach dem Gegenstandswert. • Wird die verbindliche Auskunft sowohl gegenüber Organträger als auch gegenüber Organgesellschaft erteilt, rechtfertigt dies nicht zwingend eine mehrfache Gebührenerhebung gegenüber demselben Sachverhalt. Die Klägerin ist Organträgerin und Mehrheitsgesellschafterin der M AG, der ein Ergebnisabführungsvertrag zugrunde liegt. Prozessbevollmächtigte stellten am 20.3.2009 im Namen der Klägerin und der M AG einen gemeinsamen Antrag auf verbindliche Auskunft nach § 89 AO zur Klärung, ob ein vorgeschlagener Gewinnrücklagen‑Vorgang die Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags berührt. Das Finanzamt erteilte am 16.4.2009 die gewünschte Auskunft inhaltsgleich gegenüber beiden Gesellschaften. Mit Bescheiden vom 23.4.2009 setzte das Finanzamt eine Gebühr nach § 89 Abs. 3–5 AO sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber der M AG fest; die Klägerin hielt die doppelte Festsetzung für unzulässig und erhob Einspruch und anschließend Klage. Das FG entschied, die Gebührenfestsetzung sei rechtmäßig und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlage ist § 89 AO in der vor dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 geltenden Fassung; Gebühren nach § 89 Abs. 3–5 AO bemessen sich nach dem Wert der Auskunft für den Antragsteller (§ 89 Abs. 4 AO). • Der Senat erkennt an, dass bei einem einheitlichen Antrag im Organkreis die Gebühr zumindest einmal anfällt; er sieht den Organträger als zutreffenden Gebührenschuldner, weil die Besteuerung der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet wird und Vorfragen der Besteuerung (wie verbindliche Auskünfte) angesichts der steuerlichen Wirkung auf Ebene des Organträgers dort anzusiedeln sind. • Die verfassungsrechtlichen Zweifel an der Auskunftsgebühr bestehen nicht mehr, da der Bundesfinanzhof die Verfassungsgemäßheit der Gebühr bestätigt hat; die Klägerin hat dieses Argument im Prozess nicht weiter verfolgt. • Die konkrete Gebührshöhe ist nach dem angegebenen Gegenstandswert bemessen worden; gegen die Höhe wurden keine substantiierten Einwendungen vorgebracht. • Eine mehrfache Gebührenerhebung ist nicht generell ausgeschlossen, aber hier rechtfertigt die Erteilung der Auskunft gegenüber beiden Gesellschaften nicht die Aufhebung der Gebühr gegenüber der Klägerin, weil die wirtschaftliche und steuerliche Wirkung des geprüften Sachverhalts auf Ebene des Organträgers angesiedelt ist. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 135 Abs. 1 FGO; die Revision wurde zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht hält die Gebühr in Höhe von 5.056 € für die Bearbeitung der verbindlichen Auskunft gegenüber der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach für rechtmäßig; die mehrfach erhobene Festsetzung gegenüber beiden Gesellschaften berührt die Rechte der Klägerin nicht. Begründend führt das Gericht an, dass bei einer ertragsteuerlichen Organschaft die steuerliche Zuordnung der Ergebnisse und damit Vorfragen der Besteuerung beim Organträger anzusiedeln sind, weshalb dieser als Gebührenschuldner zu qualifizieren ist. Verfassungsrechtliche Einwände gegen die Auskunftsgebühr sind nicht durchgehalten worden; die Bemessung erfolgte nach dem von der Klägerin angegebenen Gegenstandswert. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde zugelassen.