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Urteil

8 K 731/12

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem einheitlichen, inhaltsgleichen Antrag zur Klärung der steuerlichen Behandlung eines Organschaftsverhältnisses ist eine Gebühr nach § 89 AO nur einmal zu erheben. • Die Gebührenschuld für eine verbindliche Auskunft, die die Besteuerung im Organschaftsverhältnis betrifft, trifft regelmäßig den Organträger. • Für die Gebührenerhebung sind sowohl Kostenausgleichs- als auch Vorteilsausgleichsfunktionen zu berücksichtigen; fehlt bei einem der Antragsteller ein eigenständiger Wert der Auskunft, rechtfertigt dies keine gesonderte Gebühr.
Entscheidungsgründe
Einmalige Auskunftsgebühr bei einheitlichem Antrag im Organschaftsverhältnis • Bei einem einheitlichen, inhaltsgleichen Antrag zur Klärung der steuerlichen Behandlung eines Organschaftsverhältnisses ist eine Gebühr nach § 89 AO nur einmal zu erheben. • Die Gebührenschuld für eine verbindliche Auskunft, die die Besteuerung im Organschaftsverhältnis betrifft, trifft regelmäßig den Organträger. • Für die Gebührenerhebung sind sowohl Kostenausgleichs- als auch Vorteilsausgleichsfunktionen zu berücksichtigen; fehlt bei einem der Antragsteller ein eigenständiger Wert der Auskunft, rechtfertigt dies keine gesonderte Gebühr. Die Klägerin (Organgesellschaft) und die G GmbH (Organträgerin, 54,5 % Beteiligung) beantragten namens und im Auftrag gemeinsam eine verbindliche Auskunft nach § 89 AO zur Frage, ob eine Gewinntesaurierung die Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags und damit die körperschaftsteuerliche Organschaft beeinträchtigt. Der Beklagte erteilte inhaltsgleich eine verbindliche Auskunft, setzte aber neben der Gebühr gegenüber der G GmbH auch eine Gebühr gegenüber der Klägerin fest. Die Klägerin erhob Einspruch und klagte gegen die doppelte Gebührenfestsetzung; sie rügte, die Anfrage betreffe das Objekt Organschaft und rechtfertige nur eine Gebühr, insbesondere träfe die Gebühr den Organträger. Der Beklagte hielt an der doppelten Festsetzung fest und verwies auf die formale Antragstellung und die Bindungswirkung gegenüber beiden Gesellschaften. • Rechtliche Grundlage sind § 89 Abs. 2–5 AO (AO 2009) sowie der zugehörige Anwendungserlass und die StAuskV hinsichtlich gemeinsamer Antragsfälle. • Formell handelte es sich um eigenständige Anträge, weil Organträger und Organgesellschaft körperschaftsteuerlich selbständige Steuersubjekte sind; materiell betraf der Antrag jedoch denselben, einheitlich zu beantwortenden Sachverhalt. • Gebührenrechtlich sind der Gesetzeszweck sowie die Funktionen der Gebühr zu beachten: Die Gebühr soll sowohl den zusätzlichen Verwaltungsaufwand (Kostenausgleich) als auch den Vorteil für den Antragsteller (Vorteilsausgleich) erfassen. • Hier war der Verwaltungsaufwand einmalig, weil die rechtliche Frage gegenüber beiden Gesellschaften identisch und die Auskünfte inhaltsgleich waren; daher rechtfertigt die Kostenausgleichsfunktion keine doppelte Gebühr. • Die Auskunft brachte der Organgesellschaft keinen eigenständigen wirtschaftlichen Vorteil, weil die Besteuerung der Erträge alternativ entweder bei der Klägerin oder bei der G GmbH zu erfolgen hätte und die Bindungswirkung gegenüber dem Organträger für die Planungssicherheit des gesamten Organkreises ausreichte; folglich besteht kein gesonderter Gebührentatbestand gegenüber der Klägerin. • Die Finanzverwaltung selbst sieht in vergleichbaren Fällen eine Zusammenrechnung bei der Gebührenberechnung vor; analog ist hier eine einmalige Gebühr geboten. • Da die Besteuerung im Organschaftsverhältnis auf Ebene des Organträgers erfolgt, ist auch die Gebührenpflicht regelmäßig beim Organträger anzusiedeln. Die Klage war begründet: Der Gebührenbescheid vom 23.4.2009 und die Einspruchsentscheidung vom 1.2.2012 wurden aufgehoben. Die einmalige Gebühr für die Erteilung der verbindlichen Auskunft durfte nicht sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber der G GmbH erhoben werden; mangels eigenständigem Wert der Auskunft für die Organgesellschaft entfällt die zweite Gebühr. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wurde zugelassen.