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Urteil

2 K 3741/12

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 10 Abs. 4 VersStG a.F. erlaubt die zusammenfassende Festsetzung der aufgrund einer Außenprüfung nachzuentrichtenden Versicherungsteuerbeträge nur zusammen mit der Steuer für einen Anmeldungszeitraum, der nach Abschluss der Außenprüfung liegt. • Der im Bescheid gewählte Anmeldungszeitraum (Mai 2009) war kein nach Abschluss der Außenprüfung liegender "laufender Anmeldungszeitraum" im Sinne von § 10 Abs. 4 VersStG a.F.; daher ist die Festsetzung rechtswidrig. • Eine bloße Aufsummierung der Nachforderungsbeträge in Jahressummen ohne Zuordnung zu den einzelnen monatlichen Anmeldungszeiträumen genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, soweit dadurch nicht erkennbar ist, für welche Anmeldungszeiträume welche Beträge festgesetzt wurden. • Die gesetzliche Regelung wurde später (ab 12.12.2012) geändert, um den anzuwendenden Anmeldungszeitraum eindeutiger zu bestimmen; diese Änderung ist auf den Streitfall nicht anwendbar.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Festsetzung von Versicherungsteuer-Nachforderungen für vor Abschluss der Außenprüfung liegenden Anmeldungszeitraum • § 10 Abs. 4 VersStG a.F. erlaubt die zusammenfassende Festsetzung der aufgrund einer Außenprüfung nachzuentrichtenden Versicherungsteuerbeträge nur zusammen mit der Steuer für einen Anmeldungszeitraum, der nach Abschluss der Außenprüfung liegt. • Der im Bescheid gewählte Anmeldungszeitraum (Mai 2009) war kein nach Abschluss der Außenprüfung liegender "laufender Anmeldungszeitraum" im Sinne von § 10 Abs. 4 VersStG a.F.; daher ist die Festsetzung rechtswidrig. • Eine bloße Aufsummierung der Nachforderungsbeträge in Jahressummen ohne Zuordnung zu den einzelnen monatlichen Anmeldungszeiträumen genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, soweit dadurch nicht erkennbar ist, für welche Anmeldungszeiträume welche Beträge festgesetzt wurden. • Die gesetzliche Regelung wurde später (ab 12.12.2012) geändert, um den anzuwendenden Anmeldungszeitraum eindeutiger zu bestimmen; diese Änderung ist auf den Streitfall nicht anwendbar. Der Kläger, ein Spezialversicherer für Hagel- und später Mehrgefahrenversicherungen ("MGV ..."), meldete und entrichtete während 2005–2008 Versicherungsteuer nach der Sonderregelung für Hagelversicherungen (0,2‰ der Versicherungssumme). Das Finanzamt führte eine Außenprüfung für 1.1.2005–31.12.2008 durch und kam zum Ergebnis, dass die Prämien regulär der Versicherungsteuer zum Regelsteuersatz unterlägen. Auf Grundlage des Prüfungsberichts ermittelte das Finanzamt Nachforderungsbeträge und setzte diese am 15. Juli 2009 in einem Bescheid zusammen mit der Steuer für den Anmeldungszeitraum Mai 2009 fest. Der Kläger legte Einspruch ein und machte geltend, der gewählte Anmeldungszeitraum sei nicht zulässig und der Bescheid nicht hinreichend bestimmt, weil keine Zuordnung der Nachforderungen zu den einzelnen Monatsanmeldungen erfolgte. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos; der Kläger klagte daraufhin beim FG Köln. • Anwendbare Normen: § 10 Abs. 4 VersStG a.F., § 8 Abs. 2 VersStG, § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, §§ 135, 115 FGO sowie einschlägige BFH-Rechtsprechung (u.a. II R 26/10). • Zweck und Systematik von § 10 Abs. 4 VersStG a.F.: Gesetzgeber wollte Verwaltungsvereinfachung, indem nach einer Außenprüfung die nachzuentrichtenden Beträge in einem Bescheid zusammengefasst werden können, jedoch nur zusammen mit der Steuer für einen Anmeldungszeitraum, der nach Abschluss der Außenprüfung liegt. • Auslegung des Begriffs "laufender Anmeldungszeitraum": Der BFH hat klargestellt, dass damit jeder Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung gemeint ist; die Finanzverwaltung ist nicht auf den Zeitraum beschränkt, in dem die Außenprüfung endet. Der Senat folgt dieser Auslegung und betont, dass der Zeitraum nach Abschluss der Außenprüfung liegen muss. • Feststellungen zum konkreten Fall: Abschluss der Außenprüfung ist anhand der Fertigstellung des Prüfungsberichts (14.7.2009) zu bestimmen. Der im Bescheid verwendete Monat Mai 2009 liegt vor diesem Abschluss und ist damit kein zulässiger "laufender Anmeldungszeitraum" nach § 10 Abs. 4 VersStG a.F. • Bestimmtheitsanforderungen: Unabhängig von der Frage der Wahl des Anmeldungszeitraums ist zu beachten, dass eine bloße Ausweisung von Jahressummen im Prüfungsbericht ohne konkrete Aufteilung auf die einzelnen monatlichen Anmeldungszeiträume die erforderliche Bestimmtheit einer Steuerfestsetzung in Frage stellen kann. • Änderung der Rechtslage: Der Gesetzgeber hat § 10 Abs. 4 VersStG ab 12.12.2012 präzisiert; dies ändert nichts an der Rechtswidrigkeit des streitigen Bescheids im vorliegenden Zeitraum. • Rechtsfolge: Der Bescheid ist rechtswidrig, da die Festsetzung der Nachforderungsbeträge für Mai 2009 nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach; daher war Aufhebung geboten. Die Klage ist in vollem Umfang erfolgreich; der Versicherungsteuerbescheid vom 15. Juli 2009 (in der Form der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2012) wird hinsichtlich der Steuernachforderung aus dem Prüfungsbericht für den Prüfungszeitraum 1.1.2005–31.12.2008 aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass die Festsetzung rechtswidrig war, weil der gewählte Anmeldungszeitraum (Mai 2009) nicht ein nach Abschluss der Außenprüfung liegender "laufender Anmeldungszeitraum" im Sinne des § 10 Abs. 4 VersStG a.F. ist und die Zuordnung der Nachforderungsbeträge zu den einzelnen Anmeldungszeiträumen nicht in zulässiger Weise erfolgte. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.