Urteil
6 K 116/13
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bescheide über pauschale Lohnsteuer, die im Haushaltsscheckverfahren gemeldet wurden, sind wie Steuerbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung zu behandeln und nach § 164 Abs. 2 AO zu ändern.
• Ein Änderungsantrag hemmt die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO, auch wenn zwischenzeitlich ein nicht abschließendes Verwaltungsschreiben erging.
• Aufwendungen für nebenberufliche erzieherische, betreuende oder unterrichtende Tätigkeit können unter § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sein und mindern damit nicht das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV.
• Die Ablehnung eines Änderungsantrags zur Berichtigung der pauschalen Lohnsteuer ist rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen für Steuerbefreiung und die Hemmung der Festsetzungsfrist vorliegen.
Entscheidungsgründe
Änderung pauschaler Lohnsteuerbescheide bei Anwendung des Übungsleiterfreibetrags • Bescheide über pauschale Lohnsteuer, die im Haushaltsscheckverfahren gemeldet wurden, sind wie Steuerbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung zu behandeln und nach § 164 Abs. 2 AO zu ändern. • Ein Änderungsantrag hemmt die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO, auch wenn zwischenzeitlich ein nicht abschließendes Verwaltungsschreiben erging. • Aufwendungen für nebenberufliche erzieherische, betreuende oder unterrichtende Tätigkeit können unter § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sein und mindern damit nicht das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV. • Die Ablehnung eines Änderungsantrags zur Berichtigung der pauschalen Lohnsteuer ist rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen für Steuerbefreiung und die Hemmung der Festsetzungsfrist vorliegen. Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein mit offener Ganztagsschule, meldete für Aushilfskräfte pauschale Lohnsteuer nach § 40a EStG und zahlte diese ab. Später beantragte er Berichtigung, weil die Vergütungen nachträglich als steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale/Erzieher/Betreuer) anzusehen seien. Die Beklagte verweigerte die Änderung mit dem Hinweis auf sozialversicherungsrechtliche Unabhängigkeit und verwies auf ein anderes Finanzamt. Der Kläger konkretisierte den Änderungsantrag; die Beklagte lehnte die Erstattung zu viel entrichteter Sozialversicherungsbeiträge ab. Das Sozialgericht trennte die streitige pauschale Lohnsteuer ab und verwies den Streit an das Finanzgericht. Der Kläger beschränkte sein Begehren auf Löhne bestimmter Mitarbeiter und begehrt die Reduktion der festgesetzten pauschalen Lohnsteuer für 2005–2008. • Die im Haushaltsscheckverfahren erklärten Meldungen haben nach § 168 AO die Wirkung von Steueranmeldungen und führen damit zu Bescheiden unter Vorbehalt der Nachprüfung; Änderungen sind nach § 164 Abs. 2 AO möglich. • Die regelmäßige Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des Jahres der Steueranmeldung; ein vor Ablauf gestellter Änderungsantrag hemmt die Frist gemäß § 171 Abs. 3 AO, sodass die Nachprüfung und Änderung nicht verjährt waren. • Das Schreiben der Beklagten vom 27.1.2010 stellte keine abschließende Entscheidung dar und konnte die Ablaufhemmung nicht beenden; die Beklagte ist gemäß § 40a Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 8 AO zuständige Behörde und durfte die materielle Prüfung nicht an ein nicht existentes Finanzamt verweisen. • Die betreffenden Vergütungen erfüllen nach den unstreitigen Angaben die Tatbestandsmerkmale des § 3 Nr. 26 EStG (Erzieher/Betreuer/Unterrichtende Tätigkeit) und waren nebenberuflich, sodass sie steuerfrei sind. • Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV und mindern daher die Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG; daraus ergeben sich die konkret berechneten Reduktionsbeträge. • Vor diesem Hintergrund war die Ablehnung der Beklagten, die Bescheide nicht zu ändern, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Klage wurde stattgegeben: Die Beklagte ist zu verpflichten, die Bescheide über die pauschale Lohnsteuer für 2005 bis 2008 um die konkret genannten Beträge zu reduzieren (91,06 € für 2005, 79,53 € für 2006, 104,63 € für 2007 und 164,71 € für 2008). Begründend ist, dass die betreffenden Löhne nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sind und deshalb nicht dem Arbeitsentgelt für die pauschale Lohnsteuer unterfallen; die steuerlichen Meldungen sind als Bescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung zu behandeln und der Änderungsantrag hemmt die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO. Die Ablehnung durch die Beklagte war daher rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 60 % und der Kläger zu 40 %; das Urteil ist in Bezug auf die Kosten vorläufig vollstreckbar.