OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 2143/13

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2015:0311.2K2143.13.00
4mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 22.924,91 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 22.924,91 € festgesetzt. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Bescheid bestandskräftig geworden ist. Die Klägerin, eine niederländische Gesellschaft, stellte bei dem Beklagten einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern. Mit Bescheid vom 28.09.2012 vergütete der Beklagte nur einen Teil der geltend gemachten Vorsteuern und lehnte im Übrigen die Vergütung ab. Der Ablehnungsbescheid vom 28.09.2012 wurde am 01.10.2012 elektronisch bekannt gegeben. Mit einem am 12.11.2012 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin die Vergütung von Vorsteuern in der ursprünglich geltend gemachten Höhe. Der Beklagte wertete dies als verfristeten Einspruch. Die Klägerin vertrat mit ihrer Stellungnahme vom 28.02.2013 die Auffassung, ihr sei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die zuständige Mitarbeiterin, Frau A, habe sich zu dem Zeitpunkt, als der Steuerbescheid zugestellt worden sei, im Urlaub befunden. Die Urlaubsvertretung habe das Schreiben nicht als Bescheid erkannt, da ihr die deutschen Fachausdrücke nicht geläufig gewesen seien. Ihr sei daher auch nicht klar gewesen, dass der Bescheid mit einem Rechtsbehelf hätte angegriffen werden müssen. Dies habe erst die zuständige Mitarbeiterin nach der Rückkehr aus Ihrem Urlaub erkannt, woraufhin umgehend die fehlenden Belege bei den Beklagten eingereicht worden seien. Die Mitarbeiterinnen seien stets gewissenhaft und zuverlässig gewesen und hätten in den vergangenen Jahren sämtliche Fristen eingehalten. Daraufhin verwarf der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13.06.2013 als unzulässig. Zur Begründung führte er aus, dass die Einspruchsfrist versäumt worden sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme nicht in Betracht. Als Unternehmerin mit Auslandsbezug habe es in der Verantwortung der Klägerin gelegen, die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen, damit wirksam bekannt gegebene Bescheide rechtzeitig geprüft werden könnten. Die Ausführungen zur Wiedereinsetzung vom 28.02.2013 seien erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 110 Abs. 2 AO vorgetragen worden. Nach ständiger Rechtsprechung seien jedoch die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorzubringen. Unbeschadet dessen könnten sich ausländische Unternehmer nicht darauf berufen, eine Frist wegen Sprachschwierigkeiten versäumt zu haben. Weiterhin seien nach der Rechtsprechung des BFH die Grundsätze der Entschuldbarkeit von Mängeln bei der Organisation des Büros bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern nicht auf die Verhältnisse in gewerblichen Betrieben zu übertragen. Anhand dieser Maßstäbe bei davon auszugehen, dass die Klägerin die angemessene Sorgfalt außer Acht gelassen habe, da ansonsten rechtzeitig eine entsprechend geschulte Urlaubsvertretung bestellt worden sei. Hiergegen richtet sich die Klage vom 12.07.2013. Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte vor Ablehnung der beantragten Vergütung nicht darauf hingewiesen habe, dass weitere Unterlagen verlangt würden. Es sei zu berücksichtigen, dass in einem ausländischen Unternehmen Fachausdrücke aus dem deutschen Steuerrecht nicht bekannt seien. Zur Wahrung eines fairen Verfahrens habe der Beklagte vor seiner ablehnenden Entscheidung die Klägerin auf noch fehlende Unterlagen hinweisen müssen. Daher sei ein überraschender Ablehnungsbescheid erlassen worden. Dies sei ermessensfehlerhaft geschehen. Dem Steuerbescheid sei auch keine Rechtsmittelbelehrung in niederländischer Sprache beigefügt gewesen. Gemäß § 110 Abs. 2 S. 2 der Abgabenordnung sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch ohne Antrag zu gewähren, wenn die versäumte Handlung innerhalb der Monatsfrist des § 110 Abs. 2 S. 1 AO nachgeholt werde. Die Klägerin habe die fehlenden Unterlagen unmittelbar nach Ende der Urlaubsvertretung und somit nach dem Wegfall des Hindernisses für die rechtzeitige Einspruchseinlegung nachgeholt. Der Kläger beantragt, den Bescheid über die Vergütung von Vorsteuern vom 28.09.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.06.2013 dahingehend abzuändern, dass weitere Vorsteuern i.H.v. 22.924,91 € vergütet werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt die Ausführungen aus der Einspruchsentscheidung. Soweit die Klägerin rüge, es sei vor ablehnender Entscheidung keine Anhörung durchgeführt worden, so sei darauf hinzuweisen, dass eine unterbliebene Anhörung einen Steuerbescheid nicht nichtig mache, sondern lediglich rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit könne bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens geheilt werden. Im Streitfall sei ein explizites Anschreiben an die Klägerin entbehrlich gewesen. Denn der für das 1. Quartal des Kalenderjahres eingereichte Vergütungsantrag sei in ähnlicher Weise unvollständig gewesen, worüber die Klägerin spätestens mit Bekanntgabe des Bescheides vom 27.04.2012 informiert gewesen sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Basis des Einspruchschreibens vom 12.11.2012 käme weiterhin nicht in Betracht, da mit diesem Schreiben keine Wiedereinsetzungsgründe dargelegt worden seien. Das Gericht hat mit Gerichtsbescheid vom 07.01.2015 die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat daraufhin am 21.01.2015 die mündliche Verhandlung beantragt. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist bestandskräftig. Der Einspruch ist nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides (§ 355 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -) eingelegt worden. Der Bescheid gilt nach § 122 Abs. 2a AO am 01.10.2012, dem dritten Tag nach der elektronischen Übermittlung, als bekannt gegeben. Die Rechtsbehelfsfrist ist damit nach §§ 108 AO i. V. m. 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches am 01.11.2012 abgelaufen. Der Einspruch vom 12.11.2012 war somit verfristet. Der Beklagte hat zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Klägerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Rechtsbehelfsfrist einzuhalten (vgl. § 110 Abs. 1 AO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss auch ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Steuerpflichtiger die ihm in eigener Sache obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllen. Diese Sorgfaltspflicht besteht darin, sich in angemessener Zeit eine Übersetzung der ihm zugehenden amtlichen Schriftstücke zu verschaffen und dann entsprechend zu reagieren. Bei einem rechtsunkundigen Steuerpflichtigen kann ein Rechtsirrtum über Verfahrensfragen nur dann zur Wiedereinsetzung führen, wenn er Zweifel, die bei ihm hatten aufkommen müssen, rechtzeitig klärt (BFH vom 17.03.2010 X B 114/09, BFH/NV 2010,1239; BFH vom 03.11.2010 VII R 21/10, BFHE 23 1,500). In Anwendung dieser Grundsätze hätte die Klägerin die Voraussetzungen dafür schaffen müssen, dass auch im Urlaubsfall der zuständigen Sachbearbeiterin deutsche Steuerbescheide rechtzeitig übersetzt werden, um sicherzustellen, dass Rechtsbehelfsfristen eingehalten werden können. Insoweit ist es auch nicht beachtlich, dass die Urlaubsvertretung den streitgegenständlichen Bescheid als solchen nicht erkannt haben will, da sie für diesen Fall verpflichtet gewesen wäre, sich durch eine Übersetzung Gewissheit über den Inhalt des Schreibens zu verschaffen. Hinsichtlich der fehlenden Anhörung vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin spätestens im Einspruchsverfahren die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Auch bei fehlender Anhörung ist in einem solchen Fall die Bestandskraft als Ausdruck des Wunsches des Gesetzgebers, Rechtssicherheit herzustellen, nicht zu durchbrechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 52, 63 GKG.