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Beschluss

2 K 1199/14

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vorsteuervergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV ist unwirksam, wenn erforderliche Erklärungen in Abschnitt 9 Buchst. a) und/oder b) des amtlichen Vordrucks fehlen. • Die in Abschnitt 9 Buchst. a) geforderte Angabe zum Anlass der Verwendung der bezogenen Gegenstände oder Leistungen muss konkretisierend über die bloße Versicherung hinausgehen; pauschale oder bloß die Art der Leistung bezeichnende Eintragungen genügen nicht. • Angaben in einer beiliegenden Anlage ersetzen die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) nur, wenn im Vordruck auf diese Anlage hingewiesen wird; nach Ablauf der Vergütungsfrist können entscheidungserhebliche Angaben nicht mehr nachgereicht werden. • Ein Vertrauenstatbestand aus bislang unbeanstandeten, inhaltlich gleichen Anträgen begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei unverschuldetem Fristversäumnis und rechtzeitiger Nachholung möglich.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit des Vorsteuervergütungsantrags bei fehlenden Angaben in Abschnitt 9 Abs. a) und b. • Ein Vorsteuervergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV ist unwirksam, wenn erforderliche Erklärungen in Abschnitt 9 Buchst. a) und/oder b) des amtlichen Vordrucks fehlen. • Die in Abschnitt 9 Buchst. a) geforderte Angabe zum Anlass der Verwendung der bezogenen Gegenstände oder Leistungen muss konkretisierend über die bloße Versicherung hinausgehen; pauschale oder bloß die Art der Leistung bezeichnende Eintragungen genügen nicht. • Angaben in einer beiliegenden Anlage ersetzen die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) nur, wenn im Vordruck auf diese Anlage hingewiesen wird; nach Ablauf der Vergütungsfrist können entscheidungserhebliche Angaben nicht mehr nachgereicht werden. • Ein Vertrauenstatbestand aus bislang unbeanstandeten, inhaltlich gleichen Anträgen begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei unverschuldetem Fristversäumnis und rechtzeitiger Nachholung möglich. Die Klägerin, eine in den USA ansässige Kapitalgesellschaft, beantragte zum Vergütungszeitraum 01–12/2011 Vorsteuervergütung in Höhe von 2.649,74 €. Im amtlichen Antragsvordruck blieben Abschnitt 9 Buchst. a) und b) leer; Angaben zu Art der Leistungen wurden in einer Anlage aufgeführt. Nach Fristablauf lehnte das Bundeszentralamt für Steuern die Vergütung ab und verweigerte die Wiedereinsetzung. Die Klägerin rügte, sie habe die erforderlichen Angaben pauschal in der Anlage gemacht und sich auf die Anleitung zum Vordruck sowie auf die Nichtbeanstandung früherer identischer Anträge verlassen. Der Beklagte hielt den Antrag wegen fehlender, inhaltlich erforderlicher Erklärungen in Abschnitt 9 Buchst. a) und b) für unwirksam und wies auf die Nichtersetzbarkeit dieser Angaben sowie die fehlende Formwirksamkeit eines nachträglichen E-Mails hin. Das Gericht prüfte materielle und gemeinschaftsrechtliche Voraussetzungen der Vorsteuervergütung. • Rechtliche Grundlage ist § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV; Vergütungsanträge sind binnen der nicht verlängerbaren Sechsmonatsfrist einzureichen. • Nach § 61a Abs. 1 UStDV ist der Antrag auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen; fehlt eine im Vordruck vorgesehene Erklärung, ist der Antrag unwirksam. • Abschnitt 9 Buchst. a) verlangt nicht nur die pauschale Versicherung, dass Leistungen für unternehmerische Zwecke erbracht wurden, sondern eine konkrete Ergänzung zum ‚Anlass‘ der Verwendung der bezogenen Gegenstände oder Leistungen; allein die Unterschrift unter dem vorformulierten Text reicht nicht aus. • Abschnitt 9 Buchst. b) ist entscheidungserheblich, weil dadurch Voraussetzungstatbestände für das besondere Vergütungsverfahren (keine steuerbaren Inlandumsätze oder nur bestimmte Ausnahmen) geprüft werden können; diese Anforderungen sind auch europarechtlich geboten (Dreizehnte/Elfte Richtlinie analog). • Angaben in einer gesonderten Anlage können die Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a) nur ersetzen, wenn im Vordruck auf die Anlage hingewiesen wird; die geforderte Eigenhändigkeit und Form (insbesondere bei Drittstaaten) schränken nachträgliche E-Mails ein. • Entscheidungserhebliche Erklärungen können nach Ablauf der Vergütungsfrist nicht mehr nachgereicht werden; die Klägerin hat den vollständigen Antrag weder fristgerecht noch innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt. • Ein Anspruch auf Vertrauensschutz aus früherer Nichtbeanstandung wurde verneint; eine Gleichbehandlung des vorherigen unbeanstandeten Fehlers begründet keinen rechtlichen Anspruch auf Abweichung von den formellen Voraussetzungen. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren: Die Klägerin hat die versäumte Handlung bis heute nicht nachgeholt; zudem war ein schuldloses Versäumnis nicht dargelegt. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht führt aus, dass der Vergütungsantrag unwirksam ist, weil die in Abschnitt 9 Buchst. a) und b) des amtlichen Vordrucks erforderlichen Erklärungen fehlen und diese entscheidungserheblichen Angaben nach Ablauf der Vergütungsfrist nicht nachgereicht werden können. Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen und erhält keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da die versäumte Handlung nicht rechtzeitig nachgeholt wurde und kein unverschuldeter Rechtsirrtum dargelegt ist. Damit besteht kein Anspruch auf Festsetzung der Vorsteuervergütung in Höhe von 2.649,74 €; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wurde zugelassen.