OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 3593/11

FG KOELN, Entscheidung vom

2mal zitiert
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 9 Normen

Leitsätze
• Rechtsanwälte sind zur Abgabe der zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG verpflichtet, auch wenn dadurch mandantenbezogene Umsatzsteuer-Identifikationsnummern übermittelt werden. • Die Pflicht zur Abgabe der zusammenfassenden Meldung und die dort geforderten Angaben (USt-IdNr. und Bemessungsgrundlage) haben wegen des verfolgten Interesses der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorrang vor der anwaltlichen Schweigepflicht. • Eine Neutralisierung oder Schwärzung der USt-IdNrn. in der zusammenfassenden Meldung sowie die Einführung technischer Sammelnummern für Rechtsanwälte würden den Zweck der Vorschrift vereiteln und sind nicht zulässig. • Grundrechtseinwände der Klägerin (informationelle Selbstbestimmung, Gleichheit, Berufsfreiheit, Eigentum) rechtfertigen die Aufhebung der Mitteilungspflicht nicht; eine Verfassungsbeschwerdevorlage nach Art. 100 GG ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Vorrang der Offenbarungspflichten der zusammenfassenden Meldung vor anwaltlicher Schweigepflicht • Rechtsanwälte sind zur Abgabe der zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG verpflichtet, auch wenn dadurch mandantenbezogene Umsatzsteuer-Identifikationsnummern übermittelt werden. • Die Pflicht zur Abgabe der zusammenfassenden Meldung und die dort geforderten Angaben (USt-IdNr. und Bemessungsgrundlage) haben wegen des verfolgten Interesses der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorrang vor der anwaltlichen Schweigepflicht. • Eine Neutralisierung oder Schwärzung der USt-IdNrn. in der zusammenfassenden Meldung sowie die Einführung technischer Sammelnummern für Rechtsanwälte würden den Zweck der Vorschrift vereiteln und sind nicht zulässig. • Grundrechtseinwände der Klägerin (informationelle Selbstbestimmung, Gleichheit, Berufsfreiheit, Eigentum) rechtfertigen die Aufhebung der Mitteilungspflicht nicht; eine Verfassungsbeschwerdevorlage nach Art. 100 GG ist nicht erforderlich. Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, erbrachte im II. Quartal 2010 grenzüberschreitende sonstige Leistungen an im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer. Für das I. Quartal 2010 hatte sie bereits eine zusammenfassende Meldung abgegeben; für das II. Quartal 2010 wurde sie durch das Finanzamt an die Abgabe einer solchen Meldung erinnert, woraufhin sie Sprungklage erhob. Die Klägerin verweigerte die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ihrer Mandanten mit Berufung auf anwaltliche Verschwiegenheit (§ 43a BRAO, § 203 StGB, § 102 AO) und begehrte hilfsweise eine neutralisierte Meldung oder die Zuteilung von Staaten-Sammelnummern. Das Finanzamt behauptete, die Meldepflicht folge aus § 18a UStG und diene der Kontrolle der Gleichmäßigkeit der Besteuerung; konkludente Zustimmung der Mandanten zur Verwendung der USt-IdNrn. sei anzunehmen. Das FG prüfte Zulässigkeit, Vereinbarkeit der Meldepflicht mit höherrangigem Recht und die Verhältnismäßigkeit der Datenweitergabe. • Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die Erinnerung an die Abgabe der zusammenfassenden Meldung ist rechtmäßig (§ 18a UStG i.V.m. § 149 AO). • Tatbestandsmäßigkeit: Die Klägerin erbrachte im streitigen Zeitraum nach § 3a Abs.2 UStG steuerbare sonstige Leistungen an im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer und war daher nach § 18a Abs.1, Abs.4 UStG zur Meldung verpflichtet; die verlangten Angaben umfassen USt-IdNrn. und die Summe der Bemessungsgrundlagen (§ 18a Abs.4 Nr.3 UStG). • Güterabwägung: Schutzinteresse der Mandanten (informationelle Selbstbestimmung, Berufs- und Strafrechtsverschwiegenheit) ist verfassungsrechtlich anerkannt, steht aber hinter dem öffentlichen Interesse an Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Schutz vor Steuerbetrug zurück (Art.3 GG). • Vorrang der Offenbarungspflichten: Die zusammenfassende Meldung beruht auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (MwStSystRL) und erfüllt legitime Ziele der Besteuerungsüberwachung; die übermittelten Daten sind für den Zweck erforderlich, sodass Schwärzung oder Neutralisierung den Zweck vereiteln würden. • Konkludente Einwilligung: Die Mitteilung der USt-IdNr an den Anwalt zu steuerlichen Zwecken begründet regelmäßig eine konkludente Einwilligung, die eine strafrechtliche Verfolgung wegen Verletzung der Verschwiegenheit ausschließt (§ 203 StGB nicht tatbestandsmäßig). • Keine verfassungsrechtliche Zweifel: Die vom Kläger geltend gemachten Grundrechtseinwände sind durch die gebotene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht tragfähig; eine Vorlage nach Art.100 GG ist nicht erforderlich. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt, dass die Klägerin zur Abgabe der vollständigen zusammenfassenden Meldung für das II. Quartal 2010 verpflichtet war und die Herausgabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern sowie der jeweiligen Bemessungsgrundlagen nach § 18a UStG rechtmäßig ist. Eine Neutralisierung oder Schwärzung der USt-IdNrn. oder die Zuteilung von Sammelnummern kommt nicht in Betracht, weil dadurch der Zweck der Vorschrift vereitelt würde. Grundrechtliche Einwände und berufsrechtliche Verschwiegenheitsregelungen überwiegen nicht die Anforderungen an die Gleichmäßigkeit der Besteuerung; eine konkludente Einwilligung der Mandanten in die Verwendung der USt-IdNrn ist zudem anzunehmen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird zugelassen.