Urteil
11 K 3371/14
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2015:0423.11K3371.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Festsetzung über Eigenheimzulage für die Jahre 2009 bis 2012. 3 Die steuerlich beratenen Kläger hatten im Jahr 2005 das Zweifamilienhaus „A‑Straße ...“ in B erworben. Das Objekt wurde zunächst zum Teil selbst genutzt und zum Teil fremdvermietet. Für den selbstgenutzten Teil wurde mit Bescheid vom 17.1.2008 antragsgemäß eine Eigenheimzulage für die Jahre 2005 bis 2012 festgesetzt. 4 Mit Schreiben vom 17.12.2008 teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass das Objekt seit dem 15.9.2008 nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. Im Rahmen von Erörterungen zur Einkommensteuer 2009 wiesen die Kläger mit Schreiben vom 1.4.2011 nochmals darauf hin, dass das Objekt seit dem 15.9.2008 nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sondern fremdvermietet werde. 5 Mit Bescheid vom 10.4.2013 hob der Beklagte die Festsetzung der Eigenheimzulage für die Jahre 2009 bis 2012 nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG mit der Begründung auf, dass eine Eigennutzung nicht mehr vorgelegen habe. 6 Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und führten zur Begründung aus, dass der Aufhebungsbescheid rechtswidrig sei. Die Nutzungsänderung sei dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 17.12.2008 angezeigt worden. Hieraus habe der Beklagte bis zum 10.4.2013 keine Konsequenzen gezogen; insbesondere sei der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage vom 17.1.2008 bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufgehoben worden. Der Bescheid sei damit „materiell“ fehlerhaft geworden und hätte gemäß § 11 Abs. 5 EigZulG nur noch für die Zukunft aufgehoben werden dürfen. 7 Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 31.10.2014 zurück und führte zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 EigZulG vorlägen. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 EigZulG seien die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung auf die Eigenheimzulage entsprechend anwendbar. Die Festsetzungsfrist betrage gemäß § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO grundsätzlich vier Jahre und beginne gemäß § 170 Abs. 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf die Festsetzung der Eigenheimzulage entstanden sei. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entstehe nach § 10 EigZulG mit dem Beginn der Wohnungsnutzung und für die Folgejahre jeweils mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Eigenheimzulage festzusetzen sei. Dementsprechend beginne die Festsetzungsfrist mit Ablauf des jeweiligen - weiteren - Jahres des Förderzeitraums, so dass im vorliegenden Fall eine Änderung für die Jahre ab 2009 im Jahr 2013 noch zulässig gewesen sei. Denn für den das Jahr 2009 betreffenden Anspruch ende die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2013. Der Aufhebungsbescheid vom 10.4.2013 sei deshalb noch rechtzeitig ergangen. Für nähere Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 31.10.2014 Bezug genommen. 8 Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr ursprüngliches Begehren weiter. Dem Beklagten sei bereits im Jahr 2008 aufgrund der Mitteilung vom 17.12.2008 bekannt gewesen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage nicht mehr vorgelegen hätten. Damit hätte die Eigenheimzulage ab dem Kalenderjahr 2009 aufgehoben werden müssen. Dies sei unstreitig nicht geschehen. Auch nach den Vorschriften der Abgabenordnung sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Dem Beklagten sei die Nutzungsänderung gemäß § 12 Abs. 2 EigZulG angezeigt worden. Nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO beginne die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Anzeige erstattet worden sei. 9 Da die Nutzungsänderung bereits mit Schreiben vom 17.12.2008 angezeigt worden sei, habe die Frist für die Festsetzungsverjährung am 31.12.2008 zu laufen begonnen. Die vierjährige Festsetzungsfrist sei am 31.12.2012 abgelaufen, so dass eine Aufhebung des Bescheides im Jahr 2013 nicht mehr zulässig gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus der Kommentierung zum EigZulG von Wacker (dritte Auflage, § 12 Rn. 12 mit Verweis auf § 11 Rn. 55). Dem stünden schließlich auch die Ausführungen in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18.5.2006 (III R 80/04, BStBl. II 2008, 371) nicht entgegen. Im Übrigen sei folgendes zu berücksichtigen: 10 Die Eigenheimzulage sei im vorliegenden Fall mit Bescheid vom 17.1.2008 für die Jahre 2005 bis 2012 festgesetzt worden. Nach dieser Festsetzung richte sich eine Berichtigung von materiellen Fehlern oder eine Änderung bei Entfallen der Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage entweder nach § 11 Abs. 3 EigZulG oder nach § 11 Abs. 5 EigZulG. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte einen Fehler bei der Beurteilung der ihm bereits bekannten Verhältnisse gemacht bzw. die ihm bekannten Verhältnisse unberücksichtigt gelassen. Daher komme aufgrund der im Jahr 2008 erfolgten Mitteilung zunächst nur eine Änderung nach § 11 Abs. 3 EigZulG in Betracht. Der sich daraus ergebenden Pflicht zur Änderung der Festsetzung der Eigenheimzulage sei der Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Für die Umsetzung der Änderung aufgrund der Mitteilung habe die vierjährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Folglich habe eine Änderung nur bis zum 31.12.2012 vorgenommen werden können. Da der Beklagte innerhalb dieses Zeitraums keine Änderung vorgenommen habe, sei der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage nunmehr lediglich materiell fehlerhaft im Sinne des § 11 Abs. 5 EigZulG. Materielle Fehler der letzten Festsetzung könnten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr berücksichtigt werden, in denen der neue Bescheid erteilt werde. Da der neue Bescheid erst im Jahr 2013 ergangen sei, habe eine Aufhebung erst ab dem Jahr 2013 erfolgen dürfen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Eigenheimzulage jedoch bereits ausgelaufen gewesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.10.2010 (IX R 55/09, BFH/NV 2011,767). 11 Die Kläger beantragen, 12 den Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2009 vom 10.4.2013 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 31.10.2014 und führt ergänzend aus, dass eine Anzeige über den Wegfall von Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder für eine Steuervergünstigung nicht als Anzeige im Sinne des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO anzusehen sei. Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO komme daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Im Übrigen ende die vierjährige Festsetzungsfrist für das Jahr 2009 erst mit Ablauf des 31.12.2013. 16 Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist unbegründet. 18 Der Beklagte hat die Festsetzung der Eigenheimzulage mit Bescheid vom 10.4.2013 zu Recht ab dem Jahr 2009 aufgehoben. 19 1. 20 Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2009 nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG sind gegeben. 21 a) 22 Gemäß § 11 Abs. 3 EigZulG ist ein Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage mit Wirkung ab dem Folgejahr aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der §§ 1, 2, 4 und 6 EigZulG während eines Jahres des Förderzeitraums entfallen und der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen kann. 23 Der Beklagte war zum Erlass des Bescheids über die Aufhebung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2009 berechtigt, da bei den Klägern – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – die Voraussetzungen des § 4 EigZulG durch die Aufgabe der Selbstnutzung und die anschließende Fremdvermietung ihrer zunächst selbst genutzten Haushälfte ab dem 15.9.2008 nicht mehr vorlagen. 24 b) 25 Der Aufhebung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2009 durch Bescheid vom 10.4.2013 stand nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. 26 aa) 27 Für die Festsetzung der Eigenheimzulage sind gemäß § 15 Abs. 1 EigZulG die für die Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Nach § 155 Abs. 4 AO gelten die Vorschriften über die Steuerfestsetzung sinngemäß für die Festsetzung einer Steuervergütung. Hierzu zählen unter anderem auch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung im Sinne der §§ 169 ff. AO. 28 Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO grundsätzlich vier Jahre. Der Beginn der vierjährigen Verjährungsfrist ist gemäß § 170 Abs. 1 AO vom Entstehen des Anspruchs auf Eigenheimzulage abhängig. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht nach § 10 EigZulG mit dem Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und für die weiteren Jahre des Förderzeitraums jeweils mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist. Daher beginnt die Festsetzungsverjährung gemäß § 170 Abs. 1 AO für jedes einzelne Jahr des Förderzeitraums mit Ablauf des jeweiligen Förderjahres, so dass für jedes einzelne Förderjahr eine eigenständige Verjährungsfrist zu beachten ist (vgl. nur BFH-Urteil vom 20.10.2010 IX R 55/09, BFH/NV 2011, 767; FG Niedersachsen, Urteil vom 28.10.2009 9 K 146/09, EFG 2010, 299; FG Nürnberg, Urteil vom 13.9.2006 III 63/2005, juris). 29 Die Festsetzungsfrist für das Förderjahr 2009 lief vor diesem Hintergrund erst am 31.12.2013 – und für die folgenden Förderjahre (2010, 2011 und 2012) entsprechend später – ab. Die Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage erfolgte noch vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist mit Bescheid vom 10.4.2013. 30 bb) 31 Der Beklagte war an der von ihm im Jahr 2013 vorgenommenen Umsetzung der Änderung nicht gehindert. 32 Eine von den Klägern angeführte Pflicht, wonach der Beklagte die aus der Mitteilung vom 17.12.2008 zu ziehenden Konsequenzen innerhalb einer „vierjährigen Verjährung“ umzusetzen hätte, lässt sich dem Gesetz bereits nicht entnehmen. Im Übrigen unterliegt nicht die Umsetzung als solche der Festsetzungsverjährung („Umsetzungsfrist“), sondern nur die von der Umsetzung betroffene Steuerfestsetzung; die Festsetzung der Eigenheimzulage für die Förderzeiträume ab 2009 war am 10.4.2013 jedoch nicht verjährt (siehe oben). Unabhängig davon, ob die Mitteilung nach § 12 Abs. 2 EigZulG überhaupt als Anzeige im Sinne des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO angesehen werden kann, ist zu berücksichtigen, dass die Anlaufhemmung regelmäßig zu einem Hinausschieben des Beginns der Festsetzungsfrist und nicht zu einer Verkürzung der Festsetzungsfrist führt. Selbst wenn man – wie die Kläger – eine im Jahr 2008 erfolgte Mitteilung unzutreffender Weise als relevant für die Hemmung des Anlaufs der Festsetzungsverjährung eines Folgejahres – hier: 2009 ff. – erachten wollte, würde die Festsetzungsfrist auch in diesem Fall nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a.E. AO in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO frühestens erst mit Ablauf des Jahres 2009 beginnen. 33 Vor diesem Hintergrund war die Aufhebung der Eigenheimzulage ab 2009 durch Bescheid vom 10.4.2013 rechtmäßig. 34 2. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.