Urteil
13 K 3023/13
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2015:0611.13K3023.13.00
13mal zitiert
23Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten über die Zuordnung von Einkünften des Klägers zur zutreffenden Einkunftsart und die damit zusammenhängende Frage, ob es sich um umsatzsteuerpflichtige oder nicht steuerbare Vorgänge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes – UStG – handelt. 3 Der Kläger und seine Ehefrau erzielten im Streitjahr 2009 wie auch in den vorangegangenen Jahren unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbstständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte. Diese Einkünfte sind nach dem Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens im Wesentlichen dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Beteiligten nicht umstritten; ausgenommen sind lediglich die von der abweichenden Zuordnungsentscheidung des Beklagten betroffenen „Kapitaleinkünfte“. 4 Der Kläger erzielt neben den unstreitigen Einkünften seit Jahren in erheblichem Umfang auch Einnahmen im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklagen. So ergaben sich in den Vorjahren folgende um damit zusammenhängende Ausgaben gekürzte Einnahmen im Zusammenhang mit Verfahren bei folgenden Gesellschaften: 5 2005 ...€ H 6 2006 ... € A 7 2007 ... € insbesondere K, D, V u.a. 8 2008 ... € E, G 9 Einzelne Kostenpositionen sind insoweit zwischen den Beteiligten noch im Streit; es schweben noch Einspruchsverfahren, die im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ruhen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung in dem Einspruchsschreiben wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2005 bis 2009 vom 10. Januar 2012 sowie die Deklarationen der Kapitaleinkünfte, Kontrollmitteilungen und Anwaltsabrechnungen bei den Einkommensteuerunterlagen der entsprechenden Jahre und den Schriftverkehr im Rechtsbehelfsverfahren Bezug genommen. 10 Der Kläger qualifizierte die entsprechenden Geldzuflüsse als verdeckte Gewinnausschüttungen – vGA – und deklarierte sie entsprechend in den Steuererklärungen. 11 Im Streitjahr 2009 deklarierte er unter anderem Zahlungen der Rechtsanwaltssozietät M und eines Herrn L in Höhe von insgesamt ... € und damit aus seiner Sicht im Zusammenhang stehende Kosten von insgesamt ... €, also insgesamt ... € als Verfahrensgewinne im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dabei stammen ... € aus dem Verfahren ... (nachfolgend: 1.), ... € aus dem Verfahren .... (2.) und ... € aus dem Verfahren ... . (3.). Die damit nach Auffassung des Klägers im Zusammenhang stehenden Kosten betreffen in erheblichem Umfang Kosten der Verteidigung in Strafverfahren gegen ihn und weitere Kosten, deren unmittelbarer Zusammenhang mit den hier streitbefangenen Einnahmen zunächst nicht ersichtlich war (4.). 12 Der Beklagte qualifizierte die Einkünfte i.H.v. ... € als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG – und als Bruttoumsätze im Rahmen eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausches. Entsprechend erging unter dem 4. Januar 2012 gegenüber dem Kläger und seiner Frau ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO – stehender Einkommensteuerbescheid, mit dem die Einkommensteuer auf ...€ festgesetzt wurde. Bereits unter dem 23. Dezember 2011 war gegenüber dem Kläger ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Umsatzsteuerbescheid 2009 ergangen, mit dem die Umsatzsteuer auf ... € festgesetzt wurde. Dem lag neben den hier streitbefangenen Lebenssachverhalten die unstreitige umsatzsteuerliche Erfassung einer Fotovoltaikanlage zu Grunde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide verwiesen. Gegen die Bescheide wandte sich der Kläger mit fristgerecht erhobenen Einsprüchen, mit denen er zu den nachfolgend dargestellten maßgeblichen Lebenssachverhalten vortrug. 13 Der Kläger war zu den entscheidenden Zeitpunkten, der die Anfechtungsklagen auslösenden Hauptversammlungen der beklagten Gesellschaften, mit zwei Aktien an der (1.), mit 100 Aktien an der (3.) und wahrscheinlich (Auskunft des Klägers, der einen Aktienbesitz zum Zeitpunkt des Klageverfahrens nicht mehr nachweisen kann) mit einer Aktie an der (2.) beteiligt. 14 Zu 1.: In der Hauptversammlung der (1.) am ... 2008 wurde der Beschluss gefasst, die Aktien der Minderheitsaktionäre wie den Kläger gegen eine Barabfindung von ... € je Stückaktie an die S zu übertragen. Dagegen wandte sich der Kläger mit einer Nichtigkeitsklage, mit der eine Vielzahl von Verfahrensfehlern und die Unangemessenheit der Barabfindung gerügt wurden. Der Streitwert wurde vorläufig mit ... € angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 10. April 2008 verwiesen. Neben dem Kläger hatten sich ... weitere Aktionäre gegen den Hauptversammlungsbeschluss gewandt. Der Kläger selbst war als Kläger zu ... erfasst. 15 Der Kläger zu .... in dem Anfechtungsklageverfahren vor dem Landgericht – LG –, Herr L, traf im Streitjahr 2009 mit dem Kläger eine Vereinbarung, in der sich der Kläger verpflichtete, seine Anfechtungsklage beim LG ...gegen Zahlung von ... € zuzüglich Umsatzsteuer zurückzunehmen und von anderen Forderungen, Prozessen oder Klagen gegen die (1.) oder die S abzusehen. Davon ausgenommen sein sollte lediglich der Abfindungsbetrag je Aktie i.H.v. ... €. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Kopie verwiesen. 16 Warum statt der ... € zuzüglich Umsatzsteuer nur ... € als Einnahmen aus Kapitalvermögen deklariert worden sind, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Auf Nachfrage des Gerichts, ob die Annahme, der Kläger habe eine Zahlung von ... € erhalten und dafür keine Aktien übertragen, zutreffend sei, hat der Kläger erklärt, die Annahme sei zutreffend. 17 Zu 2.: In der Hauptversammlung der (2.) wurde eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen und eine Satzungsänderung beschlossen. Dagegen wandte sich der Kläger mit einer entsprechenden Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage. Die vorgesehene umfangreiche Kapitalerhöhung wurde unter anderem mit der Behauptung angegriffen, dass der bestimmte Mindestwert für den Erwerb neuer Aktien 80 % unter dem Kurswert liege. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift verwiesen. 18 Neben dem Kläger erhoben noch ...weitere Aktionäre, darunter eine vom Kläger beherrschte und von ihm als Geschäftsführer vertretene GmbH, Anfechtungs- und Nich-tigkeitsklagen. Die Klageverfahren von ... Beteiligten wurden durch einen Vergleich abgeschlossen, dem der Kläger und der Aktionär P später beigetreten sind. In dem Vergleich einigten sich die Beteiligten unter § 6 über die Kosten des Verfahrens. Der Gegenstandswert der erhobenen Klagen wurde mit jeweils ... € und der Vergleichsmehrwert auf ... € vereinbart. 19 Die (2.) verpflichtete sich, an die Aktionäre genau umschriebene Zahlungen zu leisten, die mit 2,3 Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – nach dem Gegenstandswert und 3,5 Gebühren nach dem Vergleichsmehrwert berechnet werden sollten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger hinsichtlich des Vergleichs und des Beitritts des Klägers Bezug genommen. 20 Nach der Abrechnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers zahlte die (2) an den Prozessbevollmächtigten des Kläger ... €, darin enthalten ... € Umsatzsteuer. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers führte in der Abrechnung gegenüber diesem aus, die Umsatzsteuer sei abgeführt worden und überwies dem Kläger den Nettobetrag von ... € abzgl. 20 % (... €), also ... €. Dieser Betrag entspricht auch der Deklaration des Klägers im Rahmen der Kapitaleinkünfte. 21 Zu 3.: In der Hauptversammlung der (3.) wurden Beschlüsse zur Herabsetzung des Grundkapitals und der Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss getroffen. Die Kapitalerhöhung sollte nach der Mitteilung fundamentaler Verluste der (3.) im März des Streitjahres der Vermeidung des Insolvenzverfahrens dienen. Die Aktien erzielten zum damaligen Zeitpunkt Werte von ca. ... € bis zu ... € (im Rahmen einer kurzen spekulativen Blase). Gegen die beschlossene Kapitalerhöhung wandten sich unter anderem der Kläger und die von ihm beherrschte GmbH mit Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Klageschrift verwiesen. 22 Auch dieses Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet. In dem Vergleich einigten sich die Beteiligten unter § 6 über die Kosten des Verfahrens. Der Gegenstandswert der erhobenen Klagen wurde mit jeweils ... €, der Vergleichsmehrwert auf ... € vereinbart. Dabei wurde weiter geregelt, die Parteien seien sich einig, dass von dem Vergleichsmehrwert ein Betrag von .... € auf die gemäß § 1 des Vergleichs zu erteilenden zusätzlichen Informationen und ein Betrag von ... € auf die Mehrbezugsregelung in § 2 des Vergleichs entfalle. 23 Die (3.) verpflichtete sich, an die Aktionäre genau umschriebene Zahlungen vorzunehmen, die mit 2,3 Gebühren gemäß RVG nach dem Streitwert (... €) und 2,5 Gebühren nach dem Gesamtwert (... €) sowie 2,3 Gebühren nach dem Vergleichswert berechnet werden sollten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Veröffentlichung des Vergleichs im Bundesanzeiger Bezug genommen. 24 Ausweislich der dem Kläger erteilten Abrechnung seines Prozessbevollmächtigten erhielt dieser von der AG insgesamt ... €, darin enthalten .. € Umsatzsteuer. Der Prozessbevollmächtigte führte dabei nach eigenen Angaben die Umsatzsteuer ab und zahlte unter Hinweis darauf, der Kläger sei nach eigenen Angaben nicht vorsteuerabzugsberechtigt, den Nettobetrag von ... € abzgl. 20 % (... €), also ... € an den Kläger. Diesen Zufluss hat der Kläger betragsidentisch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen deklariert. 25 Zu 4.: Die vom Kläger geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt .... € ergeben sich aus einer im Einspruchsverfahren vorgelegten Liste, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Sie betreffen zu über 2/3 Aufwendungen im Zusammenhang mit staatsanwaltschaftlichen Verfahren in ... und .... Andere Aufwendungen betreffen Klageverfahren gegen verschiedene Gesellschaften und Sozialversicherungsträger. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit den hier streitigen Einnahmen ist der Liste nicht zu entnehmen. Der Beklagte hat hinsichtlich eines Teilbetrages von ... € im Schriftsatz vom 3. Mai 2012 dargelegt, dass seines Erachtens insoweit kein Bezug zu den streitbefangenen Einnahmen ersichtlich sei. Hinsichtlich der Umsatzsteuer wurde im gleichen Schriftsatz darauf verwiesen, dass von den Leistungserbringern offen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig wäre, aber entsprechende Rechnungen nicht vorlägen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 3. Mai 2012 verwiesen. 26 Dem trat der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Juli 2012 entgegen. Es habe sich teilweise um Strafverteidigungskosten wegen des zu Unrecht erhobenen Vorwurfs der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien kurz nach Ablauf der Spekulationsfrist und teilweise um Strafverteidigungskosten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Erpressung im Zusammenhang mit einer Anfechtungsklage gehandelt. Die Kosten seien daher im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen angefallen. 27 Prozesskosten im Zusammenhang mit der Rentenversicherung stellten nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit dar, da sie auf die zu Unrecht aufgestellte Behauptung der Rentenversicherung zurückzuführen seien, er habe für Zeiten der unselbstständigen Beschäftigung keine Rentenversicherungsbeiträge geleistet. 28 In der Folgezeit forderte der Beklagte Belege und Nachweise über den Zusammenhang der einzelnen Aufwendungen mit den jeweiligen Einkunftsarten an. Derartige Beweismittel wurden im Rahmen des Einspruchsverfahrens nicht vorgelegt. 29 Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 3. September 2012 einen geänderten, weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden, Einkommensteuerbescheid 2009, mit dem er unter anderem die Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG auf ... € erhöhte. Hinsichtlich der Prozesskosten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Erpressung führte er aus, es fehle an einer Veranlassung durch die Erwerbstätigkeit. Die zur Last gelegte Tat könne nur anlässlich der Ausübung der steuerrelevanten Tätigkeiten des Klägers erfolgt sein. Dies sei für die Annahme von Erwerbsaufwand nicht ausreichend. Nach den vorgelegten Rechnungen seien die Leistungen in 2007, 2008 und Anfang 2009 erbracht worden. Dieser Zeitraum liege vor dem Erwerb der streitbefangenen Aktien; auch könne der Tatbestand der Steuerhinterziehung erst bei Veräußerung im Jahr 2010 realisiert worden sein. Eine Veranlassung durch steuerpflichtige Einkünfte sei nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der Kosten aus dem Rechtsstreit mit ... fehlten weiterhin aussagekräftige Belege. Es blieben daher abzugsfähige Kosten von ... €; die Einkünfte seien entsprechend zu erhöhen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid mit allen Anlagen verwiesen. 30 Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 30. August 2013 die Einsprüche wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2009 als unbegründet zurück. Die Vorbehalte der Nachprüfung wurden aufgehoben. 31 Er hielt an der Auffassung fest, die dargestellten Einkünfte im Zusammenhang mit den Anfechtungsklagen zählten zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Leistung im Sinne der Vorschrift sei jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein könne und eine Gegenleistung auslöse. Für das Vorliegen einer entsprechenden Leistung komme es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – darauf an, ob die Gegenleistung bzw. das Entgelt durch das Verhalten des Steuerpflichtigen ausgelöst werde. Es sei hinreichend, dass der Steuerpflichtige eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte Gegenleistung als solche annehme. 32 Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Der Kläger habe Honorarzahlungen für die Aufgabe bestimmter Rechtspositionen als lästiger Gesellschafter erhalten. Der Erwerb der entsprechenden Aktien habe lediglich dem Zweck gedient, Anfechtungsklagen zu ermöglichen. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei den Einnahmen aus den Anfechtungsklagen nicht um Einnahmen aus den Beteiligungen, die wie Dividenden behandelt werden müssten. Die Zahlungen der Gesellschaften seien nicht durch das jeweilige Gesellschaftsverhältnis, sondern nur durch die Anfechtungsklagen verursacht. Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte wiederholte der Beklagte seine Ausführungen zum fehlenden Nachweis des jeweiligen Veranlassungszusammenhangs der nicht berücksichtigten Aufwendungen i.H.v. ... €. 33 Hinsichtlich der Umsatzsteuer sei der Kläger als Unternehmer zu qualifizieren, der sonstige Leistungen durch die Aufgabe bestimmter Rechtspositionen (Verzicht auf Anfechtungsrechte) gegen Entgelt erbracht habe. Der Kläger sei an einer Vielzahl von Gesellschaften beteiligt. Dies indiziere die Absicht auf Dauer und wiederholt steuerbare Umsätze zu erzielen. Im Übrigen sei er bereits aufgrund des Betriebs der Fotovoltaikanlage Unternehmer. Dass der Verzicht, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise auszuüben, als sonstige Leistung anzusehen sei, entspreche der bisherigen Rechtsprechung des BFH. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. 34 Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage. 35 Ausgehend von dem im Wesentlichen unstreitigen Lebenssachverhalt und den handelsrechtlichen Voraussetzungen für einen so genannten Squeeze-Out führt der Kläger aus, für die steuerliche Qualifikation der durch eine Anfechtungsklage wegen zu geringer Bewertung der Aktien der Minderheitsaktionäre erstrittenen Zahlungen bestünden drei Möglichkeiten. Es handele sich entweder um Schadensersatz bzw. Veräußerungserlös auf der Vermögensebene oder um vGA (so die Steuererklärungen) oder um sonstige Leistungen (so der Beklagte in den Steuerbescheiden). 36 Ein Anfechtungskläger erbringe typischerweise keine Leistung an die betroffene AG, sondern versuche lediglich den Zwangsausschluss aus der AG durch eine Anfechtungsklage zu verhindern oder eine höhere Abfindung durchzusetzen. Er versuche also, seinen Vermögensbereich zu schützen. 37 Während in dem vom Beklagten in Bezug genommenen Urteil des Finanzgerichtes – FG – Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24. November 2010 7 K 2182/06 B, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2011, 581) der Anfechtungskläger seine Klage gegen Zahlung einer Abfindung zurückgenommen habe, lägen den hier streitbefangenen Zuflüssen keine Abfindungszahlungen, sondern prozessuale Vergleiche zu Grunde. 38 Nach Auffassung des Klägers fallen die hier streitbefangenen Zahlungen in den Vermögensbereich, was nach der Kommentierung des § 22 EStG im EStG-Kommentar von Ludwig Schmidt (Textziffer – Tz – 130 ff.) ebenso wie bei Entschädigungen für hoheitliche Eingriffe in das Eigentumsrecht eine Zuordnung zu den Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG ausschließe. 39 Die Zahlungen seien auch durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Die Vorstände der verklagten Aktiengesellschaften hätten einem fremden Dritten einen vergleichbaren Vermögensvorteil nicht zugewendet. Ein Außenstehender hätte gar keine Möglichkeit gehabt, einen Beschluss der Hauptversammlung anzufechten. 40 Ausgehend von dieser Grundüberlegung hat der Kläger zunächst auch im vorliegenden Verfahren die Auffassung vertreten, die eindeutig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Zahlungen seien als vGA zu qualifizieren. Da er, der Kläger, keine Leistungen erbracht habe, lägen auch keine umsatzsteuerbaren Leistungen vor. 41 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist demgegenüber die Auffassung vorgetragen worden, die Zahlungen – mit Ausnahme der Zahlungen in dem Verfahren zu 1. – seien als Schadensersatzzahlungen steuerfrei zu stellen. Unter Berücksichtigung der in den Entscheidungen des BFH vom 17. Mai 1995 (X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640) und vom 10. Dezember 1998 (V R 58/97, BFH/NV 1999, 987) dargelegten Abgrenzungen zwischen Schadensersatz oder Entschädigung einerseits und Leistungsentgelt andererseits müsse im Streitfall von steuerfreien Schadensersatzleistungen/Entschädigungen ausgegangen werden. Der Kläger habe von den leistenden Unternehmen Entschädigungen für den Verlust seiner Rechte aus den Aktien erhalten. Derartige Zahlungen stellten weder sonstige Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG noch Entgelte im Sinne des § 10 UStG dar. 42 Hinsichtlich der Zahlung in dem Verfahren zu 1. sei bei der Erstellung der Steuererklärung seitens des Steuerberaters davon ausgegangen worden, es handle sich um einen vergleichbaren Lebenssachverhalt wie bei den Zahlungen zu 2. und 3., weshalb auch diese Zahlung im Rahmen der Kapitaleinkünfte erfasst worden sei. Insoweit werde die Klage nicht weiter aufrechterhalten. Hinsichtlich der Zahlung des Herrn L werde nunmehr die Auffassung des Beklagten geteilt, dass es sich um sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG und steuerpflichtige Umsätze handle. 43 Nach Erörterung der Beweisprobleme im Zusammenhang mit den zunächst geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit den hier noch streitbefangenen Zahlungen zu 2. und 3. erklärt der Kläger, dass er auf die weitere Geltendmachung der bisher nicht berücksichtigten Aufwendungen verzichte, da er sich außer Stande sehe, den Veranlassungszusammenhang schlüssig darzulegen und zu beweisen. Hinsichtlich der vom Beklagten berücksichtigten Aufwendungen i.H.v. ... € bestehe ein Veranlassungszusammenhang mit den von ihm nunmehr als steuerfreie Schadensersatzleistungen qualifizierten Zuflüssen aus den Lebenssachverhalten zu 2. und 3., weshalb eine Berücksichtigung bei dem nunmehr einvernehmlich als Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG qualifizierten Zufluss aus dem Verfahren zu 1. ausscheide. 44 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 17. Oktober 2013 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2015 Bezug genommen. 45 Der Kläger beantragt, 46 den Einkommensteuerbescheid vom 3. September 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. August 2013 dergestalt zu ändern, statt der bisher angesetzten Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG i.H.v. ... € nur noch von sonstigen Einkünften i.H.v. ... € auszugehen und die überschießenden Beträge als nicht steuerbare Zuflüsse auf der Vermögensebene zu qualifizieren (... € aus dem Verfahren (2.) und .... € aus dem Verfahren (3.) einschließlich der zugehörigen Kosten von ... €) und den Umsatzsteuerbescheid vom 23. Dezember 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. August 2013 entsprechend zu ändern. 47 Der Beklagte beantragt, 48 die Klage abzuweisen. 49 Er verweist auf die Einspruchsentscheidung. Auch nach Vorlage der verschiedenen Klageschriften zu den Anfechtungsklageverfahren sowie den Vergleichen sieht er keine Veranlassung, von den in der Einspruchsentscheidung dargelegten Auffassungen abzuweichen. 50 Auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung veränderten Argumentation des Klägers sieht der Beklagte keinen Grund hinsichtlich des verbliebenen Streitgegenstandes der Klage abzuhelfen. 51 Er verweist zur Begründung seiner Rechtsansicht auf die Entscheidungen des BFH vom 26. Oktober 1995 (I B 50/95, BFH/NV 1996, 438) und vom 16. Januar 2014 (V R 22/13, BFH/NV 2014, 736). 52 Entscheidungsgründe 53 Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). 54 Der Beklagte ist zu Recht bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuerfestsetzung hinsichtlich der hier streitbefangenen Zuflüsse von steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG (1.) als auch bei Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuerfestsetzung von steuerpflichtigen Umsätzen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG ausgegangen (2.). 55 1. Nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte solche aus Leistungen, soweit sie weder zu den anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i.S. der Nrn. 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören. Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vorgangs sein kann und eine Gegenleistung auslöst (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 19. März 2013 IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085; vom 7. Dezember 2010 IX R 46/09 BFHE 236, 87, BStBl II 2012, 310 unter II.2.b.bb.; vom 25. Februar 2009 IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253, unter II.2., und vom 28. November 2007 IX R 39/06, BFHE 220, 67, BStBl II 2008, 469, unter II.1., jeweils m.w.N.). Nicht erfasst werden Entgelte aus Veräußerungen oder ver-äußerungsähnlichen Vorgängen im privaten Bereich, die dafür erbracht werden, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9, unter II.1.). 56 Dieser Definition, die der BFH seit der Entscheidung vom 21. September 2004 (IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44) vertritt, folgt die einschlägige Kommentarliteratur im Wesentlichen einhellig (vgl. Nacke in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 22 EStG Rdnr. 161; Lüsch in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 22 Rdnr. 300; Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 22 EStG Rdnr. 388, 391; Lemaire in Bordewin/Brandt, EStG, § 22 Nr. 3 Rdnr. 2; Bauschatz in Korn, EStG, § 22 Rdnr. 124; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 34. Auflage, 2015, § 22 Rdnr. 133; Lindberg in Frotscher/Geurts, EStG, § 22 Rdnr. 166). Der Senat schließt sich dieser ganz herrschenden Meinung an. 57 Ausgehend von der oben dargestellten Definition der Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger in allen drei ursprünglich streitbefangenen Lebenssachverhalten eine derartige Leistung erbracht hat. 58 In dem Verfahren zu 1. liegt bereits ein synallagmatischer Vertrag vor. Ausweislich der Vereinbarung zwischen Herrn L und dem Kläger hat sich dieser gegen Zahlung von ... € zuzüglich Umsatzsteuer zur Rücknahme der erhobenen Klage und zur Unterlassung der Geltendmachung weiterer Forderungen verpflichtet. Damit liegt unzweifelhaft eine Handlung (Klagerücknahme), die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und im konkreten Fall eine Gegenleistung ausgelöst hat und damit eine Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG vor. Der Vermögensbereich ist bei diesem Vorgang nicht betroffen, da ausdrücklich die Geltendmachung eines höheren Abfindungsbetrages für die Aktien des Klägers vorbehalten blieb (§ 3 Abs. 2 der Vereinbarung). Dies ist zwischen den Beteiligten nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht mehr streitig. Der Senat verzichtet daher insoweit auf weitere Ausführungen. 59 In dem Verfahren zu 2. haben die den Vergleich unmittelbar abschließenden Aktionäre in § 3 des Vergleichsvertrages die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen für erledigt erklärt und diese gleichzeitig zurückgenommen. Sie haben sich weiterhin insbesondere verpflichtet, die Durchführung der Kapitalerhöhung und deren Eintragung in das Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich anzugreifen. Diesem Vergleich ist der Kläger später beigetreten. Damit hat er den von ihm angestrengten Rechtsstreit ebenfalls für erledigt erklärt und sich verpflichtet, die Durchführung der Kapitalerhöhung und deren Eintragung in das Handelsregister nicht mehr anzugreifen. 60 In dem Verfahren zu 3. war der Kläger selbst unmittelbar an einem entsprechenden Vergleich beteiligt. In § 3 des Vergleichsvertrages ist die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache vereinbart. Außerdem hat der Kläger auf die Erhebung weiterer Klagen oder sonstige Angriffe gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse und deren Eintragung in das Handelsregister verzichtet und sich verpflichtet, die Durchführung einer Erhöhung des Grundkapitals nicht anzugreifen. 61 Die Rücknahme der Klagen bzw. die Abgabe der Erledigungserklärungen und auch die Verpflichtung, die beschlossenen Kapitalerhöhungen nicht in anderer Weise anzugreifen, stellen Handlungen bzw. Leistungen dar, die Gegenstand entgeltlicher Vorgänge sein können und im Streitfall auch konkrete Gegenleistungen ausgelöst haben. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. 62 Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den erhaltenen Zahlungen nicht um von § 22 Nr. 3 EStG nicht erfasste Entgelte aus Veräußerungen oder veräußerungsähnlichen Vorgängen im privaten Bereich, die dafür erbracht werden, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird. 63 Soweit der Kläger vorträgt, die gesamten Zahlungen seien Entschädigungen für den Verlust der Rechte an den eigenen Aktien, vermag dies nicht zu überzeugen. In dem Verfahren zu 2. war der Kläger mit einer Aktie beteiligt. Das Unternehmen befand sich in einer krisenhaften Situation. Die einzelne Aktie repräsentierte auch nach Auffassung des Klägers, wie sie in den Ausführungen im Anfechtungsklageverfahren zum Ausdruck kommt, einen Wert von deutlich unter zehn Euro. Die Annahme, eine Zahlung von ...tausend €, von der der Kläger nach Abzug der Anwaltskosten noch ca. ...tausend € erhalten hat, diene der Entschädigung für den Wertverlust durch kapitalerhöhungsbedingte Verwässerung des Aktienwertes bei einer Aktie im Wert von (unstreitig) weniger als zehn Euro, ist abseitig. 64 In dem Verfahren zu 3. war der Kläger zwar mit ... Aktien beteiligt. Diese repräsentierten jedoch nur einen Börsenwert von deutlich unter 500 €. Auch insoweit ist die Annahme, die Zahlung von ...tausend €, von der der Kläger letztlich ....tausend € nach Abzug aller Kosten erhalten hat, stelle nur eine Entschädigung für den Wertverlust der Beteiligung dar, nicht überzeugend. 65 Bei einer Auslegung der abgeschlossenen Vergleiche entsprechend den Auslegungsgrundsätzen in §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – kommt der Senat unter Berücksichtigung der Vorgaben aus der einschlägigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2013 IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085) zu der Überzeugung, dass die hier streitbefangenen Zahlungen der Aktiengesellschaften in den Verfahren zu 2. und zu 3. auch nicht teilweise durch einen Wertverlust der vom Kläger gehaltenen Aktien veranlasst waren. 66 Grundsätzlich ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen, ob neben steuerbaren Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG auch Entschädigungen für einen endgültigen Rechtsverlust vorliegen, denen eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt (vgl. BFH a.a.O.; FG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 2013 7 K 1301/13 E, juris zu einem Fall mit schwerpunktmäßiger Zahlung einer Entschädigung). Dabei richtet sich die Entscheidung, ob eine Zahlung für die endgültige Aufgabe eines Vermögenswerts in seiner Substanz oder als Entgelt für eine sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG zu qualifizieren ist, nach dem wirtschaftlichen Gehalt der zu Grunde liegenden Leistungen. Entscheidend ist dabei nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (vgl. Lemaire a.a.O. Rdnr. 69; Bauschatz a.a.O. Rdnr. 122; BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9 m.w.N.). 67 Der Senat kann im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob er der im Zusammenhang mit der Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 11. November 2010 1 K 219/09, EFG 2011, 631 mit Anm. Pfützenreuter; aufgehoben durch BFH/NV 2013, 1085) entwickelten Auffassung, ggf. sei – bei nicht aufteilbaren Leistungen – auf den Schwerpunkt der Leistungserbringung abzustellen (vgl. Lüsch a.a.O. Rdnr. 347), folgen könnte. Auch wenn man davon ausgeht, dass nur Leistungen, denen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukomme, die also lediglich unselbstständige Nebenleistungen darstellen, auszuscheiden seien (vergleiche dazu BFH/NV 2013, 1085 unter II.3.a.), kann das Begehren des Klägers im Streitfall keinen Erfolg haben. Eine solche Situation, bei der eine denkbare Entschädigung für die Verwässerung des Aktienwertes nur eine unselbstständige Nebenleistung neben der Honorierung der Klagerücknahme und der Verpflichtung die Umstrukturierung nicht weiter zu stören darstellt, ist im Streitfall gegeben. 68 Ausweislich der vorliegenden im Bundesanzeiger veröffentlichten Vergleiche ist der vom Kläger gerügten Verwässerung des Aktienwertes durch Ausgabe von neuen Aktien zu einem zu geringen Bezugspreis, für die er zunächst vom Bezugsrecht ausgeschlossen worden ist, dadurch Rechnung getragen worden, dass in § 1 des Vergleichs zu dem Verfahren zu 2. und in § 2 des Vergleichs in dem Verfahren zu 3. den bisherigen Aktionären – darunter der Kläger – ein Bezugsrecht eingeräumt wurde. Außerdem wurden verschiedene Auskunftsrechte eingeräumt. Unter Berücksichtigung der Minimalbeteiligung des Klägers an den beiden Gesellschaften (ca. 10 € und maximal ca. 400 €) können die in den Vergleichen für die Berechnung der Anwaltskosten zugrunde gelegten Werte (...Mio € und Mio €) damit in keinem Zusammenhang stehen. Der Senat kommt daher zu der abschließenden Überzeugung, dass der Ansatz der für die Kostenerstattung maßgeblichen Streit- und Vergleichsmehrwerte nahezu ausschließlich im Hinblick auf die erhebliche Lästigkeit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, die die dringend notwendigen Umstrukturierungen der betroffenen Gesellschaften verzögerten, beruhte. 69 Daher kann im Streitfall offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für die Annahme von Zahlungen für den endgültigen Verzicht eines Vermögenswertes in seiner Substanz im Streitfall überhaupt vorliegen. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger seine Aktien an den betroffenen Gesellschaften veräußert hat. Die Aktien an (1.) und der (3.) befanden sich jedenfalls im August 2014 noch im Besitz des Klägers. 70 Der Senat sieht sich mit dieser Entscheidung auch nicht im Widerspruch zu der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des BFH in BStBl II 1995, 640. Die dort betroffene Situation der Entschädigung für die Inanspruchnahme eines Grundstücks im Zusammenhang mit Leitungsrechten ist mit der hier vorliegenden Problematik, der Zahlung vollkommen überhöhter Kosten zur Beendigung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsprozessen von Gesellschaftern mit Minimalbeteiligung im Zusammenhang mit vitalen Unternehmensentscheidungen, nicht vergleichbar (vgl. allgemein: Zur Steuersituation „räuberischer“ Aktionäre auch Olgemöller in Die Aktiengesellschaft – AG – 2011, 547; zur Mutwilligkeit im Sinne des Prozesskostenhilferechtes bei vergleichbaren Klagen von Aktionären mit minimaler Beteiligung vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25. März 2010 9 W 19/10, AG 2010, 367). 71 Der Beklagte hat die – hinsichtlich der Höhe nicht mehr streitbefangenen – Einkünfte des Klägers im Zusammenhang mit den Anfechtungsklagen und dem Vertrag mit Herrn L auch zu Recht bei den Einkünften -subsidiären- nach § 22 Nr. 3 EStG erfasst. 72 Die Einkünfte sind keiner vorrangigen Einkunftsart (§ 22 Nr. 3 Satz 1 EStG) zuzuordnen. 73 Der Beklagte ist trotz der ihm zur Verfügung stehenden umfangreichen Aufklärungsmöglichkeiten und Durchführung eines langjährigen Steuerstrafverfahrens bei dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung .... (vgl. Aktenvermerk vom ... September 2011 des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung ....) zu der Überzeugung gekommen, die Gewerblichkeit des entsprechenden Handelns des Klägers könne nicht nachgewiesen werden. Der Senat versteht diese Entscheidung in dem Sinn, dass der Beklagte die Voraussetzungen des § 15 EStG deshalb nicht als erfüllt angesehen hat, weil er sich außer Stande gesehen hat, zu beweisen, dass der Kläger mit den hier zu Grunde liegenden Anfechtungsklagen den Bereich der privaten Vermögensverwaltung durch umfassende Nutzung und Umschichtung der eigenen Wertpapiere verlassen hat. 74 Die Wertung des Beklagten ist unter Berücksichtigung des umfangreichen Aktienbesitzes des Klägers, der im Streitjahr und den Vorjahren zu umfangreichen Spekulations- und Kapitaleinkünften geführt hat, nachvollziehbar. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448 m.w.N.), der die einschlägige Literatur (vgl. z.B. Wacker in Schmidt, EStG, § 15 Rdnr. 91; Kauffmann/Seppelt in Frotscher/Geurts, EStG, § 15 Rdnr. 197 ff.) folgt, stellen Wertpapiergeschäfte selbst in größerem Umfang im Allgemeinen eine private Vermögensverwaltung dar. Eine gewerbliche Betätigung setzt jedenfalls voraus, dass der Steuerpflichtige sich wie ein Händler verhält. Auch der Verwaltung von Gesellschaftsanteilen ist die gerichtliche Interessenwahrung nicht fremd. Erst die planmäßige Instrumentalisierung des Rechtsschutzes zu sachfremden Zwecken rückt das steuerliche Gewerblichkeitsmoment in den Vordergrund (vgl. Olgemöller a.a.O.). Dabei macht auch die Nutzbarmachung einschlägiger beruflicher Kenntnisse die Wertpapiergeschäfte auf eigene Rechnung noch nicht zu einer gewerblichen Betätigung (BFH a.a.O.). 75 Der Senat sieht in Anbetracht dieser Verfahrenslage und unter Berücksichtigung seiner zumindest hinter den steuerstrafrechtlichen Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung zurückbleibenden Aufklärungsmöglichkeiten sowie der Tatsache, dass keiner der Verfahrensbeteiligten die für den Kläger ungünstigere Qualifizierung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb verfolgt, keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung. 76 Entgegen der ursprünglichen Annahme des Klägers liegen auch keine Kapitaleinkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Sinne von Gewinnanteilen, Ausbeuten, sonstigen Bezügen oder vGA vor. Es ist zwischen den Beteiligten und dem erkennenden Senat unstreitig, dass weder Gewinnanteile noch Ausbeuten im Sinne des Gesetzes vorliegen. Insbesondere liegen auch keine Nachzahlungen im Zusammenhang mit einem Squeeze-Out vor, die ggf. als Kapitaleinkünfte qualifiziert werden könnten (vergleiche insoweit z.B. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 9. Oktober 2012, BStBl I 2012, 953 Rdnr. 1). Der Kläger ist aus den betreffenden Aktiengesellschaften nicht ausgeschlossen worden. 77 Entgegen der ursprünglichen Auffassung des Klägers stellen die erheblichen Zahlungen der Gesellschaften auch keine vGA dar. 78 Eine vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 4/01, BFHE 207, 103, BFH/NV 2005, 105 m.w.N.). 79 Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Urteile vom 8. September 2010 I R 6/09, BFHE 231, 75, BFH/NV 2011, 154, BStBl II 2013, 186 m.w.N.; vom 13. Dezember 2006 VIII R 31/05, BFHE 216, 214, BStBl II 2007, 393 m.w.N.). Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG - die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. August 2008 I R 19/07, BFHE 222, 494; vom 9. Dezember 2010 I R 28/09, BFH/NV 2011, 850). 80 Nach dem Regelungsziel des Einkommensteuergesetzes sind Aufwendungen dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments" (BFH a.a.O.) und, wenn nicht die Zuordnung zur Privat- oder Erwerbssphäre, sondern die Zuordnung zur gesellschaftlichen oder betrieblichen Sphäre streitig ist, die Zuordnung zu der die Aufwendungen auslösenden Sphäre. 81 Bei der gebotenen wertenden Betrachtung (vgl. grundlegend BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) liegt das auslösende Moment für die Zahlungen der beklagten Aktiengesellschaften in den Verfahren zu 2. und 3. in den aus Sicht des Senates rechtsmissbräuchlich erhobenen Anfechtungsklagen des Klägers des vorliegenden Verfahrens und nicht in seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an den Aktiengesellschaften. 82 Bei der Beurteilung kommt der Senat zu der Überzeugung, dass zwar eine gewisse Verknüpfung mit der gesellschaftlichen Sphäre gegeben ist, da – wie der Kläger zutreffend vorgetragen hat – nur Gesellschafter die hier zu Grunde liegenden Klagen nach dem Aktiengesetz erheben können. Andererseits ist der Senat davon überzeugt, dass die hier konkret erhobenen Klagen rechtsmissbräuchlich im Sinne der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 22. Mai 1989 II ZR 206/88, BGHZ 107, 296, Neue juristische Wochenschrift – NJW – 1989, 2689; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 20. Oktober 2010 11 U 147/09, AG 2011, 301; und zur umgekehrten Situation: Landgericht Köln, Urteil vom 27. November 2009 82 O 192/09, juris) waren. Der BGH hat derartige rechtsmissbräuchliche Klagen angenommen, wenn ein Kläger Anfechtungsklage mit dem Ziel erhebt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Einspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann. Der Anfechtungskläger werde sich dabei im Allgemeinen von der Vorstellung leiten lassen, die verklagte Gesellschaft werde die Leistung erbringen, weil sie hoffe, dass der Eintritt anfechtungsbedingter Nachteile und Schäden dadurch vermieden oder zumindest gering gehalten werden könne (BGH a.a.O. unter IV.2.a. m.w.N.). 83 Die Vermeidung wesentlicher Nachteile durch die schnelle Beendigung von Prozessen, bei denen der Kläger unter missbräuchlicher Ausnutzung einer formalen Stellung (hier als Gesellschafter) wesentliche Unternehmensinteressen bedroht (vgl. z.B. zur Prozessführung von so genannten Patent-Trollen: Osterrieth, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht – GRUR – 2009, 540 m.w.N. zur zivilrechtlichen Rechtsprechung), ist dabei nach Überzeugung des Senats der betrieblichen Sphäre des leistenden Unternehmens zuzuordnen. Der gedachte sorgfältige und ordentliche Geschäftsleiter hätte auch bei anderen Klägern, die fundamentale, nur durch schnelle Entscheidungen zu wahrende Unternehmensinteressen durch zwar sachlich unberechtigte, aber voraussichtlich lang andauernde Prozessverfahren bedrohten, den Weg der Zahlung zur Abwendung gravierender betrieblicher Nachteile gewählt. 84 Dies wird im Streitfall auch bei erneutem Vergleich zwischen dem Wert der Beteiligungen des Klägers und den betroffenen Unternehmensinteressen deutlich. In dem Verfahren zu 2. stand eine Aktie im Wert von weniger als zehn Euro einer fundamentalen millionenschweren Kapitalerhöhung (bis zu ca. ....Millionen €) im Weg. In dem Verfahren zu 3. verhinderte der Kläger mit seiner Anfechtungsklage auf der Basis einer Beteiligung von ca. 100 bis 400 € eine Kapitalherabsetzung um ca. ....Millionen €, die Ausgabe neuer Aktien im Wert von ca. ....Millionen € im Lichte der unmittelbar drohenden Insolvenz. Der Senat ist davon überzeugt, dass eine Zuordnung der nach Abzug aller Kosten verbleibenden Zahlungen von über ...tausend € und ca. ... tausend € in den beiden Verfahren zu den marginalen Beteiligungen ausscheidet und eine ausschließliche Verursachung durch die lästigen und rechtsmissbräuchlichen Klagen gegeben ist. Der Senat sieht sich insoweit auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH zur Abfindung lästiger Gesellschafter (BFH/NV 1996, 438). 85 Es liegen auch keine – ebenfalls vorrangigen – Einkünfte aus § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG vor. Die allein in Betracht kommenden Einkünfte nach § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 EStG liegen aus den bereits oben dargestellten Gründen nicht vor. Die den Anfechtungsklagen zu Grunde liegenden Aktien sind im Streitfall nicht verkauft worden. Die Zahlungen, die im Zusammenhang mit den Anfechtungsklagen geleistet worden sind, bezogen sich auch nicht auf die Übertragung von Wertpapieren, sondern auf die Beendigung der die Umstrukturierungen behindernden Klageverfahren. Die Freigrenze des § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG ist überschritten. 86 Letztlich ist ohne Bedeutung, ob die vom Kläger erhobenen Anfechtungsklagen als sittenwidrig zu qualifizieren sind (vgl. dazu Ehmann/Walden, Rückforderung von zum Abkauf von Anfechtungsklagen geleisteten Zahlungen, Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht – NZG – 2013, 806 m.w.N.), strafbare Handlungen vorliegen (vgl. dazu z.B. Killat-Risthaus a.a.O. Rdnr. 430, Stichwort: Erpressung; Nacke a.a.O. Rdnr. 168, Stichwort: Erpressung; Lüsch a.a.O. Rdnr. 390 Stichwort: strafbare Handlung) oder die involvierten Anwälte bei den Gebührenabrechnungen gegen Standesrecht verstoßen haben. Nach § 40 AO ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. 87 Der Beklagte hat die Einkünfte entsprechend der Regelung in § 11 EStG nach dem sogenannten Zufluss-/Abflussprinzip ermittelt. Dies entspricht für die im Streitfall gegebenen wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben der ganz herrschenden Meinung (vgl. z.B. Lemaire a.a.O. Rdnr. 80 ff.; Lüsch a.a.O. Rdnr. 362; Bauschatz a.a.O. Rdnr. 133 ff. jeweils m.w.N. soll Rechtsprechung des BFH). 88 Da die Höhe der erfassten Einkünfte einschließlich der ursprünglich geltend gemachten Kosten zwischen den Beteiligten rechnerisch nicht streitig ist, verzichtet der Senat im Hinblick auf das Verböserungsverbot in § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO auf weitere Ausführungen. Der Beklagte hat nur die dem Kläger persönlich zugeflossenen Beträge, hinsichtlich des Verfahrens zu 1. nur die wesentlich geringeren Beträge, als sie sich aus dem Vertrag ergeben, erfasst. Da keinesfalls geringere als die erfassten Beträge bei den Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG angesetzt werden können, kann hier offen bleiben, ob nicht richtigerweise die von den Prozessbevollmächtigten für den Kläger vereinnahmten Beträge und der Bruttobetrag aus dem Verfahren zu 1. hätten erfasst werden müssen. Andere als die vom Beklagten berücksichtigten Kosten werden mangels Veranlassungszusammenhang nicht mehr geltend gemacht. 89 2. Die Klage ist auch hinsichtlich der Umsatzsteuer unbegründet. 90 Der Beklagte hat den Kläger zu Recht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG qualifiziert. 91 Nach § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist danach jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. 92 Dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Betrieb der Fotovoltaikanlage Unternehmer ist, ist unstreitig. Aber auch die Handlungen im Rahmen der Beendigung der Anfechtungsklageverfahren stellen sich als eine unternehmerische, berufliche Tätigkeit dar. 93 Wie sich aus den oben wiedergegebenen Sachverhalten ergibt, betreibt der Kläger seit vielen Jahren Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit Unternehmensentscheidungen von Aktiengesellschaften. Der Beklagte ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nachhaltig arbeitet. Die Wiederholungsabsicht ist im Streitfall nicht nur indiziert, sondern durch die Abläufe vor dem Streitjahr bereits dokumentiert. 94 Der Kläger hat auch umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an die verschiedenen Prozessgegner und in dem Verfahren zu 1. gegenüber Herrn L erbracht. 95 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens. Ein Leistungsaustausch ist gegeben, wenn der Leistende seine Leistung ausführt, um eine Gegenleistung dafür zu erhalten (vgl. BFH/NV 1999, 987 m.w.N.). Dabei sind Schadensersatzzahlungen oder Entschädigungen grundsätzlich kein Entgelt im Sinne des UStG, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden einzustehen hat (vgl. BFH/NV 2014, 736 m.w.N). Dabei bestimmt sich die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerlichen Maßstäben (BFH a.a.O.). Danach liegen die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch insbesondere dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm, sei es auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage, zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet (vgl. § 3 Abs. 9 UStG; BFH a.a.O. m.w.N.). 96 Dies führt dazu, dass im Streitfall - auch unter Berücksichtigung der vom Kläger herangezogenen Entscheidung in BFH/NV 1999, 987 und der darin unter II.2.b. aufgestellten Voraussetzungen - von Zahlungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs auszugehen ist. 97 In dem Verfahren zu 1. besteht ein Leistungsverhältnis zu Herrn L. Dieser hat den Kläger aus der Anfechtungsklage herausgekauft. Für die Rücknahme der Klage hat der Kläger ein entsprechendes Entgelt erhalten. Die Annahme von Schadensersatzleistungen scheidet in diesem Zusammenhang offenkundig aus. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung sowohl die ertragsteuerliche Erfassung als Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG als auch die Umsatzsteuerpflicht nicht weiter bestritten. In Anbetracht der entsprechenden Einschränkung der Klage und der in der Vereinbarung ausdrücklich vereinbarten Zahlung von ... € zuzüglich Umsatzsteuer bedarf es daher aus Sicht des Senats keiner weiteren Ausführungen. 98 In den Verfahren zu 2. und zu 3. ist bereits bei der Einkommensteuer dargelegt, dass die jeweils in § 6 der veröffentlichten Vergleiche geregelten, von den Gesellschaften an den Kläger zu erbringenden Zahlungen als Gegenleistungen für die Erledigungserklärungen bzw. Rücknahme der Klagen sowie die Verpflichtung, weitere Störungen der beabsichtigten Umstrukturierungen zu unterlassen, geleistet wurden. Der Verzicht auf die aus der Gesellschafterstellung und der Anfechtung der Gesellschaftsbeschlüsse resultierende Rechtsposition wurde also jeweils unmittelbar honoriert. Gegenleistungen für die Übertragung von Aktien liegen demgegenüber nicht vor. Die wesentlichen Aktien befanden sich auch im Jahr 2014 noch im Besitz des Klägers. Der Verbleib der einen Aktie, die den Kläger zu Anfechtungsklage in dem Verfahren zu 2. berechtigte, konnte nicht geklärt werden. 99 Der Senat sieht sich mit seiner Wertung in Übereinstimmung mit dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (EFG 2011, 581), das in einem vergleichbaren Fall mit einem so-genannten räuberischen Aktionär ebenfalls von umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen bei Verzicht auf die weitere Geltendmachung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ausgegangen ist (vgl. dazu auch Olgemöller a.a.O.). 100 Der Beklagte hat lediglich die dem Kläger persönlich zugeflossenen Beträge der Umsatzsteuer unterworfen und dabei die Umsatzsteuer aus den Zahlungen herausgerechnet (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Der Senat hat insoweit erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der entsprechenden Bemessung der Umsatzsteuer. Nach den vorliegenden Vergleichen in den Verfahren zu 2. und zu 3. ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger entsprechende Entgelte in Höhe der von den Gesellschaften aufgebrachten Zahlungen zu versteuern hat. Er war der Verzichtende und nach den Verträgen auch der Leistungsempfänger der Entgelte. Die tatsächliche Abwicklung über die Prozessbevollmächtigten ändert an diesen Leistungs- und Entgeltverhältnissen nichts. Auch in dem Verfahren zu 1. ist ein wesentlich höherer Entgeltbetrag vereinbart worden, als er letztlich der Umsatzbesteuerung unterworfen worden ist. 101 Da der Senat nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO aber keinesfalls über das Klagebegehren hinausgehen, also insbesondere auch nicht zum Nachteil des Klägers von den bisherigen Steuerfestsetzungen abweichen kann, muss der Frage der zutreffenden Höhe der Umsatzsteuerfestsetzung nicht weiter nachgegangen werden, da mindestens der bisher festgesetzte Betrag festzusetzen war. 102 Letztlich hat der Beklagte auch zu Recht keine Vorsteuer berücksichtigt. Keine der vom Kläger vorgelegten Abrechnungen enthält einen offenen Vorsteuerausweis. Ein Vorsteuerabzug scheidet daher – und insoweit besteht kein Streit zwischen den Beteiligten – nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG aus. 103 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.