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Urteil

10 K 3553/13

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in der Karnevalswoche stattfindende, karnevalistisch geprägte Kostümparty eines gemeinnützigen Karnevalsvereins kann als Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO zu qualifizieren sein. • Bei der Abgrenzung zwischen steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und steuerbegünstigtem Zweckbetrieb ist auf den tatsächlichen Inhalt, die karnevalistische Ausrichtung und den Bezug zum Brauchtum abzustellen; reine Formalabgrenzungen nach ‚Geselligkeit versus Brauchtum‘ sind ungeeignet. • Ist eine Veranstaltung als Zweckbetrieb anzusehen, sind die daraus erzielten Einkünfte von der Körperschaftsteuer befreit (§ 5 Abs.1 Nr.9 KStG) und die Umsätze unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs.2 Nr.8 UStG, sofern kein unvermeidbarer Wettbewerb zu steuerpflichtigen Betrieben in nicht übermäßigem Umfang vorliegt.
Entscheidungsgründe
Karnevalsveranstaltung in Karnevalswoche als steuerbegünstigter Zweckbetrieb • Eine in der Karnevalswoche stattfindende, karnevalistisch geprägte Kostümparty eines gemeinnützigen Karnevalsvereins kann als Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO zu qualifizieren sein. • Bei der Abgrenzung zwischen steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und steuerbegünstigtem Zweckbetrieb ist auf den tatsächlichen Inhalt, die karnevalistische Ausrichtung und den Bezug zum Brauchtum abzustellen; reine Formalabgrenzungen nach ‚Geselligkeit versus Brauchtum‘ sind ungeeignet. • Ist eine Veranstaltung als Zweckbetrieb anzusehen, sind die daraus erzielten Einkünfte von der Körperschaftsteuer befreit (§ 5 Abs.1 Nr.9 KStG) und die Umsätze unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs.2 Nr.8 UStG, sofern kein unvermeidbarer Wettbewerb zu steuerpflichtigen Betrieben in nicht übermäßigem Umfang vorliegt. Der klagende Verein ist ein gemeinnütziger Karnevalsverein, dessen Satzung die Förderung des Karnevals als traditionelles Brauchtum vorsieht. Er führte jährlich die Veranstaltung „Nacht der Nächte“ mit ca. 1.200 Gästen durch, eine am Karnevalssamstag stattfindende Kostümparty mit zahlreichen karnevalistischen Darbietungen, Musik und Tanz. Der Verein behandelte Eintrittserlöse und Überschüsse als Zweckbetriebseinnahmen und wendete den ermäßigten Umsatzsteuersatz an. Das Finanzamt qualifizierte die Veranstaltung hingegen als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und setzte Körperschaft- und Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz fest. Der Verein klagte auf Zuordnung der Einnahmen zum Zweckbetrieb und Herabsetzung der Steuerfestsetzungen. Das Gericht prüfte insbesondere, ob die Veranstaltung dem traditionellen Brauchtum zuzuordnen ist und ob ein unvermeidbarer Wettbewerb vorliegt. • Rechtliche Grundlagen: Gemeinnützigkeit und Steuerbefreiung nach § 5 Abs.1 Nr.9 KStG; Abgrenzung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) und Zweckbetrieb (§ 65 AO); Regel- und ermäßigter Umsatzsteuersatz nach § 12 UStG. • Feststellung: Die „Nacht der Nächte“ begründet einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, da sie nachhaltig, selbständig und auf Einnahmeerzielung gerichtet war. • Zweckbetriebseigenschaft nach § 65 AO: Die Veranstaltung diente in ihrer Gesamtrichtung der Förderung des karnevalistischen Brauchtums (§ 65 Nr.1 AO), war für die Verwirklichung des satzungsmäßigen Zwecks erforderlich, weil nur durch derartige Veranstaltungen das Publikum angesprochen und die Tradition weitergegeben werden kann (§ 65 Nr.2 AO), und trat nicht in unvertretbar großem Umfang in Wettbewerb mit nicht begünstigten Anbietern (§ 65 Nr.3 AO). • Zur Beurteilung ist auf Inhalt, zeitlichen Bezug zur Karnevalszeit, Programm und karnevalistische Prägung abzustellen; die von der Finanzverwaltung verwendeten Unterscheidungskriterien ‚Geselligkeit vs. Brauchtum‘ sind zu unscharf und nicht praktikabel. • Wettbewerbsprüfung: Ein nur potentieller Wettbewerb mit kommerziellen Anbietern liegt vor, dieser ist jedoch im Rahmen der Zweckerfüllung unvermeidbar und rechtfertigt die steuerliche Begünstigung nicht auszuschließen. • Folge: Einkünfte aus der Veranstaltung sind Zweckbetriebseinnahmen und somit körperschaftsteuerfrei; die Umsätze unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs.2 Nr.8 UStG. • Prozessuales: Die Berechnung der sich daraus ergebenden Steuerbeträge wurde an die Finanzbehörde zurückgegeben; die Revision wurde zugelassen. Der Kläger hat gewonnen. Das Gericht qualifizierte die Veranstaltung „Nacht der Nächte“ als steuerbegünstigten Zweckbetrieb des gemeinnützigen Karnevalsvereins. Folglich sind die aus der Veranstaltung erzielten Einkünfte von der Körperschaftsteuer befreit und die Umsätze dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs.2 Nr.8 UStG unterworfen. Die angefochtenen Steuerbescheide wurden insoweit geändert; die Neuberechnung der Steuerfestsetzung wurde dem Finanzamt übertragen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte, die Revision wurde zugelassen.