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Urteil

6 K 2927/13

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine fondsgebundene Lebensversicherung kann trotz geringer garantierter Todesfallleistung Versicherungscharakter haben. • Liegt ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG vor, sind die dem Versicherer zufließenden Kapitalerträge dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar zuzurechnen und transparent zu besteuern. • Voraussetzungen eines vermögensverwaltenden Versicherungsvertrags sind (i) gesonderte Verwaltung speziell zusammengestellter Kapitalanlagen, (ii) Beschränkungsfreiheit gegenüber öffentlich vertriebenen Fondsanteilen/Indexabbildungen und (iii) unmittelbare oder mittelbare Dispositionsmöglichkeit des wirtschaftlich Berechtigten. • Bei Einbringung eines vorhandenen Depots in einen Versicherungsmantel spricht die fortbestehende Geschäftsbeziehung mit der bisherigen Depotbank für eine mittelbare Dispositionsmöglichkeit und damit für die Annahme eines vermögensverwaltenden Vertrags.
Entscheidungsgründe
Transparente Besteuerung fondsgebundener Lebensversicherung als vermögensverwaltender Versicherungsvertrag • Eine fondsgebundene Lebensversicherung kann trotz geringer garantierter Todesfallleistung Versicherungscharakter haben. • Liegt ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG vor, sind die dem Versicherer zufließenden Kapitalerträge dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar zuzurechnen und transparent zu besteuern. • Voraussetzungen eines vermögensverwaltenden Versicherungsvertrags sind (i) gesonderte Verwaltung speziell zusammengestellter Kapitalanlagen, (ii) Beschränkungsfreiheit gegenüber öffentlich vertriebenen Fondsanteilen/Indexabbildungen und (iii) unmittelbare oder mittelbare Dispositionsmöglichkeit des wirtschaftlich Berechtigten. • Bei Einbringung eines vorhandenen Depots in einen Versicherungsmantel spricht die fortbestehende Geschäftsbeziehung mit der bisherigen Depotbank für eine mittelbare Dispositionsmöglichkeit und damit für die Annahme eines vermögensverwaltenden Vertrags. Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, schlossen 2008 eine fondsgebundene Einmalprämien-Lebensversicherung bei der U. G. L. A.; Versicherungsnehmer und versicherte Person war der K.. Die Einmalprämie wurde durch Übertragung eines bereits bei der U. A. geführten Depots erbracht; als Anlageform wählte der K. ein Managed Fund Portfolio. Die Police gewährte keine Überschussbeteiligung, eine Todesfallleistung von 101 % des Anlagevermögens und erlaubte jederzeitige Kündigung gegen Rückkaufwert. Das Finanzamt setzte die Kapitalerträge für 2009 und 2010 nach Schätzung an, weil die Kläger die Erträge nicht erklärt hatten, und führte aus, es liege kein steuerbegünstigter Versicherungsvertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG vor. Die Kläger hielten demgegenüber an einer steuerlichen Privilegierung als Lebensversicherung fest. Streitgegenstand ist, ob die Police als begünstigte Lebensversicherung oder als transparent zu besteuernder vermögensverwaltender Versicherungsvertrag einzuordnen ist. • Rechtmäßigkeiten der geänderten Bescheide: Das Finanzgericht hält die Auffassung des Finanzamts für zutreffend, dass es sich nicht um eine steuerlich privilegierte Versicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S.1,2,4 EStG, sondern um einen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S.5 EStG vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt. • Begriff der Lebensversicherung: Lebensversicherung setzt grundsätzlich die Übernahme eines biometrischen Risikos (Tod oder Erleben) voraus; auch eine geringe garantierte Todesfallleistung kann noch Versicherungscharakter begründen, steht aber der Einstufung als vermögensverwaltender Vertrag nicht zwingend entgegen. • Vermögensverwaltender Vertrag nach Satz 5 setzt kumulativ voraus: a) gesonderte Verwaltung speziell für den Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen; b) keine Beschränkung auf öffentlich vertriebene Fondsanteile/Indexabbildungen; c) unmittelbare oder mittelbare Dispositionsmöglichkeit des wirtschaftlich Berechtigten. • Anwendung auf den Streitfall: Der K. brachte sein bestehendes Depot in den Versicherungsmantel ein, so dass eine gesonderte Verwaltung der speziell zusammengestellten Kapitalanlage vorliegt; die Anlage war nicht auf veröffentlichte Fonds/Indexprodukte beschränkt. • Dispositionsmöglichkeit: Die fortbestehende Depotführung und Vermögensverwaltung bei der bisherigen Depotbank (U. A.) und die langjährige Geschäftsbeziehung führen zur Annahme einer mittelbaren Dispositionsmöglichkeit des K. über Veräußerung und Wiederanlage der Vermögensgegenstände. • Wirtschaftlich Berechtigter: Versicherungsnehmer ist aufgrund der Vertragsgestaltung wirtschaftlich Berechtigter; kein unwiderrufliches Bezugsrecht wurde eingeräumt, sodass Dritte nicht als wirtschaftlich Berechtigte einzustufen sind. • Schätzung der Erträge: Mangels vorgelegter Unterlagen waren die dem Versicherer zufließenden Kapitalerträge nach §§ 162, 90 AO auf Grundlage der Jahresendwerte mit angemessenem Sicherheitszuschlag zu schätzen; die angewandte Schätzung durch das Finanzamt war verhältnismäßig. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die geänderten Einkommensteuerbescheide, weil die Lebensversicherung des K. als vermögensverwaltender Versicherungsvertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG einzuordnen ist. Folglich sind die dem Versicherer zufließenden Kapitalerträge dem K. als wirtschaftlich Berechtigten zuzurechnen und transparent zu besteuern; die in den Streitjahren geschätzten Kapitalerträge waren daher zu berücksichtigen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger; die Revision wurde aus grundsätzlichen Gründen zugelassen.