Urteil
2 K 1815/11
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2015:0916.2K1815.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 21.656 € festgesetzt. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern in einer Höhe von 21.656,12 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2006. 3 Die Klägerin ist Unternehmerin mit Sitz in Frankreich. Sie ist Teil des ... Konzerns. 4 Am 29.06.2007 stellte sie einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern für den Streitzeitraum. 5 Diesen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24.10.2008 ab, da eine Vergütung nur bei Vorlage von Originalbelegen möglich sei. 6 Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 25.11.2008. 7 Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 02.05.2011 als unbegründet zurück. 8 Die Klägerin habe im Einspruchsverfahren lediglich eingescannte Rechnungen vorgelegt. Trotz Aufforderung habe sie die Originalrechnungen nicht eingereicht. Eine Vergütung ohne Vorlage der Originalrechnungen käme nicht in Betracht. 9 Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 01.06.2011. 10 Zur Begründung trug sie vor, dass die Klägerin ursprünglich einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern unter Beifügung von Rechnungskopien gestellt habe. Die dazugehörigen Originalrechnungen hätten sich zu diesem Zeitpunkt bei dem Bevollmächtigten befunden, welcher die Originalrechnungen separat an den Beklagten übersandt habe. Die Mitarbeiterin Frau H habe die entsprechenden Unterlagen dem Kurierdienst „K“ übergeben. Ausweislich der Annahmebestätigung (Bl. 77) sei das Paket mit den Unterlagen am 29.06.2007 um 9:15 Uhr bei Herrn A an der Adresse des Beklagten übergeben worden. 11 Im anschließenden Vergütungsverfahren seien nur die Rechnungskopien entwertet und zurückgeschickt worden. Der Verbleib der Originalrechnungen könne nicht geklärt werden. Es sei anzunehmen, dass die Rechnungen beim Beklagten verloren gegangen seien. 12 Die Klägerin habe einen Anspruch auf Vergütung von Vorsteuern in der beantragten Höhe, da sie im Zusammenhang mit der Antragstellung die Originalrechnungen vorgelegt habe. Die Belege seien durch das Organisationsverschulden des Beklagten untergegangen. Daher habe eine Vergütung auf Basis der darüber hinaus vorgelegten Rechnungskopien zu erfolgen. Es entspreche der Rechtsprechung des EuGH, dass – soweit Rechnungen aus von einem Steuerpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen untergehen – eine Vergütung aufgrund von Zweitschriften zu erfolgen habe (EuGH, Urteil vom 11.06.1998 C- 361/96). 13 Die Klägerin sei ohne ihr Verschulden nicht mehr in der Lage, die Originalrechnungen vorzulegen. Daher müssten einfache Kopien im Hinblick auf die Vorsteuervergütung akzeptiert werden. 14 Die durch den Beklagten entwerteten und zurückgesandten Rechnungskopien seien durch die Klägerin inzwischen vernichtet worden. 15 Die Klägerin beantragt, 16 den Ablehnungsbescheid vom 24.10.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.05.2011 dahingehend abzuändern, dass für den Zeitraum Januar bis Dezember 2006 Vorsteuern in einer Höhe von 21.656,12 € vergütet werden. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Der Beklagte habe am 29.06.2007 zwei Vergütungsanträge im Original erhalten. Den Anträgen habe jeweils ein Begleitschreiben der Klägerin sowie ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten beigelegen. Allerdings seien nur dem Vergütungsantrag des Prozessbevollmächtigten Rechnungen (in Kopie) beigefügt gewesen. Nur in diesem Schreiben sei auf die Rechnungen als Anlage hingewiesen worden. 20 Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt Originalrechnungen an den Beklagten übersandt. Bei den Unterlagen, die mit dem Postdienstleister „K“ übersandt worden seien, habe es sich um Farbkopien gehandelt. Aus der Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass Rechnungskopien und Originalrechnungen vorgelegt worden seien. Aus Sicht des Beklagten – und dies habe die Klägerin ursprünglich auch vorgetragen – habe die Klägerin selbst am 28.06.2007 ausschließlich das ausgefüllte und von ihr unterschriebene Antragsformular übersandt. In einem Begleitschreiben heiße es auch: 21 „Die dazugehörigen Unterlagen werden Ihnen von unserem Steuerberater M und Partner in S separat zugeschickt“. 22 Auch in dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 28.06.2007 werde darauf hingewiesen, dass Originalrechnungen im Zusammenhang mit einem Vorsteuervergütungsantrag übersandt würden, wobei der Antrag bereits durch die Mandantin separat übersandt worden sei. In keinem der Schreiben fänden sich Hinweise darauf, dass die Klägerin selbst Rechnungen im Original oder in Kopie übersandt hätte. 23 Es sei vielmehr davon auszugehen, dass nur einmal Rechnungen und zwar im Zusammenhang mit dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden seien. Hierbei habe es sich allerdings nicht um Originale gehandelt, sondern um Kopien. 24 Sollte die Klägerin tatsächlich Originalrechnungen versandt haben, wären diese jedenfalls beim Beklagten nicht eingegangen. Der Einlieferungsbeleg des Postdienstleisters belege nicht, dass in dem Paket Originalrechnungen enthalten gewesen seien. 25 Die Klägerin habe auch die seinerzeit vom Beklagten entwerteten Rechnungskopien nicht mehr vorgelegt. 26 Das Gericht hat mit Verfügung vom 31.03.2014 die Klägerin aufgefordert, Zweitschriften der streitgegenständlichen Rechnungen einzureichen. Das Gericht hat darauf hingewiesen dass alternativ auch Fotokopien der Rechnungen vorgelegt werden könnten, wenn diese mit einer Bestätigung des Rechnungsausstellers versehen worden seien, wonach die Fotokopien mit den Originalrechnungen übereinstimmten. 27 Vorgelegt wurde daraufhin ein Schreiben des Rechnungsausstellers vom 27.04.2011 in Kopie mit Hinweis auf Originalbelege sowie Rechnungen in Kopie mit handschriftlichen französischen Buchhaltungsvermerken (Bl. 182 ff. GA). 28 Entscheidungsgründe 29 Die Klage ist unbegründet. 30 1. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Vergütung der begehrten Vorsteuern. 31 a. Gemäß § 18 Abs. 9 UStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer in einem besonderen Verfahren regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in den §§ 59 ff. UStDV Gebrauch gemacht. Die Vorschriften beruhen auf der Achten Richtlinie (79/1072/EWG) des Rates vom 06.12.1979. 32 Gemäß § 18 Abs. 9 S. 3 UStG ist der Vergütungsantrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Nach Satz 4 hat der Unternehmer die Vergütung selbst zu berechnen und die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen. 33 Nach der Rechtsprechung des EuGH kann ein Vergütungsgläubiger den Nachweis seines Anspruchs auf Erstattung der Umsatzsteuer auch durch Vorlage einer Zweitschrift oder eine Ablichtung der Rechnung führen, wenn das Original aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen abhanden gekommen ist, der dem Erstattungsantrag zu Grunde liegende Vorgang tatsächlich stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere Erstattungsanträge gestellt werden (vgl. EuGH Urteil vom 11.06.1998, C-361/96, Celex‑Nr. 61996CJ0361; BFH Urteil vom 20. August 1998 – V R 55/96, BFHE 186, 460, BStBl II 1999, 324). Es entspricht der Rechtsprechung des BFH, dass das Verlangen nach Vorlage einer Originalrechnung mit dem Vergütungsantrag unverhältnismäßig sein kann, wenn das Unvermögen des Antragstellers zur fristgerechten Vorlage der Originalrechnung vom Antragsteller nicht zu vertreten ist (vgl. BFH, Urteil vom 19. November 2014 – V R 39/13 –, BFHE 248, 399, BStBl II 2015, 352). 34 b. Aufgrund der Gesamtumstände kann der Senat allerdings nicht feststellen, dass die Rechnungen unverschuldet untergegangen sind. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Antrag, welcher durch die Prozessbevollmächtigten übersandt wurde, Kopien oder Originalrechnungen beigefügt waren. Weiterhin ist zwischen den Beteiligten streitig, ob dem Antrag, den die Klägerin selbst übersandt hat, Unterlagen beigefügt waren. Das Anschreiben der Prozessbevollmächtigten vom 28.06.2007 deutet darauf hin, dass dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten die Originalrechnungen beigefügt sein sollten und durch die Klägerin persönlich nur noch der Vorsteuervergütungsantrag übersandt wurde. Dies wird gestützt durch das Anschreiben der Klägerin vom 28.06.2007, in welchem es ausdrücklich heißt, dass die zu dem Vergütungsantrag gehörigen Unterlagen von dem Steuerberater separat zugeschickt würden. Dies spricht dafür, dass bei dem Beklagten tatsächlich nur einmal Rechnungen eingegangen sind. Ob es sich hierbei um Kopien oder Originale handelte, kann das Gericht nicht mehr überprüfen, da die entwerteten Unterlagen, welche an die Klägerin zurückgesandt wurden, durch die Klägerin vernichtet wurden. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht nicht die hinreichende Überzeugung gewinnen, dass die Originalrechnungen ohne Verschulden der Klägerin nicht mehr vorgelegt werden können. Da es sich bei dem Umstand, dass Rechnungen unverschuldet untergegangen sind, um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, trägt die Klägerin insoweit die Darlegungslast. Entsprechend dem non-liquet-Grundsatz kann nicht zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, dass die Rechnungen ohne ihr Verschulden nicht mehr vorgelegt werden können. 35 c. Unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens des Antragstellers am Verlust der Originalrechnungen setzt ein Anspruch auf Vergütung von Vorsteuern in einem solchen Fall voraus, dass vom Rechnungsausteller erstellte Zweitschriften der Rechnungen oder Bestätigungen des Rechnungsausstellers zu den Rechnungskopien vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, dass die Kopien mit dem Original übereinstimmen (vgl. FG Köln Urteil vom 07. Juni 2013 2 K 4248/08, EFG 2013, 1892; FG Köln Urteil vom 21. Juni 2012 2 K 1218/10, EFG 2012, 2325; FG Köln Urteil vom 01. September 2008 2 K 3871/06, EFG 2009,296). 36 Solche Zweitschriften bzw. Kopien mit einer Bestätigung des Rechnungsausstellers hat das Gericht bei der Klägerin angefordert, ohne dass sie eingereicht worden wären. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass sie zur Vorlage solcher Unterlagen nicht in der Lage gewesen wäre. Dies erscheint dem Gericht auch fernliegend, da es sich bei den Rechnungsausstellern um konzernverbundene Gesellschaften handelt. 37 Daher hat die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung von Vorsteuern. 38 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 39 3. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 52, 63 GKG.