Urteil
8 K 2841/12
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2015:0916.8K2841.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit vom Beklagten vorgenommener Verlustvorträge bei der Einkommensteuer 2008 und 2009. Der Beklagte erteilte dem am ....1957 geborenen Kläger mit Datum vom 29.1.2008 und vom 21.1.2009 jeweils eine Nichtveranlagungsbescheinigung gemäß § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 44b Abs. 1 EStG für die Zeiträume vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2008, sowie vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2011. Auf den Inhalt der Bescheinigungen wird Bezug genommen. Mit geändertem Bescheid vom 4.2.2010 stellte der Beklagte für den Kläger auf den 31.12.2007 den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer i.H.v. 74.878 € sowie den verbleibenden Verlustvortrag für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. 9.188 € fest. Der Kläger reichte seine Einkommensteuererklärungen und Erklärungen zur Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge 2008 und 2009 am 29.12.2010 beim Beklagten ein. Darin erklärte er jeweils den Sparer-Freibetrag (2008) bzw. Sparer-Pauschbetrag (2009) übersteigende Einnahmen aus Kapitalvermögen, Einnahmen aus einer vom 1.10.2007 bis zum 1.4.2012 befristeten Berufsunfähigkeitsrente, sowie Einkünfte i.H.v. jeweils 0 € aus Vermietung und Verpachtung aus einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft. Für das Jahr 2009 erklärte der Kläger zudem dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. 1.205 €. Auf die Erklärungen wird Bezug genommen. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2008 und 2009 jeweils mit Bescheid vom 18.8.2011 auf 0 € fest. Dabei berücksichtigte er die Renteneinnahmen jeweils mit einem steuerpflichtigen Ertragsanteil i.H.v. 4 %. Aus der in dem Bescheid für 2008 enthaltenen Berechnung des zu versteuernden Einkommens geht zudem hervor, dass der Beklagte vom Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 6.524 € einen Verlustvortrag in selber Höhe abzog. Aus der in dem Bescheid für 2009 enthaltenen Berechnung des zu versteuernden Einkommens geht hervor, dass der Beklagte zunächst die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. 602 € mit vorgetragenen Verlusten in selber Höhe verrechnete sowie anschließend vom Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 7.355 € einen Verlustvortrag in selber Höhe abzog. Mit Bescheid vom 18.8.2011 stellte der Beklagte auf den 31.12.2008 den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Verlustabzuges im Jahr 2008 i.H.v. 6.524 € mit 68.354 € sowie den verbleibenden Verlustvortrag für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unverändert i.H.v. 9.188 € fest. Mit weiterem Bescheid vom 18.8.2011 stellte der Beklagte auf den 31.12.2009 den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Verlustabzuges im Jahr 2009 i.H.v. 7.355 € mit 60.999 € sowie den verbleibenden Verlustvortrag für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unter Berücksichtigung eines Verlustabzugs im Jahr 2009 i.H.v. 602 € auf 8.586 € fest. Mit Schreiben vom 6.9.2011 legte der Kläger Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 sowie gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge auf den 31.12.2008 und den 31.12.2009 ein, die er mit Schreiben vom 17.11.2011 und 29.12.2011 begründete. Auf die Schreiben wird Bezug genommen. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 16.8.2012, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurück. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass die erfolgte Verrechnung der vorgetragenen Verluste mit dem unter dem Grundfreibetrag liegenden Gesamtbetrag der Einkünfte durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sei. Die Verrechnung sei eine Folge des Jahressteuerprinzips und sei auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der Freistellung des Existenzminimums nicht zweifelhaft. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen sei beim Verlustvortrag nicht vorgesehen. Auch nach den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags entwickelt habe, sei keine vom Wortlaut abweichende Auslegung des § 10d EStG geboten. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. Auch könne die Verringerung des Verlustvortrags durch die Verrechnung mit den Einkünften unterhalb des Grundfreibetrags nicht bis zur Klärung, ob der Kläger endgültig berufsunfähig sei oder zu einem späteren Zeitpunkt seine Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werde, ausgesetzt werden. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner am 14.9.2012 bei Gericht eingegangenen Klage. Er trägt vor, er sei zurzeit dauerhaft berufsunfähig. Seine steuerpflichtigen Einkünfte resultierten im Wesentlichen aus Kapitalerträgen und nur zu kleinen Teilen aus einer Berufsunfähigkeitsrente. Seine Einkünfte stammten daher zum allergrößten Teil nicht aus Arbeitseinkommen. Trotzdem habe der Beklagte seine aus Arbeitseinkommen erzielten Verluste mit diesen Einkünften verrechnet. Er ist der Ansicht, der Beklagte verkenne, dass bei der Annahme des Jahressteuerprinzips auch eine dauerhafte Beschäftigung bzw. Arbeitseinkünfteerzielung der Steuerpflichtigen unterstellt werde. Ein Steuerpflichtiger könne in seinem langfristigen Erwerbsleben von dieser Regelung profitieren aber auch benachteiligt werden. Dadurch werde bei der Verlustverrechnung grundsätzlich kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG angenommen. Er selbst könne auf nicht absehbare Zeit aufgrund seiner Berufsunfähigkeit von dem steuerlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gar nicht profitieren. Ihn träfen lediglich die Härten des Prinzips, was nicht mit dem in dem Gleichheitsgrundsatz fest verankerten Nutzen der Vorteile der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren sei. Er erziele derzeit größtenteils Einkünfte aus Kapitalerträgen, die er seinerzeit selbst aus Nettovermögen bezahlt habe. Die Verlustvorträge seien aber dadurch entstanden, dass er im Rahmen einer Unternehmensaufgabe erhebliche Verluste bei der Geschäftsaufgabe erlitten habe. Es sei unzulässig, dass der Beklagte bestehende Verlustvorträge trotzdem verrechne. In seiner Situation führe dies dazu, dass er weit unter dem Grundfreibetrag liegend seine Verlustvorträge stetig verliere. Wenn der in einem Veranlagungszeitraum nicht ausgenutzte, das Existenzminimum eines Jahres abdeckende Grundfreibetrag den Verlustvortrag nicht erhöhen solle, könne im Umkehrschluss auch nicht der Verlustvortrag durch ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags verringert werden. Durch die Verlustverrechnung sei er unangemessen benachteiligt. Er werde in absehbarer Zeit keine Einnahmesituation generieren, durch die er die festgestellten Verluste, die durch Insolvenz einer Gesellschaft, an der er beteiligt gewesen sei, entstanden seien, angemessen kompensieren könne. Sollte sich nach einer Zeit von etwa zehn Jahren seine Berufsfähigkeit wiederherstellen, wären die Verlustvorträge aufgebraucht, obwohl er in dieser Zeit lediglich Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags gehabt hätte. Da sein Fall besonders gelagert sei, rechtfertige dieser eine Einzelfallentscheidung. Der Beklagte habe insoweit einen Ermessensspielraum hinsichtlich der vorübergehenden Aussetzung der Verrechnung der Verluste, bis über seine endgültige Berufsunfähigkeit abschließende Feststellungen getroffen würden. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass bestehende Verlustvorträge während der Wirkung einer Nichtveranlagungsbescheinigung nicht verrechnet werden könnten. Es sei in der Verwaltungsauffassung anerkannt, dass während des Zeitraums der Gültigkeit einer Nichtveranlagungsbescheinigung angefallene Verluste nicht mehr genutzt werden könnten. Insoweit beruft sich der Kläger auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 13.6.2008 (DStR 2008, 1236). Seine Auffassung ergebe sich aus einem Umkehrschluss daraus. Der Kläger beantragt, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer auf den 31.12.2008 sowie auf den 31.12.2009 jeweils vom 18.8.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.8.2012 dahingehend abzuändern, dass jeweils ein verbleibender Verlustvortrag i.H.v. 74.878 € festgestellt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Über die in der Einspruchsentscheidung dargelegten Gründe hinaus trägt er vor, dass eine Nichtveranlagungsbescheinigung zur Vorlage beim Schuldner der Kapitalerträge zwecks Abstandnahme von Kapitalertragsteuereinbehalt nach § 44a Abs. 2 Satz 1 EStG eine gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht entfallen lasse. Der Kläger sei gemäß § 56 EStDV zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet gewesen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.9.2015 wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Gemäß § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) sind nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach § 10d Abs. 1 EStG im Wege des Verlustrücktrags im vorangegangenen Veranlagungszeitraum abgezogen worden sind, in den folgenden Veranlagungszeiträumen in bestimmten – hier nicht maßgeblichen – Grenzen vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). Gemäß § 10d Abs. 2 Satz 3 EStG ist der Abzug nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach § 10d Abs. 1 EStG abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach § 10d Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG abgezogen werden konnten. Gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag sind dabei gemäß § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach § 10d Abs. 1 EStG im Wege des Verlustrücktrags im vorangegangenen Veranlagungszeitraum abgezogenen und die nach § 10d Abs. 2 EStG im Wege des Verlustvortrags in dem aktuellen Veranlagungszeitraum abziehbaren Beträge vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. Gemäß § 2 Abs. 3 EStG ermittelt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte aus der Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3 EStG. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte die Einkommensteuer des Klägers für die Streitjahre zu Recht unter Berücksichtigung eines Verlustvortrages gemäß § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG festgesetzt und gemäß § 10d Abs. 4 EStG auf den 31.12.2008 und 31.12.2009 jeweils einen entsprechend geminderten verbleibenden Verlustvortrag gesondert festgestellt. 1. Der Beklagte hatte den – hier nicht streitgegenständlichen – verbleibenden Verlustvortrag des Klägers auf den 31.12.2007 i.H.v. 74.878 € festgestellt. Entsprechend der vom Kläger eingereichten Einkommensteuererklärung 2008 ergab sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 6.524 €. Von diesem hat der Beklagte zu Recht einen Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG i.H.v. 6.524 € vorgenommen und die Einkommensteuer folgerichtig auf 0 € festgesetzt. Zudem hat der Beklagte den verbleibenden Verlustvortrag des Klägers auf den 31.12.2008 folgerichtig um den im Veranlagungszeitraum 2008 i.H.v. 6.524 € vorgenommenen Verlustvortrag gemindert i.H.v. 68.354 € gesondert festgestellt. Entsprechend der vom Kläger eingereichten Einkommensteuererklärung 2009 ergab sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 7.355 €. Von diesem hat der Beklagte zu Recht einen Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG i.H.v. 7.355 € vorgenommen und die Einkommensteuer 2009 folgerichtig auf 0 € festgesetzt. Zudem hat der Beklagte den verbleibenden Verlustvortrag des Klägers auf den 31.12.2009 folgerichtig um den im Veranlagungszeitraum 2009 i.H.v. 7.355 € vorgenommenen Verlustvortrag gemindert i.H.v. 60.999 € gesondert festgestellt. 2. Soweit der Kläger darauf hinaus will, dass eine Gesamtbetrachtung der von ihm erzielten Einkünfte aus Arbeitseinkommen vorgenommen werden müsse und die aus aktiver Erwerbstätigkeit entstandenen Verluste in späteren Veranlagungszeiträumen auch nur mit solchen Einkünften verrechnet werden dürften, die aus Arbeitseinkommen stammen, so ist dem nicht zu folgen. Dies würde dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes widersprechen. § 10d Abs. 2 EStG sieht keinen nach Einkunftsarten differenzierten Verlustabzug vor. Nach den Regelungen des § 10d EStG ist der Verlustabzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 3 EStG – und damit einkommensartunabhängig – vorrangig vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorzunehmen (vergl. BFH-Urteil vom 18.12.1990, VIII R 7/87, BFH/NV 1991, 520). Eine Beschränkung des Verlustabzuges dahingehend, dass ein aus Arbeitseinkommen stammender Verlust auch nur bzw. vorrangig mit in späteren Veranlagungszeiträumen erzieltem Arbeitseinkommen im Wege des Verlustvortrages berücksichtigt werden könnte, sieht das Gesetz nicht vor. Auf der Ebene des Gesamtbetrags der Einkünfte unterscheidet das Gesetz nicht mehr zwischen den einzelnen Einkunftsarten. Hätte der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung gewollt, hätte er diese im Übrigen auch getroffen, wie er es hinsichtlich der sonstigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in § 23 Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG getan hat. Als Ausfluss des der Einkommensteuer zugrunde liegenden Jahressteuerprinzips sind Verluste zwingend auch in solche Veranlagungszeiträume vorzutragen, in denen der Steuerpflichtige lediglich ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG hat. Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich gebotenen Freistellung des Existenzminimums unbedenklich (vergl. BFH-Beschluss vom 11.2.2009, IX B 207/08, BFH/NV 2009, 920; BFH-Beschluss vom 6.2.2008, IX B 244/07, BFH/NV 2008, 788; BFH-Beschluss vom 26.7.2005, IX B 93/03, BFH/NV 2005, 2001; BFH-Beschluss vom 17.2.2005, XI B 138/03, BFH/NV 2005, 1264). Der Verlustvortrag eines Jahres würde sogar dann in späteren Veranlagungszeiträumen berücksichtigt, wenn eine Veranlagung des vorherigen Veranlagungszeitraumes aus verfahrenstechnischen Gründen nicht mehr durchgeführt werden könnte (vergl. BFH-Urteil vom 15.5.2013, IX R 5/11, BStBl II 2014, 143 m.w.N.). Das Gesetz sieht beim Verlustvortrag weder ein Wahlrecht des Klägers zur Beschränkung des Verlustvortrages vor, wie es zum Beispiel in § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG für den Verlustrücktrag vorgesehen ist, noch einen Ermessensspielraum für den Beklagten. § 10d EStG verstößt insoweit auch nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes (vergl. BFH-Urteil vom 18.12.1990, VIII R 7/87, BFH/NV 1991, 520, m.w.N.). 3. Der Verlustvortrag ist auch nicht durch die erteilten Nichtveranlagungsbescheinigungen ausgeschlossen. Die gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG erteilte Nichtveranlagungsbescheinigung hat einen vorläufigen Charakter und entfaltet ihre Rechtswirkung lediglich bei der Entstehung der Kapitalertragsteuer (vergl. BFH-Beschluss vom 5.5.2013, VI R 33/12, BStBl II 2014, 238 m.w.N.). Aus der vom Kläger zitierten Stellungnahme des BMF (Schreiben vom 13.6.2008, IV C 1 – S 2000/07/0009, DStR 2008, 1236) ergibt sich nichts anderes. Das BMF nimmt dort lediglich zu einer Anfrage hinsichtlich Zweifelsfragen zur praktischen Umsetzung der Abgeltungsteuer Stellung und äußert darin die Auffassung, dass Verluste, die bis zum Widerruf einer Nichtveranlagungsbescheinigung aufgelaufen seien, im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges – und nur dort – nicht zu berücksichtigen seien, im Hinblick auf die Steuerveranlagung jedoch bescheinigt werden könnten. Im Übrigen war der Kläger trotz erteilter Nichtveranlagungsbescheinigungen gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG i.V.m. § 56 Satz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung aufgrund der auf den 31.12.2007 bzw. 31.12.2008 festgestellten verbleibenden Verlustvorträge zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen in den Streitjahren verpflichtet. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.