Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2004 werden geändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu errechnen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils an die Klägerin neu bekannt zu geben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Ursprünglich ist zwischen den Beteiligten streitig gewesen, ob bestimmte Leistungen der Klägerin als Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren bzw. mit der Vermittlung dieser Umsätze gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG steuerbefreit sind oder als Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren von dieser Steuerbefreiung nicht erfasst werden. Im Laufe des Klageverfahrens hat sich auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des EuGH und BFH geklärt, dass diese Bestimmung im Streitfall nicht einschlägig ist. Die Klägerin macht nunmehr geltend, dass die streitbefangenen Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) umsatzsteuerbefreit sind. Bei der Klägerin handelt es sich um eine in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführte Kapitalgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand ausweislich § 2 ihrer Satzung vom ....1996 u.a. die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens ist, namentlich die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcher Gesellschaften, die eigenes Vermögen verwalten. ... In diesem Zusammenhang initiierte die Klägerin die Gründung der jeweils in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Fondsgesellschaften Gemeinschafts-Aktiendepot „Q“, Unternehmens-Beteiligungsdepot „Q1“, Gemeinschafts-Anleihendepot „Q2“, Gemeinschaftsdepot „Q3“ und Immobilien-Beteiligungsdepot „Q4“. Rechtliche Grundlage dieser Fondsgesellschaften waren dabei fünf jeweils inhaltlich identisch abgefasste Gesellschaftsverträge (vgl. Bl. 277 bis 281 der Gerichtsakte). Nach § 2 der Gesellschaftsverträge ist es jeweils der Zweck der Fondsgesellschaft, eine Investitionsmöglichkeit für Anleger und Anlegerinnen zu schaffen, die ihre ... Überzeugungen auch bei der Geldanlage berücksichtigt sehen wollen. Gegenstand der Fondsgesellschaft ist die gemeinsame, langfristige und wertsteigernde Geldanlage in Wertpapiere unter Berücksichtigung spezieller Kriterien. Deshalb ist die Fondsgesellschaft bestrebt, das Gesellschaftsvermögen, soweit dies möglich ist, nur in solche Wirtschaftsbereiche und Firmen zu investieren, die sich durch aktiven Umweltschutz auszeichnen sowie keine militärischen Güter oder Dienstleistungen produzieren und keine politische oder soziale Diskriminierung verursachen oder unterstützen. Die Fondsgesellschaft übt keine gewerbliche Tätigkeit aus. Die Fondsgesellschaft darf keine Geschäfte tätigen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Förderung des vorstehenden Gesellschaftszweckes und im Einklang mit den Bedingungen dieses Vertrages stehen. Gesellschafter wird nach § 5 derjenige, der durch seine Unterschrift den Gesellschaftsvertrag anerkennt und seine Einzahlung auf das in § 7 des Gesellschaftsvertrags genannte Treuhandkonto leistet. Das Gesellschaftsvermögen steht den Gesellschaftern nicht zur gemeinsamen Hand, sondern nach Bruchteilen zu. § 427 BGB findet keine Anwendung (§ 6). Nach § 7 unterhalten die Gesellschafter ihr gemeinsames Konto und Depot beim amerikanischen Brokerhaus B ..., USA. Alle Gesellschafter sind Kontoinhaber. Die uneingeschränkte Verfügung über dieses Konto liegt ausschließlich bei dem Treuhänder H aus S. Die Einzahlungen der Gesellschafter werden in Anteile umgerechnet, die kontenmäßig gutgeschrieben werden und auch den Bruchteil eines Anteils ausmachen können (Unit-System). Die Bewertung des Gesellschaftsvermögens erfolgt monatlich mit den zuletzt festgestellten Kursen und Preisfeststellungen der Börse am letzten Handelstag der ersten Woche des Monats (Wochenschlusskurse). Der Wert der Anteile errechnet sich aus der Summe des Gesellschaftsvermögens im Verhältnis zur Anzahl der vorhandenen Anteile (§ 8). Nach § 9 werden die Einlagen/Einzahlungen ausschließlich zur Anlage in börsennotierten Wertpapieren, Optionen, Festgeldern etc. und zur Deckung der Verwaltungskosten verwandt. Die Erlöse aus Wertpapieren werden wieder angelegt bzw. zur Kapitalrückzahlung, Gewinnausschüttung, Verwaltungskostenerstattung sowie zur Zahlung einer etwaigen Erfolgsprämie für die Vermögensverwaltung (im Sinne § 13 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrages) verwandt. Gemäß § 10 wird der Geschäftsführung zur Deckung der Verwaltungs- und Treuhänderkosten zu Beginn jeden Monats 0,1 % des Gesellschaftsvermögens aus selbigem zur Verfügung gestellt. Ausweislich § 13 Absatz 5 ist die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft insbesondere berechtigt, eine Vermögensverwaltung einzuschalten und diese mit der Anlage der Gelder zu beauftragen. Für eine besonders erfolgreiche Tätigkeit steht der Vermögensverwaltung ein Erfolgshonorar zu. Dieses wird nur fällig, falls die Gewinne 5 % (p.a.) überschreiten und wird auch nur als Teil des über 5 % liegenden Gewinns erhoben. Von dem 5 % überschreitenden Teil des erwirtschafteten Gewinns erhält die Vermögensverwaltung den Prozentsatz des Gewinns, der bezüglich des Ausgangskapitals im abgelaufenen Geschäftsjahr von ihr erwirtschaftet wurde, maximal jedoch 1/3 der Gewinne. Ein Ausscheiden sowie eine Kündigung von Teilbeträgen der Gesellschaftseinlage können monatlich zum Bewertungsstichtag (das heißt zum letzen Handelstag der ersten Woche des Monats) unter Wahrung einer vierwöchigen Kündigungsfrist erfolgen (§ 14). Nach § 15 wird die Fondsgesellschaft im Falle der Kündigung eines Gesellschafters unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Am 21.06.1996 schloss die Klägerin mit allen fünf Fondsgesellschaften gleichlautende Vermögensverwaltungsverträge ab. Danach übernahm die Klägerin die Vermögensverwaltung der Fondsgesellschaften zum 01.07.1996. Für diesen Auftrag sollten die nachfolgenden Bestimmungen gelten: „1. Umfang des Auftrags Die Q5 Vermögensverwaltung AG sorgt gemäß § 13.3 des Gesellschaftsvertrages für die pflichtgemäße Erfüllung aller Pflichten gegenüber den Gesellschaftern, insbesondere die sachgerechte Verwaltung des Vermögens: a) Die Verwaltung der Vermögenswerte erfolgt gemäß den vereinbarten Anlagerichtlinien (§ 2 und § 9 des Gesellschaftsvertrages) ohne vorherige Einholung von Weisungen. Insbesondere ist die Q5 Vermögensverwaltung AG berechtigt, An- und Verkäufe von Wertpapieren und Optionen vorzunehmen, Wertpapiere zu konvertieren oder umzutauschen, Bezugsrechte auszuüben, zu kaufen oder zu verkaufen, Devisen anzuschaffen oder zu veräußern sowie alle übrigen Maßnahmen zu treffen, die bei der Verwaltung der Vermögenswerte als zweckmäßig erscheinen. b) Die Q5 Vermögensverwaltung AG ist außerdem berechtigt, Börsentermingeschäfte und solche Geschäfte, die gleichen wirtschaftlichen Zwecken dienen, auch wenn sie nicht auf Erfüllung durch Lieferung ausgerichtet sind, zu tätigen, insbesondere Optionsgeschäfte und andere Börsentermingeschäfte in Wertpapieren, Devisen, Indizes und synthetischen Gegenständen, und zwar an in- und ausländischen Terminbörsen oder außerbörslichen Terminmärkten. 2. Vollmacht Die Q5 Vermögensverwaltung AG ist berechtigt, das Depot hierbei Dritten gegenüber zu vertreten; sofern es hierbei einer besonderen Vollmacht bedarf, wird diese erteilt. ... 3. Rechenschaftsbericht Die Q5 Vermögensverwaltung AG erstellt die jährlichen Kontoauszüge und Steuerbescheinigungen und erstattet darüber hinaus einmal jährlich auf der Gesellschafterversammlung Bericht und stellt die laufende Information der Anlegerinnen durch zumindest zwei Berichte pro Jahr (Rundbriefe) sicher. 4. Vergütung Die Vermögensverwaltung erhält hierfür die in § 10 und § 13.5 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Vergütung. Die Q5 Vermögensverwaltung AG übernimmt hierfür die Kosten für die treuhänderische Verwaltung und die Kosten, die ihr aufgrund ihrer Tätigkeit nach Punkt 3 entstehen.“ In den Streitjahren 1998 bis 2000 erzielte die Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die Fondsgesellschaften die nachfolgend aufgeführten Umsätze: Im Jahre 1998 vom 01.01. bis 31.03.1998 in Höhe von ... DM sowie vom 01.04. bis 31.12.1998 in Höhe von ... DM. Im Jahre 1999 erzielte die Klägerin Erlöse in Höhe von ... DM und im Jahre 2000 in Höhe von ... DM. Daneben erzielte die Klägerin erfolgsabhängige Umsätze im Jahre 1998 im Zeitraum zwischen dem 01.01. und dem 31.03.1998 in Höhe von ... DM und im Zeitraum zwischen dem 01.04. und 31.12.1998 in Höhe von ... DM. In den Jahren 1999 und 2000 erzielte die Klägerin erfolgsabhängige Umsätze in Höhe von ... DM sowie ... DM. Da die Klägerin seinerzeit auf dem Standpunkt stand, dass es sich bei den vorgenannten Umsätzen um steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG handele, erklärte sie diese Umsätze nicht im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärungen. Aufgrund Prüfungsanordnung vom 06.08.2003 führte der Beklagte in der Zeit ab dem 01.09.2003 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung u.a. betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2000 durch, die im Rahmen des Betriebsprüfungsberichts vom 27.11.2003 zu dem Ergebnis gelangte, dass es sich bei den betreffenden Umsätzen nicht um steuerbefreite Erlöse nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG handele, sondern um die steuerpflichtige Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren. Auf dieser Grundlage erließ der Beklagte am 22.01.2004 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1998, in dem er nunmehr die Feststellungen der Betriebsprüfung - neben weiteren steuererhöhenden Feststellungen - berücksichtigte. Der ursprüngliche Umsatzsteuerbescheid für 1998 war zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen und wurde später geändert. Hierbei wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Zugleich erließ der Beklagte am 22.01.2004 erstmalige Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000. Gegen diese Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 1998 bis 2000 legte die Klägerin jeweils fristgerecht Einspruch ein. Während dieser Einspruchsverfahren wurde der Umsatzsteuerbescheid für 1998 am 26.10.2004 aus für das vorliegende Verfahren nicht bedeutsamen Gründen erneut nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert. Dieser geänderte Bescheid wurde gemäß § 365 Abs. 3 AO zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Auch in den Streitjahren 2001 bis 2004 war die Klägerin aufgrund der genannten Vermögensverwaltungsverträge für die Fondsgesellschaften tätig. Da die Klägerin zunächst keine Umsatzsteuererklärung einreichte, ergingen für alle Jahren Schätzungsbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen. Im Rahmen der nachträglich eingereichten Umsatzsteuererklärungen berücksichtigte die Klägerin die Umsätze aus der Verwaltungstätigkeit für die Fondsgesellschaften nicht. In den hieraufhin ergangenen, weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Änderungsbescheiden folgte der Beklagte diesen Erklärungen. Aufgrund Prüfungsanordnung vom 19.06.2007 fand ab dem 19.07.2007 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung u.a. betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2004 statt. Gemäß Betriebsprüfungsbericht vom 07.04.2008 gelangte die Betriebsprüfung dabei wiederum zu der Feststellung, dass die betreffenden Erlöse nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG umsatzsteuerbefreit seien. Es handele sich vielmehr um die umsatzsteuerpflichtige Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren. Hinzu komme, dass aus den vorgelegten Gesellschaftsverträgen sowie den nur unvollständig eingereichten Abrechnungen nicht ersichtlich sei, wie der in den Abrechnungen ausgewiesene Zahlungsbetrag berechnet bzw. hergeleitet worden sei. Da die Klägerin keine diesbezüglich aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt habe und somit die Richtigkeit der verbuchten Erlöse nicht habe überprüft werden können, sei ein Unsicherheitszuschlag von 10 % auf die verbuchten Verwaltungsgebühren vorzunehmen. Auf dieser Grundlage gelangte der Beklagte somit zu der Feststellung, dass die Klägerin in den Jahren 2001 bis 2004 aus ihrer Verwaltungstätigkeit für die Fondsgesellschaften umsatzsteuerpflichtige Erlöse in Höhe von ... DM, ... €, ... € und ... € erzielt habe. Darüber hinaus stellte die Betriebsprüfung fest, dass der Wertpapierbestand des Gemeinschafts-Aktiendepots „Q“ zum 30.11.2000 in den Teilfonds K (K) eingebracht worden war und die Klägerin auch für diesen Teilfonds die Vermögensverwaltung unverändert fortgeführt hat. Für diese Tätigkeit legte die Betriebsprüfung umsatzsteuerpflichtige Erlöse der Klägerin für die Streitjahre 2001 bis 2004 in Höhe von ... DM, ... €, ... € und ... € zugrunde. Dementsprechend erließ der Beklagte am 11.03.2009 gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2004, die neben weiteren steuererhöhenden Umständen diese Verwaltungserlöse als umsatzsteuerpflichtig behandelten. Auch hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Im Rahmen der Einspruchsverfahren machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, bei den Erlösen aus den Verwaltungsgebühren handele es sich um Einnahmen für die Tätigkeit der Klägerin für die Fondsgesellschaften „Q“, die „Q1“, die „Q2“, die „Q3“ sowie die „Q4“. Die Klägerin sei als sogenannte Portfolio-Managerin tätig gewesen und verwalte das ihr anvertraute Vermögen im Rahmen zuvor vereinbarter Anlagerichtlinien nach eigenem Ermessen. Sie verwalte insbesondere ein aus Wertpapieren bestehendes Vermögen, schichte dieses um und kaufe und verkaufe dabei aufgrund eigener Entscheidungsbefugnis als Stellvertreterin für die Anleger. Durch die Übertragung von Wertpapieren aufgrund einer Abschlussvollmacht würden für den vertretenen Anleger unmittelbar Rechte und Pflichte begründet, geändert oder zum Erlöschen gebracht. Es handele sich nicht lediglich um materielle, technische oder administrative Leistungen, die zwingend steuerpflichtig seien. Es werde auf die BFH-Entscheidung vom 11.10.2007 (V R 22/04, BStBl. II 2008, 993) Bezug genommen. Mit Einspruchsentscheidungen vom 11.03.2011 wurden die Einsprüche der Klägerin gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2004 hinsichtlich der hier streitbefangenen Frage als unbegründet zurückgewiesen. Im Übrigen wurde den Einspruchsbegehren der Klägerin aus für das vorliegende Verfahren nicht mehr bedeutsamen Gründen teilweise abgeholfen und es ergingen in den Anlagen zu den Einspruchsentscheidungen geänderte Umsatzsteuerfestsetzungen. Im Rahmen der Einspruchsentscheidungen stellte der Beklagte im Wesentlichen darauf ab, dass die Klägerin in den Streitjahren umsatzsteuerpflichtige Umsätze getätigt habe, da ihre Tätigkeit in der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren bestanden habe, die gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG nicht umsatzsteuerbefreit sei. Die Behauptung der Klägerin, dass sich ihre Tätigkeit auf die Vermittlung von Umsätzen mit Wertpapieren zwischen den Fonds und den jeweiligen Kreditinstituten beschränke und die reine Verwahrung und Verwaltung durch die Kreditinstitute erfolge, sei ohne Vorlage geeigneter Nachweise nicht glaubhaft und rechtfertige insbesondere keine von den abgeschlossenen Verträgen abweichende Behandlung. Lediglich die Hinzuschätzung der Betriebsprüfung in Höhe von 10 % in den Jahren 2001 bis 2004 sei zu Unrecht vorgenommen worden. Von daher seien die Verwaltungserlöse in den Jahren 2001 bis 2004 auf ... €, ... €, ... € sowie ... € herabzusetzen. Diese Herabsetzung der umsatzsteuerpflichtigen Erlöse wurde im Rahmen der als Anlagen zu den Einspruchsentscheidungen erlassenen geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2001 bis 2004 berücksichtigt. Im Rahmen ihrer gegen diese Einspruchsentscheidungen fristgerecht erhobenen Klage räumte die Klägerin ein, dass nach den zwischenzeitlich ergangenen Urteilen des EuGH vom 19.07.2012 (C-44/11, „Deutsche Bank“, BStBl. II 2012, 945) sowie des BFH vom 11.10.2012 (V R 9/10, BStBl. II 2014, 279) die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG im Streitfall nicht zur Anwendung gelangen könne. So habe der EuGH entschieden, dass die individuelle Vermögensverwaltung, also die Verwaltung des Vermögens von einzelnen Anlegern in deren Namen und für deren Rechnung als einheitliche Leistung zu qualifizieren sei. Eine Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. f bzw. g der MwStSystRl komme insoweit nicht in Betracht. Dem folgend habe der BFH festgestellt, dass die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei der ein Steuerpflichtiger aufgrund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheiden könne und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollziehe, eine einheitliche und im Inland steuerpflichtige Leistung darstelle, die nicht von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG erfasst werde. Die Klägerin vertrat jedoch weiterhin die Auffassung, dass ihre Umsätze steuerbefreit seien, und zwar nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie, da die innerstaatliche Vorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG nicht mit dieser Richtlinie vereinbar sei. Gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG in der für die Streitjahre gültigen Fassung sei lediglich die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Investmentgesetz (bis 2003 die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften) von der Umsatzsteuer befreit. Die Klägerin sei jedoch keine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne dieser Vorschriften, so dass eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG nicht gegeben sei. Sinn und Zweck der Regelung des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie sei es jedoch, Kleinanlegern die Geldanlagen in Wertpapieren über Organismen für Anlagen durch den Wegfall der Mehrwertsteuerkosten zu erleichtern und die steuerliche Neutralität in Bezug auf die Wahl zwischen unmittelbarer Anlage in Wertpapieren und der Einschaltung von Organismen für die gemeinsame Anlage zu gewährleisten. Hierzu werde auf das EuGH-Urteil vom 04.05.2006 (C-169/04, „Abbey National“, BStBl. II 2010, 567) hingewiesen. Der EuGH sei in seinem Urteil in der Rechtssache Deutsche Bank zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verwaltung von Vermögen einzelner Anleger, die sogenannte individuelle Vermögensverwaltung, nicht steuerbefreit im Sinne dieser Vorschrift sei. Demgegenüber solle die Verwaltung des Vermögens von bestimmten Organismen, die sogenannte kollektive Vermögensverwaltung, steuerbefreit sein. Zwar sei der Begriff der Verwaltung von Sondervermögen im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie nicht definiert. Hinsichtlich der Organismen, deren Vermögensverwaltung von der Mehrwertsteuer befreit sein solle, verweise der EuGH jedoch auf Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG vom 20.12.1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Richtlinie). Danach solle es sich um Organismen handeln, deren ausschließlicher Zweck es sei, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder anderen liquiden Anlagen zu investieren und deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens der Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Der EuGH führe weiterhin aus, dass es sich bei diesen Organismen konkret um gemeinsame Vermögensfonds handele, in denen zahlreiche Anlagen gebündelt und auf ein Spektrum von Wertpapieren verteilt seien, die sich zur Optimierung der Ergebnisse wirksam verwalten ließen und in deren Rahmen die einzelnen Anlagebeträge verhältnismäßig geringfügig sein könnten. Derartige Fonds würden ihre Anlagen im eigenen Namen verwalten und für eigene Rechnung, während der einzelne Anleger einen Anteil oder mehrere Anteile an dem Fonds, nicht aber die Anlagen des Fonds als solche besitze. Ausweislich der Gesellschaftsverträge der Fondsgesellschaften, die Empfänger der Leistungen der Klägerin gewesen seien, handele es sich um Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, deren Zweck die Schaffung einer Investitionsmöglichkeit für Anleger in bestimmten Geldanlagen sei. Gegenstand der Fondsgesellschaften sei die gemeinsame, langfristige und wertsteigernde Geldanlage unter Berücksichtigung spezieller Kriterien. Die Gesellschafter unterhielten ein gemeinsames Konto. Die Einzahlung der Gesellschafter werde in Anteile umgerechnet, die kontenmäßig gutgeschrieben würden und auch den Bruchteil eines Anteils ausmachten. Ein Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft oder eine Kündigung von Teilbeträgen der Gesellschaftseinlagen könne monatlich bzw. quartalsmäßig zum Bewertungsstichtag erfolgen. Die Auszahlung des Guthabens erfolge zu Lasten des Gesellschaftsvermögens. Die Fondsgesellschaften hätten sich ihr Eigenkapital auch beim Publikum beschafft. Geworben worden sei über Internet, Vermittlungsgesellschaften, Zeitungen, Fachzeitschriften und über Messeauftritte. Ebenso sei eine gemeinsame Anlage des Vermögens nach dem Grundsatz der Risikostreuung erfolgt. Ausweislich der vorliegenden Depotauszüge verändere sich der Wertpapierbestand der Depots stetig durch Kauf und Verkauf. Nach den vorgelegten Unterlagen seien sämtliche der vom EuGH genannten Kriterien erfüllt. Insbesondere würden die Fondsgesellschaften ihre Anlagen im eigenen Namen und für eigene Rechnung verwalten, während die einzelnen Anleger einen oder mehrere Anteile an dem Gesellschaftsvermögen, nicht aber die Anlagen der Fondsgesellschaft als solche besäßen. Es handele sich bei den Fondsgesellschaften demnach um Organismen, wie sie in der OGAW-Richtlinie beschrieben seien. Bereits in seinem Urteil vom 28.06.2007 (C-363/05, „JP Morgan“, BStBl. II 2010, 573), in dem es um die Steuerbefreiung der Verwaltungstätigkeit eines Dritten gehe, die dieser für einen geschlossenen Fonds erbracht habe, stelle der EuGH klar, dass die Steuerbefreiung nicht nur für die von der OGAW-Richtlinie erfassten Organismen gelte. Hierzu führe der EuGH aus, dass eine Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie, nach dem die Verwaltung von offenen Fonds, nicht aber die Verwaltung von geschlossenen Fonds von der Mehrwertsteuer befreit sei, dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zuwiderliefe, auf dem das mit der 6. EG-Richtlinie aufgestellte gemeinsame Mehrwertsteuersystem unter anderem beruhe und der es nicht zulasse, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigten, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt würden. Insbesondere weise der EuGH in diesem Urteil darauf hin, dass die Bestimmungen der OGAW-Richtlinie nicht für eine Einschränkung der Auslegung des Begriffs „Sondervermögen“ in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie herangezogen werden könnten. Betreffend die Einschaltung eines externen Verwalters heiße es hierzu in diesem Urteil, dass gegen diese Auslegung auch der Umstand spreche, dass die geschlossenen Fonds nicht verpflichtet seien, sich eines externen Verwalters zu bedienen, sondern sich auch für die Selbstverwaltung entscheiden könnten. Denn die Tatsache, dass die geschlossenen Fonds sich selbst verwalten könnten und nicht auf eine externe Verwaltung zurückgreifen müssten, habe keinerlei Auswirkung auf die Lage einer Gesellschaft, die sich für eine externe Verwaltung entscheide. Sofern ein solcher Fonds eine externe Verwaltung wähle, befinde er sich objektiv in der gleichen Lage wie ein offener Fonds, der sich zwangsläufig eines externen Verwalters bedienen müsse. In diesem Zusammenhang sei ein weiteres Mal auf das Urteil des EuGH vom 04.05.2006 (C-169/04, „Abbey International“, BStBl. II 2010, 567) hinzuweisen, wonach die Verwaltung der Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistungen definiert werde. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass es sich bei den Leistungsempfängern der Klägerin um Organismen handele, die die in der OGAW-Richtlinie genannten Kriterien erfüllten. Zwar handele es sich bei dem Vermögen der Fondsgesellschaften nicht um ein Sondervermögen nach dem Investmentgesetz (bis 2003 Sondervermögen nach dem Gesetz der Kapitalanlagegesellschaften) und sei die Klägerin auch keine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne dieser Gesetze. Dennoch stünden die Anlagegesellschaften und somit auch die Klägerin im direkten Wettbewerb mit den Investmentfonds und deren Kapitalanlagegesellschaften, deren Vermögensverwaltung dem Investmentgesetz (bis 2003 dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften) unterfielen und infolgedessen nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG von der Umsatzsteuer befreit seien. Aus diesem Grunde verstoße eine Besteuerung der Vermögensverwaltung der Fondsgesellschaften durch den Beklagten gegen den Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität. Hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin für den Teilfonds K sei auf die Entscheidung des EuGH vom 07.03.2013 (C-275/11, „GfBk“, BStBl. II 2013, 900) zu verweisen. Demnach fielen auch die von einem Dritten gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft als Verwalterin eines Sondervermögens erbrachten Beratungsdienstleistungen für Wertpapieranlagen für die Zwecke der in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“, selbst wenn der Dritte nicht aufgrund einer Aufgabenübertragung nach Art. 5g der OGAW-Richtlinie tätig sei. Bei dem Teilfonds K habe es sich in den Streitjahren 2000 bis 2004 um einen Teilfonds der Investmentgesellschaft W gehandelt. Im Verkaufsprospekt der Investmentgesellschaft W werde unter „1. Einleitende Bemerkungen“ festgestellt, dass diese Gesellschaft in den Streitjahren einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der OGAW-Richtlinie bilde. Als Anlageberater habe die Investmentgesellschaft für den Teilfonds K in den Streitjahren die K1 Verwaltungs-AG bestellt. Diese habe wiederum die ihr übertragenen Aufgaben der Klägerin übertragen. Der Wertpapierbestand des Gemeinschafts-Aktiendepots „Q“ sei zum 30.11.2000 in den Teilfonds K eingebracht worden. Seit diesem Zeitpunkt sei die Klägerin für diesen Teilfonds als Fondsmanager tätig gewesen. Die zu erbringenden Leistungen hätten sich nicht von der Leistung, die die Klägerin bis zum 30.11.2000 gegenüber der Fondsgesellschaft „Q“ erbracht habe, unterschieden. Lediglich die offizielle Bezeichnung der Leistung und der Umstand, dass die Klägerin nach außen hin nicht mehr im Namen und für Rechnung des Investors aufgetreten sei, habe sich geändert. Die tatsächliche Anlageentscheidung und die ausschließliche Ordererteilung hätten jedoch nach wie vor der Klägerin oblegen. Der Beklagte hat die Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2004 am 13.11.2015 aus für das vorliegende Verfahren nicht bedeutsamen Gründen geändert. Die geänderten Bescheide sind zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Die Klägerin beantragt, die angegriffenen Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2004 wie folgt zu ändern: Im Jahre 1998 die Umsätze zu 15 % um ... DM und die Umsätze zu 16 % um ... DM, im Jahre 1999 die Umsätze um ... DM, Im Jahre 2000 die Umsätze um ... DM, im Jahre 2001 die Umsätze um ... DM, im Jahre 2002 die Umsätze um ... €, im Jahre 2003 die Umsätze um ... € und im Jahre 2004 die Umsätze um ... € herabzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, im Unterliegensfall die Revision zuzulassen. Er ist der Ansicht, dass die von der Klägerin behauptete Europarechtswidrigkeit des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG nicht gegeben sei. Denn diese Steuerbefreiungsvorschrift beruhe auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie und wolle insbesondere Kleinanlegern die Geldanlage in Investmentfonds dadurch erleichtern, dass sie umsatzsteuerliche Neutralität in Bezug auf die Wahl zwischen unmittelbarer Anlage in Wertpapieren und der Einschaltung von Organismen für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren schaffe. Die Mitgliedstaaten hätten bei der Definition der in ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten Fonds, die für die Zwecke dieser Steuerbefreiung unter den Begriff des Sondervermögens fielen, einen Ermessensspielraum. Dies habe der EuGH auch in der Entscheidung vom 28.06.2007 (C-363/05, „JP Morgan“, BStBl. II 2010, 573) hervorgehoben. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Zu Unrecht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die streitbefangenen Umsätze der Klägerin nicht umsatzsteuerbefreit sind. Zwar liegen im Streitfall die Voraussetzungen der innerstaatlichen Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG in der in den Streitjahren jeweils gültigen Fassung nicht vor. Die streitbefangenen Umsätze sind jedoch nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie umsatzsteuerbefreit. Auf die unmittelbare Anwendung dieser Richtlinie kann sich die Klägerin berufen. Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2004 sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. I. Im Streitfall ergibt sich die Umsatzsteuerbefreiung der von der Klägerin getätigten streitbefangenen Umsätze nicht aus der innerstaatlichen Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG. Denn bei der Klägerin handelt es sich weder um eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Gegenstand die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) in der für die Streitjahre 1998 bis 2003 gültigen Fassung ist, noch um eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Gegenstand die Verwaltung von Sondervermögen nach den Investmentgesetz (InvG) in der für das Streitjahr 2004 gültigen Fassung ist. Die Klägerin erfüllt zwar als Aktiengesellschaft die qualifizierten Anforderungen, die § 1 Abs. 3 Satz 1 KAGG und § 6 Abs. 1 Satz 2 InvG an die gesellschaftsrechtliche Rechtsform einer Kapitalanlagegesellschaft stellen; demnach dürfen Kapitalanlagegesellschaften nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden. Weiteres grundlegendes Tatbestandsmerkmal einer Kapitalanlagegesellschaft ist jedoch die Bildung eines Sondervermögens nach § 6 KAGG bzw. nach § 30 InvG, wonach das bei der Kapitalanlagegesellschaft gegen Ausgabe von Anteilsscheinen eingelegte Geld und die damit angeschafften Vermögensgegenstände ein Sondervermögen bilden (vgl. Zeller in Brinkhaus/Scherer, KAGG/Ausl InvestmG, 1. Auflage 2003, § 1 Rn. 16 ff.; Schmitz in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, 1. Auflage 2010, § 30 Rn. 1 ff.). Unternehmensgegenstand der Klägerin ist laut ihrer Satzung zwar die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens, jedoch gerade nicht durch die Bildung eines Sondervermögens im Sinne des KAGG bzw. InvG, in dem bei der Klägerin angelegtes Geld von ihrem Gesellschaftsvermögen getrennt in Wertpapiere angelegt wird. Die innerstaatliche Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG in der in den Streitjahren 1998 bis 2004 geltenden Fassung erfasst aber lediglich Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen angelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger in Wertpapiere oder anderweitige Kapitalanlagen anlegen. Die Einlagen und die damit erworbenen Vermögensgegenstände bilden ein Sondervermögen, für dessen Verwaltung die Kapitalanlagegesellschaften eine Vergütung erhalten. Allein auf diese Vergütung bezieht sich die Steuerbefreiung (vgl. Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 7. Auflage 2003, § 4 Nr. 8 Rn. 38). II. Im Streitfall erfüllt die Klägerin jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie. Denn die von der Klägerin aufgrund der Vermögensverwaltungsverträge erbrachten Leistungen gegenüber den Fondsgesellschaften bzw. gegenüber dem Teilfonds K stellen die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften im Sinne dieser Vorschrift dar. 1. Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen die begriffliche Reichweite und den inhaltlichen Anwendungsbereich der in der Vorschrift genannten zentralen Tatbestandsmerkmale des „Sondervermögens“ sowie der „Verwaltung“ von Sondervermögen herausgearbeitet. a) Danach enthält die in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung autonome unionsrechtliche Begriffe, die grundsätzlich eine gemeinsame Definition erfordern, um eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems zu verhindern, so dass die Mitgliedstaaten ihren Inhalt nicht verändern können. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Gesetzgeber die Mitgliedstaaten mit der Bestimmung einiger Begriffe einer Steuerbefreiungsvorschrift betraut hat (vgl. EuGH-Urteile vom 04.05.2006 C-169/04, „Abbey National“, BStBl. II 2010, 567, Rn. 38, 39; vom 28.06.2007 C-363/05, „JP Morgan“, BStBl. II 2010, 573, Rn. 19, 20; vom 07.03.2013 C-424/11, „Wheels“, HFR 2013, 460, Rn. 16). Zwar ermächtigt Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie die Mitgliedstaaten, den Begriff des Sondervermögens zu definieren. Diese den Mitgliedstaaten übertragene Definitionsbefugnis ist jedoch durch das Verbot begrenzt, der vom Unionsgesetzgeber verwandten Formulierung der Steuerbefreiungsvorschrift zuwider zu handeln. Ein Mitgliedstaat kann insbesondere nicht, ohne den Wortlaut des Begriffs „Sondervermögen“ zu missachten, auswählen, welchem Sondervermögen die Befreiung gewährt wird und welchem nicht. Die genannten Bestimmungen räumen ihm lediglich die Befugnis ein, in seinem innerstaatlichen Recht die Fonds zu definieren, die unter den Begriff „Sondervermögen“ fallen (vgl. EuGH-Urteile vom 28.06.2007 C-363/05, „JP Morgan“, BStBl. II 2010, 573, Rn. 21, 22, 41-43; vom 07.03.2013 C-424/11, „Wheels“, HFR 2013, 460, Rn. 17, 18). b) Bei dieser Definitionsbefugnis ist außerdem das mit der 6. EG-Richtlinie verfolgte Ziel sowie der dem gemeinsamen Mehrwertsteuer-System innewohnende Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten. Insoweit ist festzustellen, dass mit der Befreiung von Umsätzen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen unter anderem bezweckt wird, den Anlegern die Anlage in Wertpapiere über Organismen für Anlagen dadurch zu erleichtern, dass die Mehrwertsteuer-Kosten wegfallen und somit die Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuer-Systems hinsichtlich der Wahl zwischen der unmittelbaren Anlage von Wertpapieren und derjenigen, die durch Einschaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt, gewährleistet bleibt. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität lässt es nicht zu, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Umsatzsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. EuGH-Urteile vom 04.05.2006 C-169/04, „Abbey National“, BStBl. II 2010, 567, Rn. 56, 62; vom 28.06.2007 C-363/05, „JP Morgan“, BStBl. II 2010, 573, Rn. 29, 45; vom 07.03.2013 C-424/11, „Wheels“, HFR 2013, 460, Rn. 19, 20; vom 07.03.2013 C-275/11, „GfBk“, BStBl. II 2013, 900, Rn. 30). Aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität ergibt sich insbesondere, dass die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein müssen, das Organisationsmodell zu wählen, das ihnen, rein wirtschaftlich betrachtet, am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Befreiung ausgeschlossen werden (vgl. EuGH-Urteile vom 04.05.2006 C-169/04, „Abbey National“, BStBl. II 2010, 567, Rn. 68 sowie vom 13.03.2014 C-464/12, „ATP“, HFR 2014, 459, Rn. 64). c) Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung, die die Steuerbefreiungsvorschrift des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie verfolgt, geht der EuGH davon aus, dass es sich bei Fonds, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der OGAW-Richtlinie darstellen, grundsätzlich um Sondervermögen im Sinne dieser Vorschrift handelt. Aus Art. 1 Abs. 2 der OGAW-Richtlinie ergibt sich, dass diese Richtlinie für Organismen gilt, deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder bestimmten anderen liquiden Finanzanlagen zu investieren und deren Anteilscheine auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Es handelt sich um Organismen, in denen zahlreiche Anlagen gebündelt und auf ein Spektrum von Wertpapieren verteilt sind, die sich zur Optimierung der Ergebnisse wirksam verwalten lassen und in deren Rahmen die einzelnen Anlagebeträge verhältnismäßig geringfügig sein können. Derartige Fonds verwalten ihre Anlagen im eigenen Namen und für eigene Rechnung, während der einzelne Anleger ein oder mehrere Anteile an dem Fonds, nicht aber die Anlagen des Fonds als solche besitzt. Das wesentliche Kriterium eines Sondervermögens ist die Zusammensetzung der Vermögen mehrerer Begünstigter zu gemeinsamer Rechnung, die die Streuung des Risikos, das diese Begünstigten tragen, auf eine Palette von Wertpapieren erlaubt (vgl. EuGH Urteile vom 19.07.2012 C-44/11, „Deutsche Bank“, BStBl. II 2012, 945, Rn. 32, 33; vom 13.03.2014 C-464/12, „ATP“, HFR 2014, 459, Rn. 49, 50). Als Sondervermögen sind darüber hinaus auch Fonds anzusehen, die zwar keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Sinne der OGAW-Richtlinie darstellen, jedoch dieselben Merkmale aufweisen wie diese und somit dieselben Umsätze tätigen oder diesen soweit ähnlich sind, dass sie mit ihnen im Wettbewerb stehen. (vgl. EuGH-Urteile vom 04.05.2006 C-169/04, „Abbey National“, BStBl. II 2010, 567, Rn. 53-56; vom 28.06.2007 C-363/05, „JP Morgan“, BStBl. II 2010, 573, Rn. 48-51; vom 07.03.2013 C-424/11, „Wheels“, HFR 2013, 460, Rn. 24; vom 13.03.2014 C-464/12, „ATP“, HFR 2014, 459, Rn. 47). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie von Kapitalanlagegesellschaften verwaltete Sondervermögen unabhängig von deren Rechtsform betrifft. Insoweit ist festzuhalten, dass Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie die Verwaltung der Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften im Sinne dieser Bestimmung durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger dieser Dienstleistungen definiert (vgl. EuGH-Urteile vom 04.05.2006 C-169/04, „Abbey National“, BStBl. II 2010, 567, Rn. 66 sowie vom 07.03.2013 C-275/11, „GfBk“, BStBl. II 2013, 900, Rn. 20). d) Da Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie keine Definition des Begriffs „Verwaltung von Sondervermögen“ enthält, ist diese Bestimmung nach ihrem Sachzusammenhang sowie nach den Zielsetzungen und der Systematik dieser Richtlinie auszulegen, wobei insbesondere der Normzweck der vorgesehenen Steuerbefreiung zu berücksichtigen ist. Ausgehend von der Zielsetzung, dass mit der Befreiung von Umsätzen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen unter anderem bezweckt wird, den Anlegern die Anlagen in Wertpapiere über Organismen für Anlagen zu erleichtern, hat der EuGH klargestellt, dass es sich bei den Umsätzen, für die diese Befreiung gilt, um diejenigen handelt, die für die Tätigkeit der Organismen für gemeinsame Anlagen spezifisch sind. Gemäß Art. 1 Satz 2 der OGAW-Richtlinie bestehen die spezifischen Umsätze der OGAW darin, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung in Wertpapiere anzulegen. Mit den von den Zeichnenden beim Kauf von Anteilen eingezahlten Geldern bilden und verwalten die OGAW für deren Rechnung und gegen Entgelt Portefeuilles, die sich aus Wertpapieren zusammensetzen. Neben den Aufgaben der Portefeuille-Verwaltung stellen die administrativen Aufgaben der Organismen für gemeinsame Anlagen selbst, wie sie in Anhang II der OGAW-Richtlinie unter der Überschrift “Administrative Tätigkeiten“ aufgeführt sind, spezifische Aufgaben der Organismen für gemeinsame Anlagen dar (vgl. EuGH-Urteile vom 04.05.2006 C-169/04, „Abbey National“, BStBl. II 2010, 567, Rn. 61, 64; vom 07.03.2013 C-275/11, „GfBk“, BStBl. II 2013, 900, Rn 22). Der Umstand, dass z.B. Beratungs- und Informationsleistungen nicht in Anhang II der OGAW-Richtlinie aufgeführt sind, steht ihrer Einbeziehung in der Kategorie der spezifischen Dienstleistungen, die zur Tätigkeit der Verwaltung eines Sondermögens durch eine Kapitalanlagegesellschaft in Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie gehören, jedoch nicht entgegen, da es in Art. 5 Abs. 2 der OGAW-Richtlinie heißt, dass die betreffenden Aufgaben in diesem Anhang nicht in erschöpfender Weise genannt werden. Der EuGH hat daher entschieden, dass nicht nur die Verwaltung von Kapitalanlagen, die die Auswahl und die Veräußerung der Vermögensgegenstände einschließt, Gegenstand dieser Steuerbefreiung sein kann, sondern auch Verwaltungs- und Buchführungsleistungen, wie die Ermittlung des Betrags der Einkünfte und des Preises der Anteile oder Aktien an dem Fonds, die Bewertung des Vermögens, die Vorbereitung der Erklärungen über die Verteilung der Einkünfte, die Lieferung von Angaben und Unterlagen für die regelmäßig zu veröffentlichenden Abschlüsse und Steuererklärungen, Statistiken und Mehrwertsteuer-Erklärungen sowie die Vorbereitung der Voraussagen über die Erträge unter den Begriff der „Verwaltung“ eines Sondervermögens einer Kapitalanlagegesellschaft im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie fallen (vgl. EuGH-Urteile vom 04.05.2006 C-169/04, „Abbey National“, BStBl. II 2010, 567, Rn. 26, 63/64; vom 07.03.2013 C-275/11, „GfBk“, BStBl. II 2013, 900, Rn 27; vom 13.03.2014 C-464/12, „ATP“, HFR 2014, 459, Rn. 61-68). Insoweit können auch Leistungen, die in der Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft bestehen, eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft aufweisen, die darin besteht, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung in Wertpapieren anzulegen. Des Weiteren hat der EuGH entschieden, dass es Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie seinem Wortlaut nach grundsätzlich nicht ausschließt, dass die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften sich in verschiedene Dienstleistungen aufteilen lässt, die dann unter dem Begriff Verwaltung von Sondervermögen von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne dieser Bestimmung fallen und in den Genuss der dort vorgesehenen Befreiung gelangen können, auch wenn sie von einem außenstehenden Verwalter erbracht werden, sofern jede dieser Dienstleistungen die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Verwaltung eines Sondervermögens durch Kapitalanlagegesellschaften erfüllt. Hieraus ergibt sich, dass für die Feststellung, ob von einem Dritten gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft erbrachte Beratungsleistungen für Wertpapieranlagen für die Zwecke der in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung unter den Begriff der „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ fallen, zu bestimmen ist, ob die von einem Dritten erbrachten Beratungsleistungen für Wertpapieranlagen eine enge Verbindung zu der einer Kapitalanlagegesellschaft eigenen Tätigkeit aufweisen, die bewirkt, dass sie diese spezifischen und wesentlichen Funktionen der Verwaltung eines Sondervermögens durch Kapitalanlagegesellschaften erfüllt. In Bezug auf insbesondere die von einem außenstehenden Verwalter erbrachten Verwaltungsdienstleistungen hat der EuGH ausgeführt, dass diese ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften spezifisch und wesentlich sein müssen (vgl. EuGH-Urteile vom 04.05.2006 C-169/04, „Abbey National“, BStBl. II 2010, 567, Rn. 70, 72; vom 07.03.2013 C-275/11, „GfBk“, BStBl. II 2013, 900, Rn. 21; vom 13.03.2014 C-464/12, „ATP“, HFR 2014, 459, Rn. 65). Auch der Umstand, dass die von einem Dritten erbrachten Beratungs- und Informationsleistungen keine Änderung der rechtlichen und finanziellen Lage des Fonds bewirken, schließt nicht aus, dass diese Leistungen unter den Begriff der Verwaltung eines Sondervermögens durch eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie fallen (vgl. EuGH-Urteile vom 07.03.2013 C-275/11, „GfBk“, BStBl. II 2013, 900, Rn. 26; vom 13.03.2014 C-464/12, „ATP“, HFR 2014, 459, Rn. 69). Abschließend ist dabei hervorzuheben, dass es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht zulässt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden. Dieser Grundsatz verlangt nicht, dass es sich um identische Umsätze handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung verbietet es dieser Grundsatz vielmehr, gleichartige und in Folge dessen miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. EuGH-Urteile vom 04.05.2006 C-169/04, „Abbey National“, BStBl. II 2010, 567, Rn. 56; vom 28.06.2007 C-363/05, „JP Morgan“, BStBl. II 2010, 573, Rn. 46; vom 07.03.2013 C-424/11, „Wheels“, HFR 2013, 460, Rn. 20/21). 2. Im Streitfall stellt die von der Klägerin aufgrund der Vermögensverwaltungsverträge gegenüber den fünf Anlagegesellschaften ausgeübte Tätigkeit die Verwaltung von Sondervermögen im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie unter Berücksichtigung der OGAW-Richtlinie dar. a) Bei der Klägerin handelt es sich zwar - wie bereits dargelegt - nicht selbst um eine Kapitalanlagegesellschaft und damit um ein Sondervermögen im Sinne dieser Richtlinienbestimmung, da sich die Anleger nicht an der Klägerin selbst mit einer Einlage beteiligen, um diese von der Klägerin verwalten zu lassen, sondern an den fünf Fondsgesellschaften. Die Klägerin übernimmt vielmehr lediglich aufgrund der Vermögensverwaltungsverträge die Geschäftsführung der Fondsgesellschaften sowie die Verwaltung deren Vermögenswerte entsprechend deren Anlagerichtlinien. Nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH schließt es Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie seinem Wortlaut nach aber grundsätzlich nicht aus, dass die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften auch dann gegeben ist, wenn sie von einem außenstehenden Verwalter erbracht wird, sofern dessen Dienstleistungen die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Verwaltung eines Sondervermögens durch Kapitalanlagegesellschaften erfüllen. Hieraus ergibt sich, dass für die Feststellung, ob von dem Dritten gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft erbrachte Beratungsleistungen für Wertpapieranlagen für die Zwecke der in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung unter den Begriff der „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ fallen, zu bestimmen ist, ob die von einem Dritten erbrachten Beratungsleistungen für Wertpapieranlagen eine enge Verbindung zu der einer Kapitalanlagegesellschaft eigenen Tätigkeit aufweisen, die bewirkt, dass sie diese spezifischen und wesentlichen Funktionen der Verwaltung eines Sondervermögens durch Kapitalanlagegesellschaften erfüllen. In Bezug auf die von einem außenstehenden Verwalter erbrachten Verwaltungsdienstleistungen ist insoweit erforderlich, dass diese ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften spezifisch und wesentlich sein müssen. Im Streitfall schaffen die fünf Fondsgesellschaften nach §§ 2 und 9 ihrer Gesellschaftsverträge eine Investitionsmöglichkeit für Anleger für eine gemeinsame langfristige und wertsteigernde Geldanlage in börsennotierten Wertpapieren - Aktien und Anleihen -, Festgeld, Unternehmensbeteiligungen, Immobilien, Anteilen von Immobilienfonds oder Immobilienbeteiligungsgesellschaften und dergleichen. Der ausschließliche Zweck der Anlagegesellschaften besteht mithin darin, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapiere und andere liquide Finanzanlagen zu investieren. Es handelt sich damit bei den Fondsgesellschaften um Organismen, in denen zahlreiche Anlagen gebündelt und zur Streuung des Risikos auf ein Spektrum von Wertpapieren verteilt werden, die sich zur Optimierung der Ergebnisse wirksam verwalten lassen und in deren Rahmen die einzelnen Anlagebeträge verhältnismäßig geringfügig sein können. Nach § 6 der Gesellschaftsverträge steht das Gesellschaftvermögen den Anlegern nicht zur gemeinsamen Hand, sondern nur nach Bruchteilen zu. Nach § 8 Abs. 1 der Gesellschaftsverträge werden die Einzahlungen der Anleger in Anteile umgerechnet, die kontenmäßig gutgeschrieben werden und auch den Bruchteil eines Anteils ausmachen können. Die Fondsgesellschaften verwalten ihre Anlagen mithin im eigenen Namen und für eigene Rechnung während der einzelne Anleger ein oder mehrere Anteile an dem Fonds, nicht aber die Anlagen des Fonds als solche besitzt. Nach § 14 der jeweiligen Gesellschaftsverträge der Fondsgesellschaften kann der Gesellschafter monatlich zum Bewertungsstichtag unter Wahrung einer vierwöchigen Kündigung aus der Gesellschaft ausscheiden. Die von ihm eingezahlte Einlage, die in Anteile umgerechnet und kontenmäßig gutgeschrieben worden ist, wird ihm sodann ausgezahlt. Auch insoweit entspricht die Konstruktion und Struktur der Fondsgesellschaften den Vorgaben der OGAW-Richtlinie. Denn nach Art. 1 Abs. 2 der OGAW-Richtlinie erfasst diese Richtlinie Organismen, deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder bestimmten anderen liquiden Finanzanlagen zu investieren und deren Anteilsscheine auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Damit erfüllen die Fondsgesellschaften die Voraussetzungen der OGAW-Richtlinie und stellen Organismen für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren dar. Wird die Klägerin damit aufgrund der Vermögensverwaltungsverträge für Fondsgesellschaften tätig, die als Sondervermögen im Sinne der OGAW-Richtlinie anzusehen sind, so folgt hieraus zugleich, dass die Klägerin als außenstehender Verwalter vom Anwendungsbereich des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie erfasst wird. b) Die von der Klägerin gegenüber den Fondsgesellschaften erbrachten Leistungen sind auch als Verwaltung von Sondervermögen im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie anzusehen. Denn nach Ziffer 1 a des Vermögensverwaltungsvertrages erfolgt die Verwaltung der Vermögenswerte der Fondsgesellschaften durch die Klägerin gemäß den vereinbarten Anlagerichtlinien im Sinne der §§ 2 und 9 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaften ohne vorherige Einholung von Weisungen. Insbesondere ist danach die Klägerin berechtigt, - An- und Verkäufe von Wertpapieren und Optionen vorzunehmen, Wertpapiere zu konvertieren oder umzutauschen, Bezugsrechte auszuüben, zu kaufen oder zu verkaufen, Devisen anzuschaffen oder zu veräußern sowie alle übrigen Maßnahmen zu treffen, die ihr bei der Verwaltung der Vermögenswerte als zweckmäßig erscheinen. Nach Ziffer 1 b dieses Vertrages ist die Klägerin außerdem berechtigt, Börsentermingeschäfte und solche Geschäfte, die gleichen wirtschaftlichen Zwecken dienen, auch wenn sie nicht auf Erfüllung durch Lieferung ausgerichtet sind, zu tätigen, insbesondere Optionsgeschäfte und andere Börsentermingeschäfte in Wertpapieren, Devisen, Indizes und synthetischen Gegenständen, und zwar an in- und ausländischen Terminbörsen und außerbörslichen Terminmärkten vorzunehmen. Mit dieser inhaltlichen Ausgestaltung der von der Klägerin den Fondsgesellschaften gegenüber übernommenen Vermögensverwaltungsaufgaben sind jedoch genau diejenigen Leistungen angesprochen, die für die Tätigkeit der Organismen für gemeinsame Anlagen spezifisch sind. Denn nach Art. 1 Abs. 2 der OGAW-Richtlinie bestehen die spezifischen Aufgaben und Tätigkeiten der Organismen für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren darin, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung in Wertpapieren anzulegen. Mit den von den Zeichnenden beim Kauf von Anteilen eingezahlten Geldern bilden und verwalten die OGAW für deren Rechnung und gegen Entgelt Portefeuilles, die sich aus Wertpapieren zusammensetzen. Neben den Aufgaben der Portefeuilles-Verwaltung stellen die administrativen Aufgaben der Organismen für gemeinsame Anlagen selbst, wie sie in Anhang II der OGAW-Richtlinie unter der Überschrift „Administrative Tätigkeiten“ aufgeführt sind, spezifische Aufgaben der Organismen für gemeinsame Anlagen dar. In diesem Zusammenhang werden auch die von einem außenstehenden Dritten erbrachten Beratungsleistungen für Wertpapieranlagen aufgrund ihrer engen Verbindung zu der einer Kapitalanlagegesellschaft wesensmäßigen eigenen Tätigkeit mit in den Anwendungsbereich des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie einbezogen. Mithin muss dies erst recht für die klassische Portefeuilles-Verwaltung durch den An- und Verkauf von Wertpapieren und anderen Kapitalanlagen gelten. Die von einem außenstehenden Verwalter erbrachten Dienstleistungen müssen also die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Verwaltung eines Sondervermögens durch Kapitalanlagegesellschaften erfüllen. Hieraus ergibt sich, dass für die Feststellung, ob von einem Dritten gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft erbrachte Dienstleistungen für Wertpapieranlagen für die Zwecke der in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung unter den Begriff der „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ fallen, zu bestimmen ist, ob die von dem Dritten erbrachten Dienstleistungen für Wertpapieranlagen eine enge Verbindung zu der einer Kapitalanlagegesellschaft eigenen Tätigkeit aufweisen, die bewirkt, dass sie diese spezifischen und wesentlichen Funktionen der Verwaltung eines Sondervermögens durch Kapitalanlagegesellschaften erfüllen. Dies kann für die Vermögensverwaltungsleistungen, die die Klägerin gegenüber den Fondsgesellschaften erbringt, ohne Weiteres angenommen werden, da die Klägerin nicht lediglich im Bereich der bloßen Beratung oder administrativen Betreuung der Fondsgesellschaften tätig ist, sondern im Kernbereich der Vermögensverwaltung, nämlich der eigentlichen Wertpapieranlage. c) Der Senat hat auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit der Klägerin gegenüber dem Teilfonds K anders zu beurteilen ist als gegenüber den Fondsgesellschaften. Auch die Vermögensverwaltungstätigkeit der Klägerin gegenüber dem Teilfonds K ist daher nach Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie umsatzsteuerbefreit. III. Die Klägerin kann sich auch auf die Steuerbefreiungsvorschrift des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie unmittelbar berufen, da diese vom deutschen Gesetzgeber nicht zutreffend in das innerstaatliche Umsatzsteuerrecht umgesetzt worden ist. Denn nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie ist die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierte Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften umsatzsteuerbefreit. Diese Regelung ist weiter gefasst als § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG und erfasst nicht nur die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaften (in der für die Streitjahre 1998 - 2003 geltenden Fassung) oder dem Investmentgesetz (in der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung). Die Klägerin kann sich insoweit auch unmittelbar auf diese Richtlinie berufen, da sie eine für die Klägerin günstigere Regelung enthält als das innerstaatliche Umsatzsteuerrecht. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind die nationalen Gerichte bei einem Widerspruch zwischen den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts und den Bestimmungen des Unionsrechts gehalten, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sorgen, indem sie erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Vorschrift des innerstaatlichen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lassen, ohne dass die vorherige Beseitigung dieser Vorschrift auf gesetzgeberischem Wege oder durch ein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragt oder abgewartet werden muss. Es ist alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Unionsnorm bilden (vgl. EuGH-Urteile vom 28.11.2013 C-319/12, „MDDP“, HFR 2014, 177 sowie vom 09.10.2014 C-492/13, „Traum“, HFR 2014, 1131). In Übereinstimmung hiermit kann sich der Steuerpflichtige auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insbesondere auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber richtlinienwidrigen Regelungen des innerstaatlichen Rechts berufen (vgl. BFH-Urteile vom 11.10.2012 V R 9/10, BStBl. II 2014, 279 sowie vom 24.10.2013 V R 17/13, BStBl. II 2015, 513). In Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen kann sich der Einzelne auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen mitgliedsstaatlichen Vorschriften berufen. Er kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann (vgl. BFH-Urteil vom 21.01.2015 XI R 5/13, BStBl. II 2015, 724). IV. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 1998 bis 2004 sind daher im nachstehend angegebenen Umfang zu ändern. Dabei sind die vom Beklagten zu den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen gezählten Verwaltungsgebühren und erfolgsabhängigen Vergütungen aus der Vermögensverwaltungstätigkeit der Klägerin für die Fondsgesellschaften aus der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage heraus zurechnen. 1. Für das Jahr 1998 ist zunächst zu berücksichtigen, dass im 1. Quartal 1998 ein Umsatzsteuersatz von 15 % und ab dem 01.04.1998 ein Umsatzsteuersatz von 16 % galt. Insoweit ist bei den vom Beklagten in Ansatz gebrachten Verwaltungsgebühren zu 15 % eine Verminderung der Bemessungsgrundlage um ... DM und bei den Verwaltungsgebühren zu 16 % eine Verminderung um ... DM vorzunehmen. Bei den Erfolgshonoraren ist der Bruttobetrag in Höhe von ... DM in einen Anteil in Höhe von ... DM (zu 15 %) und einen in Höhe von ... DM aufzuteilen. Daraus ergibt sich ein Umsatz zu 15 % in Höhe von ... DM und zu 16 % in Höhe von ... DM. Unter Zusammenrechnung der Verwaltungsgebühr und des Erfolgshonorars ist der Umsatzsteuerbescheid 1998 dahingehend zu ändern, dass die Umsätze zu 15 % um ... DM und die Umsätze zu 16 % um ... DM herabzusetzen sind. 2. Im Jahre 1999 sind die Verwaltungsgebühren in Höhe von netto ... DM sowie das Erfolgshonorar in Höhe von netto ... DM umsatzsteuerbefreit. Der Umsatzsteuerbescheid 1999 ist mithin dahingehend zu ändern, dass die Umsätze zu 16 % um insgesamt ... DM vermindert werden. 3. Im Jahr 2000 sind Verwaltungsgebühren in Höhe von netto ... DM sowie das Erfolgshonorar in Höhe von ... DM netto umsatzsteuerbefreit. Im Umsatzsteuerbescheid 2000 sind daher die Umsätze zu 16 % um insgesamt ... DM herabzusetzen. 4. Für das Jahr 2001 hat der Beklagte bei den Verwaltungserlösen ursprünglich einen Nettoumsatz in Höhe von ... DM berücksichtigt. Dieser ist im geänderten Umsatzsteuerbescheid in der Anlage zur Einspruchsentscheidung um ... DM auf ... DM herabgesetzt worden. Bei den Erlösen aus der Tätigkeit der Klägerin für die K ist ein Nettoumsatz in Höhe von ... DM in Ansatz gebracht worden. Der Umsatzsteuerbescheid 2001 ist daher zu ändern, die Umsätze der Klägerin zu 16 % sind um insgesamt ... DM zu vermindern. 5. Für das Jahr 2002 hat der Beklagte bei den Verwaltungserlösen ursprünglich einen Nettoumsatz in Höhe von ... € berücksichtigt. Dieser ist im geänderten Umsatzsteuerbescheid in der Anlage zur Einspruchsentscheidung um ... € auf ... € herabgesetzt worden. Bei den Erlösen aus der Tätigkeit für die K sind Nettoerlöse in Höhe von ... € in Ansatz gebracht worden. Der Umsatzsteuerbescheid 2002 ist daher zu ändern, die Umsätze der Klägerin zu 16 % sind um insgesamt ... € herabzusetzen. 6. Für das Jahr 2003 hat der Beklagte bei den Verwaltungserlösen ursprünglich einen Nettoumsatz in Höhe von ... € berücksichtigt. Dieser ist im geänderten Umsatzsteuerbescheid in der Anlage zur Einspruchsentscheidung um ... € auf ... € herabgesetzt worden. Bei den Erlösen für die Tätigkeit für die K sind Umsätze in Höhe von ... € netto in Ansatz gebracht worden. Der Umsatzsteuerbescheid 2003 ist daher zu ändern, die Umsätze der Klägerin zu 16 % sind um insgesamt ... € zu vermindern. 7. Für das Jahr 2004 hat der Beklagte bei den Verwaltungserlösen ursprünglich einen Nettoumsatz in Höhe von ... € berücksichtigt. Dieser ist im geänderten Umsatzsteuerbescheid in der Anlage zur Einspruchsentscheidung um 2.480,72 € auf ... € herabgesetzt worden. Bei den Erlösen aus der Tätigkeit für die K sind Umsätze in Höhe von ... € netto in Ansatz gebracht worden. Der Umsatzsteuerbescheid 2004 ist daher zu ändern, die Umsätze der Klägerin zu 16 % sind um insgesamt ... € herabzusetzen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. VII. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.