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Urteil

14 K 1861/15

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Scheidungskosten können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig, notwendig und angemessen sind. • Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren fallen nicht unter den Begriff der Prozesskosten im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, weil das Scheidungsverfahren gesetzlich nicht als Prozess/Rechtsstreit gilt. • § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG schließt Prozesskosten nur aus, nicht aber objektivierte Scheidungskosten; deswegen ist die Höhe der als Scheidungskosten festgestellten Aufwendungen bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung: Scheidungsverfahren keine Prozesskosten • Scheidungskosten können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig, notwendig und angemessen sind. • Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren fallen nicht unter den Begriff der Prozesskosten im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, weil das Scheidungsverfahren gesetzlich nicht als Prozess/Rechtsstreit gilt. • § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG schließt Prozesskosten nur aus, nicht aber objektivierte Scheidungskosten; deswegen ist die Höhe der als Scheidungskosten festgestellten Aufwendungen bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Die Klägerin wurde im August 2014 geschieden. Für das Veranlagungsjahr 2014 setzte sie in ihrer Einkommensteuererklärung Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 5.513 EUR als Scheidungskosten an. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten nicht und berief sich darauf, dass Prozesskosten ab 2013 nicht mehr abzugsfähig seien. Die Beteiligten stellten im Termin unstreitig, dass von den geltend gemachten 5.513 EUR ein Betrag von 2.433,65 EUR auf reine Scheidungskosten entfällt. Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung dieses Betrags als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Das Finanzgericht hat über die Klage entschieden und die Revision zugelassen. • Rechtliche Grundlage ist § 33 Abs. 1–3 EStG (außergewöhnliche Belastungen) sowie § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (Ausschluss von Prozesskosten). • Zwangsläufigkeit: Aufwendungen sind dann zwangsläufig, wenn sie sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen lassen und notwendig sowie angemessen sind; bei Ehescheidungen ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Scheidung aus tatsächlichen Gründen notwendig ist, daher sind hier 2.433,65 EUR als zwangsläufig anzusehen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). • Begriff der Prozesskosten: Das Scheidungsverfahren wird gesetzlich nicht als Prozess/Rechtsstreit behandelt (FamFG regelt Verfahren/Scheidungssache, nicht Prozess), daher fallen Scheidungskosten nicht unter die in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG genannten Prozesskosten. • Systematik und historische Auslegung bestätigen, dass der Gesetzgeber Prozesskosten abgrenzen wollte und Scheidungskosten nicht den Prozesskosten zuzuordnen sind; dies folgt auch aus dem Gesetzgebungsverfahren und der Wortlautauslegung. • Folge: Die vom Finanzamt nicht berücksichtigten 2.433,65 EUR sind als außergewöhnliche Belastungen vor Abzug der zumutbaren Eigenbelastung gemäß § 33 Abs. 1, 3 EStG zu berücksichtigen; die Steuerberechnung ist entsprechend zu ändern. Die Klage ist begründet. Das Finanzgericht ändert den Einkommensteuerbescheid 2014 dahin, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.433,65 EUR nach § 33 EStG vor Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen sind, wodurch die Einkommensteuer entsprechend niedriger festzusetzen ist. Die Berechnung der Einkommensteuer wird der Finanzbehörde übertragen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 56 % und der Beklagte zu 44 %. Die Revision wurde zugelassen. Damit hat die Klägerin im Kern gewonnen, weil Scheidungskosten als nicht zu Prozesskosten gehörig angesehen wurden und deshalb als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.