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Urteil

7 K 2894/14

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Übernahme dinglicher Grundpfandlasten begründet keine gegenwärtige schuldbefreiende Gegenleistung und ist schenkungsteuerlich erst bei Eintritt der Bedingung zu berücksichtigen (§ 12 Abs.1 ErbStG, § 6 BewG, § 5 BewG). • Persönliche Darlehensverbindlichkeiten, die durch Grundschulden gesichert sind, zählen nicht zu den dinglichen Lasten des Grundstücks und gehen nicht kraft Übertragungsvertrags auf die Beschenkten über, wenn der Vertrag die Tilgungs- und Zinsverpflichtung bei der Schenkerin belässt. • Werden persönliche Verbindlichkeiten nicht im Übertragungsvertrag übernommen, sondern verbleiben beim Schenker, sind sie bei dessen Tod als Nachlassverbindlichkeiten zu behandeln und bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen (§ 10 Abs.5 Nr.1 ErbStG).
Entscheidungsgründe
Keine schenkungsteuerliche Berücksichtigung dinglicher Haftung für Grundschulden vor Eintritt der Bedingung • Die Übernahme dinglicher Grundpfandlasten begründet keine gegenwärtige schuldbefreiende Gegenleistung und ist schenkungsteuerlich erst bei Eintritt der Bedingung zu berücksichtigen (§ 12 Abs.1 ErbStG, § 6 BewG, § 5 BewG). • Persönliche Darlehensverbindlichkeiten, die durch Grundschulden gesichert sind, zählen nicht zu den dinglichen Lasten des Grundstücks und gehen nicht kraft Übertragungsvertrags auf die Beschenkten über, wenn der Vertrag die Tilgungs- und Zinsverpflichtung bei der Schenkerin belässt. • Werden persönliche Verbindlichkeiten nicht im Übertragungsvertrag übernommen, sondern verbleiben beim Schenker, sind sie bei dessen Tod als Nachlassverbindlichkeiten zu behandeln und bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen (§ 10 Abs.5 Nr.1 ErbStG). Die Mutter schenkte ihren Kindern jeweils zur Hälfte mehrere Grundstücke und behielt sich lebenslang Nießbrauch vor. In den Grundbüchern bestanden Grundschuldlasten zugunsten kreditgebender Banken; der Notarvertrag regelte, die Mutter trage weiterhin Zins- und Tilgung und die dinglichen Belastungen blieben eingetragen. Nach dem Tod der Mutter wurde der Nießbrauch vermindert bewertet; die Klägerin forderte dagegen die berücksichtigungsfähige Minderung des Schenkungswerts um ihren anteiligen Teil der Verbindlichkeiten. Das Finanzamt berücksichtigte die Verbindlichkeiten nicht in der Schenkungsteuer, sondern setzte sie als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer fest. Die Klägerin rügte, die Verbindlichkeiten seien aufschiebend bedingt übernommen worden und müssten schenkungsteuerlich abgezogen werden. Das Finanzgericht wies die Klage ab. • Rechtliche Grundlagen: § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG (Tatbestand der Schenkung), § 12 Abs.1 ErbStG i.V.m. §§ 5 und 6 BewG (Bewertung aufschiebend bedingter Leistungen), § 10 Abs.5 Nr.1 ErbStG (Nachlassverbindlichkeiten). • Die Vereinbarung im Notarvertrag lässt klar erkennen, dass die Mutter sich verpflichtet hat, Zins- und Tilgungsleistungen für die Grundschulden weiter zu tragen; eine übergehende persönliche Schuldübernahme der Beschenkten für den Todesfall ist nicht vereinbart. Damit blieb im Innenverhältnis die Verpflichtung der Mutter bestehen. • Die Übernahme der dinglichen Haftung aus Grundschulden begründet nur eine Duldungspflicht (dingliche Last) und verschafft dem Grundschuldgläubiger gegen den Eigentümer keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch; eine wirtschaftliche Belastung der Beschenkten tritt erst mit Geltendmachung und Verwertung der Grundschuld ein. Daher ist eine Bereicherungsminderung bei der Schenkungsteuer erst dann vorzunehmen, wenn die Bedingung eintritt und die Verbindlichkeit gegenüber den Beschenkten tatsächlich wirksam wird (§ 12 Abs.1 ErbStG, § 6 Abs.2 BewG i.V.m. § 5 Abs.2 BewG). • Persönliche Darlehensverpflichtungen gehören nicht zu den ‚Lasten des Grundstücks‘ i.S. des Vertrages und des § 1047 BGB; sie sind personenbezogen und fallen nicht unter die vertraglich auf den Erwerber übergehenden dinglichen Lasten. • Mangels vertraglicher persönlichen Schuldübernahme waren die Verbindlichkeiten nicht schenkungssteuerlich als Gegenleistung zu berücksichtigen; sie sind vielmehr als Nachlassverbindlichkeiten im Erbfall gemäß § 10 Abs.5 Nr.1 ErbStG zu behandeln. • Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot liegt nicht vor, weil Erb- und Schenkungsteuer eigenständige Steuerfestsetzungen sind und eine spätere Korrektur der Schenkungsfestsetzung möglich ist, wenn die Grundschuld verwertet wird (§ 175 AO). Die Klage wird abgewiesen. Die Schenkungsteuerberichtigung vom 14.08.2013 ist rechtmäßig, weil die Klägerin keine persönliche Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten im Sinne einer bereicherungsmindernden Gegenleistung nach dem Übertragungsvertrag nachweisen konnte. Die dingliche Haftung aus den Grundschulden begründet keine gegenwärtige schuldbefreiende Verpflichtung und ist schenkungsteuerlich erst bei tatsächlicher Verwertung oder sonstigem Eintritt der Bedingung zu berücksichtigen. Die betreffenden Verbindlichkeiten wurden daher zu Recht im Erbfall als Nachlassverbindlichkeiten erfasst; eine Berücksichtigung in der Schenkungsteuer hätte nur in Betracht kommen können, wenn und sobald die Gläubiger gegenüber der Klägerin unmittelbar zahlungsansprüche geltend gemacht hätten. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.