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Beschluss

10 Ko 2084/15

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verfahren wegen Festsetzung von Hinterziehungszinsen aufgrund zu Unrecht bezogenen Kindergelds sind als Verfahren in Kindergeldangelegenheiten i.S.d. §52 Abs.4 Nr.1 GKG anzusehen. • In Verfahren, die unmittelbar mit der Rückforderung von Kindergeld zusammenhängen, ist der gesetzliche Mindeststreitwert von 1.500 € nicht anzusetzen; maßgeblich ist der tatsächliche Streitwert (§52 Abs.3 Satz1 GKG). • Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach §235 AO wegen zu Unrecht vereinnahmten Kindergelds steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Kindergeldangelegenheit und fällt daher unter die sozialpolitisch motivierte Kostenprivilegierung. • Der Streitwert des Verfahrens bemisst sich nach dem Betrag der festgesetzten Hinterziehungszinsen, hier 99 €, nicht nach dem Mindeststreitwert.
Entscheidungsgründe
Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen überzahltem Kindergeld: Streitwert als Kindergeldangelegenheit • Verfahren wegen Festsetzung von Hinterziehungszinsen aufgrund zu Unrecht bezogenen Kindergelds sind als Verfahren in Kindergeldangelegenheiten i.S.d. §52 Abs.4 Nr.1 GKG anzusehen. • In Verfahren, die unmittelbar mit der Rückforderung von Kindergeld zusammenhängen, ist der gesetzliche Mindeststreitwert von 1.500 € nicht anzusetzen; maßgeblich ist der tatsächliche Streitwert (§52 Abs.3 Satz1 GKG). • Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach §235 AO wegen zu Unrecht vereinnahmten Kindergelds steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Kindergeldangelegenheit und fällt daher unter die sozialpolitisch motivierte Kostenprivilegierung. • Der Streitwert des Verfahrens bemisst sich nach dem Betrag der festgesetzten Hinterziehungszinsen, hier 99 €, nicht nach dem Mindeststreitwert. Der Kläger (Erinnerungsführer) hatte gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen in Höhe von 99 € geklagt. Grundlage war die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung von 1.330 €, die der Kläger bereits zurückgezahlt hatte. Die Familienkasse setzte später wegen eines eingeleiteten Strafverfahrens Hinterziehungszinsen fest; der Einspruch blieb zunächst erfolglos. Nachdem keine Feststellungen zum Vorsatz in der Akte erkennbar waren, hob die Familienkasse den Zinsbescheid auf und erklärte die Hauptsache für erledigt. In der Kostenfestsetzung stritt man über den anzusetzenden Streitwert: der Erinnerungsführer machte den Mindeststreitwert von 1.500 € geltend, die Familienkasse hielt nur 99 € für sachgerecht. Der Urkundsbeamte setzte die erstattungsfähigen Kosten letztlich ausgehend von 99 € fest; hiergegen richtet sich die Erinnerung des Klägers. • Rechtsgrundlagen sind §§2 Abs.1, 13 Abs.1 RVG, §23 Abs.1 RVG sowie §52 GKG und §235 AO; maßgeblich für Gebührenberechnung ist der Streitwert nach §52 GKG. • Das 2. KostRMoG hat den Mindeststreitwert erhöht, zugleich aber Verfahren in Kindergeldangelegenheiten von dessen Anwendung ausgenommen (§52 Abs.4 Nr.1 GKG) mit sozialpolitischem Ziel, finanzielle Belastung von Kindergeldbeziehern zu begrenzen. • Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach §235 AO knüpft an das Bestehen eines Steueranspruchs und an eine Steuerhinterziehung im Sinne des §370 AO; Kindergeld ist Steuervergütung nach §31 S.3 EStG, daher sind Zinsfestsetzungen wegen zu Unrecht bezogenen Kindergelds systematisch Annex zu Rückforderungsansprüchen nach §37 Abs.2 AO. • Wegen dieses engen sachlichen Zusammenhangs ist ein Verfahren über Hinterziehungszinsen bei überzahltem Kindergeld als Verfahren in Kindergeldangelegenheiten zu qualifizieren, unabhängig davon, ob die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Kindergeldfestsetzung selbst noch streitig ist. • Teleologische Erwägungen stützen die weite Auslegung: Die Kostenprivilegierung würde unterlaufen, wenn in Rückforderungsfällen der Mindeststreitwert nicht anzuwenden wäre, in Zinsverfahren aber doch; dies würde Betroffene vom Zugang zum Gerichtsschutz abhalten. • Demnach ist bei der Gebühren- und Kostenerstattung der tatsächliche Streitwert maßgeblich, hier der Zinsbetrag von 99 €, nicht der gesetzliche Mindeststreitwert von 1.500 €. Die Erinnerung ist unbegründet; der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss bleibt bestehen. Der Urkundsbeamte hat zu Recht den Streitwert nach dem Betrag der festgesetzten Hinterziehungszinsen (99 €) angesetzt und damit die Erstattungsfähigkeit der Kosten bemessen. Eine Anwendung des gesetzlichen Mindeststreitwerts von 1.500 € kommt nicht in Betracht, weil es sich um ein Verfahren in Kindergeldangelegenheiten i.S.d. §52 Abs.4 Nr.1 GKG handelt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §135 Abs.1 FGO; der Erinnerungsführer trägt die Verfahrenskosten und die außergerichtlichen Auslagen.