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Gerichtsbescheid

2 K 2031/13

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2016:0307.2K2031.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 33.821,94 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 33.821,94 € festgesetzt. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Februar bis Juni 2011 i.H.v. 33.821,94 €. Die Klägerin betreibt ein Binnenschifffahrtunternehmen mit Sitz in der Schweiz. Im Streitzeitraum erwarb die Klägerin in Deutschland Kraftstoffe und begehrte mit Antrag vom 17.10.2011 unter anderem die Vergütung der hierauf entfallenden Vorsteuern. Mit Bescheid vom 16.11.2012 lehnte der Beklagte die Vergütung dieser Vorsteuern ab, da eine Vergütung an nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ausgeschlossen sei, wenn die Vorsteuern auf den Bezug von Kraftstoffen entfielen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 22.11.2012. Durch verschiedene bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EU sei die Schweiz einem EU-Staat gleichgestellt. Im Übrigen seien Vorsteuervergütungsanträge in Holland und Belgien anstandslos anerkannt worden. Weiterhin ergebe sich aus der Mannheimer Akte, dass für die Rheinschifffahrt Abgabenfreiheit bestehe. Schließlich gelte § 18 Abs. 9 UStG nur für Treibstoffbezüge durch PKW und LKW. Der Beklagte gab dem Einspruch i.H.v. 728,24 € mit Einspruchsentscheidung vom 27.05.2013 statt, soweit sich der Antrag auf den Bezug von anderen Gütern als Kraftstoffen bezog und wies ihn im Übrigen zurück. Hiergegen richtet sich die Klage vom 01.07.2013. Die Klägerin wiederholt ihre Ausführungen aus dem Einspruchsverfahren und führt aus, dass bereits nach den eigenen Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 19.06.2013 eine Vergütung von Vorsteuer nur ausgeschlossen sei, wenn sie sich auf den Bezug von Kraftstoffen für den Straßen- und Luftverkehr bezögen. Die Finanzverwaltung habe ständig diese Rechtsansicht vertreten. Dies ergebe sich auch aus der Kommentierung von Stadie in Rau/Dürrwächter, § 18 UStG, Rn. 657. Schließlich ergebe sich dies aus dem BMF-Schreiben vom 07.02.1996 (IV C 4-S 7359-176/95). Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 16.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.05.2013 dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, weitere Vorsteuern in Höhe von 33.821,94 € für den Zeitraum Februar bis Juni 2011 zu vergüten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Gemäß § 18 Abs. 9 S. 5 UStG sei die Vergütung von Vorsteuern, die sich auf Kraftstoffe bezögen, an Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig seien, ausgeschlossen. Eine Einschränkung auf bestimmte Kraftstoffe oder Personenkreise existiere nicht. Die Klägerin habe ihren Sitz in der Schweiz und somit im Drittlandsgebiet gemäß § 1 Abs. 2a S. 3 UStG. Die Schweiz sei im Hinblick auf die Vorsteuervergütung nicht mit EU-Staaten gleichgestellt. Auch unter Berücksichtigung der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17.10.1868 (Mannheimer Akte) ergebe sich nichts anderes. Dort sei unter Art. 3 Abs. 1 geregelt, dass auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen eine Abgabe, welche sich lediglich auf die Tatsache der Beschiffung gründe, nicht erhoben werden dürfe. Bei der Umsatzsteuer handele es sich aber nicht um eine Maßnahme, die sich speziell auf die Schifffahrt bezöge. Das BMF-Schreiben vom 07.02.1996 binde die Verwaltung nicht mehr. Seit Inkrafttreten des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 01.10.2010 sei das BMF-Schreiben überholt. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wiederhole in Abschnitt 18.11 Abs. 5 die Regelung des § 18 Abs. 9 S. 5 UStG. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. 1. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung der begehrten Vorsteuern. a. Gemäß § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. den §§ 59-61a UStDV in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung erfolgt die Vergütung von Vorsteuern an nicht in einem Mitgliedstaat der EU ansässige Unternehmer in einem besonderen Verfahren. Gemäß § 18 Abs. 9 S. 5 UStG sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge von der Vergütung ausgeschlossen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Der Ausschluss beruht auf Art. 4 Abs. 2 der 13. Richtlinie vom 17.11.1986 (86/560/EWG), wonach die Mitgliedstaaten den Ausschluss von der Vergütung von Vorsteuern für bestimmte Ausgaben vorsehen oder die Erstattung von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen können. Im Schreiben des BMF vom 07.02.1996 (Bundesministerium der Finanzen, 07.02.1996, IV C 4-S 7359-23/96, BStBl. I 1996, 118) wird unter II 2) Folgendes ausgeführt: „Die Vorsteuervergütung an nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer ist ausgeschlossen, soweit die zu vergütenden Vorsteuern auf pauschalierten Reisekosten und auf den Bezug von Kraftstoffen für den Straßen- und Luftverkehr entfallen und nach dem 02.06.1995 entstanden sind.“ Ausweislich des BMF-Schreibens vom 27.03.2012 (Bundesministerium der Finanzen, 27.03.2012, IV A 2-O 2000/11/10006, BStBl. I 2012, 370) ist das vorgenannte Schreiben in der so genannten Positivliste enthalten, d.h. es ist auf alle Steuertatbestände, die zwischen dem 31.12.2010 und dem 26.03.2012 verwirklicht wurden, anzuwenden. Die Rechtsprechung ist an norminterpretierende Verwaltungsanweisungen nicht gebunden. Dies gilt auch, wenn die Verwaltungsanweisung einen für den Steuerpflichtigen günstigen Inhalt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, 16.12.2015, IV R 24/13, juris). b. In Anwendung dieser Grundsätze hat die Klage keinen Erfolg. § 18 Abs. 9 S. 5 UStG schließt ausdrücklich die Vergütung von Vorsteuern in Bezug auf Kraftstoffe an Unternehmer mit Sitz außerhalb eines Mitgliedstaates der EU aus. Der Wortlaut ist eindeutig, ohne dass eine Beschränkung auf Kraftstoffe für den Straßen- oder Luftverkehr der Norm zu entnehmen wäre. Anders als die Klägerin behauptet, ist die Schweiz nicht über bilaterale Verträge einem EU-Staat gleichgestellt mit der Folge, dass sie im Hinblick auf das Vorsteuervergütungsverfahren genauso zu behandeln wäre, wie ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat (vgl. insoweit nur BFH 08.08.2013, R 3/11, BStBl. II 2014, 46). Der Klägerin ist zuzugeben, dass der Wortlaut des BMF Schreibens 07.02.1996 den Ausschluss der Vorsteuervergütung nur in Bezug auf Kraftstoffe für den Straßen- und Luftverkehr anordnet. Aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung in der Positivliste des BMF-Schreibens vom 26.03.2012 kann das Gericht auch nicht erkennen, dass das BMF-Schreiben tatsächlich außer Kraft gesetzt sein sollte. Allerdings ist das Gericht an den norminterpretierenden Inhalt des Schreibens nicht gebunden. Das Schreiben steht, soweit es sich zum Vorsteuerabzug in Bezug auf Kraftstoffe verhält, nicht im Einklang mit § 18 Abs. 9 S. 5 UStG, da es den gesetzlichen Wortlaut einschränkt. Vor diesem Hintergrund ist das Schreiben für das Gericht unbeachtlich, so dass ein Anspruch auf Vorsteuervergütung auch nicht unter Berufung auf das BMF-Schreiben angenommen werden kann. c. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Revidierte Rheinschifffahrtsakte. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17.10.1868 (neu bekannt gemacht am 11.03.1969, BGBl. II 1969, 597) darf auf dem Rhein und seinen näher bezeichneten Nebenflüssen eine Abgabe, welche sich lediglich auf die Tatsache der Beschiffung gründet weder von den Schiffen oder deren Ladungen, noch von den Flüssen erhoben werden. Die Besteuerung von Kraftstoffen mit der Umsatzsteuer erfolgt jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen des UStG generell und nicht nur aufgrund der Tatsache der Beschiffung des Rheins oder seiner Nebenflüsse. Es handelt sich bei der Umsatzsteuer auf Kraftstoffe nicht um eine spezielle, an die Beschiffung gekoppelte Sonderabgabe, so dass die Rheinschifffahrtsakte der Erhebung von Umsatzsteuern auf Kraftstoffe nicht entgegensteht. Im Übrigen stellt die Frage der Umsatzsteuerbarkeit von Kraftstoffen für Binnenschiffe keine Frage der Vorsteuervergütung gemäß § 15 UStG dar. Vor diesem Hintergrund war die Klage abzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 3. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 52, 63 GKG.