Urteil
10 K 1323/14
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2016:0407.10K1323.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beteiligten streiten im Anschluss an eine Betriebsprüfung, die das FA für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Z gemeinsam mit dem FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Y für die Jahre 2006 bis 2008 durchgeführt hat, über mehrere Punkte, insbesondere über die Zurechnung von Einkünften aus Vermittlungsprovisionen: Die Klägerin ist der Ansicht, dass Vermittlungsumsätze nicht ihrer Gesamtrechtsvorgängerin, sondern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die aus den Herren X, W und V bestanden habe, zuzurechnen seien. Ursprünglich war V alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der U GmbH (im Folgenden GmbH). Unternehmensgegenstand der GmbH waren die Erbringung von Beratungsleistungen für Unternehmen sowie der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen. Ihr Stammkapital betrug 25.000 Euro. Das Geschäftsjahr entsprach dem Kalenderjahr. Daneben war V als selbständiger ... tätig; er ermittelte seinen Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. Im ... 2005 lernte V X kennen, im ... desselben Jahres fassten sie den Entschluss zusammenzuarbeiten. Nach dem Vortrag der Klägerin beschließen V, X und W im ... 2006, eine gemeinsame Gesellschaft zu gründen. Da W wegen anderweitiger Bindungen keine offene Beteiligung habe eingehen können, habe er X gebeten, seine Anteile treuhänderisch zu halten. Aus haftungsrechtlichen Gründen solle eine GmbH als gemeinsame Gesellschaft dienen. Auf Vorschlag von V wurde hierfür die bereits bestehende, aber seit mehreren Jahren nicht mehr geschäftlich tätige GmbH reaktiviert. Mit notariellem Vertrag vom 00.00.2006 veräußerte V zwei seiner vier Geschäftsanteile an der GmbH zu je 6.250 Euro zu ihrem Nennwert an X. Beide wurden neue Geschäftsführer der GmbH. Der Gesellschaftsvertrag wurde neu gefasst. Nach § 4 Abs. 2 kann die Gesellschafterversammlung die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Dies erfolgte in der Gesellschafterversammlung vom selben Tag. X veräußerte seine Anteile am 00.00.2008 für ... Euro an V. Die GmbH wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 00.00.2013 in die Klägerin umgewandelt. Persönlich haftende Gesellschafter sind V und die U Verwaltungs- und Beteiligungsunternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Wegen der Unternehmensgeschichte im Einzelnen wird auf Tz. 1.3 des Berichts vom 20.8.2013 des FA für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Z Bezug genommen. 1. Sachverhaltskomplex: Verschiedene Buchführungen Die Klägerin legte während der Betriebsprüfung Buchführungen und Jahresabschlüsse vor, die von V, der einen entsprechenden Auftrag seitens der GmbH hatte, mit DATEV erstellt waren. Danach ergaben sich folgende Ergebnisse: Jahr Jahresüberschuss 2006 ... 2007 ... 2008 ... Die Betriebsprüfung ging zur Ermittlung ihrer abweichenden Ergebnisse von dem vorgenannten Zahlenwerk aus. Während des Klageverfahrens legte die Klägerin (Bl. 165 ff GA) für 2007 und 2008 weitere Buchführung mit folgenden Ergebnissen vor: a) Eine von X auf Lexware erstellte Buchführung nur für 2007, die mit einem Verlust von ... EUR endet (Stand 00.00.2008). Die betriebswirtschaftliche Auswertung enthält den Hinweis, dass das vorläufige Ergebnis dem derzeitigen Stand der Buchführung entspricht und sich noch durch Abschluss-/Abgrenzungsbuchungen verändern kann. b) Eine von V (wohl in 2014) erstellte Agenda-Buchführung für 2007 und 2008 mit folgenden Ergebnissen: Jahr Erlöse Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag 2007 ... ... 2008 ... ... Für 2007 sind streitige Vermittlungsprovisionen in Höhe von ... EUR als Betriebsausgaben berücksichtigt; in diesem Betrag ist nicht die von der BP als Betriebsausgabe anerkannte Zahlung an W in Höhe von ... EUR enthalten. 2. Sachverhaltskomplex: T In einem Schreiben vom 00.00.2006 teilte Herr S, der mit weiteren Personen an verschiedenen Gesellschaften im ...bereich (sog. T-Gruppe) beteiligt war, X unter Bezugnahme auf bereits geführte Gespräche mit, dass bestimmte Unternehmensanteile zu einem Mindestkaufpreis von ... Euro verkauft werden sollten. X sollte als Entschädigung für seine Arbeiten „1 % zzgl. USt“ bekommen. Dieser Betrag sollte sich bei einem höheren Verkaufspreis auf 26 % des ... Euro übersteigenden Betrags erhöhen. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens und der zu veräußernden Unternehmensanteile wird auf das Schreiben vom 00.00.2006 (Anlage K 11 zum Schriftsatz der Klägerin vom 21.2.2012) an das FG ... verwiesen (Rb-Akte, § 69 FGO ...) Auf den 00.00.2006 datiert ein weiteres Schreiben von S an X, das auszugsweise folgenden Inhalt hat: „Sehr geehrter Herr X, ich beziehe mich auf unser gemeinsames Gespräch und darf Ihnen, auch im Namen von R und Q, hiermit zum Verkauf der Unternehmensanteile laut Anlage 1 folgendes bestätigen: 1. Es besteht die Absicht, die in der Anlage aufgeführten Unternehmensanteile zu veräußern. Anteilseigner dieser Unternehmensanteile sind mittelbar und unmittelbar die Ihnen bekannten Personen, P, R, Q und S. In der O GmbH, gibt es noch weitere Gesellschafter. An dieser O GmbH halten N u.a. insgesamt 24 % der Anteile. In der M hält L 25 %. Die Veräußerer würden es übernehmen, mit diesen Gesellschaftern über einen Verkauf der Anteile eine Vereinbarung herbeizuführen. Sie können deshalb bitte davon ausgehen, dass diese Gesellschafter ebenfalls ihre Anteile veräußern werden. 2. Der Gesamtkaufpreis für die in der Anlage aufgeführten Geschäftsanteile ist von uns gemeinsam auf ... Euro fixiert worden. Dieser Preis ist als Mindestkaufpreis zu verstehen. Ich hatte Ihnen bei einem durchgeführten Verkauf zu dem o.g. Betrag eine Entschädigung für Ihre Arbeiten in Höhe von 1 % zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer zugesagt. Sollte ein höherer Verkaufspreis erzielt werden, würde die Entschädigung zusätzlich auf 26 % inkl. der jeweiligen Mehrwertsteuer des ... Euro überschreitenden Betrages betragen. Die Transaktion gilt als abgeschlossen, wenn Geschäftsanteile oder Teile hiervon veräußert und bezahlt worden sind. Beträge auf Treuhand- bzw. Notaranderkonten werden in voller Höhe auf den Verkaufspreis angerechnet. Das Honorar ist auch dann fällig, wenn das Rechtsgeschäft nicht unmittelbar durch die Personen zu 1., sondern mittelbar durch mit diesen Personen verbundene Unternehmen oder Dritte durchgeführt wird. Die Zahlung erfolgt 7 Tage nach Kaufpreiszahlung. 3. Folgende Aufgaben sind durch Sie zu erledigen: ○ Organisation und Management des gesamten Prozesses ○ Identifikation und Ansprache potentieller Käufer ○ Erstellung und Begleitung von Managementpräsentationen ○ Durchführung von Unternehmensbewertungen zur Bestimmung eines angemessenen Verkaufspreises ○ Einholung und Prüfung von Erwerbsangeboten seitens potentieller Interessenten, Unterstützung bei der Bewertung dieser Angebote. ○ Unterstützung bei der Organisation und Durchführung der Due Diligence, insbesondere hinsichtlich der Abwicklung des Datenraums ○ Unterstützung und Begleitung bei Vertragsverhandlungen mit den ausgewählten Interessenten 4. Die Gesellschafter der vorstehenden zu veräußernden Gesellschaften, s. Pos. 1., führen keine Verkaufsverhandlungen an anderer Stelle bzw. mit anderen Kaufinteressenten. Es besteht auch nicht die Absicht, dies im Laufe des nächsten Jahres zu tun. Sollte widererwartend jemand mit mir Kontakt aufnehmen, ohne dass ich dies von mir aus initiiert hätte, würde ich mich vor einem solchen Gespräch mit Ihnen in Verbindung setzen.“ Ein nahezu gleichlautendes Schreiben wurde am 00.00.2006 erneut von S an X versandt, das unter Ziffer 5 noch den Zusatz enthält, dass die Vereinbarung bis zum 31. Dezember 2007 begrenzt sei. In dieser Zeit angebahnte Verkäufe könnten allerdings auch zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage dieser Vereinbarung getroffen werden. Noch am selben Tag wurde dieses Schreiben im Wesentlichen gleichlautend auch an X als Geschäftsführer der GmbH versandt. Eingefügte handschriftliche Änderungen bezogen sich auf die gemäß Ziffer 3 zu erbringenden Leistungen, von denen einige entfielen. Darüber hinaus hatte die Ziffer 5 nunmehr unter Berücksichtigung handschriftlicher Änderungen den folgenden Inhalt: „Diese Vereinbarung ist bis zum 31.12.2007 begrenzt. In dieser Zeit (handschriftlich ergänzt „von U“) angebahnte Verkäufe können („können“ sodann handschriftlich durchgestrichen und durch „werden“ ersetzt) allerdings auch zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage dieser Vereinbarung abgeschlossen werden“ („abgeschlossen werden“ sodann ebenfalls handschriftlich durchgestrichen und durch „vergütet“ ersetzt). Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben an die GmbH vom 00.00.2006 und wegen der Auflistung der zu vermittelnden Unternehmensanteile wird auf die Anlage 1 zu diesem Schreiben (vgl. Rb-Akte Band II, Lasche Vertrag U – S) verwiesen. Am 00.00. 2006 fand eine Gesellschafterversammlung der GmbH statt, in der ausweislich des Protokolls festgehalten wurde, dass die GmbH mit den Gesellschaftern der T-Gruppe einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen habe, der ein Exklusivrecht bis zum 31. Dezember 2007 und eine Mindestprovision von ... Euro zuzüglich Umsatzsteuer beinhalte. Daran anschließend findet sich im Protokoll der Hinweis, dass die Gesellschafterversammlung „darüber eingekommen (sei), dass wegen der starken Erfolgskomponente und des zeitlich befristeten Exklusivrechts die Geschäftsführung eine Erfolgsbeteiligung (erhalte), die auf dieses Geschäft einmal beschränkt (sei). Die Geschäftsführung (erhalte) im Erfolgsfall einen gemeinschaftlichen Anteil von 70 % des Vermittlungshonorars. Die Aufteilung untereinander (obliege) den Geschäftsführern. Der Anspruch (stehe) den Geschäftsführern erst zu, wenn die (GmbH) uneingeschränkt über das Honorar verfügen (könne) und keinerlei Einreden (bestünden).“ Ausweislich eines Schreibens des X vom 17. Dezember 2010 an das Finanzamt K sollten davon im Innenverhältnis V ein Anteil von 30 % und X ein Anteil von 40 % zustehen. Die Verkaufsverhandlungen wurden nach außen nur von X geführt. Die Anteile an der T-Gruppe wurden am 00.00.2007 für ... Euro an die J GmbH veräußert. Die daraus erzielte Provision betrug ... Euro. Sie setzte sich aus Teilbeträgen von ... Euro (... Euro zuzüglich Umsatzsteuer) und ... Euro (26 % von ... Euro) zusammen. Die Provisionen wurden auf dem Briefpapier der GmbH (s. Rechnungen vom 00.00.2006) geltend gemacht und die Zahlungen erfolgten im Dezember 2007 auf ein Geschäftskonto der GmbH. Die Rechnungen wiesen nur X als Geschäftsführer aus. Von einer Erwähnung des V nahm man Abstand, da befürchtet wurde, dass dann der Verkauf an die J nicht hätte durchgeführt werden können. Jedenfalls einer der Gesellschafter der T-Gruppe sei von der Seriosität des V nicht überzeugt gewesen. Da das Schreiben vom 00.00.2006 nur von S unterschrieben wurde, war zu diesem Zeitpunkt fraglich, ob auch andere Gesellschafter Provisionen zahlen würden. Die Provisionen wurden auf ein Konto der GmbH bei der Kreissparkasse I (Kreissparkasse) überwiesen. Die im Zusammenhang mit dem T-Projekt sowie anderer Projekte entstandenen Beratungs-, Reise- und Bürokosten stellten die beiden Geschäftsführer der GmbH in Rechnung. X erhielt für seine Tätigkeiten ... Euro von der GmbH, wovon rechnerisch auf das T-Projekt ... Euro entfielen. V stellte am 00.00.2007 der GmbH für Vermittlungsleistungen in Sachen T ... € in Rechnung; auf die Rechnung wird Bezug genommen (Bl. 156 GA). V, der den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG durch Bestandsvergleich ermittelte, hat diesen Betrag nicht in seiner Gewinnermittlung erfasst. Auf den 00.00.2007 datiert eine notariell beurkundete Treuhandvereinbarung, nach der V treuhänderisch seine zwei Geschäftsanteile über insgesamt 12.500 Euro im eigenen Namen, aber für Rechnung seines Vaters H als Treugeber hielt und an dessen Weisungen gebunden war. Die GmbH beschloss am 00.00.2007 eine Vorabausschüttung, auf die X einen Betrag von ... Euro erhalten hat und die Kapitalertragsteuer von ... Euro von der GmbH einbehalten und abgeführt wurde. Am 00.00.2008 verklagten die ehemaligen Gesellschafter der T-Gruppe sowohl die GmbH als auch X vor dem Landgericht (LG) G auf Rückzahlung der Umsatzsteuer in Höhe von ... Euro, da sich die Umsatzsteuerfreiheit der Vermittlung herausstellte. Daraufhin erhob die GmbH am 00.00.2008 Widerklage auf weitere ... Euro Honorar. Nach ihrer Ansicht war eine vereinbarte Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen von ca. ... Euro als weiterer Kaufpreis anzusehen. Durch notariellen Vertrag vom 00.00.2008 veräußerte X seine 50 %-ige Beteiligung (Nominalwert 12.500 Euro) an der GmbH an V zu einem Kaufpreis von ... Euro und wurde als Geschäftsführer abberufen. In dem Vertrag wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die GmbH mit den Gesellschaftern der T-Gruppe am 00.00.2006 einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen habe, aufgrund dessen der GmbH Vermittlungsprovisionen zugeflossen seien. Für den Fall der Rückforderung von Provisionen sollte sich der Kaufpreis reduzieren. X sollte sich als Verkäufer an dem berechtigten Rückforderungsanspruch und der sich daraus ergebenden Provisionsreduzierung mit 40 % beteiligen, so dass sich der Kaufpreis um diesen Betrag mindern sollte. Zur Sicherung dieses Anspruchs sollten X ... Euro und die GmbH ... Euro bei der Kreissparkasse I befristet hinterlegen. Ebenfalls am 00.00.2008 veräußerte V die Anteile an die CD-GmbH zum gleichen Preis weiter. Einziger Gesellschafter der CD-GmbH war H. Geschäftsführerin der CD-GmbH war die Lebensgefährtin des V, Frau EF. V war für die CD-GmbH generalbevollmächtigt. Am 00.00.2011 erwarb V die Anteile an der CD-GmbH zu einem Kaufpreis von ... Euro und wurde deren alleiniger Gesellschafter. Nachdem die Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Körperschaftsteuer 2007 gegen die GmbH mit Bescheid vom 20. Februar 2009 geschätzt und die Körperschaftsteuer ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen von ... Euro auf ... Euro festgesetzt worden war, legte diese im Einspruchsverfahren am 20. März 2009 die Steuererklärungen für das Streitjahr 2007 vor, die – ausweislich der Darstellung in der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes K – zu einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von ... Euro (Jahresüberschuss ... Euro) führte. In ihrem nicht datierten Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2007 wies die GmbH u.a. wegen behaupteter Rückforderungen der vereinnahmten Provisionen aus dem T-Projekt Rückstellungen in Höhe von ... Euro aus. Die Höhe der Rückstellung begründete die GmbH damit, dass im Verfahren vor dem LG G von den dortigen Klägern hilfsweise die Sittenwidrigkeit der Mehrerlöse geltend gemacht worden sei. Diesen Einwand hatte das LG in einem Teilurteil am 00.00.2008 jedoch zurückgewiesen. In der Folgezeit wurde eine Rückstellung von ... Euro geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf das Schreiben des damals für die Besteuerung der Klägerin zuständigen Finanzamtes K an die Oberfinanzdirektion C vom 17. Mai 2010 verwiesen (vgl, Rb-Akte Band II, Lasche Bericht OFD). Das zivilgerichtliche Verfahren endete am 00.00.2009 mit einem Vergleich des Inhalts, dass keine gegenseitigen Ansprüche mehr bestehen. Der Betriebsprüfer kam zu dem Ergebnis, dass Rückstellungen wegen der Zivilgerichtsverfahren nicht gebildet werden dürften, da zum Bilanzstichtag noch keine Zivilklage rechtshängig gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 2.4.3 und 2.4.4 des BP-Berichts vom 20.8.2013 verwiesen. 3. Sachverhaltskomplex: Fremdleistungen (Zahlungen an W bzw. D) Im Jahresabschluss für 2007 minderte die GmbH außerdem ihren Gewinn durch die Buchung „Fremdleistungen an Sonstige Verbindlichkeiten ... Euro“. Dabei soll es sich um Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der T-Anteile handeln. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 2.6 des BP-Berichts verwiesen. Die BP erkannte die Aufwendungen letztlich in Höhe von ... EUR an. 4. Sonstige Streitpunkte betreffend 2008 (gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 00.00.2016) a) Umsatzsteuer 2008 Hier wird der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung von Frau EF vom 00.00.2008 für allgemeine Verwaltungsaufgaben (brutto ... Euro) geltend gemacht; auf die Rechnung wird Bezug genommen. Die Inaktivität der Gesellschaft stehe dem Vorsteuerabzug nicht entgegen, da gleichwohl allgemeine Verwaltungsaufgaben verrichtet werden mussten. Auch stünden die Leistungen in keinem Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Erlösen der Gesellschaft. Die Rechnung benennt als Leistung „Pauschalvergütung“. Der Beklagte erkennt den Vorsteuerabzug unter Hinweis auf Tz. 2.16.1 des BP-Berichts nicht an. b) Feststellung nach § 27 KStG zum 31.12.2006 Nach Auffassung der Klägerin hat X die Geschäftschance (Verwertung der T) im Dezember 2006 in die Klägerin eingelegt. Die vE sei mit ... Euro zu bewerten. c) Kö 2008 aa) Rechtsanwalt E (Tz. 2.9 BP-Bericht) E sei Anfang 2008 mit der umfassenden Betreuung der Rechtsstreitigkeiten in der Sphäre V/GmbH beauftragt worden. Diese Rechtsstreitigkeiten hätten zum einen den höchstpersönlichen Bereich von V und zum anderen auch die von V gehaltenen Beteiligungen betroffen. Dazu gehörte auch die Beteiligung an der GmbH. bb) Mallorca-Reise (Tz. 2.11 BP-Bericht) Am 00.00.2008 erfolgte eine Überweisung vom Bankkonto der GmbH an X mit dem Text „Vorschuss Auslagen 2008“ i.H.v. ... €, die als „sonstiger betrieblicher Aufwand“ gewinnmindernd gebucht wurde. Der Vorschuss war nach Angaben der Klägerin für eine Incentive-Reise nach Mallorca bestimmt. cc) Beratungskosten F (Tz. 2.14 BP-Bericht) Die F GmbH (Geschäftsführer W) berechnete am 00.00.2008 für „Beratungsleistungen im Projekt Strategiekonzept AB einen Betrag i.H.v. ... € zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Die Rechnung wurde unter Abzug der Vorsteuern (... €) als Rechts– und Beratungskosten verbucht. Nach Vortrag der Klägerin betrafen die Beratungskosten das Projekt T. Nach der Betriebsprüfung erließ der Beklagte Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbeträge 2006 bis 2008 sowie zu den Feststellungen gemäß §§ 27 ff. KStG zum 31.12.2006, 31.12.2007 und 31.12.2008, die die Klägerin bzw. die GmbH entweder rechtzeitig anfocht bzw. die zum Gegenstand bereits anhängiger Einspruchsverfahrens wurden. Die Änderungen erfolgten für alle Bescheide nach § 164 Abs. 2 AO. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 10.4.2014, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Zugrunde zu legen sei die von V erstellte DATEV–Buchführung, die zu Beginn der Betriebsprüfung auf elektronischem Speichermedium übergeben worden sei. Die Behauptung, die „tatsächliche Buchhaltung“ sei die Lexware–Buchhaltung, gehe fehl. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werde aus der Treuepflicht des Geschäftsführers hergeleitet, dass es ihm ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht gestattet sei, im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte für eigene Rechnung zu tätigen oder tätigen zu lassen oder den Vollzug bereits von der Gesellschaft abgeschlossenen Verträge durch Abwicklung auf eigene Rechnung oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen oder zu vereiteln. Der Geschäftsführer dürfe Geschäftschancen nicht für sich, sondern nur für die Gesellschaft ausnutzen und habe ihr, wenn er hiergegen verstoßen, einen dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Es stehe außer Zweifel, dass die streitigen Projekte dem Geschäftsbereich der GmbH zuzurechnen seien. Der Vermittlungsvertrag für das Projekt T sei am 00.00.2006 eigens auf die GmbH umgeschrieben worden. Eine verdeckte Einlage liege nicht vor. Einlagefähig seien nur Wirtschaftsgüter, die bei der Kapitalgesellschaft bilanziert werden können. Wenn die GmbH das auf ein Jahr befristete Exklusivrecht bekommen habe, die T-Anteile für einen festgelegten Mindestpreis zu veräußern, sei Ende 2006 völlig offen gewesen, ob überhaupt ein Käufer zu finden sei. Der vermeintlich verdeckt einzulegende Vermögensvorteil sei vergleichbar mit dem Vorteil nach Übergabe eines Lotterieloses. Der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand der GmbH sei die Erbringung von Beratungsleistungen für Unternehmen sowie der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen gewesen. Die behauptete Funktion eine Abrechnungs– und/oder Verrechnungsstelle für die Gesellschafter V und X ergebe sich weder aus der Satzung noch aus der steuerlichen Deklaration im Außenverhältnis. Ebenso wenig habe W zum Gesellschafterkreis der GmbH gehört. Unzweifelhaft sei die GmbH nach den vertraglichen Grundlagen als Vermittlerin aufgetreten. Aufgrund eigener Provisionsrechnungslegung sei das Entgelt der Vermittlungsleistungen auf Geschäftskonten der GmbH vereinnahmt worden. Dass daraus Beträge aufgrund von Beraterverträgen, offenen Vorabausschüttungen und als verdeckte Gewinnausschüttungen zu wertenden Vorgängen in den Vermögensbereich der Gesellschafter und anderer Personen gelangt seien, stehe der Zurechnung nicht entgegen. Auch das Verhalten in den diversen Steuerverfahren sei insoweit eindeutig. Die GmbH habe nicht nur die Provisionen als Umsatz erfasst, sie habe auch entsprechende Steuererklärungen abgegeben. Sie habe Ausschüttungen vorgenommen und entsprechende Kapitalertragsteuer abgeführt. Mit der Klage trägt die Klägerin vor: a) Umsatzsteuer 2008 Hier werde ein zusätzlicher Vorsteuerabzug in Höhe von ... € aus der Rechnung der Frau vom ... geltend gemacht. b) Feststellung nach § 27 KStG zum 31.12.2006 Bezüglich der Feststellung nach § 27 KStG zum 31.12.2006 werde beantragt, das steuerliche Einlagekonto um den Betrag der Aktivierung des Vermittlungsauftrags/ Vermarktungsrechts T i.H.v. ... € zu erhöhen. Die vorliegenden Zeugenaussagen von X sowie die Selbstanzeige von W dokumentierten, dass der Vermittlungsauftrag/die Vermarktungsrechte zunächst bei X lag, der in gemeinsamen Gesprächen mit W S davon überzeugt hatte, X das Exklusivrecht zu Veräußerung der T- Unternehmensgruppe einzuräumen. Die Gespräche hätten in den Monaten ... bis ... 2006 stattgefunden. V sei nicht in diese Gespräche involviert gewesen und sei hierüber erstmalig am 00.00.2006 von X und W unterrichtet worden. Ein von X im Anschluss an ein Gespräch mit W verfasster Aktenvermerk habe sich unter anderem mit dem Thema T befasst. Dabei seien zwei Modelle diskutiert worden. Das Modell 1 habe in dem mittelfristigen Betreiben der ...gruppe bestanden. Das Modell 2 habe den Weiterverkauf nach vorherigem Erwerb durch die GmbH betroffen. Die GmbH sollte dazwischengeschaltet werden, um persönliche Haftungsrisiken der Teammitglieder zu eliminieren. Dazu heißt es in dem Aktenvermerk sinngemäß, welches Modell auch zum Tragen komme, dass die Teammitglieder keinerlei persönliche Risiken eingehen werden. Die Vermittlung der T-Gruppe habe zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht zur Disposition gestanden. Aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 00.00.2006 ergebe sich: X übertrage seinen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten unentgeltlich auf die GmbH. Vor dem Hintergrund, dass ein höherer Unternehmenswert als ... € als wahrscheinlich angesehen werde, strebe die GmbH die Übernahme der zur Veräußerung stehenden Gesellschaftsanteile an. Ziel sei eine weitere Veräußerung im Zeitraum von max. 5 Jahren. Von der Übernahme der T- Gruppe durch die GmbH werde unter folgenden Bedingungen abgesehen:…. X und W hätten sich am 00.00/00.00.2006 hinsichtlich des weiteren Vorgehens in Sachen T ausgetauscht. Dort hätten sie beschlossen, V einzuweihen und ihn zu beteiligen. Daraus ergebe sich, dass am 00.00.2006 X mit Zustimmung von W entschieden habe, den Vertrag über die Vermarktung der T- Unternehmensgruppe mit allen Rechten und Pflichten unentgeltlich auf die GmbH zu übertragen. Zu den Pflichten habe das Beteiligungsversprechen an W und V gehört. Diese Entscheidung/Zusage sei auf der Ebene von X vor Einbringung getroffen worden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung könne damit nicht vorliegen, weil X der Gesellschaft einen belasteten Vermögensvorteil zugewandt habe. Die Einlage sei mit der Pflicht verbunden gewesen, W und V zu beteiligen. Die GmbH habe die Einlage mit diesen Bedingungen angenommen. Aufgrund dieser Festlegungen seien seitens des Teams in dem Zeitraum ... bis ... 2007 verschiedene Aktivitäten entfaltet worden, um das notwendige Eigenkapital für den Erwerb der ...gruppe zu beschaffen. Es sei alles getan worden, um den Plan A (Modell 1) zu realisieren. Nachdem die ersten drei Monate des Exklusivitätszeitraums abgelaufen waren, habe X befürchtet, dass es dem Team nicht gelingen könnte, die Mittel zum Ankauf der ...gruppe kurzfristig zu beschaffen. Er habe zu diesem Zeitpunkt seinen sicheren Erwerber (die J) nicht verlieren wollen. Er habe gewusst, dass J das 10-fache des künftigen Jahresertrags bezahlen würde. Damit habe aus seiner Sicht ein Kaufpreis von mindestens ... € erzielt werden können, was ein Honorar von mindestens ... € nach sich gezogen hätte. X habe daher anlässlich einer am 00.00.2007 stattgefundenen Gesellschafterversammlung darauf gedrungen, den Plan A aufzugeben und die T- Unternehmensgruppe den J zum Kauf anzubieten. Aus dem Vorstehenden ergebe sich, dass für die Beurteilung der steuerlichen Verhältnisse im Veranlagungszeitraum 2006 primär nur und ausschließlich die Absicht bestanden habe, dass X seinen Vertrag in die GmbH einlegte, um die T- Gruppe aus eigener Kraft zu erwerben. Es liege damit eine verdeckte Einlage vor, die mit dem Teilwert zu bewerten sei. Der Teilwert betrage mindestens den von den Gesellschaftern angesetzten Betrag von ... €. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 00.00.2016 Bezug genommen. c) Körperschaftsteuer 2007 Nachdem sich die Gesellschafter dazu entschlossen hatten, von der Übernahme der T- Gruppe Abstand zu nehmen und die Vermittlung der Unternehmensgruppe zu verfolgen, sei beschlossen worden, dass die Gesellschafter als Untervermittler tätig werden und ihre Leistungen gegenüber der Gesellschaft abrechneten. Dies sei Ende ... 2007 geschehen. Bei diesem Gespräch sei W dabei gewesen, der die getroffene Absprache bezeugen könne. Die Planänderung werde durch das Protokoll der vierten Gesellschafterversammlung von 00.00.2007 belegt. Ausgehend von dem erklärten Jahresüberschuss i.H.v. ... € (in dem die Vermittlungsprovisionen an X und V bereits gewinnmindernd berücksichtigt wurden) sei bei der Ermittlung des Einkommens noch die Rückstellung wegen des Prozesses vor dem Landgericht G i.H.v. ... € zu berücksichtigen. Die Provisionen aus den Untervermittlungsaufträgen seien zu berücksichtigen, weil sie mit Planänderung Ende ... 2007 zeitnah unter Einhaltung der zivilrechtlichen Bestimmungen vereinbart worden seien. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Parameter ergebe sich folgende Einkommensermittlung: Jahresüberschuss ... € + Steuern vom Einkommen und Ertrag ... € - Rückstellung Prozess LG G ... € zu versteuerndes Einkommen - ... € Die Klägerin beantragt: 1. den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheid für 2008 mit der Maßgabe zu ändern, dass weitere Vorsteuern in Höhe von ... EUR berücksichtigt werden; 2. für 2007 von einem zu versteuernden Einkommen von ./. ... € auszugehen und deshalb die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag auf ... € festzusetzen; 3. für 2008 die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag mit der Maßgabe zu ändern, dass ausgehend von einem Steuerbilanzverlust i.Hv. ... € weitere Betriebsausgaben berücksichtigt werden, und zwar in folgender Höhe: Rechnung E: ... €, Mallorca-Reise: ... €, Beratungskosten F ... € und Rechnung Frau EF: ... €; 4. den Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2006 mit der Maßgabe zu ändern, dass das steuerliche Einlagekonto mit ... € festgestellt wird; 5. den Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2007 mit der Maßgabe zu ändern, dass das steuerliche Einlagekonto auf den Betrag festgestellt wird, der sich ergibt, wenn der zum 31.12.2006 festzustellende Betrag (... €) um die in 2007 vorgenommenen Ausschüttungen gemindert wird, soweit diese nicht aus dem Jahresergebnisses 2007 geleistet werden konnten; 7. für 2008 denselben Betrag wie für 2007 festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin rechtswidrig und verletzen diese deshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–. 1. Die verschiedenen Buchführungen für 2007 und 2008 Hierauf kommt es, wie weiter unten dargelegt wird, nicht an, da selbst unter Zugrundelegung der Zahlen der Klägerin die Klage keinen Erfolg hat. 2. T a) Verdeckte Einlage Die „Übertragung“ des zwischen X und der T-Gruppe bestehenden Vermittlungsvertrags auf die GmbH stellt keine verdeckte Einlage dar. Das steuerliche Einlagekonto zu den streitigen Stichtagen ist deshalb nicht in anderer Höhe als geschehen festzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschließt, ist einlagefähig nur ein Wirtschaftsgut (vgl. BFH, Beschluss vom 26.10.1987 – GrS 2/86, Bundessteuerblatt –BStBl- II 1988, 348, 352 unter C.I.1.a); BFH, Urteil vom 15.10.1997 – I R 80/96, BFH/NV 1998, 624; Klein/Müller/Döpper in Mössner/Seeger, KStG, 2. Aufl. 2015, § 8 KStG, Rn. 2090 ff. m.w.N.). Der Vermittlungsvertrag stellt kein Wirtschaftsgut dar. Der Begriff des „Wirtschaftsguts“ ist zwar weit gespannt und beinhaltet nicht nur Sachen und Rechte im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, d.h. sämtliche Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt, die also aus der Sicht eines potentiellen Betriebserwerbers einen eigenständigen Wert haben (vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 21.10.2015 – IV R 6/12, Rz. 17). Jedoch reichen lediglich abstrakte Geschäftschancen nicht aus. Außerdem setzt der Wirtschaftsgutbegriff voraus, dass das Gut (zumindest zusammen mit dem Betrieb) übertragbar ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass X nicht seinen Vermittlungsvertrag auf die GmbH übertragen hat, sondern dass die T-Gruppe mit der GmbH einen neuen eigenständigen Vermittlungsvertrag abgeschlossen hat. Dies spricht bereits dagegen, von einer Einlage des X in das Vermögen der GmbH auszugehen. Außerdem beabsichtigte die GmbH nach dem eigenen Vortrag der Klägerin im Zeitpunkt der möglichen Einlage, das kann nur im ... 2006 gewesen sein, gerade nicht, den Verkauf der Anteile zu vermitteln. Vielmehr hatten die Gesellschafter der GmbH im Jahre 2006 (genauer bis ... 2007) vor, Modell 1/Plan A auszuführen (Erwerb der Anteile durch die GmbH selber). Das einzulegende Wirtschaftsgut wäre dann allenfalls die „Möglichkeit des Erwerbs der Anteile“. Dies ist, gerade im Hinblick auf die nicht gesicherte Finanzierung, an der Plan schließlich auch gescheitert ist, viel zu abstrakt, um das Kriterium eines Wirtschaftsguts zu erfüllen. Schließlich wäre ein solches „Wirtschaftsgut“ gerade nicht Gegenstand der Einlage gewesen. b) Berücksichtigung der Vermittlungsprovisionen als Betriebsausgaben der GmbH in 2007 Die Vermittlungsprovisionen stellen keine abzugsfähigen Betriebsausgaben dar. Dadurch wurde der gesamte Erlös (unter Anerkennung der Zahlung an W immerhin noch ca. 75% des Erlöses) abgesaugt, wobei die Kosten noch bei der GmbH verblieben. Ein solcher Vertrag, wenn er denn geschlossen sein sollte, wäre steuerlich nicht anzuerkennen. Es handelt sich vielmehr um verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), die nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) das Einkommen nicht mindern. Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626; vom 3. Mai 2006 I R 124/04, BFHE 214, 80). Außerdem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter einen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (BFH vom 7. August 2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 8. Oktober 2008 I R 61/07, BFHE 223, 131, BStBl II 2011, 62). Ein gewissenhafter und ordentlicher Geschäftsleiter hätte mit einem Nichtgesellschafter keinesfalls Untervermittlungsverträge abgeschlossen, wonach der gesamte Erlös aus einer Vermittlung dem Untervermittler zugute kommt, wobei noch die Kosten bei der GmbH verbleiben. Die Gestaltung entspricht einer 100%-igen Umsatztantieme; solche Umsatztantiemen stellen gemäß der Rechtsprechung bereits bei viel geringeren prozentualen Beteiligungen eine vGA dar (BFH, Urteil vom 19.2.1999, I R 105-107/97, BStBl II 1999, 321; Klein/Müller/Döpper, a.a.O., Rn. 1954). Auch bei Anerkennung der Zahlung an W kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Es gibt bereits keinen nachvollziehbaren, vernünftigen Grund dafür, dass die GmbH Untervermittlungsverträge mit ihren Geschäftsführern geschlossen hat. Einen Untervermittlungsvertrag (und damit eine Minderung der eigenen Provision) schließt man nur, wenn durch die Einschaltung des Untervermittlers eigene Provisionen erst ermöglicht oder erhöht werden können. Dies ist hier nicht der Fall, da dieselben Personen, die für die GmbH handeln mussten, Untervermittler wurden. Einen „Mehrwert“ für die GmbH konnten die Untervermittlungsverträge nicht generieren. c) Rückstellung wegen des Prozesses vor dem LG G Eine Rückstellung in der Bilanz zum 31.12.2007 war nicht zu bilden. Vor dem 1.6.2008 war nicht erkennbar (zumindest ist hierzu nichts von der Klägerin vorgetragen worden), dass Rückforderungsansprüche gestellt wurden. Bezüglich einer möglichen Sittenwidrigkeit der Provisionsvereinbarung ist auch nicht erkennbar, dass diese bereits 2007 geltend gemacht wurde. Für 2008 kommt eine Rückstellungsbildung nicht in Betracht, da das LG G diesen Einwand bereits 2008 zurückgewiesen hat. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, da selbst bei Anerkennung der Rückstellung die Klage erfolglos bleibt (s. unter 4.). 3. Streitjahr 2008 a) Umsatzsteuer Die von Frau EF in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist nicht als Vorsteuer zu berücksichtigen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann ein Unternehmer die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter anderem nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn er über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügt. Eine ordnungsgemäße Rechnung setzt nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG voraus, dass der Umfang und die Art der sonstigen Leistung genau bezeichnet werden. Die allgemeine Bezeichnung „Pauschalvergütung“ ohne jede Angabe dazu, welche Leistung erbracht worden ist, reicht für einen Vorsteuerabzug nicht aus. b) Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag aa) Rechnung E Ein Betriebsausgabenabzug aus dieser Rechnung scheidet aus. Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben nur Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin ergibt sich, dass E mit der umfassenden Betreuung der Rechtsstreitigkeiten in der Sphäre V/GmbH beauftragt wurde. Diese Rechtstreitigkeiten hätten zum einen den höchstpersönlichen Bereich von V und zum anderem auch die von V gehaltenen Beteiligungen betroffen. Eine Veranlassung durch den Betrieb der GmbH ist nicht erkennbar. bb) Mallorca-Reise Auch in Bezug auf die Mallorca-Reise ist eine betriebliche Veranlassung nicht erkennbar und von der Klägerin auch im Klageverfahren nicht mehr substantiiert dargelegt worden. cc) Beratungskosten F GmbH Die F GmbH erstellte am 00.00.2008 eine Rechnung für „Beratungsleistungen im Projektstrategiekonzept AB“. Ein Bezug zu dem Projekt T oder anderen Projekten der GmbH ist nicht erkennbar, die nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin in 2008 inaktiv war. Trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung ist nicht konkretisiert worden, welche Beratungsleistungen für die GmbH durch die F GmbH konkret erbracht wurden. Da die Klägerin für steuermindernde Tatsachen darlegungs- und nachweispflichtig ist, scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus. dd) Zahlung an Frau EF aufgrund deren Rechnung vom 00.00.2008 Es ist nicht erkennbar, welche Leistungen Frau EF in 2008 für die GmbH, die inaktiv war, erbracht haben sollte. Die Zahlung kann nur auf dem persönlichen Verhältnis von V zur Frau EF beruhen, die bereits seit 2006 jeden Monat denselben Betrag erhalten hat. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass jemand aus betrieblichem Anlass denselben Betrag für Zeiträume erhält, in denen der Auftraggeber aktiv tätig war, und für Zeiträume, in denen der Auftraggeber inaktiv ist. 4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Einwendungen der Klägerin gegen die rechtlichen Beurteilungen seitens des Beklagten nicht durchdringen. Damit ergibt sich selbst unter Zugrundelegung der von der Klägerin ermittelten Einkommen, dass die Klage abzuweisen ist. a) 2007: Von der Klägerin erklärter Jahresüberschuss ... € Hinzurechnung der Vermittlungsprovisionen ... € Jahresüberschuss neu ... € Steuerbilanzgewinn lt. KSt-Bescheid vom 9.12.2013 ... € Rechnet man zu dem lt. Antrag der Klägerin als zu versteuerndes Einkommen anzusetzenden Betrag von - ... € die nicht zu berücksichtigenden Vermittlungsprovisionen hinzu, kommt man unter Berücksichtigung der im Bescheid hinzugerechneten gemäß § 10 Abs. 2 KStG nichtabziehbaren Aufwendungen in Höhe von ... EUR, die nicht streitig sind, zu einem zu versteuernden Einkommen von ... EUR (bisher im Bescheid zugrunde gelegtes zvE ... EUR). Damit ist die Frage, ob die Rückstellung zu berücksichtigen, letztlich unerheblich, da das der Besteuerung zugrunde zu legende zu versteuernde Einkommen auch unter Berücksichtigung der Rückstellung über dem im angefochtenen Bescheid angesetzten Betrag liegt und das Finanzgericht den Bescheid nicht verbösern darf. Entsprechendes gilt für den Gewerbesteuermessbetragsbescheid. b) 2008: zvE lt. Kö-Bescheid ... € lt. Klägerin zvE - ... € In dem Kö-Bescheid sind gemäß den Ermittlungen der BP höhere Zinserträge in Höhe von ... € angesetzt, gegen deren Ansatz die Klägerin keine Einwendungen erhoben hat. Unter Berücksichtigung dieser Zinserträge ergibt sich nach dem Antrag der Klägerin ein negatives Ergebnis von ... €. Dies ist ein niedrigerer Verlust, als der Beklagte ohne die Streitpunkte selber angesetzt hat, er geht von einem Steuerbilanzverlust von ... € aus. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.