Urteil
12 K 562/13
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen für ein Masterstudium sind als vorweggenommene Werbungskosten möglich, soweit sie den Steuerpflichtigen wirtschaftlich belasten (§ 9 Abs.1 EStG).
• Sind Studienaufwendungen durch ein zweckgebundenes Stipendium abgedeckt, liegt insoweit keine wirtschaftliche Belastung vor und ein Werbungskostenabzug entfällt.
• Zur Anwendung von § 3c EStG ist kein Rückgriff erforderlich, wenn beim Stipendiaten keine Aufwendungen im steuerlichen Sinne entstanden sind.
• Die Frage der Steuerbarkeit von Stipendien, die keiner konkreten Erwerbstätigkeit zuzuordnen sind, ist von grundsätzlicher Bedeutung und wird zur Revision zugelassen.
Entscheidungsgründe
Kein Werbungskostenabzug für durch zweckgebundenes Stipendium gedeckte Studienkosten • Aufwendungen für ein Masterstudium sind als vorweggenommene Werbungskosten möglich, soweit sie den Steuerpflichtigen wirtschaftlich belasten (§ 9 Abs.1 EStG). • Sind Studienaufwendungen durch ein zweckgebundenes Stipendium abgedeckt, liegt insoweit keine wirtschaftliche Belastung vor und ein Werbungskostenabzug entfällt. • Zur Anwendung von § 3c EStG ist kein Rückgriff erforderlich, wenn beim Stipendiaten keine Aufwendungen im steuerlichen Sinne entstanden sind. • Die Frage der Steuerbarkeit von Stipendien, die keiner konkreten Erwerbstätigkeit zuzuordnen sind, ist von grundsätzlicher Bedeutung und wird zur Revision zugelassen. Der Kläger, Volljurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Anwaltskanzlei, absolvierte ein LL.M.-Masterstudium in den USA. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von 29.997,59 €, die er als vorweggenommene Werbungskosten bei nichtselbständiger Tätigkeit geltend machte. Der DAAD gewährte ihm ein Stipendium mit monatlichem Lebensunterhaltzuschuss, einem Reisekostenzuschuss und Übernahme der Studiengebühren bis zu einem genannten Betrag; die Leistungen waren zweckgebunden und an Bedingungen geknüpft. Das Finanzamt erkannte die Studienkosten nur nach Kürzung um die Stipendienleistungen an und setzte den Werbungskostenabzug entsprechend herab. Der Kläger hielt das Stipendium für nicht steuerbar und machte geltend, es liege keine Einkunftsäquivalenz vor, sodass die Kürzung nicht gerechtfertigt sei. Er focht den Bescheid an; das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. • Grundsätzlich sind Aufwendungen für ein dem ausgeübten Beruf förderliches Masterstudium als vorweggenommene Werbungskosten nach § 9 Abs.1 EStG möglich (BFH-Rechtsprechung). • Abzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich Aufwendungen getragen hat; wirtschaftlich nicht belastete Kosten sind nicht abzugsfähig. • Die Studienkosten waren durch das zweckgebundene DAAD-Stipendium erstattet oder übernommen; aufgrund der Zweckbindung und der Auflagen ergab sich beim Kläger keine wirtschaftliche Belastung im Umfang der übernommenen Leistungen. • Es ist daher nicht erforderlich, auf das Abzugsverbot des § 3c EStG zurückzugreifen; entscheidend ist, dass dem Kläger keine Aufwendungen entstanden sind. • Die Einordnung der Stipendienleistungen als steuerbar oder nicht bleibt offen; die Entscheidung stützt sich darauf, dass ohne tatsächliche Aufwendungen kein Werbungskostenabzug möglich ist. • Die Revision wurde gemäß § 115 Abs.2 Nr.1 FGO zugelassen, weil die steuerliche Behandlung nicht arbeitsbezogener Stipendien grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klage wird abgewiesen; der Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig, weil die als Werbungskosten geltend gemachten Studienaufwendungen durch das zweckgebundene DAAD-Stipendium gedeckt waren und dem Kläger somit keine wirtschaftliche Belastung im Umfang der übernommenen Leistungen entstanden ist. Folglich standen dem Kläger insoweit keine Werbungskosten nach § 9 Abs.1 EStG zu. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, sodass die Frage der steuerlichen Behandlung nicht unmittelbar höchstrichterlich geklärt wurde.