Urteil
4 K 2198/10
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Flachdachhallen mit abgehängter Isolierdecke liegt kein nicht ausgebaute Dachraum i.S.d. Abschnitt 37 Abs.1 BewRGr vor; der umbauten Raum ist bis zur Unterkante der Dachhaut voll anzusetzen.
• Für die Einstufung in Gebäudeklassen ist auf die bautechnische Geschossigkeit abzustellen; übereinander angeordnete Gebäudeteile unterschiedlicher Nutzung begründen keine fiktive Zerlegung in eingeschossige Gebäude.
• Für die Ermittlung des Raummeterpreises bei Lagergebäuden ist die Geschosshöhe (Fußbodenoberkante bis Deckenunterkante) maßgeblich; eine Auframpung des Geländes ist dabei nicht in die Geschosshöhe einzubeziehen.
• Bei zusammenhängenden, konstruktiv verbundenen Baukörpern ist ein Abschlag wegen übergroßer überbauter Fläche nach Anl.14 Teil B Nr.12 BewRGr zu gewähren.
• Die Verwaltungsvorschriften BewRGr sind für die Verwaltungsverwaltung bindend; die Gerichte prüfen, ob die Auslegung der Finanzverwaltung objektiv möglich ist.
Entscheidungsgründe
Einheitsbewertung von Logistikhallen: Dachraum, Gebäudeklasse, Geschosshöhe und Überbauabschlag • Bei Flachdachhallen mit abgehängter Isolierdecke liegt kein nicht ausgebaute Dachraum i.S.d. Abschnitt 37 Abs.1 BewRGr vor; der umbauten Raum ist bis zur Unterkante der Dachhaut voll anzusetzen. • Für die Einstufung in Gebäudeklassen ist auf die bautechnische Geschossigkeit abzustellen; übereinander angeordnete Gebäudeteile unterschiedlicher Nutzung begründen keine fiktive Zerlegung in eingeschossige Gebäude. • Für die Ermittlung des Raummeterpreises bei Lagergebäuden ist die Geschosshöhe (Fußbodenoberkante bis Deckenunterkante) maßgeblich; eine Auframpung des Geländes ist dabei nicht in die Geschosshöhe einzubeziehen. • Bei zusammenhängenden, konstruktiv verbundenen Baukörpern ist ein Abschlag wegen übergroßer überbauter Fläche nach Anl.14 Teil B Nr.12 BewRGr zu gewähren. • Die Verwaltungsvorschriften BewRGr sind für die Verwaltungsverwaltung bindend; die Gerichte prüfen, ob die Auslegung der Finanzverwaltung objektiv möglich ist. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks mit einem Logistikzentrum, zu dem 2004 eine neue Halle angebaut wurde. Das Finanzamt setzte durch Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid den Einheitswert zum 1.1.2005 fest; die Klägerin legte Einspruch ein und focht insbesondere Kubaturberechnung oberhalb abgehängter Isolierdecken, die Gebäudeklasse eines Büro-/Sozialtrakts, die Gebäudehöhe inklusive Auframpung für Raummeterpreisermittlung, einen erhöhten Abschlag wegen übergroßer überbauter Fläche sowie die detaillierte Bewertung der Außenanlagen an. Das Finanzamt korrigierte teils (Rechenfehler, Außenanlagen) und lehnte die übrigen Einwendungen ab. Streitgegenstand vor Gericht waren hauptsächlich die Behandlung des Rauminhalts über abgehängten Decken, die Zuordnung zur Gebäudeklasse, die Berücksichtigung der Auframpung für die Geschosshöhe sowie der Abschlag wegen übergroßer überbauter Fläche und der Außenanlagenwert. • Rechtliche Grundlage ist das Bewertungsgesetz (§§83–90, insbesondere §85 BewG) und die BewRGr (Abschn.37–38, Anl.12, Anl.14) als maßgebliche Verwaltungsvorschrift für die Einheitsbewertung im Sachwertverfahren. • Die Auslegung der BewRGr ist für die Finanzverwaltung von Bedeutung; Gerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob die Auslegung der Verwaltung objektiv möglich ist. • Zu den Bauteilen Nr.28,29,37: Nach DIN277 (1950) und den Zeichnungen in Nr.1.2,1.131/1.132 liegt bei Flachdächern kein seitlich von Dachflächen umschlossener nicht ausgebaute Dachraum vor; die abgehängte Isolierdecke befindet sich deutlich unter der Unterkante der Dachhaut, daher ist der umbauten Raum bis zur Dachunterkante voll anzusetzen und nicht nur mit 1/3 zu bewerten. • Zur Gebäudeklasse des Bauteils Nr.36: Die Einordnung richtet sich nach bautechnischer Geschossigkeit, nicht allein nach funktionaler Nutzung; ein zweigeschossiges Baukörper ist der Gebäudeklasse für mehrgeschossige Gebäude zuzuordnen, eine fiktive Aufteilung in zwei eingeschossige Gebäude ist unbegründet. • Zur Gebäudehöhe der Bauteile Nr.23–32: Für die Festlegung des maßgeblichen Raummeterpreises ist die Geschosshöhe nach Abschnitt 38 Abs.2 BewRGr (Oberkante Fußboden bis Deckenunterkante zuzüglich Deckenstärke) entscheidend; die bei der Kubaturermittlung verwendete Gebäudehöhe über Gelände (inkl. Auframpung) ist nicht auf die Ermittlung der Geschosshöhe zu übertragen. • Zur Auframpung: Die Anl.12 BewRGr und Abschnitt38 enthalten Regelungen, die auch auf aufgeständerte Lagergebäude abstimmen; es besteht kein hinreichender Anlass, hier von den Richtlinien zugunsten der Klägerin abzuweichen. • Abschlag wegen übergroßer überbauter Fläche und Außenanlagen: Aus tatsächlichen und bautechnischen Feststellungen ergibt sich, dass der Gebäudekomplex konstruktiv zusammenhängend ist und mehr als 50.000 m² überbaute Fläche umfasst; dementsprechend ist der Abschlag nach Anl.14 Teil B Nr.12 BewRGr mit 12 % vorzunehmen und der Wert der Außenanlagen mit 1.058.359 DM festzusetzen. • Die Klage war insoweit unbegründet, als die Klägerin eine andere Kubaturbehandlung, Gebäudeklasse und Geschosshöhenmaßnahme begehrte; teilweise war ihr Begehren (Abschlag, Außenanlagen) stattzugeben. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage wird überwiegend abgewiesen; insoweit die Einheitswertfeststellung und der Grundsteuermessbetrag berührt sind, bleiben die Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung rechtmäßig, jedoch wird hinsichtlich der Bauteile Nr.23–32 ein Abschlag wegen übergroßer überbauter Fläche von 12 % statt 8 % und der Wert der Außenanlagen mit 1.058.359 DM festgesetzt. Die vom Kläger begehrte Privilegierung des Rauminhalts oberhalb abgehängter Isolierdecken wird abgelehnt, ebenso die abweichende Einstufung des Büroteils in eine eingeschossige Gebäudeklasse und die Einbeziehung der Auframpung in die für den Raummeterpreis maßgebliche Geschosshöhe. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt; die Revision wurde zugelassen, da die aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben.