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Beschluss

13 V 436/16

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2016:0623.13V436.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Gründe: 2 I. 3 Zwischen den Beteiligten ist die Steuerfreiheit von Einkünften der Antragstellerin nach § 8b KStG umstritten. 4 Der Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend kurz: GmbH), ist die Verwaltung eigenen Vermögens. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist seit 2004 Herr A. 5 Die Antragstellerin erhob in den Jahren 2005 bis 2007 in zahlreichen Fällen, regelmäßig gemeinsam mit weiteren Klägern, u.a. auch mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse von Aktiengesellschaften (insb. Verschmelzungs- und Übertragungsbeschlüsse), an denen sie Aktien hielt. Diese Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen wurden in den Jahren 2007 bis 2009 durch Vergleiche beendet, wodurch die Antragstellerin erhebliche Zahlungen erhielt. Ein Teil der durch die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erstrittenen Beträge betraf insbesondere bei Übertragungsbeschlüssen (im Rahmen eines sog. Squeeze-Out) eine Höherbewertung der zwangsweise zu übertragenden Aktien. Die wesentlichen Beträge jedoch entfielen auf die Prozesskosten, die die beklagten Aktiengesellschaften an die Kläger nach den Vergleichsregelungen zu zahlen hatten. Dabei resultierten die außergewöhnlich hohen Kostenerstattungen regelmäßig daraus, dass im Vergleich zwar eine Abrechnung nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und der Zivilprozessordnung vorgesehen war, allerdings die Parteien die zu Grunde zu legenden Streit- und Vergleichs(mehr)werte unabhängig von § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG mit sehr hohen Beträgen festlegten. Die Aktiengesellschaften zahlten diese Prozesskosten regelmäßig an die Bevollmächtigten der Kläger der Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren aus, und diese leiteten die Kostenerstattungen nach Abzug ihrer eigenen Honorare an die jeweiligen Kläger weiter. Der Einbehalt der Bevollmächtigten der Antragstellerin lag nach den vorliegenden Unterlagen regelmäßig zwischen 20 und 50 % der von den AGs gezahlten Prozesskosten. Die der Antragstellerin in den Streitjahren 2007 bis 2009 von den Bevollmächtigten weitergeleiteten Prozesskosten erfasste sie in Höhe von 588.452 € (2007), 264.280 € (2008) und 199.135 € (2009) in ihrer Buchführung als Gewinne, unterwarf sie jedoch in ihren am 19.07.2011 für die Streitjahre 2007 und 2008 und am 10.1.2012 für das Streitjahr 2009 eingereichten Erklärungen nach § 8b Abs. 2 KStG nicht der Ertragsbesteuerung. Im Streitjahr 2007 handelte es sich beispielsweise um die folgenden Beträge (siehe Konto 1 – Erträge aus Abgang von UV-Gegenständen, vgl. BP-Akte, Band VI): 6 B ./. C 197.000,00 € D, E 1.892,00 € D, E 10.000,00 € E 5.801,20 € F AG Vergleich 15.000,00 € Aufw.entsch. B 140.000,00 € E1 , A ./. D 147.998,24 € E1 , A ./. H 12.000,00 € E1 , A ./. I 40.009,24 € E1 , A ./. J AG 18.751,51 € 7 Diese rechtliche Einordnung fand keine Zustimmung bei der Betriebsprüfung, die bei der Antragstellerin für die Streitjahre stattfand. Nach Auffassung der Betriebsprüfung gelangt § 8b KStG für die Gewinne aus den Anfechtungsklagen nicht zur Anwendung. Die Zahlungen seien nicht Ausfluss eines originären Gewinnbezugsrechts der Aktionäre bzw. eines typischen Anteilsveräußerungsvorgangs. Es handele sich vielmehr um Erträge, die für eigenständig erbrachte Leistungen geflossen seien, wie den Verzicht auf bestehende Rechtspositionen, die die Antragstellerin durch ihre Anfechtungsklagen erlangt habe. Die Tatsache, dass die Aktionärsstellung Bedingung für die Erlangung dieser Rechtsposition sei, führe nicht automatisch zur Anwendbarkeit von § 8b KStG auf Gewinne jeglicher Art. Die Vorschrift begünstige nur bestimmte dem Gesellschafter zufließende Erträge in der dort genannten Art. Das Handeln der Antragstellerin sei als ein zielgerichtetes, nachhaltiges Wirken zu qualifizieren, bei dem die Erhebung von Anfechtungsklagen im Vordergrund stehe, um damit Vorteile finanzieller Art zu erzielen. Nicht die Gesellschafterstellung bedinge diese Vorgehensweise, sondern die Gesellschafterstellung sei lediglich eine „in Kauf zu nehmende“ Bedingung für die Zielumsetzung. 8 Da die Betriebsprüfung auch von einer Umsatzsteuerpflicht der Einnahmen aus den Anfechtungsklagen ausging, unterwarf sie nur die Nettobeträge der Ertragsbesteuerung. Auf Grund kleinerer zusätzlicher Korrekturen in den Jahren 2008 und 2009 errechnete die Betriebsprüfung im Ergebnis die folgenden Beträge, die in Änderung der vorherigen Veranlagungen die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen waren, als Einkünfte aus den Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Ertragsbesteuerung zu unterwerfen seien (zu den Einzelheiten vgl. BP-Bericht vom 25. Juli 2013): 9 2007: 494.498 € (588.452 € brutto) 2008: 208.131 € (247.676 € brutto) 2009: 164.473 € (195.723 € brutto) 10 In der Folge wurden am 21. Oktober 2013 geänderte Körperschaftsteuerbescheide 2007 – 2009 und am 21. November 2013 geänderte Gewerbesteuer-messbetragsbescheide mit den folgenden Steuer- bzw. Messbeträgen erlassen: 11 2007 2008 2009 Körperschaftsteuer 20.134 € 0 € 0 € Steuerlicher Verlust laut Steuerbescheid 0 € -1.154.296 € - 1.846.639 € Gewerbesteuermessbetrag 48.325 € 0 € 0 € 12 Die gegen die geänderten Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide eingelegten Einsprüche ruhten bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren 13 K 3023/13. In diesem Verfahren war streitig, unter welche Einkunftsart die Einnahmen des Gesellschafter-Geschäftsführers der Antragstellerin, Herrn A, aus Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen zu subsumieren sind, die mit den vorliegend relevanten Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen vergleichbar sein sollten. 13 Nachdem der erkennende Senat in dem Verfahren 13 K 3023/13 mit Urteil vom 11. Juni 2015 entschieden hatte, dass die Einnahmen von Herrn A aus seiner Tätigkeit als sog. „räuberischer Aktionär“ unter § 22 Nr. 3 EStG fallen und die beim BFH im Anschluss erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde, entschied der Antragsgegner die bis dahin zurückgestellten Einspruchsverfahren mit Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 2016. 14 Bei der Körperschaftsteuer 2007 und dem Gewerbesteuermessbetrag 2007 nahm der Antragsgegner Änderungen vor, da die Antragstellerin im Laufe des Einspruchsverfahrens mitgeteilt hatte, dass es bei den Einnahmen aus den Anfechtungsklagen versehentlich zu Doppelerfassungen bei ihr und Herrn A gekommen sei. Bei ihr seien Einnahmen i.H.v. 147.998,24 € (brutto) zu kürzen (Zahlungen von Rechtsanwalt E1 in Sachen D Konzern AG). Der bisher erklärte Betrag i. H. v. 588.452,21 € brutto reduziere sich mithin auf 440.453,97 €. Soweit die Abgrenzung bei sonstigen Zuflüssen zweifelhaft sei, sollten diese nach Auffassung des Antragsgegners weiterhin der Antragstellerin zugerechnet werden. 15 Auf Grund der Kürzung von 124.369 € netto (147.998,24 € brutto) belief sich der Gesamtbetrag der Einkünfte nunmehr auf 467.670 € (zuvor: 592.039 €). Die Körperschaftsteuer 2007 betrug im Ergebnis auf Grund des Verlustrücktrags aus dem Jahr 2008 „0“ €, der Gewerbesteuermessbetrag 42.105 €. Bei der vorherigen Körperschaftsteuerfestsetzung 2007 war ein Steuerbetrag verblieben, da der Verlustrücktrag auf 511.500 € begrenzt war. 16 Darüber hinaus wies der Antragsgegner die Einsprüche als unbegründet zurück, bzw. hinsichtlich der Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2008 und 2009 verwarf er sie als unzulässig. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf das Urteil des beschließenden Senats vom 11. Juni 2015. Es sei davon auszugehen, dass die vorliegend relevanten Lebenssachverhalte zumindest mit den Lebenssachverhalten Beteiligungen an „L“ und „M“ vergleichbar seien, über die in der Entscheidung vom 11. Juni 2015 geurteilt worden sei. Die Antragstellerin habe trotz mehrfacher Aufforderung keine gegensätzlichen Nachweise erbracht, insbesondere habe sie die den Vergleichen zu Grunde liegenden Vereinbarungen/Verträge mit den Prozessbevollmächtigten nicht vorgelegt. 17 Unerheblich sei, in welcher Relation der Wert der gehaltenen Beteiligung zu den Einnahmen aus der jeweiligen Anfechtungsklage stehe. Maßgeblich sei allein, dass die Antragstellerin ihre Klagerechte als Minderheitsgesellschafterin nachhaltig wahrgenommen habe, um im Rahmen von Vergleichen gegen teilweise erhebliches Entgelt auf diese Klagerechte wieder zu verzichten. Dies habe sie i.d.R. im Verbund mit anderen „räuberischen Aktionären“ getan, die davon hätten profitieren wollen, dass die Aktiengesellschaft, um firmenpolitische Entscheidungen zeitlich überschaubar umsetzen zu können, häufig Vergleiche mit hohen Abfindungssummen abschließen würden. 18 Im Übrigen habe die Antragstellerin auch keine Nachweise hinsichtlich der Höhe ihrer Beteiligungen und ihrem Wert im Zeitpunkt der jeweiligen Vergleichsvereinbarung erbracht. 19 Die Unzulässigkeit der Einsprüche hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge 2008 und 2009 ergebe sich aus der fehlenden Beschwer, da die Beträge jeweils i.H.v. „0“ € festgesetzt worden und auch keine sonstigen Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt worden seien. 20 Während des Einspruchsverfahrens waren die Körperschaftsteuer 2007 (Bescheid vom 15. November 2013) bzw. der erhöhte Gewerbesteuermessbetrag 2007 (Mitteilung vom 13. Dezember 2013) von der Vollziehung ausgesetzt. Die Aussetzung endete nach dem Hinweis in der Einspruchsentscheidung am 8. Februar 2016. 21 Gegen die Einspruchsentscheidung erhob die Antragstellerin am 3. Februar 2016 Klage (13 K 258/16). Nachdem der Antragsgegner die erneut beantragte Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, beantragte die Antragstellerin am 19. Februar 2016 bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuer 2007 bis 2009, des Gewerbesteuermessbetrags 2007 sowie der Umsatzsteuer 2007 bis 2009. Das Verfahren wegen Umsatzsteuer wurde (ebenso wie das entsprechende Klageverfahren) abgetrennt und an den zuständigen 9. Senat des Finanzgerichts Köln verwiesen (9 V 599/16). 22 Zur Begründung der Aussetzungsanträge führt die Antragstellerin an, dass die angefochtenen Bescheide gegen § 8b KStG verstießen würden, jedenfalls sei die Steuerfestsetzung ernstlich zweifelhaft im Sinne des § 69 Abs. 2 S. 2 FGO. 23 Hinsichtlich des zu Grunde liegenden Sachverhalts sei zunächst festzuhalten, dass sie in den Jahren 2005 bis 2009 unter anderem Anteile an insgesamt 21 börsennotierten Aktiengesellschaften gehalten habe, wobei die geringste Anzahl 10 Aktien, die höchste Anzahl 36.031 Aktien betragen habe (vgl. im Einzelnen: Depotbestätigung der N vom 15. Dezember 2009 mit Angabe der Ausbuchungsdaten, Bl. 53 FG-Akte). Auf den Hauptversammlungen einiger dieser Gesellschaften sei es zu kontroversen Beschlussfassungen gekommen, mit denen sie sowie eine Vielzahl anderer Anteilseigner nicht einverstanden gewesen seien. Es habe sich insbesondere um einen sog. Squeeze-out, eine Verschmelzung, einen Bezugsrechtsausschluss oder einen Beherrschungsvertrag gehandelt. In der Folge habe sie von ihrem gesetzlichen Aktionärsrecht Gebrauch gemacht und neben zahlreichen weiteren Aktionären Anfechtungsklagen gegen die von ihr beanstandeten Beschlüsse erhoben. Dabei habe sie sich gegen die Höhe der Ausgleichszahlungen bzw. das Umtauschverhältnis sowie gegen nicht ausreichende Bezugsrechte gewandt. In den Jahren 2007 bis 2009 seien diese Klagen durch Vergleiche beendet worden. Sämtliche Verfahren seien daher in der Sache berechtigt gewesen. 24 Im Jahr 2007 sei unter anderem der Sachverhalt im Zusammenhang mit der J AG zu berücksichtigen, an der sie 14.676 Anteile besessen habe. Im Rahmen des Verschmelzungsbeschlusses habe die AG einer Aktie einen Umtauschwert i. H. v. 6,61 € beigemessen, was bei 14.676 Anteilen einem Wert i.H.v. 97.008,36 € entsprochen habe. Die von ihr geführte Klage habe sich gegen diesen Verschmelzungsbeschluss gerichtet. Nach dem mit der beklagten AG getroffenen Vergleich seien an die Kläger-Parteien Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 25.648,30 € gezahlt worden (vgl. Ad-hoc-Mitteilung der AG vom 2. April 2007 sowie Bekanntmachung vom ... 2007 im Bundesanzeiger, Bl. 56 ff. FG-Akte), wobei ihr von ihrem Rechtsbeistand 18.751,53 € weitergeleitet worden seien. 25 Ebenfalls im Jahr 2007 hätte die Hauptversammlung der C AG einen sog. Squeeze-Out gegen Barabfindung i. H. v. 5,47 € je Aktie beschlossen. Sie habe 15.635 Anteile gehalten, was einem Barabfindungsanspruch i. H. v. 85.523,45 € entsprochen habe. Sie und andere Aktionäre, aber z.B. auch die O (O e.V.) hätten sich im den Prozess abschließenden Vergleich gegen diesen Übertragungsbeschluss verpflichtet, die Anfechtungsklagen gegen Zahlung eines weiteren Betrags i. H. v. 2,53 € pro Anteil an alle vom Squeeze-Out betroffenen Aktionäre zurückzunehmen. Die Zahlung sei auf eine eventuelle spätere gerichtliche Erhöhung anzurechnen (Bekanntmachung der C AG vom ... 2007 im Bundesanzeiger, Bl. 65 ff. FG-Akte). 26 Auf die streitgegenständlichen Zahlungen habe der Antragsgegner § 8b Abs. 1 bzw. Abs. 2 KStG zu Unrecht nicht angewandt. § 8b Abs. 1 KStG finde Anwendung auf Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG einschließlich verdeckter Gewinnausschüttungen. Zahlungen im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG unterfielen ebenfalls dem Anwendungsbereich des § 8b Abs. 1 KStG (Binnewies in Streck, KStG, 8. Auflage 2014, § 8b Rz. 33). Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehörten, unterliegen dem Anwendungsbereich des § 8b Abs. 2 KStG. Sie habe die ihr im Zusammenhang mit den Anfechtungsklagen zugeflossenen, streitgegenständlichen Zahlungen zutreffend nach § 8b Abs. 1 und Abs. 2 KStG qualifiziert. 27 Soweit der Antragsgegner davon abweichend von einer Zuordnung zu § 22 Nr. 3 EStG ausgehe und sich zur Begründung auf die Senatsentscheidung vom 11. Juni 2015 beziehe, könne er damit nicht durchdringen. Denn er gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei den Sachverhalten, die Sie einerseits und der Kläger dieses finanzgerichtlichen Klageverfahrens andererseits erfüllt hätten, um vergleichbare gehandelt habe. Der Antragsgegner habe weder dargelegt noch sei es sonst wie nachvollziehbar, auf Grund welcher Umstände auch Sie als sogenannter „räuberischer Aktionär“ zu qualifizieren sei. Die Antragstellerin habe lediglich von dem jedem Aktionär zustehenden Recht Gebrauch gemacht, als rechtswidrig erachtete Beschlussfassungen mit der Anfechtungsklage anzufechten. Von diesem Recht habe in den dargestellten Fällen auch der O (O e.V.) Gebrauch gemacht. Diesem Verein könne kaum vorgehalten werden, „räuberischer Aktionär“ zu sein. Auch die sonstigen im Betriebsprüfungsbericht und in der Einspruchsentscheidung aufgestellten Behauptungen würden nicht begründet. Bei den von ihr gehaltenen Beteiligungen handele es sich weder um Minimalbeteiligungen noch stünden die ihr im Zusammenhang mit den Prozessvergleichen zugeflossenen Zahlungen außer Verhältnis zu dem Wert der jeweiligen Beteiligung. Entgegenstehende Feststellungen habe die Finanzverwaltung nicht getroffen. 28 Die Anwendbarkeit von § 8b Abs. 2 KStG erschließe sich auch bei Berücksichtigung von § 327a Abs. 1 S. 1 AktG. Danach sei bei sog. Squeeze-Out-Beschlüssen eine angemessene Barabfindung als Gegenleistung für den Zwangsausschluss vorgesehen. Gehe es nur um die Höhe der Barabfindung, sei der Aktionär auf das Verfahren nach § 327f AktG verwiesen. Da jedoch der Aktionär nicht nur seine gegenwärtige vermögensrechtliche Beteiligung verliere, sondern mit der Zwangsübertragung auch seine zukünftige Beteiligung an Erträgen der Gesellschaft sowie seine übrigen Gesellschafterrechte, stehe ihm auch eine Anfechtungsklage offen. Wenn nun anlässlich einer solchen Klage zur einvernehmlichen Erledigung derselben eine zusätzliche Entschädigung für die Akzeptanz dieses Rechtsverlusts gezahlt werde, handele es sich primär um eine Entschädigung und damit um einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 2014 I R 58/12, BStBl. II 2015, 199). Diese zusätzliche Entschädigung sei zudem auf den Betrag anzurechnen, der bei einer Erhöhung nach § 327f AktG erstritten würde. 29 Gleiches gelte für die Zahlungen im Zusammenhang mit einem Verschmelzungsbeschluss. Die Bewertung der Aktien durch das Unternehmen sei maßgeblich für das Umtauschverhältnis. Würden die Aktien unter Wert getauscht, werde der Anteilseigner enteignet. Daher sei die zusätzliche Zahlung z.B. im Fall der J AG nichts Anderes als eine Entschädigung bedingt durch den als zu niedrig empfundenen Umtauschpreis und damit ebenfalls ein Veräußerungsgewinn i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG. 30 Auch soweit die Anfechtungsklagen nicht im Zusammenhang mit einem Squeeze-Out oder einer Verschmelzung gestanden hätten, handele es sich bei den Zahlungen infolge einer vergleichsweisen Beilegung einer Anfechtungsklage um von § 8b Abs. 1 KStG erfasste Einkünfte im Sinne des §§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG. Diese Frage habe zwar der beschließende Senat in seiner Entscheidung vom 11. Juni 2015 anders entschieden und die Einkünfte unter § 22 Nr. 3 EStG subsumiert. Zum einen sei in dieser Entscheidung § 20 Abs. 3 EStG jedoch gar nicht thematisiert worden, zum anderen beschäftige sich diese Rechtsprechung ausnahmslos mit absoluten Minimalbeteiligungen, so dass den daraus resultierenden Gesellschafterrechten keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zugekommen wäre gegenüber dem Wert der Prozessvergleiche. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. 31 Zahlungen aus Anlass einvernehmlicher Beilegung einer aktionärsrechtlichen Anfechtungsklage seien ausnahmslos als gesellschaftsrechtlich veranlasste Zahlungen im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG einzuordnen (vgl. Olgemöller, EWiR 2015, 571) und damit dem Anwendungsbereich des § 8b Abs. 1 KStG zuzuweisen. § 20 Abs. 3 EStG sei als Generalklausel weit auszulegen und umfasse sämtliche Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Entgelt für die Kapitalüberlassung darstellten (BFH vom 21.10.1997, VIII R 18/96, juris; Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 551) einschließlich Schadensersatz- und Kulanzzahlungen Dritter z.B. aufgrund von Beratungsfehlern (Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 551). 32 Das Beschluss-Anfechtungsrecht sei untrennbar mit der Gesellschafterstellung verbunden und Ausfluss einer gesetzlich vorgesehenen, ausdrücklich nicht an eine Mindestbeteiligung geknüpften mitgliedschaftlichen Einflussnahme auf die Geschicke der Gesellschaft. Im Gegensatz zum Darlehen könne die Kapitalüberlassung an einer Aktiengesellschaft nicht wirtschaftlich losgelöst von den mit der Aktionärsstellung verbundenen Mitgliedschaftsrechten betrachtet werden, weil über diese Mitgliedschaftsrechte der ohnehin begrenzte Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen und damit der Einfluss auf die zukünftigen Dividenden als Entgelt für die Kapitalüberlassung sichergestellt werde. Daraus ergebe sich auch, dass die Höhe der von der Gesellschaft zur Streitbeilegung geleisteten Zahlung auch in Fällen geringfügiger Beteiligungen nicht für eine Anwendung des § 22 Nr. 3 EStG aufgrund einer vom Mitgliedschaftsrecht losgelösten wirtschaftlichen Bedeutung der durch Erhebung der Anfechtungsklage begründeten Rechtsposition herangezogen werden könne. 33 Auch sei bei der Beurteilung des Erpressungspotenzials von Beschlussanfechtungsklagen im oben genannten Senatsurteil die Möglichkeit des Freigabeverfahrens nach § 246a AktG unberücksichtigt geblieben. 34 Bestehe die dem Aktionär aus dem Prozessvergleich über die Erledigung der Anfechtungsklage zugeflossene Zahlung in weitergeleiteten, einvernehmlich über den Streitwert bestimmten RVG-Gebühren, handele es sich erst recht um Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG, da in diesem Fall nur der dem Aktionär entstandene Prozessaufwand vergütet werde. Ebenso wie es sich bei Prozessführungskosten im Zusammenhang mit Aktienbeteiligungen um Aufwendungen handele, die gemäß §§ 2 Abs. 2 S. 1, 9 Abs. 1 S. 2 EStG den Kapitaleinkünften zuzuordnen seien, handele es sich bei den Entschädigungen für die Prozessführung bei Aktionären vorbehaltenen Beschluss-Anfechtungsklagen um den Kapitaleinkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnende Einnahmen (Olgemöller, EWiR 2015, 571). 35 Überdies sei zu berücksichtigen, dass eine Klägerin, die eine von ihr angestrengte Anfechtungsklage verliere, ihrem Prozessbevollmächtigten eine Vergütung nach RVG zu zahlen habe. Habe die Klägerin einen Vergütungsvorschuss geleistet und würden der beklagten AG die Kosten auferlegt, erstatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Kostenvorschuss. Einigten sich die Parteien auf einen Streitwert, der höher sei als der der Gebührenberechnung des Prozessbevollmächtigten zu Grunde liegende Gegenstandswert, führe die Erstattung des Überschusses nicht zu Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG, sondern korrespondierend mit den Aufwendungen zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG. 36 Der Aussetzungsantrag sei überdies vollumfänglich zulässig. Die Zulässigkeit scheitere nicht an der Körperschaftsteuer-„0“-Festsetzung für die Streitjahre. Der fehlende Hinweis in § 10d Abs. 4 S. 4 EStG auf die FGO-Vorschriften schließe die Anwendung der FGO-Vorschriften nicht aus. Im Übrigen hätte der Antragsgegner in diesem Fall den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 15. Februar 2015 - gemeint sei wohl 15. Februar 2016 - zu Unrecht abgelehnt. 37 Die Antragstellerin beantragt, 38 die Körperschaftsteuerbescheide 2007 bis 2009 vom 21. Oktober 2013 sowie den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2007 vom 21. November 2013 – jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung – sicherheitslos in der Vollziehung auszusetzen. 39 Der Antragsgegner beantragt, 40 den Antrag abzuweisen. 41 Zur Begründung wendet der Antragsgegner ein, dass die maßgeblichen Einnahmen aus dem im Rahmen von Vergleichen erklärten Verzicht auf eigene Rechtspositionen resultierten. Dies ergebe sich, ebenso wie der Abrechnungsweg bzw. Zahlungsfluss über die Bevollmächtigten der Antragstellerin, aus den Prüferhandakten Bd. VI bis VIII sowie aus dem BP-Bericht vom 25. Juli 2013. Z. B. aus der Rechnung P wg. Vergleich Q u.a. ./. IKB vom 26. August 2008 sowie aus der Rechnung R wg. A u.a. ./. S AG (Antragstellerin bei Nr. 36) vom 2. Juni 2008 ergebe sich für die Antragstellerin ein vereinbarter Anteil von 80 % des Nettobetrags, den die beklagte AG als Kostenerstattungsbetrag geleistet hätte. 42 Die Vergleichbarkeit mit den Sachverhalten im finanzgerichtlichen Verfahren von Herrn A bestehe darin, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer rechtlichen Stellung als Minderheitsgesellschafterin Rechtspositionen innegehabt habe, die es ihr ermöglicht hätten, Aktiengesellschaften durch Anfechtungsklagen in ihrer Handlungsfähigkeit zu beeinträchtigen. Dabei sei es unerheblich, wie viele Aktien genau die Antragstellerin inne gehabt habe, da sie jedenfalls durchgängig Minderheitsaktionärin gewesen sei und als solche mit ihrer Blockadehaltung hohe Streitwerte und damit hohe Anwaltskosten generiert habe. Wirtschaftlich gesehen habe sie sich die Zustimmung zu einem Vergleich und die Aufgabe von Aktionärsrechten bezahlen lassen, indem sie an den künstlich in die Höhe geriebenen Gebühren des Prozessvertreters partizipiert habe (vgl. auch Olgemüller, AG 2011, 547). Diese Gebühren seien unabhängig von den Vermögenswerten gewesen, die die Antragstellerin für die streitbefangenen Aktien erhalten habe. Ferner seien diese Gebühren, untypisch für Kostenaufteilungen nach Vergleichen, nicht entsprechend des Obsiegens und Unterliegens verteilt worden. 43 Verträge zwischen der Antragstellerin und ihren Bevollmächtigten habe diese, trotz mehrfacher Aufforderung, nicht vorgelegt. Es seien lediglich die Vergleichsvereinbarungen, die die jeweilige beklagte Aktiengesellschaft im Bundesanzeiger hätte veröffentlichen müssen, überlassen worden. 44 Diese Sachverhalte unter Beteiligung der Antragstellerin seien mit denjenigen, an denen Herr A beteiligt gewesen sei, uneingeschränkt vergleichbar. Daher seien die nachfolgenden Erwägungen des FG Köln im Urteil vom 11. Juni 2015 auch für die Antragstellerin anzuwenden: 45 „Der Senat kommt zu der abschließenden Überzeugung, dass der Ansatz der für die Kostenerstattung maßgeblichen Streit- und Vergleichswerte nahezu ausschließlich im Hinblick auf die erhebliche Lästigkeit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, die die dringend notwendigen Umstrukturierungen der betroffenen Gesellschaften verzögerten, beruhte.“ 46 Im Übrigen könne der Antrag der Antragstellerin hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide 2007 bis 2009 auch deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich bei diesen Bescheiden nicht um vollziehbare Verwaltungsakte handele. Sie lauteten nämlich auf „0“ €. Sie könnten auch nicht im Hinblick auf die Bindungswirkung der Besteuerungsgrundlagen für eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags von der Vollziehung ausgesetzt werden, da § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG zwar § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 AO, nicht aber § 361 Abs. 3 Satz 1 AO und § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO für entsprechend anwendbar erklärt habe. 47 Die Akte des erkennenden Senats im Verfahren 13 K 3023/13 wurde auf Grund der Bezugnahme der Beteiligten auf das Urteil in dieser Sache vom 11. Juni 2015 beigezogen. 48 II. 49 Der bei Gericht gestellte Aussetzungsantrag hat keinen Erfolg. Er ist hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2007 bis 2009 unzulässig und hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags 2007 unbegründet. 50 1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Ein hierauf gerichteter Antrag ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen kann. Ein solches ist bei der Antragstellerin hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2007 bis 2009 nicht gegeben. 51 Ein Rechtsschutzbedürfnis setzt voraus, dass vorläufiger Rechtsschutz durch die Aussetzung der Vollziehung erreichbar ist. Dies wiederum ist (nur) bei vollziehbaren Verwaltungsakten der Fall, d.h. bei solchen, von deren Inhalt (Wirkungen) in irgendeiner Weise Gebrauch gemacht werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 18. September 1995 X B 134/91, BFH/NV 1996, 232; BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2014 II B 115/14, BFH/NV 2015, 473). Diese Eigenschaft haben zwar nicht nur Verwaltungsakte, die dem Adressaten eine Leistungspflicht auferlegen, sondern auch Grundlagenbescheide. Denn ihre Bindungswirkung führt zum Erlass oder der Änderung des Folgebescheids (Stapperfend in Gräber, § 69 FGO, Rz. 38). Allerdings sind diese Voraussetzungen bei Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheiden, in denen die Steuer auf „0“ € festgesetzt wurde, nicht gegeben. Sie sind nicht vollziehbar (vgl. Stapperfend in Gräber, § 69 FGO, Rz. 69, 90; Gosch in Beermann/Gosch, § 69 FGO, Rz. 39, 102). 52 Etwas Anderes folgt auch nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG in der Fassung des JStG 2010. Diese Regelung ist zwar grundsätzlich anwendbar, da die Antragstellerin sämtliche Erklärungen erst nach dem 13.12.2010 eingereicht hat (vgl. § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG in der Fassung des JStG 2010). Allerdings wirkt sich die hierin vorgesehene Bindungswirkung der Besteuerungsgrundlagen aus den Körperschaftsteuerbescheiden 2007 bis 2009 für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf Grund des eindeutigen Wortlauts entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im Rahmen einer Vollziehungsaussetzung aus. Denn § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG erklärt, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, zwar ausdrücklich § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 AO für entsprechend anwendbar, nicht aber § 361 Abs. 3 Satz 1 AO und § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO (so auch: BMF-Schreiben vom 11.4.2016, BStBl. I 2016, 450). Gründe für eine abweichende Auslegung sind auch aus den Gesetzesmaterialien nicht erkennbar (vgl. BT-Drucksache 17/2249, S. 52). Selbst bei einer Nullfestsetzung muss daher der Körperschaftsteuerbescheid zwar angefochten werden, die Vollziehungsaussetzung wegen der streitigen Besteuerungsgrundlagen kann jedoch nur im Wege eines Antrags auf Aussetzung der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags erlangt werden. 53 In den im Hauptsacheverfahren angefochtenen Körperschaftsteuerbescheiden 2008 und 2009 vom 21. Oktober 2013 wurde eine Steuer i.H.v. „0“ € festgesetzt, ebenso wie im Körperschaftsteuerbescheid 2007, bei dem die Steuer in der Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 2016 in Folge der Reduzierung der Einnahmen aus Anfechtungsklagen, die zuvor doppelt bei der Antragstellerin und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer erfasst worden waren, auf „0“ € herabgesetzt wurde. Diese Bescheide sind mithin nicht vollziehbar, weshalb der Antragstellerin insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. 54 2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbetrags 2007 ist unbegründet. 55 a) Die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO durch das Gericht der Hauptsache soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 1. Alt. FGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl. III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung; Koch in Gräber, FGO, 8. Aufl., § 69 Rz. 160 ff, m. w. N.). 56 Für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag brauchen die Tat- und Rechtsfragen nicht abschließend geprüft zu werden, denn das summarische Verfahren ist abgekürzt und vereinfacht. Wegen der Eilbedürftigkeit des Aussetzungsverfahrens findet eine Beschränkung auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere auf die Akten der Finanzbehörde und auf präsente Beweismittel statt; weitergehende Sachverhaltsermittlungen des Gerichts sind nicht geboten (BFH-Beschluss vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116). 57 Ebenso gelten wie im Hauptsacheverfahren die Regeln über die objektive Feststellungslast (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. August 2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255). Trifft die Finanzbehörde die Feststellungslast, muss sie schlüssig vortragen und schlüssigen Gegenvortrag durch präsente Beweismittel ausräumen. Ist der Antragsteller Träger der Feststellungslast, muss er seinerseits schlüssig vortragen und dem Gericht die Überzeugung verschaffen, dass er den ihm obliegenden Nachweis im Hauptsacheverfahren wird führen können. Grundsätzlich ist dazu Glaubhaftmachung erforderlich (FG Düsseldorf, Beschluss vom 23. August 2010 17 V 972/10 A, juris) 58 b) Nach diesen Grundsätzen, die der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung anwendet, hat der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Antragstellerin hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags 2007 keinen Erfolg, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes hat die Antragstellerin keine neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe gewichtige, gegen sie sprechende Umstände angeführt, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen in ausreichendem Maße aufwerfen. 59 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsgegner die von der Antragstellerin angegebenen Einkünfte aus Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen zu Recht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags 2007 berücksichtigt hat. 60 § 7 Abs. 1 GewStG knüpft für die Bestimmung des Gewerbeertrags an den nach den Vorschriften des KStG ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb an, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Nach § 8 Abs. 2 KStG sind u.a. bei unbeschränkt steuerpflichtigen GmbHs alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Sie unterfallen nur dann nicht dem Gewerbeertrag nach § 7 Abs. 1 GewStG, wenn sie z.B. nach § 8b Abs. 1 oder § 8b Abs. 2 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben. Davon unberührt bleibt indes eine etwaige Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG i. V. m. § 8b Abs. 1 KStG. 61 Bei den Einkünften der Antragstellerin aus den Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen handelt es sich zweifellos um gewerbliche Einkünfte nach § 8 Abs. 2 KStG (vgl. allgemein: Olgemöller, AG 2011, 547, 548). Diese sind auch Teil des Gewerbeertrags, da entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass die Steuerbefreiungen nach § 8b KStG nicht eingreifen und sich zudem bei Anwendbarkeit von § 8b Abs. 1 KStG zumindest im Ergebnis auf Grund von § 8 Nr. 5 GewStG im Rahmen der Gewerbesteuer nicht auswirken würden. 62 aa) Nach den im Streitjahr 2007 gültigen Fassungen des § 8b Abs. 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10a EStG, wie z.B. Gewinnanteile, Ausbeuten und sonstige Bezüge sowie vGA, außer Ansatz. Diese Bezugnahme auf die Regelungen des Einkommensteuergesetzes ist abschließend. Gleichwohl ist nach in der Literatur vertretener Auffassung ergänzend die Regelung in § 20 Abs. 3 EStG (zuvor bis zum 17. August 2007 wort- und inhaltsgleich § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG) zu berücksichtigen. Da es sich um eine Klarstellung der Regelungen in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EStG handelt (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 35. Aufl., § 20 Rz. 156), soll diese Regelung auch ohne ausdrückliche Bezugnahme im Rahmen von § 8b Abs. 1 KStG Anwendung finden (vgl. Gosch, KStG, 3. Aufl., § 8b Rz. 104; Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8b KStG Rz. 114; Binnewies in Streck, KStG, 8. Aufl. § 8b Rz. 33). Nach § 20 Abs. 3 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden. Erfasst werden alle Vermögensmehrungen, die sich wirtschaftlich als Entgelt für die Überlassung von Kapital zur Nutzung oder als Wertsteigerungen aus dessen Veräußerung oder sonstiger steuerbarer Verwertung darstellen (Ratschow in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 20 EStG Rz. 399). So sollen z.B. Entschädigungszahlungen wegen Beratungsfehlern zu den steuerbaren Vorteilen gehören, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird (vgl. z.B. BMF, BStBl. I 2016, 85, Rz. 83; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 35. Aufl., § 20 Rz. 157). 63 Dass diese Steuerbefreiungen vorliegend zu Recht nicht zur Anwendung gelangen, hält der beschließende Senat nicht für ernsthaft zweifelhaft; zum einen aus den Erwägungen heraus, die der Entscheidung vom 11. Juni 2015 zu Grunde liegen und die weitgehend auch im vorliegenden Verfahren trotz zum Teil leicht abweichender Sachverhalte Berücksichtigung finden; zum anderen auf Grund des von der Antragstellerin nicht ausreichend aufgeklärten Sachverhalts. Schließlich bestehen im Ergebnis bei der Gewerbesteuer auch deshalb keine ernsthaften Zweifel an der fehlenden Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 bis 3 EStG, da die nach diesen Vorschriften außer Ansatz zu bleibenden Beträge nach § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzugerechnet werden müssten. 64 Im Urteil vom 11. Juni 2015 hat der erkennende Senat die Einkünfte des Gesellschafter/Geschäftsführers der Antragstellerin von Herrn A aus Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen unter § 22 Nr. 3 EStG subsumiert. Nach dieser Regelung sind sonstige Einkünfte solche aus Leistungen, soweit sie weder zu den anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften im Sinne von § 22 Nr. 1, 1, 2 oder 4 EStG gehören. Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vorgang sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Nicht erfasst werden Entgelte aus Veräußerungen oder veräußerungsähnlichen Vorgängen im privaten Bereich, die dafür erbracht werden, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (vgl. Urteil vom 11. Juni 2015). 65 Der Gesellschafter-Geschäftsführer Herr A, der als Aktionär an einer Gesellschaft (M AG) eine Aktie und an einer anderen Gesellschaft (L AG) 100 Aktien gehalten hatte, hatte im Vergleichswege die von ihm erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung für erledigt erklärt bzw. diese gleichzeitig zurückgenommen. Ferner hatte er sich verpflichtet, die geplanten Maßnahmen und ihre Eintragung in das Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich anzugreifen. Aufgrund der Vereinbarung von durch die AGs zu erstattenden Prozesskosten im Vergleich war Herrn A im ersten Fall ein Betrag von 80.000 € zuzurechnen, von dem er nach Abzug der Anwaltskosten noch ca. 54.000 € tatsächlich erhalten hatte. Im zweiten Fall war es ein Betrag von 28.560 €, von dem Herr A letztlich nach Abzug aller Kosten 19.200 € bekommen hatte. Diese Zahlungen der Aktiengesellschaften waren nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht teilweise durch einen Wertverlust der von Herrn A gehaltenen Aktien veranlasst. Vielmehr kam der Senat zu der abschließenden Überzeugung, dass der Ansatz der für die Kostenerstattung maßgebliche Streit- und Vergleichsmehrwert, worauf auch der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, nahezu ausschließlich auf der erheblichen Lästigkeit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, die die dringend notwendigen Umstrukturierungen der betroffenen Gesellschaften verzögerten, beruhte. Denn ausweislich der in diesen Verfahren geschlossenen Vergleiche, die im Bundesanzeiger veröffentlicht worden waren, wurde dem sonstigen Begehren durch weitere Maßnahmen nachgekommen. So wurde der vom Kläger gerügten Verwässerung des Aktienwerts durch Ausgabe neuer Aktien zu einem zu geringen Bezugspreis, für die er zunächst vom Bezugsrecht ausgeschlossen worden war, dadurch Rechnung getragen, dass den bisherigen Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wurde. Außerdem wurden verschiedene Auskunftsrechte eingeräumt. Hiermit konnte die in den Vergleichen für die Berechnung der Anwaltskosten zugrundegelegten Werte (10,5 Millionen € und 1,5 Millionen €) bei einem Wert der Beteiligung des Klägers von ca. 10 € bzw. max. 400 € in keinem Zusammenhang stehen. 66 Diese Zuordnung zu § 22 Nr. 3 EStG wurde nach Auffassung des erkennenden Senats im Verfahren 13 K 3023/13 auch nicht durch eine vorrangig einschlägige Regelung verdrängt. Weder die Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG noch die von § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 EStG lagen vor. Dabei war nicht nur von Bedeutung, dass die im dortigen Klageverfahren zu Grunde liegenden Aktien nicht verkauft wurden, sondern auch, dass die Zahlungen, die im Zusammenhang mit den Anfechtungsklagen geleistet worden sind, sich auf die Beendigung der die Umstrukturierungen behindernden Klageverfahren bezogen hatten. 67 An diesen Erwägungen hält der Senat auch für das vorliegende Verfahren fest. Dies gilt zumindest hinsichtlich der Sachverhalte, die die Antragstellerin ganz oder zumindest teilweise dargestellt und nachgewiesen hat. Soweit nähere Erläuterungen bzw. Nachweise gänzlich fehlen, scheidet eine Steuerbefreiung zu Gunsten der insoweit darlegungs- und beweislastpflichtigen Antragstellerin ohnehin aus. 68 Die im Streitjahr 2007 umfangreichste Zahlung resultiert aus dem Vergleich, der mit der C-Konzern ...-AG abgeschlossen wurde. Zu Grunde lag die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsgesellschafter (sog. squeeze-out) u.a. durch die Antragstellerin. In diesem Zusammenhang entfielen auf die Antragstellerin 395.000 €, wovon ihr von ihrem seinerzeitigen Bevollmächtigten B 197.000 € weitergeleitet wurden (vgl. Bestätigungsschreiben von B vom 25. September 2012, BP-Akte, Band VI). Die Antragstellerin hatte an dieser AG 15.635 Aktien gehalten (vgl. Übersicht von N vom 15. Dezember 2009, Bl. 53 FG-Akte). Auch wenn die Antragstellerin mithin über deutlich mehr Aktien als Herr A in den relevanten Verfahren verfügte, sind gleichwohl die Erwägungen aus dem Urteil gegenüber Herrn A vorliegend zu berücksichtigen. Denn die maßgeblichen durch die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erstrittenen Beträge, die sich aus den überhöhten, vergleichsweise vereinbarten Streit- und Vergleichswerten ergeben (Streitwert des Hauptsacheverfahrens: 500.000 €; Vergleichswert: 19.201.790 € (10.159.677 Aktien mal 1,89 €) bzw. 25.704.000 € (10.159.677 Aktien mal 2,53 €); Vergleichsmehrwert: 18.701.790 € bzw. 25.204.000 €), stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Anzahl der von der Antragstellerin selbst gehaltenen Aktien. Die Zahlung der im Vergleich vereinbarten Prozesskosten steht vielmehr jedem Kläger zu, unabhängig von der Anzahl seiner Aktien (vgl. Bekanntmachung der C-Konzern ...-AG im Bundesanzeiger, Vergleich Punkt 5, Bl. 65 ff. FG-Akte). Diese Entkopplung von der Anzahl bzw. dem Wert der jedem einzelnen Kläger zustehenden Aktien macht deutlich, dass die Zahlung der „künstlich in die Höhe getriebenen“ Prozesskosten (hierzu allgemein Ehmann, ZIP 2008, 586 ff.) nahezu ausschließlich auf der erheblichen Lästigkeit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, die die dringend notwendigen Umstrukturierung der betroffenen Gesellschaft verzögerten, beruhte. Wirtschaftlich sind die als Prozesskosten ausgestalteten Zahlungen mithin als Gegenleistung dafür anzusehen, dass, wie sich aus dem im Bundesanzeiger veröffentlichten Vergleich ergibt, die Kläger ihre Klagen gegen den Übertragungsbeschluss zurücknehmen, auf die geltend gemachten Klageansprüche und unwiderruflich auf sämtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses verzichten sowie schließlich weder die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister verhindern bzw. verzögern noch dessen Wirksamkeit und Eintragung im Handelsregister gerichtlich oder außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen (vgl. im Einzelnen: Vergleich Punkt 3, Bekanntmachung der C-Konzern ...-AG im Bundesanzeiger, Bl. 65 ff. FG-Akte). 69 Untermauert wird diese Einschätzung dadurch, dass der Vergleich zusätzlich Zahlungen an die Kläger abhängig von ihrem Aktienbestand vorsah. So verpflichtete sich die Hauptaktionärin der C-Konzern ...- AG zusätzlich zu der in der Hauptversammlung vom 20. September 2006 im Rahmen des Übertragungsbeschlusses zugesagten Barabfindung in Höhe von 5,47 € je Aktie eine weitere Barabfindung (zusätzliche Barabfindung) i.H.v. 2,53 € je Aktie bzw. i.H.v. 1,89 € je Aktie zu gewähren. Sowohl diese festgelegte als auch die zusätzliche Barabfindung gewährte die Übernehmerin allen Minderheitsaktionären, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister Minderheitsaktionäre waren. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass die zusätzliche Barabfindung bei einem etwaigen Spruchverfahren auf eine höhere Barabfindung angerechnet würde (vgl. Vergleich Punkt 3, Bekanntmachung der C-Konzern ...-AG im Bundesanzeiger, Bl. 65 ff. FG-Akte). Dass diese Barabfindungen ganz oder teilweise in dem erklärten Betrag i.H.v. 197.000 € enthalten sein sollen, hat die Antragstellerin weder ausdrücklich vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Aus den für das Streitjahr vorgelegten Unterlagen ergibt sich keine ausdrückliche Zuordnung, und detailliertere Abrechnungen von Bevollmächtigten der Folgejahre berücksichtigen lediglich die Prozesskostenerstattungen, die z.T. ebenfalls im 6-stelligen Bereich liegen (vgl. Abrechnungen von Frau R bzw. von P, BP-Akte, Band VI). Außerdem hat die Antragstellerin im Streitjahr neben den hier streitigen Positionen in erheblichem Umfang Erlöse AV 2007 gebucht (Konto 2, 2.353.595 €). Schließlich wird der Abfindungspreis regelmäßig vom Hauptaktionär bzw. der übernehmenden Gesellschaft gezahlt und nicht von der Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden (siehe Vergleich, Punkte 1 und 2, Zahlung von der C Beteiligungs-Gesellschaft mbH, Hauptaktionärin, Zahlstelle: T-Bank, Zug um Zug gegen Umbuchung der den Anspruch auf Barabfindung verbrieften Aktienbestände, Bekanntmachung der C-Konzern ...-AG im Bundesanzeiger, Bl. 65 ff. FG-Akte). 70 An diesem Ergebnis vermag der Vortrag der Antragstellerin, die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen dienten aufgrund der Regelungen zur Barabfindung in § 327a und in 327f AktG der Erlangung einer Kompensation des zukünftigen Verlusts von Gesellschaftsrechten sowie von Beteiligungserträgen, nichts zu ändern. Denn auch diesbezüglich ist einzuwenden, dass die im Vergleich festgelegten Prozesskostenerstattungen pro Kläger bemessen werden und nicht von der Anzahl bzw. dem Wert der Aktien der einzelnen Kläger abhängen. 71 Vergleichbares gilt für die bei der Antragstellerin im Streitjahr 2007 eingegangene Zahlung i.H.v. 140.000 € im Zusammenhang mit der D. Hierzu hat ihr seinerzeitiger Bevollmächtigter bestätigt, dass er an die Klägerin diesen Betrag weitergeleitet hat, nachdem bei ihm aus dem Vergleich mit der D Konzern AG 282.000 € zugeflossen sind (vgl. Bestätigungsschreiben von B vom 25. September 2012, BP- Akte, Band VI). Auch hier hatte die Antragstellerin anlässlich eines Übertragungsbeschlusses Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben. Die Anzahl der ihr zustehenden Aktien ist indes unklar, lässt sich auch nicht aus der vorliegenden Übersicht der N ableiten (vgl. Bl. 53 FG-Akte). Inhaltlich ist der Vergleich weitgehend mit demjenigen vergleichbar, der mit der C-Konzern ...-AG abgeschlossen wurde. Insbesondere wurden auch hier die Prozesskosten künstlich erhöht, indem der Vergleichsmehrwert auf ca. 16,3 Millionen € vereinbart wurde (vgl. Vergleich Punkt 3.4, Bekanntmachung der D Konzern AG im Bundesanzeiger, BP-Akte, Band VI, Lasche 2). Dieser Vergleichsmehrwert griff zu Gunsten jedes Klägers ein, unabhängig davon, wie hoch sein eigener Aktienbestand war. Darüber hinaus erhöhte sich die Barabfindung pro Stammaktie von 134,54 € um 10,14 € auf 144,68 € sowie die Barabfindung je Vorzugsaktien von 134,54 € um 11,70 € auf 146,24 €. Die von den Kläger im Gegenzug zugesagten Leistungen sind ebenfalls vergleichbar (vgl. Vergleich Punkte 4 und 5, Bekanntmachung der D Konzern AG im Bundesanzeiger, BP-Akte, Band VI, Lasche 2). Selbst wenn mithin die Antragstellerin, anders als Herr A im Verfahren 13 K 3023/13, als Minderheitsaktionärin mehr als eine bzw. mehr als 100 Aktien gehalten hätte, was sie jedoch bislang weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, würde die Zahlung nahezu ausschließlich auf der erheblichen Lästigkeit beruhen. 72 Für den ebenfalls das Streitjahr 2007 betreffenden Sachverhalt „J AG“ gilt im Ergebnis Vergleichbares. Die Antragstellerin, die an der J AG 14.676 Aktien hielt, hatte zwar keinen Übertragungsbeschluss, sondern einen Verschmelzungsbeschluss angefochten. Die J AG sollte auf die U AG verschmolzen werden. Allerdings beruhte die ihr von ihrem Anwalt weitergeleiteten Zahlung i.H.v. 18.751, 53 € (der Anwalt hatte 25.648,30 € ausgezahlt bekommen, vgl. Berechnung im Vergleich, Bekanntgabe der J AG im Bundesanzeiger, Bl. 58 ff. FG-Akte), ebenfalls auf der im Vergleichsweg festgelegten hohen Streitwert- und Vergleichswertfestsetzung (Streitwert: 500.000 €; Gegenstandwert des Vergleichs: 1.500.000 €). Auch in diesem Verfahren erhielt jeder Kläger Prozesskostenerstattungen in gleicher Höhe, unabhängig von der Anzahl seiner eigenen Aktien. Ebenfalls vergleichbar mit den vorherigen Sachverhalten erhielten die Kläger überdies andere Leistungen, vorliegend verschiedenartige Informationsrechte (vgl. Vergleich Punkt II. Bekanntgabe der J AG im Bundesanzeiger, Bl. 58 ff. FG-Akte). 73 Hinsichtlich des Sachverhalts „F AG“ gilt im Ergebnis das Gleiche wie hinsichtlich des Sachverhalts „J AG“. Auch hier hatte sich die Antragstellerin gegen einen Verschmelzungsbeschluss gewandt. Das Verfahren endete ebenfalls mit einem Vergleich (Bekanntmachung der F AG im Bundesanzeiger, BP-Akte, Band VI, Lasche 1). Insoweit wurde jedoch weder vorgetragen, über wie viele Aktien die Antragstellerin verfügte, noch wofür die ihr zugegangenen Zahlung i.H.v. 15.000 € erfolgte (Bestätigung der Gutschrift auf dem Konto sowie Vergleich, Bekanntmachung der F AG im Bundesanzeiger, BP-Akte, Band VI, Lasche 1). 74 Bei diesen Sachverhalten, die zumindest teilweise als belegt angesehen werden können – unklar ist geblieben, woraus sich die Zahlungen tatsächlich zusammensetzen, wie die Vereinbarungen mit den Bevollmächtigten ausgestaltet waren und wie viele Aktien zum Teil tatsächlich gehalten wurden, hat die Antragstellerin zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass Unterschiede zu denjenigen Sachverhalten bestehen, die der Entscheidung im Fall ihres Gesellschafter-Geschäftsführers zu Grunde lagen. Allerdings sind diese Unterschiede nicht durchgreifend. Denn zum einen hatte die Anzahl der Aktien des jeweiligen Aktionärs keine Auswirkung auf die Höhe der ihm auf Grund des Vergleichs zustehenden Prozesskosten, so dass selbst, wenn das Wertverhältnis bei der Antragstellerin zumindest zum Teil nicht in einem ganz so krassen Missverhältnis besteht, gleichwohl die erforderliche Verbindung nicht hergestellt werden kann. Zum anderen erhält die Antragstellerin auch in den mit ihr abgeschlossenen Vergleichen weitere Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Anteilen stehen, so dass der letztlich bei der Antragstellerin ankommende Anteil der Prozesskosten wirtschaftlich der Lästigkeit der Klagen zuzuordnen ist. 75 Schließlich führt auch der Hinweis der Antragstellerin auf die Möglichkeit des Freigabeverfahrens nach § 246a AktG zu keinem anderen Ergebnis. Von dieser gesetzlichen Möglichkeit hatten die beklagten AGs nämlich Gebrauch gemacht. Wie die Vergleiche mit den deutlich erhöhten Prozesskosten belegen, beinhalten Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen indes trotz dieser gesetzlichen Möglichkeit noch immer ein ausreichend hohes „Erpressungspotenzial“ (vgl. Ehmann, ZIP 2008, 584 ff.). 76 Auch § 8b Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 EStG führt letztlich zu keinem anderen Ergebnis. Denn § 20 Abs. 3 EStG setzt voraus, dass sich die Vermögensmehrungen wirtschaftlich als Entgelt für die Überlassung von Kapital zur Nutzung oder als Wertsteigerungen aus dessen Veräußerung oder sonstiger steuerbarer Verwertung darstellen (Ratschow in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 20 EStG Rz. 399). Bei den Prozesskostenzahlungen auf Grund der überhöhten Festlegung von Streit- und Vergleichsmehrwerten sind diese Voraussetzungen gerade nicht erfüllt, da ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang nicht hergestellt werden kann, sondern es sich vielmehr wirtschaftlich um eine Lästigkeitsabfindung handelt. Es liegt auch kein vergleichbarer Fall mit Entschädigungszahlungen wegen Beratungsfehlern vor. Es wird nämlich kein konkreter Verlust oder Schaden einer bestimmten Transaktion ersetzt, weil jeder Kläger unabhängig von der Anzahl seiner eigenen betroffenen Aktien den gleich hohen Betrag erhält. 77 Hinsichtlich der sonstigen von der Antragstellerin als Einkünfte im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen erklärten Zahlungen (vgl. Konto 1, BP-Akte Band VI) bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel, dass diese zu Recht nicht von der Besteuerung ausgenommen wurden. Schon während der BP konnte die Antragstellerin die diesen Zahlungen, die nach ihrem Vortrag ebenfalls aus Anfechtungsklagen stammen sollen, zu Grunde liegenden Sachverhalte nicht näher aufklären (vgl. Übersicht BP-Akte Band VI). Da sie jedoch für das Vorliegen dieser steuermindernden bzw. steuerbefreienden Tatbestände die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. hierzu nur Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8b Rz. 150) und im Übrigen auch für den beschließenden Senat im summarischen Verfahren anhand des bisherigen Vortrags und der vorgelegten Unterlagen das Eingreifen der geltend gemachten Steuerbefreiungstatbestände nicht erkennbar ist, ist von einer Steuerpflicht auszugehen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Sachverhalte mit den sonstigen hier relevanten Sachverhalten übereinstimmten, würde im Ergebnis keine Steuerfreiheit eingreifen. Denn auch bei den weitgehend geklärten Sachverhalten bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass diese zu Recht der Besteuerung unterworfen wurden. 78 Schließlich bestehen auch deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbetragsbescheids 2007, weil selbst dann, wenn ernstliche Zweifel an der rechtmäßigen Nichtanwendbarkeit von § 8b Abs. 1 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 bis 3 EStG bestünden, eine Steuerbefreiung sich zumindest nicht im Ergebnis zeigen würde. Denn es bestünden keine ernstlichen Zweifel daran, dass die entsprechenden Beträge nach § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzugerechnet werden müssten. Nach § 8 Nr. 5 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 7 GewStG Beträge, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind, wieder hinzugerechnet, wenn es sich z.B. um die nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft handelt. Hiervon ausgenommen sind allerdings Bezüge aus Beteiligungen, bei denen abstrakt die Voraussetzungen des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a GewStG vorliegen (vgl. Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8b Rz. 67). Während der Grundtatbestand von § 8 Nr. 5 GewStG erfüllt sein sollte, ist im summarischen Verfahren nicht davon auszugehen, dass die Ausnahmeregelung in § 8 Nr. 5 i. V. m. § 9 Nr. 2a GewStG eingreifen würde. Denn vorliegend handelt es sich regemäßig um Minderheitsbeteiligungen, und es wurde weder etwas vorgetragen, wonach die Anforderungen nach § 9 Nr. 2a GewStG erfüllt sein könnten, noch ergibt sich dies aus den Akten. 79 bb) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gewerbesteuermessbescheids sind auch nicht im Hinblick auf § 8b Abs. 2 KStG in der im Streitjahr gültigen Fassung erkennbar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung außer Ansatz, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10a EStG gehören. Veräußerungsgewinn im Sinne dieses Satzes ist nach Satz 2 der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). 80 Der Veräußerungspreis ist dabei nach gängigem Verständnis die Gegenleistung, die der Veräußerer vom Erwerber für die Anteilsübertragung erhält (vgl. nur BFH-Urteil vom 22. Dezember 2010 I R 58/10, BStBl. II 2015, 668). Die Gegenleistung kann in Geld, ebenso aber auch in Sachen und Rechten bestehen; entscheidend ist, ob sie bei wirtschaftlicher Betrachtung als Entgelt für die Anteilsübertragung geschuldet wird (Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8b, Rz. 227 m.w.N.). Nicht zum Veräußerungspreis gehören Gegenleistungen im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung, die für neben der Anteilsveräußerung eigenständige (weitere) Leistungen des Veräußerers gewährt werden (Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8b KStG, Rz. 109; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8b, Rz. 233). 81 Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die vorliegend streitigen Zahlungen aus den Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, soweit der zu Grunde liegende Sachverhalt von der Antragstellerin näher aufgeklärt und belegt wurde, bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht als Entgelt für die Anteilsübertragung geschuldet wurden, sondern damit neben der Anteilsübertragung stehende, eigenständige Leistungen der Antragstellerin vergütet wurden. Angesichts dessen, dass die Zahlungen auf der Grundlage von künstlich in die Höhe getriebener Streit- und Vergleichs(mehr)werte erfolgten und insbesondere die Höhe der Zahlungen gänzlich entkoppelt von der Anzahl (und dem Wert) der Anteile des jeweils einzelnen Klägers festgelegt wurde, ist davon auszugehen, dass die Zahlungen nahezu ausschließlich auf der erheblichen Lästigkeit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, die die dringend notwendigen Umstrukturierung der betroffenen Gesellschaft verzögerten, beruhten. Wirtschaftlich sind die als Prozesskosten ausgestalteten Zahlungen mithin als Gegenleistung für die Beendigung der „Lästigkeit“ anzusehen, die sich in mehreren Verpflichtungen der Antragstellerin manifestiert hat. Insoweit gelten die gleichen Ausführungen wie bei der Überprüfung von § 8b Abs. 1 KStG. 82 3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.