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Urteil

5 K 1080/13

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Umsätze aus wiederholten Verkäufen über Online-Plattformen sind umsatzsteuerpflichtig, wenn die Tätigkeit nachhaltig im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG ausgeübt wird. • Die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG ist bei Neugründungen auf den voraussichtlichen Umsatz des Erstjahres abzustellen; übersteigt der tatsächliche oder prognostizierte Umsatz 17.500 € ist die Vorschrift nicht anwendbar. • Wirtschaftsgüter, die nach Beginn der unternehmerischen Tätigkeit zum Verkauf bestimmt sind, gehören zum Umlaufvermögen und sind bei der Ermittlung des Umsatzes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht abzugsfähig.
Entscheidungsgründe
Umsätze aus Online-Verkäufen: Kein Kleinunternehmerstatus bei überschrittenem Erstjahresumsatz • Die Umsätze aus wiederholten Verkäufen über Online-Plattformen sind umsatzsteuerpflichtig, wenn die Tätigkeit nachhaltig im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG ausgeübt wird. • Die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG ist bei Neugründungen auf den voraussichtlichen Umsatz des Erstjahres abzustellen; übersteigt der tatsächliche oder prognostizierte Umsatz 17.500 € ist die Vorschrift nicht anwendbar. • Wirtschaftsgüter, die nach Beginn der unternehmerischen Tätigkeit zum Verkauf bestimmt sind, gehören zum Umlaufvermögen und sind bei der Ermittlung des Umsatzes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht abzugsfähig. Der Kläger betrieb vormals mit einem Partner eine GbR und setzte das Geschäft danach fort. Vor und nach Gründung verkaufte er über mehrere Online-Plattformen Waren; für 2006 wurden Umsätze von 25.278,79 € und für 2007 von 5.265,16 € ermittelt. Das Finanzamt erließ Umsatzsteuerbescheide für 2006 und 2007 nach einer Steuerfahndungsprüfung. Der Kläger focht die Bescheide an und machte geltend, die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG sei anzuwenden und Teile der Verkäufe gehörten zum Anlagevermögen. Er rügte zudem, es fehle an Feststellungen zum Beginn der unternehmerischen Tätigkeit und an prognostizierten Umsätzen im Erstjahr. Das Finanzamt und das Gericht sahen die Umsätze als umsatzsteuerpflichtig an und ordneten die verkauften Objekte dem Umlaufvermögen zu. • Rechtliche Grundlagen: § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S.1 und S.3 sowie § 19 Abs. 1 UStG regeln die Umsatzsteuerpflicht, die Unternehmereigenschaft und die Kleinunternehmerbefreiung. • Unternehmereigenschaft: Es steht fest, dass der Kläger eine gewerbliche, nachhaltige Tätigkeit ausgeübt hat; maßgeblich sind Dauer, Intensität, Organisationsaufwand und die erzielten Umsätze. • Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei Neugründungen: Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Neubeginn auf den voraussichtlichen Umsatz des Erstjahres abzustellen. Fehlt eine Prognose, ist auf den tatsächlichen Jahresumsatz abzustellen. • Tatsächlicher Erstjahresumsatz: Der tatsächliche Umsatz 2006 überschritt mit 25.278,79 € die Grenze von 17.500 €, sodass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG nicht erfüllt sind. • Umlauf- vs. Anlagevermögen: Anlagevermögen dient dauerhaft dem Betrieb; Wirtschaftsgüter, die ab Beginn der unternehmerischen Tätigkeit zum Verkauf bestimmt sind, sind Umlaufvermögen. Die verkauften Sammlerstücke waren nach Beginn der unternehmerischen Tätigkeit zum Verkauf bestimmt und damit Umlaufvermögen. • Folge: Die Umsätze wurden nicht nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG zu kürzen; die Umsatzsteuer war daher zu erheben. Die Klage wurde abgewiesen; die Umsatzsteuerbescheide für 2006 und 2007 sind rechtmäßig. Der Kläger war in den Streitjahren unternehmerisch tätig und hat im Erstjahr den Grenzwert des § 19 Abs. 1 UStG von 17.500 € überschritten, sodass die Kleinunternehmerregelung nicht greift. Zudem sind die verkauften Gegenstände dem Umlaufvermögen zuzuordnen, sodass kein Abzug nach Satz 2 erfolgt. Daher war die Erhebung der Umsatzsteuer zutreffend; der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.