Urteil
10 K 2497/15
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem alleinigen Gesellschafter–Geschäftsführer einer GmbH kann ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass ein im Betriebsvermögen gehaltener Pkw auch privat genutzt wird.
• Fehlt im Anstellungsvertrag eine Regelung zur privaten Nutzung eines bestimmten betrieblichen Pkw und kann keine konkludente Vereinbarung festgestellt werden, liegt bei privater Nutzung ohne marktübliches Entgelt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
• Vorgelegte Fahrtenbücher müssen genaue Angaben zu Reiseziel und -zweck enthalten; ungenaue Ortsangaben und fehlende Anschriften entkräften den Anscheinsbeweis nicht.
• Die private Nutzung eines betrieblichen Pkw unterliegt der Umsatzsteuer nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
• Ist zwischen den Parteien die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung und der umsatzsteuerpflichtigen Leistung einvernehmlich festgestellt, ist diese Höhe nicht weiter zu untersuchen.
Entscheidungsgründe
Anscheinsbeweis für private Nutzung betrieblicher Pkw durch alleinigen Gesellschafter–Geschäftsführer • Bei einem alleinigen Gesellschafter–Geschäftsführer einer GmbH kann ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass ein im Betriebsvermögen gehaltener Pkw auch privat genutzt wird. • Fehlt im Anstellungsvertrag eine Regelung zur privaten Nutzung eines bestimmten betrieblichen Pkw und kann keine konkludente Vereinbarung festgestellt werden, liegt bei privater Nutzung ohne marktübliches Entgelt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. • Vorgelegte Fahrtenbücher müssen genaue Angaben zu Reiseziel und -zweck enthalten; ungenaue Ortsangaben und fehlende Anschriften entkräften den Anscheinsbeweis nicht. • Die private Nutzung eines betrieblichen Pkw unterliegt der Umsatzsteuer nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. • Ist zwischen den Parteien die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung und der umsatzsteuerpflichtigen Leistung einvernehmlich festgestellt, ist diese Höhe nicht weiter zu untersuchen. Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Herr A war. Die Gesellschaft hielt zwei Fahrzeuge im Betriebsvermögen: einen vertraglich zur Privatnutzung vorgesehenen Audi TT und einen weiteren Audi AS Quattro, für den keine private Nutzung im Anstellungsvertrag geregelt war. Die Betriebsprüfung ging davon aus, dass der Audi AS Quattro vom Geschäftsführer privat genutzt wurde und setzte hierfür jeweils eine verdeckte Gewinnausschüttung von brutto 4.512 Euro an. Die Gesellschaft legte Fahrtenbücher vor, aus denen sie die ausschließliche betriebliche Nutzung des Fahrzeugs ableitete; das Finanzamt erkannte diese Fahrtenbücher jedoch nicht an. Der Beklagte erließ daraufhin geänderte Steuerbescheide; die Klägerin klagte gegen diese Bescheide. • Rechtliche Einordnung: Eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG) liegt vor, wenn der Gesellschafter durch das Gesellschaftsverhältnis einen Vermögensvorteil erhält, den ein ordentlicher Geschäftsleiter einem Fremden nicht gewährt hätte; bei Pkw-Nutzung ist zu unterscheiden, ob der Anstellungsvertrag die private Nutzung ausdrücklich erlaubt (dann Arbeitslohn) oder nicht (ansonsten mögliche vGA). • Anscheinsbeweis: Für alleinige Gesellschafter–Geschäftsführer gilt (analog zum Einzelunternehmer) nach Lebenserfahrung ein Anscheinsbeweis, dass ihnen zur Verfügung stehende betriebliche Fahrzeuge auch privat genutzt werden; dieser Anscheinsbeweis ist im Streitfall eingetreten und wurde von der Klägerin nicht erschüttert. • Fahrtenbuchanforderungen: Fahrtenbücher sind nur dann ordnungsgemäß, wenn sie Reiseziel und Reisezweck so genau angeben, dass die Aufzeichnungen zuverlässig und mit vertretbarem Aufwand überprüfbar sind. Die vorgelegten Fahrtenbücher enthielten ungenaue Ortsangaben und oft keine konkreten Anschriften, sodass aus ihnen das tatsächliche Ziel und der Zweck nicht hinreichend feststellbar waren. Das Finanzamt und das Gericht sind nicht verpflichtet, aus weiteren Unterlagen die fehlenden Zielangaben zu rekonstruieren. • Umsatzsteuerrechtliche Folge: Die private Nutzung eines Pkw, für dessen Anschaffung und Unterhalt vollständiger Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, unterliegt nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer. • Höhe der vGA: Die Beteiligten hatten die Höhe der vGA und der umsatzsteuerpflichtigen Leistung faktisch einvernehmlich festgestellt; der Senat sah deshalb keinen Anlass, die festgesetzte Höhe in Frage zu stellen. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hat bestätigt, dass der Beklagte zu Recht eine verdeckte Gewinnausschüttung für die private Nutzung des im Betriebsvermögen gehaltenen Audi AS Quattro angenommen hat, weil ein Anscheinsbeweis für private Nutzung entstanden und die vorgelegten Fahrtenbücher ungeeignet waren, diesen zu widerlegen. Die private Nutzung unterliegt zudem der Umsatzsteuer nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Die festgesetzte Höhe der vGA und der Umsatzsteuer wurde vom Senat nicht angegriffen, weil die Parteien eine faktische Verständigung hierzu getroffen hatten. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen.