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Urteil

10 K 1180/13

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Feststellung eines zum Vorjahr bereits festgestellten verbleibenden Gewerbeverlusts ist auch dann möglich, wenn zwischen Vorjahr und Feststellungsjahr die Unternehmensidentität fehlt, solange ein Wiederaufleben der Unternehmensidentität in späteren Jahren nicht ausgeschlossen werden kann. • Unternehmeridentität und Unternehmensidentität sind getrennte Voraussetzungen: Unternehmeridentität bezogen auf die Person des Verlustträger ist unstreitig; Unternehmensidentität betrifft die Identität des Gewerbebetriebs. • Die Folgefeststellung nach § 10a GewStG ist vom Zeitpunkt der möglichen Verlustverrechnung abhängig; über die Verwertbarkeit des Verlusts ist im Jahr der Verrechnung zu entscheiden, nicht bereits im Jahr der Entstehung.
Entscheidungsgründe
Feststellung vortragsfähigen Gewerbeverlusts trotz vorübergehender fehlender Unternehmensidentität • Die Feststellung eines zum Vorjahr bereits festgestellten verbleibenden Gewerbeverlusts ist auch dann möglich, wenn zwischen Vorjahr und Feststellungsjahr die Unternehmensidentität fehlt, solange ein Wiederaufleben der Unternehmensidentität in späteren Jahren nicht ausgeschlossen werden kann. • Unternehmeridentität und Unternehmensidentität sind getrennte Voraussetzungen: Unternehmeridentität bezogen auf die Person des Verlustträger ist unstreitig; Unternehmensidentität betrifft die Identität des Gewerbebetriebs. • Die Folgefeststellung nach § 10a GewStG ist vom Zeitpunkt der möglichen Verlustverrechnung abhängig; über die Verwertbarkeit des Verlusts ist im Jahr der Verrechnung zu entscheiden, nicht bereits im Jahr der Entstehung. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Y A GmbH & Co. KG (YA-KG) und begehrt die Feststellung eines zum 31.12.2006 verbleibenden vortragsfähigen Gewerbeverlusts in unveränderter Höhe gegenüber dem Stichtag 31.12.2005. Die YA-KG betrieb bis 30.6.2005 ein Produktions- und Vertriebsunternehmen auf eigenem Grundstück; ab 1.7.2005 wurde der Betrieb an die Klägerin verpachtet und ab 1.7.2006 mit eigenen Wirtschaftsgütern von der Klägerin auf einem angemieteten Grundstück weitergeführt. Der Finanzbehörde war der Verlustvortrag zum 31.12.2005 zunächst festgestellt, später aber wegen angeblichen Wegfalls der Unternehmensidentität für 2006 aufgehoben. Die Klägerin rügt, der Verlustvortrag bestehe fort, da Unternehmeridentität gegeben sei und ein Wiederaufleben der Unternehmensidentität später möglich sein könne; die Behörde und das FG hatten unterschiedliche Entscheidungen zur Verwertbarkeit. Streitpunkt ist, ob trotz fehlender Unternehmensidentität im Jahr 2006 die Folgefeststellung für die YA-KG erfolgen muss. • Rechtliche Grundlage ist § 10a GewStG (in der für 2006 maßgeblichen Fassung): Fehlbeträge sind gesondert festzustellen; der verbleibende Gewerbeverlust ist festzustellen. • Voraussetzungen für Verlustverwertung: Unternehmeridentität (gleiche Person als Verlustträger) und Unternehmensidentität (Identität des Gewerbebetriebs) sind zu unterscheiden; Unternehmeridentität war im Streitfall unstreitig gegeben. • BFH-Rechtsprechung verlangt ununterbrochene Unternehmeridentität für die Inanspruchnahme des Verlustabzugs; zur Unternehmensidentität gibt es bislang keine abschließende Position des BFH für Folgefeststellungen. • Der Senat wendet die Grundsätze einschränkend an: Bei fehlender Unternehmensidentität kann die Folgefeststellung des bereits festgestellten verbleibenden Verlusts nicht versagt werden, wenn in späteren Jahren ein Wiederaufleben der Unternehmensidentität denkbar ist, weil nur im Jahr der tatsächlichen Verlustverrechnung das kumulierte Vorliegen beider Identitäten zu prüfen ist. • Im konkreten Fall war nicht auszuschließen, dass sich Grundstückseigentum und Betrieb in Person der Klägerin oder ihres Rechtsnachfolgers wieder vereinen würden; die YA-KG bestand bis Juni 2011 fort. Daher fehlte eine Rechtsgrundlage, die Folgefeststellung für 2006 zu verweigern. • Folge: Der zum 31.12.2005 festgestellte und 2006 nicht genutzte Gewerbeverlust war auch zum 31.12.2006 für die YA-KG in unveränderter Höhe festzustellen. Die Klage ist begründet: Das Finanzgericht verpflichtet den Beklagten, den auf den 31.12.2006 verbleibenden Gewerbeverlust der YA-KG in der gegenüber dem 31.12.2005 unveränderten Höhe festzustellen. Begründet wird dies damit, dass trotz vorübergehender fehlender Unternehmensidentität im Jahr 2006 ein Wiederaufleben der Unternehmensidentität in späteren Jahren nicht ausgeschlossen war und die Unternehmeridentität unstreitig fortbestand, sodass die Folgefeststellung nach § 10a GewStG vorzunehmen ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wurde zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.