Urteil
2 K 1912/15
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorsteuervergütungsanträgen im besonderen Verfahren sind die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Rechnungsangaben maßgeblich; fehlen einzelne Seiten einer mehrseitigen Rechnung, kann der Antrag dennoch wirksam sein, wenn die per elektronischer Übermittlung vorgelegten Seiten die zur Identifizierung und zum Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben enthalten.
• Die Angabe einer Vertragskontonummer auf der ersten Seite kann die fehlende vollständige Anschrift des Leistungsempfängers ersetzen, sofern die Zuordnung anhand vorhandener Vertragsunterlagen bei Aussteller und Empfänger problemlos möglich ist.
• Für das besondere Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG gelten die allgemeinen umsatzsteuerlichen Anforderungen an Rechnungen und deren Identifizierbarkeit; formale Unvollständigkeiten führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Antrags, wenn die Angaben ergänzungsfähig sind und kein Anhalt für Missbrauch vorliegt.
Entscheidungsgründe
Unvollständige Rechnungen im Vorsteuervergütungsverfahren: erste Seite ausreichend zur Wirksamkeit des Antrags • Bei Vorsteuervergütungsanträgen im besonderen Verfahren sind die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Rechnungsangaben maßgeblich; fehlen einzelne Seiten einer mehrseitigen Rechnung, kann der Antrag dennoch wirksam sein, wenn die per elektronischer Übermittlung vorgelegten Seiten die zur Identifizierung und zum Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben enthalten. • Die Angabe einer Vertragskontonummer auf der ersten Seite kann die fehlende vollständige Anschrift des Leistungsempfängers ersetzen, sofern die Zuordnung anhand vorhandener Vertragsunterlagen bei Aussteller und Empfänger problemlos möglich ist. • Für das besondere Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG gelten die allgemeinen umsatzsteuerlichen Anforderungen an Rechnungen und deren Identifizierbarkeit; formale Unvollständigkeiten führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Antrags, wenn die Angaben ergänzungsfähig sind und kein Anhalt für Missbrauch vorliegt. Die niederländische Klägerin beantragte im besonderen Vorsteuervergütungsverfahren die Rückerstattung von Vorsteuern für März–Dezember 2011. Sie hatte zu wesentlichen Leistungen der Firma B jeweils nur die erste Seite mehrseitiger Rechnungen elektronisch übermittelt; die anschriftliche Identifikation der Klägerin war erst auf Seite zwei dokumentiert, auf Seite eins war jedoch eine Vertragskontonummer angegeben. Das deutsche Finanzamt lehnte die Vergütung insgesamt ab bzw. kürzte sie, weil die vollständigen Rechnungsseiten nicht fristgerecht vorgelegt worden seien und teilweise Leistungen als im Ausland ausgeführt angesehen wurden. Die Klägerin berief sich darauf, dass die ersten Seiten alle gesetzlich geforderten Rechnungsangaben enthielten und die Vertragskontonummer eine eindeutige Zuordnung ermögliche; ergänzende Unterlagen lägen ohnehin bei den Vertragsparteien vor. Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt und verpflichtete das Finanzamt zur zusätzlichen Vergütung. • Anwendbare Vorschriften sind § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59–61 UStDV sowie § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 UStG und § 31 UStDV. • Nach § 61 UStDV ist der Vergütungsantrag elektronisch einzureichen und nach Abs. 2 S.3 sind Kopien der Rechnungen beizufügen, wenn bestimmte Betragsgrenzen erreicht werden; dies entbindet aber nicht von den allgemeinen materiellen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG. • Gemäß § 14 Abs. 4 Nr.1 UStG muss die Rechnung die Anschrift des Leistungsempfängers enthalten; nach § 31 Abs. 2 und 3 UStDV genügt jedoch, wenn die Identität und Anschrift aufgrund von in der Rechnung enthaltener Bezeichnungen oder in anderen bei den Vertragspartnern vorhandenen Unterlagen eindeutig feststellbar sind. • Im vorliegenden Fall enthielten die jeweils ersten Seiten der Rechnungen alle für den Vorsteuerabzug relevanten Angaben; die Vertragskontonummer ermöglichte die eindeutige Zuordnung zur Klägerin, die vollständige Anschrift war zudem aus dem zwischen den Parteien vorhandenen Vertrag ersichtlich. • Fehlende weitere Seiten der mehrseitigen Rechnungen stellten zwar eine formale Unvollständigkeit dar, führten aber nicht zur Unwirksamkeit des Antrags, weil die vorgelegten Unterlagen die erforderlichen Angaben enthielten und ergänzungsfähig waren. • Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass für das besondere Vergütungsverfahren keine strengere Vorlagepflicht als im allgemeinen umsatzsteuerlichen Verfahren besteht; formale Mängel sind nicht automatisch schädlich, sofern kein Missbrauchsverdacht besteht. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtete das Finanzamt, für den Zeitraum 03–12/2011 weitere Vorsteuern in Höhe von insgesamt 230.232,06 € zu vergüten, weil die elektronisch übermittelten ersten Seiten der streitigen Rechnungen die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben enthielten und die fehlenden Seiten durch bei den Vertragsparteien vorhandene Unterlagen eindeutig ergänzt werden konnten. Eine verspätete vollständige Vorlage der restlichen Seiten führte daher nicht zur Unwirksamkeit des Vergütungsantrags. Die Entscheidung betont, dass im besonderen Vergütungsverfahren die allgemeinen Rechnungsanforderungen und Erleichterungen zur Identifizierung gelten und formale Unvollständigkeiten nicht automatisch den Vergütungsanspruch ausschließen, sofern kein Anhalt für Missbrauch besteht. Das Gericht hat die Kosten dem Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 230.232 € festgesetzt.