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Urteil

10 K 3427/15

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2016:1130.10K3427.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist die Nichtanerkennung von Aufwendungen für Fremdleistungen sowie die seitens der Klägerin vorgenommene Ausbuchung von Forderungen streitig. Die mit Gesellschaftsvertrag vom ....11.2000 gegründete Klägerin betreibt ein Unternehmen im Bereich der Unternehmensberatung, des Consulting, der Tätigkeiten im Sinne von § 6 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie von Büroservices in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in A. Geschäftsführer der Klägerin waren seit Gründung zunächst die Herren B und B1. Nach dem Ausscheiden von Herrn B im Jahr 2001 sowie von Herrn B1 im Jahr 2004 wurde Frau H als Geschäftsführerin bestellt. Für den Zeitraum 2005-2007 führte das Finanzamt P im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen den ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer B eine Steuerfahndungsprüfung bei der Klägerin durch. Nach deren Feststellungen (gemäß abschließendem Bericht vom 22.04.2013) hatte die Klägerin in den Jahren 2005 und 2006 Forderungsausbuchungen vorgenommen, ohne jedoch Unterlagen zum Nachweis der tatsächlichen Uneinbringlichkeit dieser Forderungen vorlegen zu können. Aufgrund von Ermittlungen der Steuerfahndung konnte die Uneinbringlichkeit lediglich für Teilbeträge der streitgegenständlichen Forderungen festgestellt werden. Im Einzelnen führte dies zu folgenden Umsatz- bzw. Gewinnerhöhungen: 2005 2006 Ausgebuchte Forderungen laut Klägerin 141.651,50 € 63.055,38 € Ermittelte Uneinbringlichkeit laut Steufa 68.283,80 € 14.041,76 € Erhöhungsbetrag 73.367,70 € 49.013,62 € Darüber hinaus wurde der von der Klägerin geltend gemachte Vorsteuerabzug für die Jahre 2005 und 2006 wegen fehlender Eingangsrechnungen/Zahlungsnachweise bzw. fehlenden Leistungsbezugs wie folgt gekürzt: Jahr Kürzungsbetrag Bemessungsgrundlage 2005 7.680 € 48.000 € 2006 23.448,88 € 146.551,72 € Insgesamt führten die Prüfungsfeststellungen somit zu folgenden Umsatz- und Gewinnänderungen: 2005 2006 2007 Umsatzänderungen: Forderungen ohne nachgewiesene Uneinbringlichkeit 73.367,70 € 49.013,62 € -- Vorsteuerkürzung 7.680 € 23.448,88 € 9.405 € Gewinnänderungen: Forderungen ohne nachgewiesene Uneinbringlichkeit 73.367,70 € 49.013,62 € -- Betriebsausgaben ohne Nachweis 48.000 € 146.551,72 € 49.500 € Der Beklagte folgte den Feststellungen der Steuerfahndung und erließ für die Streitjahre am 27.05.2013 entsprechende Körperschaftsteuerbescheide, Feststellungsbescheide nach den §§ 27 ff. des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sowie Gewerbesteuermessbetragsbescheide. Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Klägerin wurden durch den Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 23.11.2015, auf die wegen der Begründung vollumfänglich Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin geltend, dass der Beklagte hinsichtlich der Fremdleistungen der Firma C GmbH aus den Jahren 2005 und 2006 zu Unrecht von einem fehlenden Leistungsbezug ausgehe. Die Klägerin habe sich dieser Firma zur Betreuung ihrer Kunden aus dem Bereich der Fleischindustrie bedient, da die Mitarbeiter der Klägerin selbst nicht über das nötige Know-how für die Tätigkeit innerhalb der Schlachthöfe verfügt hätten. Die dem Fremdleistungsbezug zu Grunde liegenden Verträge seien im Rahmen einer Hausdurchsuchung am 22.03.2010 von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden. Da die Klägerin ihre Leistungen gegenüber ihren Auftraggebern unstreitig erbracht und auch die Firma C GmbH die verbuchten Rechnungen an die Klägerin in ihrer Buchführung erfasst und Umsatzsteuer hieraus abgeführt habe, stelle sich die Frage, wer denn die abgerechneten Leistungen für die Klägerin erbracht haben solle, wenn nicht die C GmbH. Dass Herr B, der zu diesem Zeitpunkt kein Angestellter der Klägerin gewesen sei, die fraglichen Leistungen als Geschäftsführer der C GmbH gegenüber der Klägerin erbracht habe, sei in dem gegen diesen gerichteten Strafverfahren ausdrücklich bestätigt worden. Insoweit sei insbesondere auf den Beschluss des Amtsgerichts D unter dem Az. 1 zu verweisen. In seiner Aussage bei der Vernehmung vom ....11.2010 gegenüber der Staatsanwaltschaft U habe Herr B zudem ausdrücklich erklärt, dass es sich bei den Rechnungen der C GmbH nicht um nicht leistungshinterlegte Scheinrechnungen gehandelt habe. Diese Aussage habe vielmehr nur die Firma M AG betroffen. Hinsichtlich der streitigen Forderungsausbuchungen trägt die Klägerin ferner vor: Der Steuerfahndung habe eine Übersicht der in 2005 und 2006 ausgebuchten Forderungen vorgelegen, in welcher die Kunden mit jeweiliger Steuernummer, Adresse und dem Grund der Ausbuchung namentlich erwähnt worden seien. Die Ausbuchung der Forderungen sei auch Gegenstand einiger Betriebsprüfungen dieser Kunden gewesen, wobei seitens der Kunden jeweils bestätigt worden sei, dass die Verbindlichkeiten nicht erfüllt worden seien. Einige der Kunden der Klägerin seien auch unmittelbar von der Steuerfahndung angeschrieben worden, wobei auch in diesen Fällen bestätigt worden sei, dass die Forderungen/Verbindlichkeiten nicht bezahlt worden seien. Der Hauptgrund der Klägerin, diese Forderungen nicht gerichtlich einzutreiben, sei allein die Erfahrung hinsichtlich mangelnder Erfolgsaussichten gewesen, zumal es sich bei den Kunden teilweise um Firmen aus Rumänien gehandelt habe und es im Jahre 2005 schlichtweg gar nicht möglich gewesen sei, in Rumänien zu klagen. Das gleiche gelte für die Kunden der Klägerin mit ausländischen Wurzeln (hauptsächlich Griechenland), die ihr Geschäft verkauft hätten und mit unbekanntem Ziel in ihre Heimat zurückgekehrt seien. Selbst das Finanzamt K sei hier bei einigen der Kunden der Klägerin auf höheren Steuerschulden sitzen geblieben. Teilweise seien die Forderungen auch verjährt gewesen. Bis heute sei der Klägerin jedenfalls kein einziger Betrag aus den ausgebuchten Forderungen zugeflossen. Die Klägerin beantragt, die angefochtenen, jeweils vom 27.05.2013 datierenden Bescheide für 2005 und 2006 über Körperschaftsteuer, den Gewerbesteuermessbetrag, Umsatzsteuer und die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 27 ff. KStG in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.2015 mit der Maßgabe zu ändern, dass die vom Beklagten bisher nicht berücksichtigten Fremdleistungen der Firma C GmbH Berücksichtigung finden sowie die in den Streitjahren von ihr vorgenommenen Forderungsausbuchungen in vollem Umfang anerkannt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung zunächst auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend hierzu aus: Die Klägerin habe für das Streitjahr 2005 nach wie vor nicht dargelegt oder nachgewiesen, um welche Art von Leistung es sich bei den i.H.v. 48.000 € zzgl. 7.680 € USt verbuchten Fremdleistungen handele. Anhand ihrer Buchführung sei nur erkennbar, dass die bezogenen Leistungen auf das Lieferantenkonto „Diverse“ (2) gebucht worden seien. Ferner gehe aus der Buchführung der Klägerin hervor, dass die in 2006 bezogenen Fremdleistungen auf das Konto der C GmbH (3) gebucht worden seien. Bislang seien jedoch keinerlei Eingangsrechnungen oder Zahlungsnachweise für die insoweit verbuchten Kosten i.H.v. 146.551,72 € zzgl. 23.448,28 € USt vorgelegt worden. Der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Amtsgerichts D unter dem Az. 1 bringe insoweit keine neuen Erkenntnisse. Laut Rücksprache mit dem Amtsgericht verweise dieses Aktenzeichen auf die Verfahren bei der Staatsanwaltschaft D unter dem Az. 4 und 5. Letzteren liege ein strafrechtlicher Ermittlungsbericht der Steuerfahndung R gegen einen rumänischen Staatsbürger zu Grunde, dessen Firma N GmbH zeitweise Auftraggeberin der Klägerin gewesen sei. In diesem Bericht werde auch Bezug genommen auf die Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und der C GmbH. Ausweislich einiger Rechnungen aus dem Jahr 2002 solle die C GmbH an die Klägerin Beratungsleistungen gemäß einem Beratervertrag vom 31.03.2001 erbracht haben. Dieser Vertrag sei jedoch der Steuerfahndung nie vorgelegt worden und somit auch nicht aktenkundig. Weiterhin halte der Bericht fest, dass für das Kalenderjahr 2006 keine Rechnungen der C GmbH eingereicht worden seien. Auch hinsichtlich des Streitpunktes der Forderungsausbuchungen werde seitens des Beklagten an seiner bisherigen Rechtsauffassung festgehalten. Die bloße Behauptung der Klägerin bzw. die Vermerke in ihrer Buchführung („Konkurs, in Liquidation, Betriebsaufgabe, nach Griechenland zurück“ usw.) stellten keine Nachweise für eine Uneinbringlichkeit der ausgebuchten Forderungen dar. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ursprünglich Forderungen i.H.v. 141.651,50 € für 2005 und 63.055,38 € für 2006 ausgebucht habe. Da sie lediglich Kontenblätter vorgelegt habe, habe die Steuerfahndung selbst auszugsweise einige Unternehmer überprüft und daraufhin Forderungen i.H.v. 68.283,80 € für 2005 und 14.041,46 € für 2006 als uneinbringlich anerkannt. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass bei Kunden aus Rumänien oder Griechenland eine Einklagung der Forderungen nahezu aussichtslos erscheine, stehe dem die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO entgegen, im Rahmen derer die Beweisvorsorge insbesondere bei Vorgängen mit ausländischem Bezug umso gewissenhafter zu treffen sei. Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 14.09.2016, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 16.09.2016, wurde die Klägerin gemäß § 79b Abs. 2 FGO aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Zustellung verschiedene, in der vorgenannten Verfügung näher ausgeführte Tatsachen darzulegen und zu belegen. Auf die Rechtsfolgen gemäß § 79b Abs. 3 FGO wurde dabei hingewiesen. Einem per Telefax ebenfalls am 14.09.2016 eingegangenen weiteren Fristverlängerungsantrag des Klägervertreters bis zum 30.11.2016, welcher sich mit der Verfügung vom 14.09.2016 überschnitten hatte, wurde seitens der Berichterstatterin mit Schreiben vom 15.09.2016 nicht entsprochen. Die Ausschlussfrist ist fruchtlos verstrichen. Mit Beschluss des Senats vom 27.10.2016 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2016 hat der erschienene Klägervertreter unter entsprechender Glaubhaftmachung Wiedereinsetzung in die mit gerichtlicher Verfügung vom 14.09.2016 gesetzte Ausschlussfrist gemäß § 79b Abs. 2 FGO aufgrund seines längerfristigen stationären Krankenhausaufenthaltes vom 10.09.2016 bis zum 16.11.2016 beantragt und weitere Unterlagen vorgelegt. Insbesondere wurden seitens des Klägervertreters erstmals Eingangsrechnungen der Firma „C GmbH ... GmbH“ vom 31.12.2005 und 31.12.2006 über die Beträge von 48.000 € zzgl. 7.680 € USt bzw. 146.551,72 € zzgl. 23.448.28 € USt zu den Akten gereicht. Auf diese sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird insoweit wie auch im Übrigen vollumfänglich Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. I. Sie ist, soweit sie sich gegen die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 27 ff. KStG zum 31.12.2005 und 31.12.2006 richtet, bereits unzulässig. In den vorgenannten Bescheiden wurden das steuerliche Einlagekonto, das durch Umwandlung von Rücklagen entstandene Nennkapital, das Körperschaftsteuerguthaben (für 2005) sowie das EK 02 jeweils erklärungsgemäß mit 0 € festgestellt. Eine Beschwer der Klägerin i.S.d. § 40 Abs. 2 FGO ist insoweit daher nicht zu erkennen. II. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide für 2005 und 2006 über Körperschaftsteuer, den Gewerbesteuermessbetrag sowie die Umsatzsteuer, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1. Zu Recht hat der Beklagte insbesondere die seitens der Klägerin in den Streitjahren vorgenommenen Forderungsausbuchungen zum Teil rückgängig gemacht und nur in Höhe des seitens der Steuerfahndung ermittelten Anteils anerkannt. a) Ertragsteuerlich kann eine Forderung gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgebucht bzw. auf einen Teilwert von 0 € abgeschrieben werden, wenn ein vorsichtig bewertender Kaufmann nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalles die Annahme eines vollständigen Forderungsausfalles herleiten durfte. Dabei sind Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Schuldners individuell nach den konkreten Verhältnissen zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 20.08.2003 - I R 49/02, m.w.N.). Schätzungen, die auf bloßen Vermutungen oder einer pessimistischen Beurteilung der künftigen Entwicklung beruhen, sind insoweit unbeachtlich. Für die Umstände, die zu einer Teilwertabschreibung berechtigen, trägt der Steuerpflichtige die Darlegungs- und Feststellungslast. Er muss darlegen und belegen, dass es für die vollständige Abschreibung einer Forderung eine objektive Grundlage gibt (vgl. z.B. FG Berlin-Brandenburg v. 11.06.2008 - 12 K 3038/05 B, juris). b) Für Umsatzsteuerzwecke ist ein Entgelt nach der Rechtsprechung des BFH uneinbringlich i.S.v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und ist die für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer durch den Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, zu berichtigen, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20.07.2006 - V R 13/04, BStBl II 2007, 22; vom 12.08.2009 - XI R 4/08, BFH/NV 2010, 393; vom 24.10.2013 - V R 31/12, BStBl II 2015, 674). Da es sich bei der Minderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz um einen steuermindernden Umstand handelt, trägt der ausführende Unternehmer hierfür nach allgemeinen Grundsätzen die Feststellungs- und Beweislast. c) Nach diesen Grundsätzen wurden die Umstände, die im vorliegenden Fall eine vollständige Ausbuchung der streitgegenständlichen Forderungen bzw. eine Minderung der diesbezüglichen jeweiligen USt-Bemessungsgrundlage auf 0 € rechtfertigen würden, durch die Klägerin nicht belegt. Sowohl in ertragsteuerlicher als auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht bedürfte es insoweit zumindest irgendeines Nachweises (z.B. Mahnungen, Schriftverkehr mit den Schuldnern, Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle o.ä.) dafür, dass die Klägerin die Durchsetzung ihrer Forderungen wenigstens versucht hat und diese Versuche letztlich erfolglos geblieben sind. Als Nachweis geeignete Unterlagen hierzu wurden durch die Klägerin jedoch weder im Klageverfahren noch zuvor vorgelegt. Allein die eigenen Vermerke zum Grund der Ausbuchung auf einer von der Klägerin vorgelegten selbst erstellten Forderungsübersicht reichen hierfür jedenfalls nicht aus, zumal die Steuerfahndung bereits eigene Ermittlungen angestellt hatte und eine Uneinbringlichkeit nur hinsichtlich der bereits anerkannten Forderungsabschreibungen festzustellen vermochte. Auch der Umstand, dass das Zahlungsziel der betreffenden Forderungen - wie die Klägerin bereits im Einspruchsverfahren unter Hinweis auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 09.08.2005 (1 K 2448/02, juris) angeführt hat - um mehr als das 2‑3 fache der Zahlungsfrist, mindestens aber um mehr als 6 Monate überschritten worden sein soll, genügt im Streitfall nicht für eine ertragsteuerliche Ausbuchung der Forderungen bzw. eine Berichtigung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Dies gilt in ertragsteuerlicher Hinsicht bereits deshalb, weil sich die zu § 17 Abs. 2 Satz 1 UStG ergangenen Aussagen des vorgenannten Urteils nicht auf die Voraussetzungen für die Vornahme einer Teilwertabschreibung auf eine Forderung gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 3 EStG übertragen lassen. Auch für die vorliegend angefochtenen Umsatzsteuerbescheide lässt sich aus dem seitens der Klägerin angeführten Urteil jedoch nicht auf deren Rechtswidrigkeit schließen, da von ihr - trotz mehrfacher Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen, welche die Uneinbringlichkeit der Forderungen belegen könnten - jedenfalls keinerlei Rechnungen bzw. Mahnungen zu den streitgegenständlichen Forderungen vorgelegt wurden, aus denen hervorginge, wann und mit welchem Zahlungsziel die Klägerin die Forderungsbeträge in Rechnung gestellt hat und wann die jeweiligen Schuldner mit der Erfüllung der Forderung in Verzug geraten sind. Auch die behauptete Verjährung der betroffenen Forderungen wurde durch die Klägerin nicht belegt, zumal keine Nachweise darüber vorliegen, wann die Forderungen überhaupt entstanden sind und demnach - vorbehaltlich einer etwaigen Hemmung oder Unterbrechung - ein Verjährungseintritt erfolgt sein soll. Hierzu wäre zumindest die Vorlage der entsprechenden Rechnungen erforderlich gewesen. Allein die von der Klägerin vorgelegte Aufschlüsselung über die ausgebuchten Forderungen mit der Angabe, welche davon aus den Jahren 2003, 2004 und 2005 stammen sollen, ist als reiner Eigenbeleg insoweit nicht ausreichend. Darauf, dass eine etwaige Uneinbringlichkeit der Forderungen wegen Verjährungseintritts oder aus anderen Gründen durch Vorlage geeigneter aussagekräftiger Unterlagen nachzuweisen ist, wurde im Übrigen bereits durch die Steuerfahndung wiederholt hingewiesen. Gleichwohl hat die Klägerin selbst bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung diesbezüglich keinerlei Unterlagen vorgelegt, sondern sich auf die bloße Behauptung beschränkt, die Forderungen seien verjährt. Allein der Umstand, dass die Schuldner der Klägerin teilweise im Ausland ansässig gewesen sein mögen, rechtfertigt für sich genommen ebenso wenig die Ausbuchung der Forderungen. Hinzukommen müsste zumindest der Nachweis, dass die Klägerin - wenn auch möglicherweise nicht auf gerichtlichem Wege - anderweitige ernsthafte, aber letztlich erfolglose Versuche unternommen hat, die Forderung gegenüber ihren ausländischen Schuldnern durchzusetzen. Nach Angaben der Steuerfahndung P in einem in den Steuerakten befindlichen Schreiben an das Finanzamt W vom 10.09.2013 wurden entgegen der Darstellung des Klägervertreters zudem keine Kontrollmitteilungen an die zuständigen Finanzämter der Schuldner der Forderungen übersandt. Soweit seitens der Steuerfahndung aufgrund eigener Ermittlungen festgestellt wurde, dass die Schuldner wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht wurden, wurden die Forderungsausbuchungen ferner bereits vom Beklagten akzeptiert. 2. Auch die Nichtanerkennung der von der Klägerin als Betriebsausgaben i.S.d. §§ 8 Abs. 1 KStG, 4 Abs. 4 EStG bzw. im Rahmen des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG geltend gemachten streitigen Aufwendungen für Fremdleistungen der Firma C GmbH (bzw. „C ... GmbH“) durch den Beklagten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. a) Da es sich insoweit um steuermindernde Tatsachen handelt, trifft den Steuerpflichtigen nach allgemeinen Grundsätzen die Feststellungs- und Beweislast für die zum Betriebsausgaben- bzw. Vorsteuerabzug berechtigenden Umstände (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 29.06.2016 - II R 41/14, BStBl II 2016, 865). Bei unklaren oder zweifelhaften Verhältnissen muss er insbesondere auch nachweisen, dass tatsächlich Leistungen an ihn erbracht und diese von ihm vergütet worden sind sowie dass der Vorgang betrieblich veranlasst war (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2011 - 12 K 12267/07, EFG 2011, 670). b) Dies zugrunde gelegt hat der Beklagte die streitigen Aufwendungen zu Recht nicht als Betriebsausgaben anerkannt bzw. im Rahmen des Vorsteuerabzugs berücksichtigt. Zwar hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2016 erstmals zu den Aufwendungen passende Eingangsrechnungen der C GmbH vom 31.12.2005 und 31.12.2006 über die bei ihr verbuchten Beträge von 48.000 € zzgl. 7.680 € bzw. 146.551,72 € zzgl. 23.448,28 € für in 2005 und 2006 erbrachte Beratungsleistungen vorgelegt. Diese waren gemäß § 79b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO trotz fruchtlosen Ablaufs der mit gerichtlicher Verfügung vom 14.09.2016 gesetzten Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 2 FGO auch noch zu berücksichtigen und nicht als präkludiert zurückzuweisen, da der Bevollmächtigte der Klägerin die verspätete Vorlage unter Verweis auf seinen längeren stationären Krankenhausaufenthaltes vom 10.09.2016 bis zum 19.11.2016 hinreichend entschuldigt hat und der Rechtsstreit durch die Zulassung der verspätet vorgelegten Unterlagen auch nicht i.S.d. § 79b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO verzögert wird. Gleichwohl reichen allein die vorgelegten Eingangsrechnungen vom 31.12.2005 und 31.12.2006 im Streitfall zur Anerkennung des Betriebsausgaben- bzw. Vorsteuerabzugs aus diesen nicht aus. Denn seitens der Klägerin wurde - trotz Bestehens zweifelhafter Verhältnisse und wiederholter Anforderung entsprechender Belege - weder nachgewiesen, dass den vorgelegten Rechnungen tatsächlich an sie erbrachte, betrieblich veranlasste Beratungsleistungen zugrunde liegen noch dass die in Rechnung gestellten Beträge tatsächlich von ihr bezahlt wurden. Wie sich aus dem Protokoll über die Vernehmung des ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin und der C GmbH, Herrn B, vom ....11.2010 ergibt (vgl. S. 10 der Vernehmungsniederschrift), wurde die Firma C GmbH von Herrn B und B1 zumindest teilweise als „Abrechnungsgesellschaft“ genutzt, über die Scheinrechnungen geschrieben wurden, um Geldverschiebungen zu unterlegen. Dass die C GmbH diese Funktion - wie die Klägerin vorträgt - nur gegenüber der Firma M AG eingenommen haben soll, lässt sich der Aussage des Herrn B so nicht entnehmen. Vielmehr spricht Herr B in seiner Vernehmung ganz allgemein davon, dass die C GmbH „sozusagen seine Abrechnungsgesellschaft“ gewesen sei. Vor diesem Hintergrund dürfen zumindest begründete, einen diesbezüglichen Nachweis erfordernde Zweifel daran gehegt werden, dass den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Rechnungen der C GmbH an die Klägerin ein tatsächlicher Leistungsbezug zugrunde gelegen haben soll und die erbrachte Fremdleistung von der Klägerin auch tatsächlich vergütet wurde. Soweit die Klägerin insoweit auf die in der Vernehmung vom ....11.2010 getätigte Aussage des Herrn B zu einem Zusammenhang der Zahlungen zwischen der Klägerin und der C GmbH mit „Rechtsbeziehungen zu den Rumänen“ (vgl. S. 11 des Vernehmungsprotokolls) verweist, bezieht sich diese Aussage ausdrücklich nur auf das Jahr 2004. Dass Herr B als Geschäftsführer der C GmbH in 2005 und 2006 tatsächlich Beratungsleistungen gegenüber der Klägerin erbracht habe, kann den vorliegenden Unterlagen aus dem gegen diesen gerichteten Strafverfahren entgegen dem Vortrag der Klägerin im Übrigen keineswegs ausdrücklich entnommen werden. Insoweit gibt auch der von der Klägerin angeführte Beschluss des Amtsgerichts D unter dem Az. 1 keinerlei Aufschluss. Im Rahmen seiner Aussage bei der Vernehmung vom ....11.2010 gegenüber der Staatsanwaltschaft U hat Herr B auch keineswegs - wie die Klägerin anführt - ausdrücklich erklärt, dass es sich bei den Rechnungen der C GmbH nicht um nicht leistungshinterlegte Scheinrechnungen gehandelt habe. Eine derartige Aussage findet sich an keiner Stelle des Vernehmungsprotokolls wieder. Ein den vorgelegten Eingangsrechnungen zugrunde liegender, zwischen der Klägerin und der C GmbH bestehender Beratervertrag (mutmaßlich datierend vom 31.03.2001) wurde von der Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zudem ebenso wenig vorgelegt wie den vorgelegten Rechnungen zugrunde liegende Zahlungsnachweise. Auch in den dem Gericht zur Verfügung stehenden Steuerakten liegen diese Unterlagen nicht vor. Darauf, dass der Beratungsvertrag und die fraglichen Zahlungsnachweise im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Durchsuchung beschlagnahmt worden seien und aus diesem Grunde nicht mehr vorgelegt werden könnten, kann sich die Klägerin insoweit nicht mit Erfolg zurückziehen. Wie seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Recht angeführt wurde, hätte für die Klägerin zumindest die Möglichkeit bestanden, eine Ausfertigung des Vertrags von ihrer Vertragspartnerin C GmbH sowie die entsprechenden Zahlungsnachweise bei dem ausführenden Bankinstitut (wieder) zu beschaffen. Trotz wiederholter Aufforderung zur Vorlage des Beratungsvertrags und der Zahlungsnachweise hat sich die Klägerin jedoch nicht auf diese Weise um die Beschaffung der Unterlagen bemüht und hat diese auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt. Allein der Umstand, dass die Klägerin die Aufwendungen für die streitigen Fremdleistungen an ihren Kunden weiterberechnet und dieser diese bezahlt hat, indiziert zudem keineswegs einen tatsächlichen Leistungsbezug der Klägerin von der C GmbH. Die gegenüber dem Kunden der Klägerin abgerechneten Leistungen könnten z.B. auch durch eigene offizielle Beschäftigte der Klägerin oder aber durch „schwarz“ bezahlte Arbeitskräfte erbracht worden sein. 3. Sonstige Rechtsfehler der angefochtenen Bescheide wurden seitens der Klägerin weder geltend gemacht noch sind diese anderweitig ersichtlich. Nach alledem war die Klage abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.