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Urteil

2 K 803/15

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2017:0215.2K803.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung eines Bescheides über die Feststellung einer Einlagenrückgewähr i.H.v. 21.198.716 € hat. Die Klägerin ist eine österreichische Kapitalgesellschaft. Alleingesellschafterin ist die A AG & Co. KG mit Sitz in B. An dieser Gesellschaft waren im Streitzeitraum zu 73,402 % die G AG, zu 24,598 % die M GmbH & Co. KG jeweils als Kommanditisten und als Komplementärin zu 2 % die A AG beteiligt. Die Alleingesellschafterin der Klägerin beschloss am 11.12.2009 eine Ausschüttung i.H.v. 28.922.206 €, die am 18.12.2009 ausgezahlt wurde. Nach Auffassung der Klägerin sei hiervon ein Teilbetrag i.H.v. 21.198.716 € als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren. Am 29.12.2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 8 KStG für den Veranlagungszeitraum 2009 verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO. Am 21.6.2013 lehnte der Beklagte den Erlass eines Feststellungsbescheides ab, da der Antrag verfristet eingegangen sei. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 22.7.2013. Zur Begründung trug sie vor, § 27 Abs. 8 S. 4 KStG normiere keine Ausschlussfrist. Der Beklagte habe die rückwirkende Verlängerung der Frist nach § 109 Abs. 1 S. 2 AO gewähren müssen. Sollte von einer Ausschlussfrist ausgegangen werden, läge ein Verstoß gegen die Niederlassungs- bzw. Kapitalverkehrsfreiheit vor, da Inländer und EU- Ausländer unterschiedlich behandelt würden. Zudem läge ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 DBA Österreich vor. Hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zu berücksichtigen, dass sie eine ausländische Gesellschaft sei, die zuvor keinen Anlass gehabt habe, sich in Deutschland steuerlich beraten zu lassen. Sie habe zunächst keine Kenntnis davon gehabt, dass sie als österreichische Gesellschaft beim Beklagten einen Antrag auf Feststellung der Einlagenrückgewähr hätte stellen müssen. Eine vergleichbare Regelung gebe es in Österreich nicht. Erst am 30.11.2011 sei ein Mitarbeiter der Steuerabteilung der deutschen Alleingesellschafterin der Klägerin der Frage nachgegangen, ob die Klägerin bis zum 31.12.2010 einen Antrag gemäß § 27 Abs. 8 KStG hätte stellen müssen. Erst hierdurch sei das Fristversäumnis aufgefallen und die Klägerin habe binnen Monatsfrist reagiert. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 25.2.2015 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe nicht fristgemäß den Antrag auf Feststellung der steuerlichen Einlagenrückgewähr gestellt. Eine rückwirkende Fristverlängerung gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 AO käme nicht in Betracht. Ein Verstoß gegen Unionsrecht oder das DBA Österreich liege nicht vor. Auch sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren. Die Klägerin habe sich über das materielle Recht geirrt. Sie hätte nicht ohne Weiteres die in Österreich geltende Rechtslage übertragen dürfen. Spätestens nach Ablauf der Schlussbesprechung der österreichischen Betriebsprüfung 20.3.2011 hätte die Klägerin Anlass gehabt, sich über die deutsche Rechtslage zu informieren. Im Rahmen der Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass ein Teilbetrag aus dem ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn aus der Auflösung von Kapitalrücklagen gestammt habe mit der Folge, dass es sich um nicht der Kapitalertragsteuer unterliegende Einlagenrückgewährungen gehandelt habe. Hiergegen richtet sich die Klage vom 24.3.2015. Die Frist gemäß § 27 Abs. 8 S. 4 KStG sei mit einer Frist zur Abgabe einer Steuererklärung gleichzusetzen. Es handele sich nicht um eine Ausschlussfrist. Daher sei die Frist auch einer rückwirkenden Verlängerung gemäß § 109 Absatz 1 S. 2 AO zugänglich. Im Hinblick auf die Verlängerung der Frist sei das Ermessen der Behörde auf Null reduziert, da die geltend gemachten Gründe für die Fristverlängerung auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten. Eine solche Wiedereinsetzung sei zu gewähren, da die Klägerin aufgrund ihrer Unkenntnis vom Bestehen der Antragsfrist die Frist versäumt habe. Dies stelle einen Irrtum über Verfahrensfragen dar und keinen Irrtum über materielles Recht. Die Frist sei schuldlos versäumt worden. Darüber hinaus habe die Klägerin innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses in Form der Kenntnis von der Geltung der Frist einen Antrag auf Wiedereinsetzung beim Beklagten gestellt und die versäumte Handlung nachgeholt. Im Rahmen einer österreichischen Betriebsprüfung habe sich die Klägerin nur mit dem österreichischen Evidenzkonto befasst, nicht jedoch mit dem steuerlichen Einlagenkonto nach deutschem Recht. Ein vergleichbares Institut gebe es im österreichischen Recht nicht. Allein die Tatsache, dass die Klägerin zu 100 % durch einen deutschen Gesellschafter gehalten werde führe nicht dazu, dass die Klägerin sich hätte darüber im Klaren sein müssen, dass Fristen beim deutschen Fiskus liefen. Darüber hinaus verstoße die Regelung des § 27 Abs. 8 S. 4 KStG gegen die unionsrechtliche Niederlassungs- bzw. Kapitalverkehrsfreiheit sowie die den Äquivalenzgrundsatz, da die Verfahrensmodalitäten in einem Auslandsfall ungünstiger seien, als bei gleichartigen innerstaatlichen Sachverhalten. Ein inländischer Investor trage das nicht kontrollierbare Risiko, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft den Antrag auf Feststellung der Einlagenrückgewähr nicht fristgerecht stelle, mit der Folge, dass von steuerpflichtigen Kapitalerträgen auszugehen sei. Dies könne einen Investor davon abhalten, Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften zu erwerben. Der Eingriff in die Grundfreiheiten sei auch nicht gerechtfertigt, jedenfalls aber unverhältnismäßig. Darüber hinaus läge ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz vor. Nach der Rechtsprechung des EuGH dürften gleichartige Sachverhalte für Bürger aus anderen Mitgliedstaaten der EU nicht ungünstiger geregelt sein, als innerstaatliche Sachverhalte. Ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften keiner Ausschlussfrist unterlägen, sondern vielmehr ein steuerliches Einlagekonto geführt und gesondert festgestellt werde. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 21.6.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.4.2015 dahingehend zu ändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, einen Bescheid über die gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr i.H.v. 21.198.716 € gemäß § 27 Abs. 8 S. 3 KStG für den Veranlagungszeitraum 2009 zu erlassen Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 AO könnten nur Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen oder Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt worden seien, verlängert werden. Sonstige Fristen fielen nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Bei der in § 27 Abs. 8 S. 4 KStG bestimmten Frist handele es sich nicht um eine Frist, die in den Anwendungsbereich der Verlängerungsvorschrift falle. Es handele sich dabei um eine Antragsfrist und nicht um eine Erklärungsfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme ebenfalls nicht in Betracht. Selbst wenn es sich um einen Irrtum über Verfahrensrecht gehandelt haben sollte, sei die Klägerin nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Antragsfrist gehindert gewesen. Bei der Klägerin handele es sich um eine große Holdinggesellschaft, die zu 100 % Tochter einer deutschen Gesellschaft sei. Den gesetzlichen Vertretern der Klägerin sei daher zuzumuten gewesen, sich über die beim alleinigen Anteilseigner eintretenden Rechtsfolgen einer Gewinnausschüttung zu informieren. Jedenfalls habe die Klägerin nicht ohne weiteres die österreichische Rechtslage zugrunde legen dürfen. Selbst wenn von einem unverschuldeten Versäumen der Frist ausgegangen werden sollte, hätte die Klägerin spätestens im unmittelbaren Anschluss an die Schlussbesprechung der österreichischen Betriebsprüfung am 25.3.2011 erkennen müssen, dass Maßnahmen hinsichtlich der behaupteten Einlagenrückgewähr in Deutschland hätten ergriffen werden müssen. Der am 29.12.2011 beim Beklagten eingegangene Antrag sei daher jedenfalls verspätet. Ein Verstoß gegen Unionsrecht liege ebenfalls nicht vor. Einschlägig sei im Streitfall ausschließlich die Niederlassungsfreiheit. Diese werde durch § 27 Abs. 8 S. 4 KStG allerdings nicht beschränkt. Eine Beschränkung könne nur vorliegen, wenn gleiche Sachverhalte ungleich und ungleiche Sachverhalte gleich behandelt würden. Die unterschiedlichen Verfahrensmodalitäten resultierten aber aus dem Umstand, dass in Deutschland für ausländische Gesellschaften kein steuerliches Einlagekonto geführt werde, da diese Gesellschaften nicht der deutschen Steuerverwaltung unterlägen. Daher lägen Sachverhalte vor, die objektiv nicht zu vergleichen seien, so dass durch die unterschiedlichen Verfahren auch nicht von einem Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit ausgegangen werden könne. Darüber hinaus müsse eine inländische Gesellschaft vergleichbare Pflichten in Form der Erklärungsabgabe und Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 3 KStG erfüllen. Erfülle sie diese Pflichten nicht, träten vergleichbare Rechtsfolgen ein. Ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz sei ebenfalls nicht gegeben, da das Verfahren für Gesellschaften aus Mitgliedstaaten nicht weniger günstig gestaltet sei, als das Verfahren für inländische Gesellschaften. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Verfahren liege ausschließlich in den unterschiedlichen Ausgangssachverhalten begründet. Mangels eines steuerlichen Einlagekontos müssten ausländische Gesellschaften entsprechende Anträge zur Feststellung einer Einlagenrückgewähr stellen. Ein solches Antragsverfahren könne vor dem Hintergrund einer geordneten Abwicklung der Besteuerung nicht zeitlich unbegrenzt durchgeführt werden. Eine Frist zur Antragstellung von einem Jahr mache eine Antragstellung auch nicht faktisch unmöglich. Dies zeige vor allem die Praxis, in welcher eine große Zahl von fristgerechten Anträgen durch ausländische Gesellschaften beim Beklagten gestellt würden. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. 1. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung einer Einlagenrückgewähr in der begehrten Höhe, da sie die Antragsfrist nicht unverschuldet versäumt hat. a. Gemäß § 27 Abs. 8 KStG können auch Körperschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, eine Einlagenrückgewähr erbringen, wenn sie Leistungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG gewähren können. Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung der Abs. 1 bis 6 und der §§ 28 und 29 KStG zu ermitteln. Der als Leistung zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gesondert festgestellt. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Leistung erfolgt ist. Die Klägerin begehrt die gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr für das Kalenderjahr 2009. Diesen Antrag hätte sie somit bis zum 31.12.2010 stellen müssen. Tatsächlich hat sie den Antrag erst am 29.12.2011 und somit außerhalb der Antragsfrist gestellt. b. Die Frist gemäß § 27 Abs. 8 S. 4 KStG kann nicht gemäß § 109 Abs. 1 AO verlängert werden. Nach dieser Vorschrift können Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, verlängert werden. Im Falle des Ablaufs einer Frist kann diese auch rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Vorschrift gilt nicht für gesetzliche Ausschlussfristen, zu denen auch gesetzliche Antragsfristen gehören (vgl. Rätke in Klein, § 109, Rn. 2; für § 18 Abs. 9 UStG: BFH v. 19.11.2014, V R 39/13, BStBl. II 2015, 352). Unter einer Ausschlussfrist versteht man eine Handlungsfrist, die für die Wahrnehmung eines Rechts durch die Beteiligten gesetzlich bestimmt ist und an deren Versäumung die Rechtsfolge geknüpft ist, dass der Beteiligte mit seinem Rechte ausgeschlossen wird (vgl. BFH, Urteil vom 21. Oktober 1999, V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214 ; Rätke in Klein, § 108, Rn. 3). Verlängerbar sind Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen nur dann, soweit nicht eine Ausschlussfrist vorgesehen ist (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 109 AO, Rn. 2, BFH, Urteil vom 21. Oktober 1999, V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214). Bei der Frist des § 27 Abs. 8 S. 4 KStG handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. Nordmeyer in Schnitger/Fehrenbacher, § 27 KStG, Rn. 193; Oellerich in Blümich, § 27 KStG, Rn. 86; Antweiler in Ernst&Young, § 27 KStG, Rn. 376). Aus dem Gesetzeskontext wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Antragstellung auf ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erfolgt ist, begrenzen wollte. Der Senat kann offenlassen, ob die Antragsfrist nach § 27 Abs. 8 S. 4 KStG eine Steuererklärungsfrist ist oder – wie der Beklagte meint – es sich um eine „gesondert festgelegte“ Frist handelt. Nach den dargestellten Grundsätzen ist die Antragsfrist jedenfalls nicht nach dem allgemeinen Grundsatz des § 109 Abs. 1 AO verlängerbar. c. Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Antragstellung nicht vorgelegen haben. Gemäß § 110 AO ist auf Antrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die für einen gewissenhaften sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene, nach den Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende zumutbare äußerste Sorgfalt nicht beachtet hat. Einfache Fahrlässigkeit ist schädlich (vgl. Rätke in Klein, § 110 AO, Rn. 4). Diese Grundsätze gelten auch im Falle eines Irrtums eines Ausländers über deutsche Rechtsvorschriften. Ein Ausländer kann sich auch nicht darauf berufen, er habe sich über das Wesen einer Frist geirrt, weil die Rechtslage in seinem Heimatland anders sei (vgl. BFH-Urteil v. 14.6.1985, V R 146/84, BFH/NV 1986, 103). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin die Frist zur Antragstellung nicht unverschuldet versäumt. Die angemessene und vernünftigerweise zu erwartende zumutbare äußerste Sorgfalt hätte es geboten, sich im Zusammenhang mit der Ausschüttung an den alleinigen Anteilseigner zu erkundigen, ob gegebenenfalls in diesem Zusammenhang steuerlich relevante Anträge zu stellen gewesen wären. Das Gericht verkennt nicht, dass die deutsche Muttergesellschaft bzw. die dahinter stehenden Gesellschafter ein gewichtiges Eigeninteresse an einer rechtzeitigen Antragstellung der Klägerin gehabt haben dürften und daher es nicht fernliegend gewesen wäre, wenn sich Vertreter der Muttergesellschaft bzw. der dahinter stehenden Gesellschafter rechtzeitig an die Klägerin gewandt hätten, um eine fristgemäße Antragstellung zu veranlassen. Gleichwohl hätte es der äußersten Sorgfalt allein entsprochen, dass die Klägerin im Kontext einer Ausschüttung „über die Grenze“ selbständig und ohne Anregung durch die Muttergesellschaft Informationen über die steuerrechtlichen Folgen eingeholt hätte und zwar nicht nur im Hinblick auf die Folgen in Österreich, sondern auch im Hinblick auf die Folgen in Deutschland. d. § 27 Abs. 8 S. 4 KStG ist nicht unionsrechtswidrig. Eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) bzw. der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) setzt voraus, dass die Situation der Klägerin mit der Situation einer inländischen Gesellschaft vergleichbar ist und eine unterschiedliche steuerliche Behandlung beider Gesellschaften nicht durch erheblich unterschiedliche Verhältnisse gerechtfertigt ist (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 13. November 2012, C-35/11, Test Claimants in the Fii Group Litigation, DStRE 2013, 596). Eine Beschränkung liegt also vor, wenn gleiche Sachverhalte ungleich und ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden, wobei die Vergleichbarkeit eines Sachverhalts mit Gemeinschaftsbezug mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels ist (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 06. September 2012, C-18/11, Philips Electronics UK, DStRE 2013, 285). Eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit bzw. der Niederlassungsfreiheit durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Verfahren zu Berücksichtigung einer Einlagenrückgewähr im Hinblick auf inländische und ausländische Gesellschaften liegt bereits deshalb nicht vor, weil die Situation einer inländischen Gesellschaft nicht mit der Situation einer ausländischen Gesellschaft vergleichbar ist und daher keine wesentlich gleichen Sachverhalte ungleich behandelt werden. Für eine inländische Gesellschaft wird von Amts wegen ein steuerliches Einlagenkonto gemäß § 27 Abs. 1 KStG durch die Finanzverwaltung geführt, welches jährlich fortgeschrieben wird. Auf Basis des gesondert festgestellten Einlagekontos werden steuerlich beachtliche Einlagenrückgewährungen berücksichtigt. Bei einer ausländischen Gesellschaft ist es mangels Zuständigkeit der deutschen Finanzverwaltung naturgemäß nicht möglich, von Amts wegen ein steuerliches Einlagenkonto zu führen, so dass die Berücksichtigung einer Einlagenrückgewähr letztlich nur auf Basis eines Antrages erfolgen kann. Zwar wird zum Teil kritisiert, dass das Verfahren für Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten hohe Hürden aufbaut (vgl. Oellerich in Blümich, § 27 KStG, Rn. 82) und es möglicherweise sinnvoller wäre, die Einlagenrückgewähr nicht von einem Antrag der ausländischen Gesellschaft, sondern von Angaben des in Deutschland ansässigen Anteilseigners abhängig zu machen (vgl. Spilker/Peschke, DStR 2011, 385). Gleichwohl ändert diese Einschätzung nichts daran, dass die Ausgangssituation einer inländischen Gesellschaft nicht der einer ausländischen Gesellschaft entspricht. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht keine Beschränkung einer Grundfreiheit zu Lasten der Klägerin erkennen. e. Dass der Gesetzgeber für ausländische Gesellschaften eine einjährige Antragsfrist normiert hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die gesetzliche Frist dient der Rechtssicherheit. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gehört zu den im Gemeinschaftsrecht allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen (vgl. EuGH Urteil vom 12.2.2008, C-/06, Willy Kempter KG, ECLI:EU:C:2008:78). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz vor. Der EuGH führt diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung aus, dass mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz; vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09, Meilicke II, BFH/NV 2011, 1467). Soweit die Klägerin vertritt, die normierte Ausschlussfrist für Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten sei ungünstiger als das Verfahren für Gesellschaften aus dem Inland, da diese zur Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos eine Steuererklärung abgeben müssten, deren Abgabefrist gemäß § 109 AO verlängert werden könne, so ist dem nicht zu folgen. Diese Auffassung berücksichtigt gerade nicht die unterschiedliche Ausgangssituation. Während inländische Gesellschaften zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und die Finanzverwaltung die Nichtabgabe einer Erklärung mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln sanktionieren kann, steht der Antrag gemäß § 27 Abs. 8 KStG im freien Belieben der jeweiligen Gesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat. Auch unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber für diesen Fall eine starre Frist zur Antragstellung vorgibt, um die abschließende Bearbeitung von Steuerfällen in einem zeitlich überschaubaren Rahmen sicherzustellen. Da die Finanzverwaltung – anders als bei inländischen Gesellschaften – auf Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten keine Einwirkungsmöglichkeiten hat, verstößt die entsprechende Frist nicht gegen den Äquivalenzgrundsatz. 2. Auf die in der mündlichen Verhandlung wiederholten Beweisanträge der Klägerin musste das Gericht nicht eingehen. Für die Entscheidung kam es weder auf die Frage an, ob im österreichischen Recht eine vergleichbare Antragspflicht besteht, noch auf die Frage, ob die Klägerin tatsächlich erst durch einen Mitarbeiter der Steuerabteilung der Muttergesellschaft über die Frist informiert wurde. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 4. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 52, 63 GKG.