Urteil
15 K 909/19
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2020:1022.15K909.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Tatbestand Die Beteiligten streiten im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2011 über die Frage, ob eine Zahlung von € als Betriebseinnahmen im Gewerbebetrieb des Klägers anzusetzen ist. Der zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagte Kläger betrieb im Streitjahr 2011 ein Einzelunternehmen in Form einer . Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Unternehmen wurde in der A-straße in B betrieben. Eigentümerin des Anwesens mit einem Gebäudekomplex aus einer Halle mit Nebenräumen und Büroräumen war zu Anfang Frau C. Frau C vermietete das Objekt zunächst mit einem Mietvertrag vom 00.00.2002 an Herrn D (Mietzeit 00.00.0000) mit gestatteter Untervermietung, der seinerseits das Objekt mit Untermietvertrag vom 00.00.2002 an die beigeladene RD GmbH – nachfolgend RD-GmbH – vermietete (siehe Vertrag in der Betriebsprüfungshandakte – BpHA). Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war – nach Klägerangaben seit einem Erwerb in 0000 (siehe Notarvertrag Bl. 123 ff. der elektronischen Gerichtsakte – eGA) – der Kläger. Die RD-GmbH vermietete ihrerseits zunächst einzelne Räume an den Kläger für dessen Einzelunternehmen weiter (siehe Mietvertrag aus 0.2005, Bl. 139 f. eGA). Im April 2005 (= sechs Jahre vor dem Streitjahr) schlossen Frau C, der Hauptmieter (Herr D) und der Kläger (als Untermieter) eine Vereinbarung, wonach zum Betrieb der ein Teil der Räumlichkeiten an den Kläger vermietet wird. Der Mietvertrag enthält keine näheren Flächenangaben oder eine Trennung der Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in der BpHA befindlichen Vertrag Bezug genommen. Im Jahre 2005 veräußerte Frau C das Anwesen weiter. Die Mietverträge liefen weiter. Im Jahre 0000 schied Herr D nach Aktenlage als Mieter aus und übertrug seine Rechte aus dem Mietvertrag an den Kläger oder eine vom Kläger zu benennende Firma. Die Klägerseite hat hierzu (Bl. 134 ff. eGA) eine Vereinbarung zwischen Herrn D, der RD-GmbH und dem Kläger selbst vorgelegt, wonach Herr D „im Besitz eines Mietvertrages für das Objekt A-straße “ sei. Herr D übertrage im Innenverhältnis sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis an den Kläger oder eine von ihm zu benennende Firma. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 27. September 2006 verwiesen. Im November 2006 wandte sich der Kläger an die neue Eigentümerin und führte an, dass er nach Erwerb der RD-GmbH nun der Ansprechpartner in allen Mietangelegenheiten sei. Unter dem 0.00.0000 (= Vorjahr zum Streitjahr) schlossen die Eigentümerin des Grundstücks (zu dem Zeitpunkt die E KG – nachfolgend „KG“), die RD-GmbH (vertreten durch den Kläger) und der Kläger (in eigener Person) eine Vereinbarung, wonach sich alle Vertragsparteien einig seien, dass sämtliche Mietverträge mit Wirkung zum 00. Januar 2011 aufgehoben werden sollen. Nach Ziffer 2 der Vereinbarung zahlt die KG an Herrn G (= den Kläger) eine Abfindung i.H.v. €. Die Abfindung wurde unter die Bedingung der Räumung durch die GmbH und den Kläger selbst bis zum 00 Januar 2011 gestellt, so dass ab dem 00. Januar 2011 Abrissarbeiten beginnen könnten. Weitere Details zu den gegenseitigen Pflichten und den Gegenständen wurden geregelt. Die „Zahlung an Herrn G“ wurde gem. Ziffer 3 des Vertrages am 00. Januar 2011 fällig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in den BpHA befindlichen Vertrag verwiesen. Mit Schreiben vom 00. Januar 2011 dokumentierte ein bevollmächtigter Rechtsanwalt den Vollzug der Räumung. Er bat um Überweisung der Zahlung auf ein Konto der in H ansässigen I GmbH – nachfolgend AV-GmbH, die sodann erfolgte. Gesellschafter der AV-GmbH waren zum maßgeblichen Zeitpunkt nach Klägerangaben der Kläger und sein Vater, J. Nach Vortrag der Klägerseite erfolgte die Zahlung an die AV-GmbH, weil diese eine Ersatzimmobilie erwerben sollte, deren Mieterin die RD-GmbH werden sollte. In seiner im 00.2012 eingereichten Steuererklärung erklärte der Kläger einen Verlust aus Gewerbebetrieb i.H.v. €. Einnahmen aus der Überweisung der KG wurden hierbei nicht berücksichtigt; nach Darstellung der nachfolgenden Bp wurde die Entschädigungszahlung zunächst in der RD-GmbH vollständig der Besteuerung unterworfen. Der vom Kläger erklärte Gewinn wurde zunächst in einem Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau vom 1. Februar 2013 antragsgemäß berücksichtigt. Ab dem Jahre 2016 fand beim Kläger eine steuerliche Betriebsprüfung für die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer der Jahre 2010 bis 2012 statt. Die Bp ermittelte den vorgenannten Sachverhalt und vertrat hierzu die Auffassung, dass die Entschädigungszahlung auch beim Kläger einer Besteuerung unterliege, weil dieser auf Rechte aus dem Mietvertrag verzichtet habe. Eine Aufteilung der Entschädigungszahlung von insgesamt € sei im Verhältnis der Mietzahlungen des Klägers und der RD-GmbH vorzunehmen. Die Mietzahlungen des Klägers hätten ca. 50 % der Gesamtmietzahlungen betragen, daher sei ein hälftiger Anteil von € im Streitjahr 2011 beim Kläger der Besteuerung zu unterwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bp-Bericht vom 2. August 2017 verwiesen. Der Beklagte folgte den Feststellungen der Bp und erließ unter dem 11. Januar 2018 einen geänderten Steuerbescheid mit einer festgesetzten Einkommensteuer von € bei einem angesetzten Gewinn aus Gewerbebetrieb des Klägers i.H.v. €. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wurde ein zum 31. Dezember 2010 bestehender Verlustvortrag von € abgezogen, der Verlustvortrag zum 31. Dezember 2011 wurde mit € festgestellt. Hiergegen gerichtete Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11. März 2019 als unbegründet zurück. Unter dem 1. April 2019 erging ein aus anderen Gründen geänderter Bescheid (Einkommensteuer nun €; Einkünfte § 15 EStG des Klägers weiterhin mit € angesetzt). Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 8. April 2019 erhobenen Klage und trägt ein abweichendes Verständnis der Vertragsbeziehungen (siehe Bl. 2 ff. eGA) vor. Der vom Kläger im Verfahren neu bestellten Prozessbevollmächtigten ist Akteneinsicht gewährt worden. Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2020 hat die neue Bevollmächtigte unter Beifügung von Beweismitteln Stellung genommen. Nach näherer Schilderung der Abläufe vor dem Streitjahr 2011 werden in dem Schriftsatz die wirtschaftlichen und rechtlichen Überlegungen näher ausgeführt. Die Klägerseite ist nunmehr der Auffassung, dass die Entschädigungszahlung nach den vertraglichen Vereinbarungen ausschließlich der RD-GmbH zugestanden habe, was sich aus dem Mietvertrag und den Vereinbarungen ergebe. Entgegen der ersten Auffassung sei beim Kläger keine anteilige Entschädigung zu versteuern, sondern die Entschädigungszahlung von € sei vollständig der RD-GmbH zuzurechnen. Dies ergebe sich insbesondere auch aus einem Rechtsstreit mit Herrn D. Das LG Aachen habe dort ausgeführt, dass der Untermietvertrag durch Konfusion erloschen sei. In der mündlichen Verhandlung wurde die Rechtsansicht dahingehend geändert, dass die Klägerseite nunmehr der Auffassung ist, die Rechtsposition des Klägers aus dem Mietvertrag sei wirtschaftlich wertlos gewesen. Die Überlassung habe primär an die RD-GmbH stattgefunden, der Kläger habe nur eine vergleichsweise kleine Fläche von m² von ca. m² angemietet. Hilfsweise wird angeführt, dass jedenfalls die hälftige Aufteilung zwischen Kläger und RD-GmbH fehlerhaft sei, weil die Miete wirtschaftlich nur zu einem geringen Anteil auf die Fläche entfallen sei und ganz wesentlich durch eine Maschinen-Nutzung in den Räumlichkeiten bedingt gewesen sei. Der Kläger beantragt, die Einkommensteuerfestsetzung 2011, zuletzt geändert im Bescheid vom 1. April 2019, dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb um € vermindert werden, ferner: die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt – zusammengefasst – an, ein Betrag von € sei beim Kläger zu versteuern. Es lägen Betriebseinnahmen (Umkehrschluss zu § 4 Abs. 4 EStG) im Rahmen der Gewinnermittlung des Kläger bei seinem Einzelunternehmen vor. Der Kläger habe die Zahlung auf ein Konto der AV-GmbH veranlasst, was nur er – der Kläger – als Berechtigter der Entschädigung und als Geschäftsführer der AV-GmbH habe tun können. Die (anteilige) Abfindung habe als Entschädigung für den Verlust des Klägers auf seine vertraglichen Rechte aus den angemieteten Räumen beruht. In diesen Räumen habe der Kläger sein Einzelunternehmen betrieben, so dass die Zahlung betrieblichen Zwecken diente. Die Aufteilung in Höhe von 50 % anhand der gezahlten Miethöhen sei ebenso nicht zu beanstanden. Die RD-GmbH ist zum Verfahren auf Antrag des Beklagten mit Beschluss vom 3. Januar 2020 gem. § 174 Abs. 4, Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) beigeladen worden. Sie hat sich nicht näher geäußert und keinen Antrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung ist für die Beigeladene niemand erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Dem Kläger und seiner Ehefrau wurde im Klageverfahren durch den Beklagten Aussetzung der Vollziehung gewährt. Eine zwischenzeitlich wegen der Verlustfeststellung auf den 31. Dezember 2011 erhobene Klage wurde nach gerichtlichem Hinweis auf § 10d Abs. 4 EStG zurückgenommen. Entscheidungsgründe I. Das Gericht durfte nach § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch bei Ausbleiben eines Vertreters der Beigeladenen verhandeln und entscheiden. In der Ladung wurde auf die Vorschrift hingewiesen worden. II. Die Klage ist zulässig, insbesondere mangelt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis wegen des Umstandes, dass trotz Zusammenveranlagung nur der Kläger Klage erhoben hat (vgl. zu diesen Fällen Senatsurteil vom 23. April 2020, 15 K 1151/19, Juris). Im Streitfall ist die streitige Steuer von der Vollziehung ausgesetzt, wodurch der Kläger wegen der auf seine Einkünfte entfallenden Steuerlast zulässigerweise alleine klagen darf. III. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Steuerbescheid ist jedenfalls nicht zuungunsten des Klägers rechtswidrig und belastet diesen daher nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Beklagte war nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen der im Betriebsprüfungsverfahren neu bekannt gewordenen neuen Tatsachen (zur Entschädigungszahlung und zur bislang unterbliebenen Besteuerung beim Kläger) zur Änderung der Steuerfestsetzung berechtigt. Der Senat braucht wegen des aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) hergeleiteten finanzgerichtlichen Verböserungsverbotes (vgl. hierzu Ratschow in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 96 Rn. 51 m.w.N.) nicht zu entscheiden, ob dem Kläger möglicherweise sogar der vollständige Betrag von € als Einnahmen zuzurechnen wäre, weil der Kläger nach den Regelungen im Vertrag vom 9. Dezember 2010 die Zahlung erhalten sollte. Jedenfalls liegen im klägerischen Einzelunternehmen zu berücksichtigende Betriebseinnahmen i.H.v. € vor. Betriebseinnahmen sind nach der entsprechend aus § 8 EStG oder im Umkehrschluss aus § 4 Abs. 4 EStG hergeleiteten Definition alle Zugänge von Wirtschaftsgütern in Form von Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betrieblich veranlasst sind alle laufenden, einmaligen oder auch außerordentlichen Einnahmen aus betrieblichen Tätigkeiten einschließlich Hilfsgeschäften oder Nebentätigkeiten. Ein Zufluss bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG liegt nach der entsprechend geltenden Regelung des § 11 Abs. 1 EStG auch dann vor, wenn ein Geld- oder Sachwert an einen Dritten für Rechnung des Steuerpflichtigen geleistet wird (vgl. Krüger in Schmidt, EStG, 39. Aufl. 2020, § 11 Rn. 17 m.w.N.). Bei Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall war der Kläger jedenfalls ein faktischer Nutzer von Teilen der Immobilie in der A-straße. Zusammen mit der vom Kläger seit 2006 als Geschäftsführer geführten RD-GmbH war er Vertragspartner der Vereinbarung mit KG, welche die Nutzungsüberlassung beenden wollte. Der Vertrag war als 3-seitiger Vertrag zwischen der KG, der RD-GmbH und dem Kläger ausgestaltet und regelte Räumungspflichten der RD-GmbH und des Klägers. Bei einer verständigen Vertragsauslegung und Würdigung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Umstände war der KG daran gelegen, dass sowohl die RD-GmbH (vertreten durch den Kläger) als auch der Kläger in eigener Person zur Räumung verpflichtet waren. Andernfalls hätte es keiner im 3-Personen-Verhältnis ausgestalteten Vereinbarung bedurft. Die rechtliche oder möglicherweise auch rein faktische Position des Klägers, der seinen Betrieb in den Räumlichkeiten betrieb, hatte dadurch nach der im Einkommensteuerrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise einen eigenen wirtschaftlichen Wert. Dadurch, dass auch der Kläger Berechtigter der Entschädigungszahlung war und zur Erlangung der Entschädigung Räumungspflichten unterlag, liegt ein betrieblich hinreichender Veranlassungszusammenhang zum …betrieb des Klägers und damit zu dessen gewerblichen Einkünften vor. Die vom Beklagten vorgenommene hälftige Aufteilung ist keinesfalls zuungunsten des Klägers fehlerhaft. Da auch der Kläger Räumungs- und Rückbaupflichten (auch bzgl. der Maschinen) hatte, ist eine rein flächenmäßige Betrachtung nicht geboten. Im Übrigen ist der Vortrag der Klägerseite, der Kläger habe nur einen geringen Teil der Fläche gemietet und im Übrigen eine Miete für die Maschinen entrichtet, nicht näher substantiiert und nachgewiesen. Der in den Akten befindliche Untermietvertrag regelte keine Maschinenüberlassung o.ä. Da der Kläger gleichberechtigt zur RD-GmbH Räumungspflichten hatte, ist eine im Aufteilungswege bei ihm hälftig angesetzte Entschädigung nicht zu beanstanden. Ein im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG anzusetzender Zufluss (i.S. einer entsprechenden Anwendung von § 11 Abs. 1 EStG) liegt im Streitfall ebenfalls vor, weil auf Geheiß des Klägers der Betrag von € an die AV-GmbH gezahlt worden ist. Auch dieser Vorgang verdeutlicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht des Klägers über die Zahlung. Wenn die Zahlung tatsächlich, wie die Klägerseite vorträgt, der RD-GmbH zugestanden hätte, hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer der RD-GmbH diese Zahlung für Rechnung der RD-GmbH vereinnahmt. Die tatsächliche Auszahlung an die AV-GmbH, welche dann nach Klägervortrag später ein Grundstück an die RD-GmbH vermieten sollte, lag nicht im betrieblichen Interesse der RD-GmbH, sondern war durch die Stellung des Klägers als tatsächlich mit seiner … nutzender Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung des Klägers bedingt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beigeladene hat gem. § 135 Abs. 3 FGO mangels Antrag keine Kosten zu tragen. Gründe für einen der Beigeladenen zuzusprechenden Erstattungsanspruch hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Kosten nach § 139 Abs. 4 FGO sind nicht ersichtlich, insbesondere weil die Beigeladene sich mangels Antrags nicht in ein Kostenrisiko begeben hat und auch sonst das Verfahren nicht anderweitig erheblich gefördert hat.