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Urteil

11 K 1059/18

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2021:0804.11K1059.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob der Beklagte zur Ausstellung einer Bescheinigung im Rahmen des § 20 Abs. 6 ErbStG gegenüber einer Versicherungsgesellschaft verpflichtet war. Der Arbeitgeber der Klägerin hatte aufgrund einer der Klägerin erteilten Versorgungszusage eine Rückdeckungsversicherung bei der B Lebensversicherung abgeschlossen, deren Rechtsnachfolger zunächst die C- und dann die D-Lebensversicherung wurde. Die Ansprüche aus der Versicherung waren an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin hatte ihre Ansprüche aus der Versicherung an Frau A abgetreten und deren Konto für eine Auszahlung der Leistung gegenüber der D- Versicherung angegeben. Die Klägerin machte zivilgerichtliche Auszahlungsansprüche gegenüber der D‑Versicherung vor dem OLG E geltend und obsiegte jedenfalls in Teilbereichen. Der Beklagte setzte aufgrund einer Mitteilung der Versicherung und der Bitte um Erteilung einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung" zur Auszahlung der Leistung Schenkungsteuer gegenüber Frau A fest. In der Folgezeit eröffnete die Klägerin ein Konto bei einer niederländischen Bank und wies die Versicherung zur Auszahlung der Versicherungsleistungen auf dieses Konto an. Die Versicherung bat daraufhin den Beklagten mit Schreiben vom 13.9.2016 erneut um Erteilung einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Auszahlung der Leistungen auf das niederländische Konto. Der Beklagte teilte der Versicherung mit Schreiben vom 15.9.2016 - auf das für weitere Einzelheiten Bezug genommen wird - mit, dass der „Sachverhalt bisher noch unbekannt sei und ermittelt werden müsse, ob es sich bei der Erstattung bzw. Abtretung der Versicherungsleistung um eine Zuwendung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes handele. Gleichzeitig führte er folgendes aus: „Unter Hinweis auf § 20 ErbStG teile ich Ihnen mit, dass noch keine Versicherungsleistung auf das angegebene Kono ausgezahlt werden sollte.". Auf eine Anfrage der Klägerin vom 2.2.2017 teilte der Beklagte der Klägerin am 8.2.2017 mit, dass es sich bei dem Hinweis in dem Schreiben vom 15.9.2016 wonach unter Haftungsgesichtspunkten noch keine Auszahlung der Versicherungsleistung stattfinden sollte, lediglich um eine Mitteilung gehandelt habe. Diese Mitteilung sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass im Falle einer nicht erfolgreichen Beitreibung einer etwaigen festzusetzenden und zu erhebenden Steuer, die auf dem auszuzahlenden Vermögen beruhe, eine Haftung durch die Versicherungsgesellschaft im Sinne des § 20 ErbStG in Betracht kommen könnte. Im Übrigen sei der Sachverhalt noch nicht abschließend ermittelt, sodass eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" momentan noch nicht erteilt werden könne. Eine solche Bescheinigung werde ergehen können, sobald der Sachverhalt geklärt und für unbedenklich gehalten werde. Für nähere Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagten vom 8.2.2017 Bezug genommen. Wegen Einkommensteuervorauszahlungen für 2016 pfändete der Beklagte die Ansprüche der Klägerin aus der Versicherung. Die Versicherung bediente die Pfändungen. Gegenüber der Klägerin berief sich die Versicherung hinsichtlich der Auszahlung von Leistungen auf die Einrede der Verjährung. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin zunächst, den Beklagten zur Erteilung einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ zu verpflichten und – für den Fall einer nachträglich ausgestellten Bescheinigung – hilfsweise festzustellen, dass die verzögerte Ausstellung der Bescheinigung rechtswidrig gewesen sei. Sie trug vor, dass der Beklagte zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet sei. Mit jedem Jahr der Nichtausstellung entstünde aufgrund der von der Versicherung erhobenen Einrede der Verjährung ein Schaden von 18.444 Euro. Ein besonderes Feststellungsinteresse liege im Fall der Fortsetzungsfeststellungsklage darin, dass die Klägerin das Land NRW vor diesem Hintergrund auf Schadensersatz verklagen wolle. Es sei davon auszugehen, dass zwischen den Beteiligten auf Seiten der Versicherung und des Beklagten eine Abrede bestehe, um der Klägerin zu schaden und die Auszahlung der Versicherungsleistungen an die Klägerin bewusst zu verhindern. Sie – die Klägerin – habe einen Anspruch darauf, dass der Versicherung bei entsprechender Anfrage die begehrte Bescheinigung erteilt werde. Jedenfalls sei der Beklagte verpflichtet, das rechtswidrige Handeln der Versicherung durch eine klarstellende Erklärung zu unterbinden. In einem Telefonat mit dem Berichterstatter vom 9.5.2018 teilte der Beklagte mit, dass er die Versicherung darauf hingewiesen habe, dass die gewünschte Bescheinigung im vorliegenden Fall nicht erforderlich sei. Daraufhin habe die Versicherung die Auszahlung der Leistungen an die Klägerin vorgenommen. Die Klägerin bestätigte gegenüber dem Berichterstatter, dass die Auszahlung durch die Versicherung tatsächlich erfolgt sei und teilte mit, dass die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage aufrechterhalten bleibe. Ergänzend führte die Klägerin aus, dass die Versicherung für die Zeit ab dem 1.1.2014 geleistet habe und sich für die Jahre 2008 bis einschließlich 2013 auf die Einrede der Verjährung berufe. Die Verzögerung hinsichtlich der Ausstellung der „Bescheinigung“ habe zur Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Versicherung und schließlich zu einem Schaden von über 36.000 Euro geführt. Das bewusste Verzögern der Erteilung der Bescheinigung und die Rechtswidrigkeit dieses gesamten Vorgangs ergäben sich unter anderem auch aus zwei Schriftstücken in der Akte des Beklagten (Schreiben vom 19.4.2018 und Mail vom 26.4.2018). Daher werde die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt. Im weiteren Schriftsatz vom 3.8.2021 vertritt die Klägerin die Auffassung, dass der Sachvortrag hinsichtlich eines „Zusammenwirkens des Beklagten“ mit der Versicherungsgesellschaft als zugestanden gelte. Sie - die Klägerin - habe im Übrigen einen Anspruch auf Ausstellung einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung" gehabt. Dies sei ihr sogar zugesagt worden. Wenn gesetzlich vorgesehen sei, dass Auszahlungen von Versicherungsleistungen davon abhängig seien, dass eine Behörde der Versicherungsgesellschaft eine „Genehmigung" erteile, stehe dem selbstverständlich die Pflicht der Behörde gegenüber, diese „Genehmigung“ zu erteilen. Mit dieser gesetzlichen Pflicht des Beklagten korrespondiere selbstverständlich das Recht des Betroffenen, der Klägerin, dass diese „Genehmigung" bzw. Bescheinigung erteilt werde. Gegebenenfalls sei der Versicherungsgesellschaft auch mitzuteilen, dass eine Pflicht zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung nicht bestehe. Bei Erteilung einer solchen Bescheinigung werde das Versicherungsunternehmen aus seiner Haftung nach § 20 Abs. 6 ErbStG befreit. Jedenfalls würden diese Rechte und Pflichten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgelöst. Sie - die Klägerin - habe unter dem 14.9.2017 einen Antrag beim Beklagten auf Erteilung einer solchen Bescheinigung gestellt. Ein nicht beschiedener Antrag eröffne den Weg des Rechtsbehelfs. Im Übrigen habe auch der Beklagte den Anlass für das Verwaltungsverfahren auf Ausstellung der Bescheinigung gegeben. Denn der Beklagte habe die Versicherungsgesellschaft mit Schreiben vom 15.9.2016 aufgefordert, die Versicherungsleistung nicht auszuzahlen, bis die Bescheinigung vorliege. Der Beklagte verfolge mit seinem „rechtswidrigen Verhalten“ auch „andere Zwecke“. Deshalb boykottiere er temporär und schadensverursachend erhebliche Auszahlungen an die Klägerin mit „dubiosen Aktionen“ in Kooperation mit der Versicherungsgesellschaft und dem Finanzamt F. Der Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit sei gegeben. Insbesondere liege ein berechtigtes Interesse vor, da ein erheblicher Schaden entstanden sei. Die verzögerte Erledigung durch den Beklagten habe dazu geführt, dass die Versicherungsgesellschaft sich in einem „erheblichen Maß“ auf die Einrede der Verjährung habe berufen können. Aus zivilrechtlichen Gründen habe sie - die Klägerin - zunächst den Rechtsanwalt, der sie im Verfahren gegen die Versicherungsgesellschaft vertreten habe, in Anspruch nehmen müssen. Dieses Verfahren sei noch vor dem Landgericht G unter dem Aktenzeichen O 1/20 anhängig. In diesem Verfahren trage die Haftpflichtversicherung des Anwalts vor, dass der Beklagte die Erteilung der Bescheinigung jahrelang verzögert habe und damit zum partiellen Eintritt der Verjährung beigetragen habe. Sei die Haftpflichtversicherung mit diesem Vortrag erfolgreich, werde das Land im Wege der Amtshaftung haften müssen. Für einen solchen Amtshaftungsprozess sei das vorliegende Verfahren erforderlich und damit ein berechtigtes Interesse gegeben. Soweit die Verzögerungen des Beklagten die verspäteten Auszahlungen der Versicherungsleistungen zur Folge gehabt hätten, müsse das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Amtshaftung für die entstandenen Zinsverluste eintreten. Eine genaue Bezifferung dieses Schadens sei naturgemäß erst möglich wenn das Verfahren vor dem Landgericht G abgeschlossen sei. Auch für die Geltendmachung des Zinsschadens liege daher ein berechtigtes Interesse an der Fortführung dieses Klageverfahrens vor. Das berechtigte Interesse sei daher eindeutig gegeben. Für nähere Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 3.8.2021 nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1. im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage festzustellen, dass der Beklagte zur Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des § 20 Abs. 6 ErbStG gegenüber der D-Versicherung verpflichtet war, 2. im Unterliegensfall die Revision zuzulassen, 3. zum Verfahren: Das Verfahren wird nach § 74 FGO ausgesetzt wegen Vorgreiflichkeit des zivilrechtlichen Klageverfahrens vor dem Landgericht G und die Sache wird vertagt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, dass die Klage unzulässig sei. Insbesondere fehle es an den Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage. Im Übrigen habe die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die gewünschte Bescheinigung erteilt werde; § 20 Abs. 6 ErbStG begründe keine Ansprüche des Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzverwaltung. Ein vorheriges Einspruchsverfahren zur Durchsetzung ihres Begehrens hat die Klägerin nicht geführt. In der mündlichen Verhandlung vom 4.8.2021 hat die Klägerin die Vernehmung von Herrn H, Frau I, Frau J und Herrn K als Zeugen zu folgenden Tatsachenbehauptungen beantragt: 1. Zwischen Frau J und Herrn H bestand die Abrede, dass Frau J die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch Hinausschieben faktisch verweigert, damit Herr H sich Jahr für Jahr auf eine Verjährung i.H.v. 18.444 € berufen kann. 2. Zwischen Frau J und Frau I und Herrn K im Finanzamt F bestand die Abrede, dass sie durch Nichtbescheinigung verhindert, dass Herr H an die Klägerin auszahlt und dem Finanzamt F dadurch Vollstreckungen aufgrund rechtswidriger Bescheide offenhält. 3. Zwischen Herrn H und Frau I und Herrn K bestand die Abrede, Auszahlungen an dieses Finanzamt, die tatsächlich als Auszahlung an die Klägerin gelten, vorzunehmen, während er Auszahlungen direkt an die Klägerin verweigert, mit der Begründung, das dürfe er nicht, weil Frau J ihm keine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt. 4. Nur durch die Verzögerung des Beklagten ist ein Schaden laut diesseitigem Schreiben vom 6.7.2018 verursacht worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig. 1. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 74 FGO nicht gegeben sind. Es ist für den Senat bereits nicht erkennbar, dass die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des nach dem Vortrag der Klägerin beim Landgericht G wegen der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme ihres damaligen Rechtsanwalts anhängigen Rechtsstreits bildet. Darüber hinaus sieht der Senat keine Veranlassung für eine Vertagung der Sache. 2. Die von der Klägerin ausdrücklich als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Klage ist unzulässig. Denn es fehlt an einem Verwaltungsakt, der dem mit dieser Klage verfolgten Begehren zugrunde liegt. Die im Rahmen des § 20 Abs. 6 ErbStG für einen Ausschluss der Haftung eines leistenden Versicherungsunternehmens erteilte bzw. von diesem begehrte „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ ist mangels Regelungscharakters kein Verwaltungsakt. Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage handelt es sich um einen Unterfall der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage (vgl. BFH v. 21.6.1990, V R 97/84, BStBl. II 1990, 804). Daher müssen bis zum Zeitpunkt der Erledigung des angefochtenen oder begehrten Verwaltungsakts alle Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, einschließlich eines erfolglos durchgeführten Vorverfahrens (z.B. BFH v. 30.8.1994, IX R 65/91, BFH/NV 1995, 517) und der Klagebefugnis (BFH v. 11.4.2013, IV R 20/10, BStBl. II 2013, 705), vorliegen. Der Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage setzt zudem voraus, dass sich ein angefochtener bzw. begehrter Verwaltungsakt „durch Zurücknahme oder anders erledigt“ hat (vgl. Kamradt in: FGO - eKommentar, § 100 Rn. 24). Fehlt es an einem angefochtenen oder begehrten Verwaltungsakt, kommt eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht in Betracht. Die einem Versicherungsunternehmen im Rahmen des § 20 Abs. 6 ErbStG zur Vermeidung der Haftung erteilte bzw. von diesem begehrte „Bescheinigung“ ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO, da ihr der Regelungscharakter fehlt. Unabhängig davon, dass § 20 Abs. 6 ErbStG lediglich die Haftung eines Versicherungsunternehmens in den dort genannten Fällen normiert und die Erteilung einer „Bescheinigung“ in dieser Vorschrift überhaupt nicht genannt wird, dient eine solche „Bescheinigung“ einzig dem Interesse des Unternehmens zur Vermeidung einer Haftung. Die „Bescheinigung“ ordnet keine Rechtsfolge einseitig und verbindlich an, sondern enthält vielmehr nur eine Äußerung der Behörde in Form einer Wissenserklärung über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung steuerlicher Pflichten als einem tatsächlichen Vorgang (vgl. z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.4.2011 – 6 K 3291/08, EFG 2011, 2171; Klein/Ratschow, AO, § 118 Rn. 42 „Bescheinigung“). 3. Unabhängig davon wäre eine Fortsetzungsfeststellungsklage – wenn man entgegen der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung von einem Verwaltungsakt ausginge – auch deshalb unzulässig, weil es an der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens fehlt. Die Klägerin hat insbesondere keinen (Untätigkeits- oder Verpflichtungs)Einspruch eingelegt. Soweit die Klägerin meint, das mit Schriftsatz vom 3.8.2021 vorgelegte Schreiben vom 2.2.2017 sei als ein solcher Einspruch anzusehen, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Das von der L verfasste und von Herrn A1 unterzeichnete Schreiben erging an den Beklagten ausdrücklich in dem seinerzeit laufenden Verfahren wegen Schenkungsteuer von Frau A mit dem entsprechenden Aktenzeichen/Steuernummer. Ein Bezug zu einem etwaigen Verfahren der Klägerin ergab sich nicht. Dem Schreiben lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Klägerin hiermit in einem sie selbst betreffenden – anderen – Verfahren gegenüber dem Beklagten tätig werden und insbesondere einen (Untätigkeits)Einspruch erheben wollte. Daran ändern auch die Ausführungen in dem Schreiben nichts, wonach der Beklagte „massiv“ unter anderem in die Rechte der „betroffenen“ Klägerin eingreife und unter anderem die Klägerin nicht informiert habe. 4. Da die Fortsetzungsfeststellungsklage bereits unzulässig ist, bedurfte es der von der Klägerin beantragten Vernehmung der Zeugen nicht mehr. Der Senat konnte daher von der Zeugenvernehmung absehen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.